DACHVERBAND DES TOURISMUS DER GEMEINDE BURG-REULAND

Divers


Dénomination : DACHVERBAND DES TOURISMUS DER GEMEINDE BURG-REULAND
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 891.615.387

Publication

29/04/2014 : in den Anlagen zum Belgîschen Staateblattzu veroffentlichen ist
0>

M

"3

JS

•-

G

Si

G

O

09

X

© ri

© e> «N

T5

es

3

i

es

â– M

t»

â– s

09

_6f "3

CQ

•m

J3

£3

M es

CQ

M0D3.2

Ausfertigung, die nach Hïnterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgîschen Staateblattzu veroffentlichen ist

des HanrielsaerlchtsEUPEN ~j '

16 -o**- m

iA/ Kanzfei

dnr Grotflor—-

Unternehmensnr; 0891.615.387

Name der Vereînîgung / Stiftung I Organismen

(ausgeschtieben) : Dachverband des Tourismus der Gemeînde Burg-Reuland !

(abgekurzt) : :

Rechtsform : V.O.G. i

i i

Sitz; Burg-Reuland, 135-4790 Burg-Reuland !

Geqenstand

der Urkunde : Ânderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Folgende Abanderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates wurden in der Sitzung derj

Generalversammlung vom 27. MSrz 2014 angenommen.

Anderungen der Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Mitglied; Karla Schommers, wohnhaft in Reuland 7,4790 Burg-Reuland, Natipnalreglsternymmer: 66.09.23.-330.41

Mitglied: Udo Reinertz, wohnhaft in Espeler 2D, 4790 Burg-Reuland, Nationalregistemummen71.03.05-179-19

AndP

S, Président:

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Ëigenschaft des beurkundenden IMotars oder der Personen,

die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenOber, zu vertreten.

Auf d«r FttteW»»}t«. i MAr7i« und Untoroohrirt.

-----------------------------------------------------Page 1-----------------------------------------------------
12/09/2013
ÿþ" I  I I " I 1

Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

i Y ~

MOD 3.2

`n-de

1 " 1 ' " I I

F1ri' ior'r., r a. p, '

YiH 3" is.~_.L, ~11

G 3 -Os- 2613

IiJ

CF ~ , r rr:, .. , .

SUIVI

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/09/2013 - Annexes du Moniteur belge

_ 0891.615.387

i...A wti . \M G. 3>zz&%\ezr \zczesà.~s ~~~5 C~11:5 C*Zie ~A~~~c .^~9

" _ - V,o.G.

Burg Reuland, 135 4790 BURG REULAND

yin ?,r,4

Koordinierte Fassung der Statuten und Anderungen in der Zusammenseízung der Gremien nach der Generalversammiung trom 17. April 2013.

KAPITEL 1 - BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet "V.o.G, Dachverband fair Tourismus der Gemeinde Burg Reuland".

Artikel 2: SÎtz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Burg Reuland, 135 - 4790 Burg Reuland, Die Vereinigung ist dem Gerichtsbezirk Eupen zugeordnet.

Artikel 3: Zieisetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist es in erster Linie aile Aktivitâten, die dem Tourismus ftirderlich sind, auf ders Gebiet der Gemeinde Burg Reuland zu koordinieren.

Eine aktive Einbeziehung der Einwohner, besonders diejenigen, die nicht direkt durch den Tourismus betroffen sind, ist der Sache fs rderlich und hebt die Bereitschaft, sich aktiv für die alfgemeine Lebensquallte in der Gemeinde einzusetzen. Den Bürgem soli verdeutlicht werden, dass jede Verbeserung zu Gunsten der Touristes auch eine Verbesserung zu Gunsten der Bewohner der Gemeinde bedeutet.

Die Vereinigung setzt sich unter anderem das Ziel, auf dem Gebiet der Gemeinde Burg Reuland den Fremdenverkehr nachhaltig zu fdrdem, durch die Schaffung und durch die Aufrechterhaltung der für die Erholung dienenden Einrichtungen.

Der Dachverband kann auf dem Gebiet der Gemeinde so viele Informationseinrichtungen betreiben, wie es ihm angebracht erscheint.

Dardber hinaus kann die Vereinigung in der Gemeinde Burg Reuland:

-die Landschaften, Sehenswürdigkeiten, Denkmâler und künstlerische Werte schutzen und hervorheben:

Vorschlâge erarbeiten und konkrete Mal3nahmen ergreifen, um die Lebensqualitât innerhaib der

verschiedenen Ortschaften der Gemeinde Burg Reuland zu steigern;

-das einheimische Kunst- und Gescháftsgewerbe fórdern;

-aile Auskûnfte, die den Tourismus betreffen, bestmdglich verbreiten;

-die Schaffung, Kennzeichnung und Instandhaltung von Rad- und Wanderwegen verwalten und fdrdern;

" " " .: os " .:. . _" :" ,-" . ..

.., at MOD 32

-jede Art von Informations- und Dokumentationsmaterial zur kulturellen und touristischen Fdrderung der

Gemeinde Burg Reuland herstellen und verüffentlichen;

-Animations- und Informationsveranstaltungen, sowie Lehrgángen und Seminare zur kulturellen und

touristischen Fórderung der Gemeinde Burg Reuland organsieren;

-die weitgehendsten touristischen Interessen der Gemeinde Burg Reuland überall dort vertreten, wo dies als

erfordertich erscheint, unter anderem bei allen üffentlichen Instanzen;

-Ausstellungen organisieren, Museen und Bibliotheken betreiben

Die Vereinigung kann diese Zielsetzungen alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen verwirklichen,

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

ICAPITEL 2 - MITGLIEDER

Artikel 5: Mitglieder

Die Zahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht weniger als drei betragen.

Mitglied kann jade Person oder jede Vereinigung werden, die sich mit den Zielsetzungen der Vereinigung einverstanden erkiárt.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedem entscheidet der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Drille! (213) der Anwesenden und Bevollmâchtigten ,

Jedes Miglied kaan zu jeder Zeit minels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat aus der Verelnigung austreten.

Der Ausschluss eines Mitglledes kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der Anwesenden oder Bevollmâchtigten ausgesprochen werden.

Die so ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keineriei Anspruch auf das Gescháftsverrn gen der Vereinigung, noch kannen sie Rückerstattung für geleistete Arbeit, Schenkung, Stiftung und dergieichen verlangen.

Artikel 6: Mitglledsbeitrag

Es wird kein Mitgliedsbeitrag von den Mitgliedem der Vereinigung verlangt.

Artikel 7: Mitgliederregister

Der Verwaltungsrat führt am Sitz der Vereinigung ein Mitgliederregister. Die Beschlüsse zum Eintritt, Austritt Oder zum Ausschluss werden binnen acht Togen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des i3eschiusses erh5lt, eingetragen.

Jedem Mitglied wird ein Einsichtsrecht gewâhrt gemâf3 dem Gesetz vom siebenundzwanzigsten Juni oeunzeh nh underteinundzwanzig.

KAP1TEL III - GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 8: Generalversammlung

Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie seul sich aus allen Mitgliedern zusammen. Jede Vereinigung die Mitglied ist, kann zusâtzlich zu den jeweiligen Mitgliedem des Verwaltungsrates der V.O.G. Dachverband für Tourismus der Gemeinde Burg Reuland, bis zu vier Vertreter in die Generalversammiung entsenden,

Die Generalversammiung ist insbesondere zustândig far:

1.) den Jahresbericht über die TTtigkeit der Vereinigung

2.) die Billigung der laaushaltsplàne und der Abrechnungen

3.) die Entiastung der Verwaltungsratsmitglieder und der Kommissare

4.) die Emennung und die Abberufung der Kommissare

5.) die Emennung und die Abberufung der Verwaltungsratsrnitgiieder

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/09/2013 - Annexes du Moniteur belge

Mao 3,2

a

6.) die Anderung der Satzungen

7.) den Ausschluss von Mitgiiedem

8.) die Umwandlung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialem Zweck

9.) aile Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzungen verliehenen Befugnisse hinausgehen

10.) die freiwillige Auflósung der Vereinigung

Die Generalversammlung beschlie1 t mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, auf kr in den Fâ11en, wo das Gesetz eine besondere Mehrheit verlangt.

So kann über die Ânderung der Satzungen nur gemaB Artikel 8 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig vorgesehenen Bestimmungen beschlossen werden.

Artikel 9: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden, diese findet im Laufe der ersten zwei Monate des jeweiligen Geschaftsjahres statt.

Es kann so oft eine auRerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es fair die Interessen der Vereinigung erforderlich íst. Eine au! erordentliche Generaiversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel (1/5) der Mitglieder dies beantragen.

Eine Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief oder elektronischer Post vorgenommen. Die Einladung muss jedem Mitglied wenigstens zehn Tage vor der Versammlung zugesandt werden. In der Einladung werden die Tagesordnug, die Zeit und der Ort der Versammiung angegeben.

Artikel 10: Tagesordnung

Jeder Vorschlag zur Tagesordnung der von mindestens einero Zwanzigstel (1/20) der Mitglieder

unterzeichnet ist, muss behandelt werden. Auf Antrag von zwei Drittel (2/3) der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder dart die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht fûr Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitgliedes, Auflüsung, Jahreskonten, Haushalt und Satzungsanderungen.

Artikel 11: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Prâsidenten, vom Sekretür sowie von allen Mitgliedern die es wünschen, unterschrieben werden; sie werden aullerdem in eïn gesondertes Verzeichnis eingefragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden vom Prâsidenten des Verwaltungsrates oder wenn die gerichtliche Angelegenheit ihn betrifft, von zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einee entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ele berechtigtes Interesse nachweist, ausgehandigt.

KAPITEL IV: VERWALTUNG

Artikel 12: Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht.

Dem Verwaltungsrat gehoren von Rechts wegen an:

5 Vertreter des Gemeinderates der Gemeinde Burg Reuland, notwendigerweise einbegriffen der for

Tourismus zustandige Schiiffe

2 Vertreter der V.o.G. Verkehrsverein Reuland-Ouren

2 Vertreter der V.o.G. Fórderungskomitee Burg Reuland

2 Vertreter der Rirdergemeinschaft for Kultur und Touristik Burg Reuland

1 Vertreter des Kultur- und Begegnungszentrums Burg Reuland (KUZ)

2 Vertreter der IG Horeca der Gemeinde Burg Reuland 1 Ferienwohnungsinhaber

Die LeiterinlDer Leiter des touristischen Informationsbüros führt das Sekretariat der Vereinigung.

Die Anzahl Personen im Verwaltungsrat wird demnach auf 16 Personen begrenzt, zuzüglich der/des Leiter/in des Informationsbüros, fa11s sie/er nicht als Vertreter einer vorgenannten Vereinigung gewáhlt wurde.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/09/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die Dauer der Mandate lm Verwaltungsrat betrilgt sechs .labre und endet jeweils am Tage der ersten Generalversammiung nach der Neubesetzung des Gemeinderates,

Artikel 13: Mandatsausübung

Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Mandat unentgeltiich aus.

Die Verwalter gepen mit dem Engagement in der Vereinigung keineriei persünliche Verpilichtung ein. thre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates,

Artikel 14: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat verftigt über die weitgehendsten Verfügungs- und Verwaltungshandlungen was die Geschâftsführung und die Verwaltung im weitesten Sinne des Wortes angeht. Alles was nicht ausdrücklich durch die Statuten oder das Gesetz der Generalversammiung vorbehalten ist, gehort zur Kompetenz des Verwaltunsgrates.

Der Verwaltungsrat wâhlt den Vorstand in geheimer Abstimmung, aul3er den/die Prâsident(en)(in) und denldie Sekretâr(hi), da beide gemáB Artikel 16, §1 und §2 bestimmt werden.

Der Verwaltungsrat kann selbst oder durch Obertragung der Vollmacht Persona! einstellen oder kündigen, sowie ihre Befugnisse, Arbeitsbedingungen und Entlohnung festlegen.

Artikel 15: Verwaltungsratssitzungen

Die Sitzungen des Verwaitungsrates werden vom Vorsifzenden mindestens zwei Mal pro Jahr einberufen und immer dann, wenn eín Drittel (113) der Verwaltungsratsmitglieder dies beantragt. Die Einladung erfolgt in derselben Forni, wie die Einladungen zur Generalversammlung.

Der Verwattungsrat ist beschtussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied durch Volimacht vertreten lassen. Allerdings dart ein Mitglied nur über eine einzige Volimacht verfügen.

Der Verwaltunsgrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stirnmengteichheit ist die Stimme des Prâsident(en)(in) auschiaggebend und bei seinerAbwesenheit, diejenige des/der Vizeprâsident(en)(in).

Artikel 16: Verstand - Zusammensetzung

Der Verstand setzt sich zusammen aus drei Vertretem des Gemeinderates, dabei der Tourismusschüffe/die

Tourismusscháf ln der/die von Amts wegen den Posten des/der Prâsident(en)(in) innehat.

Die Vize-Prâsidentschaft wird ebenfalls durch einen Gemeindemandatar übemommen.

Die V.o.G. Verkehrsverein Reuland-Ouren, die V.o.G. Forderungskomitee Burg Reuland, die

Fürdergemeinschaft fût Kultur- und Touristik Burg Reuland und die 1G Horeca Burg Reuland sind jeweils mit

einern Vertreter im Verstand vertreten.

Die i_eiterinlDer Leiter des touristischen Informationsbüros fiiihrt das Sekretariat der Vereinigung.

Artikel 17: Verstand - Befugnisse

Der Verstand unterstüizt den Prâsidenten/die Prâsidentin und den/die Sekretár(in) bei der tâglichen Geschâfisführung der Vereinigung und des Informationsbiiros und bereitet die Verwaltungsratssitzungen ver. Der Vorstand tritt auf einfache Einladung zusammen wenn immer dies für notwendig erscheint,

Artikel 18: Vertretung der Vereinigung

Für alle Rechtsgeschâfte, insofem sie nicht durch den Verwaltungsrat anderen Personen übertragen worden sind, genügt, um die Vereinigung zu binden, die tlnterschrift des Prâsidenten.

Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach aullen und in den anderen touristischen Gremien auf Ebene der Gemeinschaft, der Provinz, der Region und in grenzüberschreitenden Gremien. Er kann sich vertreten jassen.

Gerichtsverfahren, sei es aIs Klâger ader als Bekiagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Prâsidentenldie Prâsidentin geführt.

Der Verwaltunsgrat kann ebenfalls aile Rechte gleich weichem Verwaltunsgratsmitglied übertragen. Der Verwaitungsrat kann die so übertragenen Rechte zu jeder Zeit widerrufen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/09/2013 - Annexes du Moniteur belge

MaID 3.2

Artikel 19: Tâgliche Geschâftsfi;ihrung

Die tâgliche Geschâftsführung obiiegt dem/der Sekretàr(in), bzw. dem/der Leiter(n) des Inforrnationsbüros.

Alle Protokotle, Verwaltungsdokumente, jegticher Schriftverkehr, Bestellungen, Auftragserteilungen, Ausgabenbelege und Zahlungsauftrâge betreffend die tágliche Gescháftsführung sind vom Prâsidenten und dem/der Sekretâr(in) sowie in finanxiellen Angeiegenheiten xusâtziich vom Kassierer zu unter" zeichnen.

KAPITEL V: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 20; Konten, Haushait und Bericht

Das Geschâftsjahr beginut am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Abschfuss des vergangenen Jahres, sowie der Haushalt des laufenden Jahres werden der ersten ordentlichen Generaiversammlung des Jahres vorgelegt.

Die Generaiversammlung entscheidet über die Entiastung des Verwaltungsrates.

Die Buchführung wird gemâf3 Artikel 17 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig geregeit,

Artikel 21: Kommissare

Die Überwachung der Buch ihrung der Vereinigung wird zwei Kommissaren anvertraut, die von der Generalversammlung fur die Dauer von zwei Jahren gewâhlt werden. Diese dûrfen dem Verwaitungsrat nicht angehüren,

Dabei soii bei den ersten Kommissaren ein Kommissar bereits nach einem Jahr ausscheiden und durch einee neuen Kommissar ersetzt werden, sodass jedes Jahr ein neuer Kommissar gewâhlt wird.

Die Kommissare kunnen an Olt und Steile von allen Finanzoperationen Kenntnis nehmen, die Rocher und Rechnungen prüfen und sich jâhrlich die Aufsteilung über Aktiva und Passiva der Vereinigung aushândigen lassen.

In dem Artikel 17, §5 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig vorgesehenen Fall bestellt die Generalversammtung die Kommissare unter den natüriichen oder juristischen Personen, die Mitgiieder des Instituts der Bertriebsrevisoren sind.

KAPITEL VI: SATZUNGSNNDERUNG, AUFLOSUNG

Artikel 22: Satzungsânderung

Die Satzungsânderung dart nur gemâll den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig geândert werden.

Artikel 23: Aufidsung

lm Falle der freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und deren Befugnisse lasttegen. Der verbleibende Nettobestand nach Tifgung der Schulden wird einer durch den Gemeinderat von Burg Reuland festzulegenden Bestimmung zugeführt.

KAPITEL VIi: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24: Aufsicht durch die Gemeinde

Die Organe der Vereinigung mussen dem Gemeindekollegium der Gemeinde Burg Reuiand jederzeit auf deren Verlangen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung erstatten.

Der Jahresbericht des Verwaltunsgrates, die Jahreskonten und die Protokolle der Generaiversammiungen werden dem Gemeindekollegium und dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/09/2013 - Annexes du Moniteur belge

M0032

Artikel 25: 5chiussbestimmung

Fûr alle hier nicht vorgesehenen Fálle geiten die Bestimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig Ober die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. die intemationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen,

Abànderung der Satuten;

Foigende Anderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates worden in der Sitzung der

Generalversammlung vom 17. April 2013 angenommen.

Anderungen der Zusammensetzung des Vervrattungsrates

Président: André Klets, wohnhaft in Lengeler 25, 4790 Burg-Reuland,

Natïonatregistemumrner 60 06 05 359-17

Schafte feirTourismus der Gemeinde Burg-Reuland

Mitglied: Marion Dhûr, wohnhaft in Steffeshausen 10, 4790 Burg-Reuland,

Nationairegistemumrner: 72 05 12 188-29

Mitglied des Gemeinderal

Mitglied: Sonja Houscheid. wohnhaft in Maldingen 4D, 4790 Burg-Reuland,

Nationalregistemummer. 72 03 31 222-90

Mitglied des Gemeinderat

Mitglied: Alain 5teflmann, wohnhaft in Afdringen 66, 4790 Burg-Reuland,

Nationalregistemummer- 68 06 28 233-09

Mitgtied des Gemeinderat

Mitglied: Juliette Piottes, wohnhaft in Bracht 25A, 4790 Burg-Reuland,

Nalianalregistemummer 40 10 20 266-39

Miglied des Gemeinderat

Mitglied Frank Pint, wohnhaft in Burg-Reuland 30C, 4790 Burg-Reuland,

Nationalregistemummer: 70 12 23 309-70

Mitglied der VoG Fôrderkomitee Burg-Reuland

Desweiteren Leurden folgende Personen aus dem Verwaltungsrat verabschiedet:

Austritt des Mitgtieds: Werner Batlrnann. wohnhaft in Burg-Reuland 12, 4790 Burg-Reuland

Nationairegistemummer: 50 02 10 311-65 (verstorben)

Karl-Heinz Comely, wohnhaft in Grº%rfflingen 67, 4790 Burg-Reuland,

Natianal egisiemummer 65 02 14 193-87

Peter Zeyen, wohnhaft in Weweler 22, 4790 Burg Reuland,

Nationalregisternummer. 62 09 09 319-97

Roland Lentz, wohnhaft in Afdringen 41, 4790 Burg-Reuland,

Nationalregistemummer- 55 03 06 339-75

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/09/2013 - Annexes du Moniteur belge

~~ -ec4fz\ " (ztrim

08/06/2012
ÿþNaitonalregistemummer::

, Mitglied: Mausers Friedrich, wohnhaft in Oudter 39, 4790 Burg Reuland,

33090319187

MOI) 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

U ntern eh mense r : 0891.615.387

Name der Vereinigung / Stiftung 1 Organismen

(ausgoschrieben) : Dachverband des Tourismus der Gemeinde Burg Reuland

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vog

Sitz : Reuland 135, 4790 Burg Reuland

Gegenstand

der Urkunde : Ânderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Folgende Abânderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates wurden in der Sitzung der aussergewáhnlichen Generalversammlung vom 29. Mârz 2012 angenommen:

Ânderungen der Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Schriitfûhrerin: Vanessa Greven, wohnhaft in Burg Reuland 141, Naitonalregistemummer; 81 112622893

Mit,glled: Helmuth Reuten, wohnaft in Maspelt 12A, 4790 Burg Reuland, 53092422537

Des weiteren wurden folgende Personen aus dem Verwaltungsrat verabschiedet:

Schrififührerin: Michels-Maus Hilde, wohnhaft in Rodter Weg 12, 4780 Recht, Nationalregistemummer:i 52030328064

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtiigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegentiber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

-

f~.

.~~; ,

e -i

~~~

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/06/2012 - Annexes du Moniteur belge

4790 Burg Reuland,'

Nationalregistemummer:;

*12103066*

III

ce. " ; S ,r; z.i01

~ciJ

2 ~ " ...«........,...

s T~~5- 2012 Kanzlei

Nei ai2it4ï

22/08/2011
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

MOD 3.2

Hinterlegt bei der Kanzlei

des Handelsgerichts EUPEN

0 9 -08- 2011

IA/ Kanzlei

eiar (;r¢ffier

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalter

" iiiaesia*

t

Bitte auf der letzten Selle des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenûber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Unternehmensnr : 0891.615.387

Name der Vereinigung l Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : DACHVERBAND DES TOURISMUS DER GEMEINDE BURG-REULAND

(abgektlrzt)

Rechtsforen : V.o.G.

Sitz : 4790 Burg-Reuland, Reuland 135

Gegenstand

der Urkunde : Abânderung und koordinierte Fassung der Statuten, Anderungen in der

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

I. ABANDERUNG DER STATUTEN

In einer auf3ergew6hnlichen Generalversammlung vom 29. Mârz 2011 wurden folgende Statutenânderungen angenommen:

1. Artikel 2:

Neue Geschâftsadresse: "4790 BURG-REULAND, Reuland 135"

2. Artikel 12.1:

Der vorerwiàhnte Artikel wird entfernt und durch folgende Bestimmung ersetzt:

"12.1

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens vier Mitgliedem besteht.

Dem Verwaltungsrat gehoren von Rechts wegen an:

" 5 Vertreter des Gemeinderates der Gemeinde Burg Reuland, darm enthalten der Schüffe für Tourismus der Gemeinde Burg Reuland

" 4 Vertreter der V.O.G. Verkehrsverein Reuland-Ouren

" 3 Vertreter der V.O.G. Fürderungskomitee Burg-Reuland

" 2 Vertreter der Fdrdergemeinschaft für Kultur und Touristik Burg Reuland .1 Vertreter des Kultur- und Begegnungszentrums Bur-Reuland (KUZ)

" 1 Vertreter der 1G Horeca

Die Anzahl der Vertreter der Mitglieder im Verwaltungsrat wird auf 16 begrenzt, zuzüglich der/die Leiter/in des Informationsbüros, ohne Stimmrecht, insofern der/die Leiter/in des Informationsbüros nicht gleichzeitig gewdhlte/r Vertreter/in im Verwaltungsrat ist.

Die Dauer der Mandate im Verwaltungsrat betràgt sechs Jahre und endet jeweils am Ende des Monats Januar nach der Neubesetzung der Gemeinderâte. Die Dauer des ersten Verwaltungsrates endet jedoch am einunddreif&igsten Januar 2013.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2011- Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2011- Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgliedern in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Kassenführer, sowie die Beisitzer.

Der! die Leiterin des Informationsbüros der Gemeinde Burg Reuland wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrates, als Schriftführerin, ohne Stimmrecht bei, insofern der! die Leiter!in des Informationsbüros nicht gleichzeitig gewàhltes Mitglied des Verwaltungsrates ist.

Der Posten des/der Schriftführer/in entfâllt automatisch auf den/die Leiter/in des Informationsbüros.

12.2.

Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Die Verwalter gehen mit dem Engagement der Vereinigung keinerlei persi nliche Verpflichtung ein. Ihre Hartung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

12.3.

Der Verwaltungsrat verfügt über die weitgehendsten Verfügungs- und Verwaltungshandlungen was die Geschàftsführung und die Verwaltung im weitesten Sinne des Wortes angeht. Alles was nicht ausdrücklich durch die Statuten oder das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten ist, gehort der Kampeten des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat kann selbst oder durch Übertragung der Vollmacht alle angestellten oder Arbeiter der Vereinigung einstellen oder Kündigen, sowie ihre Befugnisse und Bezahlung festlegen.

12.4.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Fünftel (1/5) der Verwaltungsratsmitglieder wenigstens vier Mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfi hig, wenn die Mehrheit

seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann ein anderes

Verwaltungsratsmitglied mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates mittels Vollmacht beauftragen und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei

Stimmengleichheit ist die Stimme des Pràsidenten oder seines ersten stellvertretenden Vorsitzenden ausschlaggebend."

3. Artikel 8, Absatz 2

Die Liste der Zustândigkeiten der Generalversammlung wird durch folgende Aufstellung ersetzt:

" 1)Bericht über die Tàtigkeit der Vereinigung

2)Billigung der Haushaltpiane und der Abrechnungen

3)Die Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und der Kommissare

4)Die Ernennung und Abberufung der Kommissare

5)Die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

6)Die Anderung der Satzung

7)Den Ausschluss von Mitgliedern

8)Die Umwandlung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialem

Zweck

9)Alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgehen

10) Die freiwillige Aufl6sung der Vereinigung"

4. Artikel 13

Absatz 1 der vorerwâhnten Bestimmung wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Für alle Rechtsgeschâfte, insofern sie nicht durch den Verwaltungsrat anderen Personen übertragen worden sind, genügt, um die Vereinigung zu binden, die Unterschrift des Vorsitzenden, oder des tí3glichen Verwalters und des Kassierers, dies jedoch nur zu einem Betrag von 1000@."

Absatz 2 des vorerwâhnten Artikels wird ersatzlos gestrichen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2011- Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Il. KOORDINIERTE FASSUNG DER STATUTEN

KAPITEL 1 - BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerziefungsabsicht lautet ,V.o.G. Dachverband für Tourismus der Gemeinde Burg-Reuland".

Artikel 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4790 Burg-Reuland, Reuland 135.

Die Vereinigung unterliegt dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3: Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist es in erster Linie auf Ebene der Gemeinde Burg-Reuland alle Aktivitâten, die dem Tourismus fürderlich sind, zu koordinieren.

Eine aktive Einbeziehung der gesamten Bevdlkerung, besonders derer, die kein Brot mit den Touristen verdienen, ist der Sache fdrderlich und hebt die Bereitschaft, sich aktiv für die Lebensqualitat allgemein in der Gemeinde einzusetzen. Den Bürgern soli verdeutlicht werden, dass jede Verbesserung zu Gunsten der Touristen auch eine Verbesserung zu Gunsten der Einheimischen bedeutet.

Die Vereinigung setzt sich unter anderem zum Ziel, auf dem Gebiet der Gemeinde Burg-Reuland durch die Schaffung und Beibehaltung der für die Erholung dienenden Einrichtungen den Fremdenverkehr nachhaltig zu fOrdern.

Der Dachverband kann auf dem Gebiet der Gemeinde so viele Informationseinnchtungen betreiben, wie ihr angebracht erscheint.

Darüber hinaus kann die Vereinigung in der Gemeinde Burg-Reuland:

'Die Landschaften, Sehenswürdigkeiten, Denkmfiler und künstlerische Werte schützen und hervorheben;

" Vorschfage erarbeiten und konkrete Mal nahmen ergreifen, um die Lebensqualitdt innerhalb der verschiedenen Ortschaften der Gemeinde Burg-Reuland zu steigern;

" Das einheimische Kunst- und Geschâftsgewerbe fdrdern;

"Aile Auskünfte, die den Tourismus betreffen, bestmbglich verbreiten;

"Die Schaffung, Kennzeichnung und Instandhaftung von Rad- und Wanderwegen verwalten und fdrdern;

" Herstellen und Verdffentlichen jeder Art von Informations- und Dokumentationsmaterial zur kulturellen und touristischen FOrderung auf dem Gebiet der Gemeinde Burg-Reuland;

'Organisation von Animations- und Informationsveranstaltungen sowie Lehrgângen und Seminaren zur kulturellen und touristischen Fbrderung der Gemeinde Burg-Reuland;

'Die weitgehendsten touristischen Interessen der Gemeinde Burg-Reuland überall dort verfreten, wo dies als erforderlich erscheint, unter anderem bei den offiziellen Instanzen;

Die Vereinigung kann diese Zielsetzungen alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen verwirklichen.

Die Vereinigung ist durch die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannt, ist Mitglied des Verkehrsamts der Ostkantone und kaan Zuschüsse erhalten.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II - MITGLIEDER

Artikel 5: Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2011- Annexes du Moniteur belge

MOD3.2

Mitglied kann jede Person oder jede Vereinigung werden, die sich mit den Zielsetzungen der Vereinigung einverstanden erklert.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der Anwesenden oder Vertretenen.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitgfieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Die so ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Geschâftsverm+gen der Vereinigung, noch k6nnen sie Rückerstattung für geleistete Arbeit, Schenkung, Stiftung und dergleichen verlangen.

Artikel 6: Mitgliedsbeitrag

Es wird von den Mitgliedem der Vereinigung kein Mitgliedsbeitrag verlangt.

Artikel 7: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Die Beschlüsse zum Eintritt, Austritt oder zum Ausschluss werden binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhalt, eingetragen.

Gemel3 dem Gesetz vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig wird ein Ansichtsrecht gewehrt.

KAPITEL III - GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 8: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. .lede Vereinigung, die Mitglied ist, kann, zusatzlich zu den jeweiligen Mitgfiedern des Verwaltungsrates der V.o.G. Dachverband des Tourismus der Gemeinde Burg-Reuland, bis zu vier Vertreter in die Generalversammlung entsenden.

Die Generalversammlung ist insbesondere zustiiindig fur:

1)Bericht über die Tâtigkeit der Vereinigung

2)Billigung der Haushaltplâne und der Abrechnungen

3)Die Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und der Kommissare

4)Die Ernennung und Abberufung der Kommissare

5)Die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

6)Die Anderung der Satzung

7)Den Ausschluss von Mitgliedern

8)Die Umwandlung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialem

Zweck

9)Alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgehen

10) Die freiwillige Aufliisung der Vereinigung

Die Generalsversammlung beschliel3t mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Über die Anderung der Satzungen kann nur gem den in Artikel 8 des Gesetzes vom

siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig vorgesehenen Bestimmungen beschlossen werden.

Artikel 9: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im Laufe der ersten HâIfte des jeweiligen Gescheftsjahres statt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2011- Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Es kann so aft eine aullerordentiiche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aullerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel (115) der Mitglieder dies beantragt.

Eine Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief oder elektronische Post vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens zehn Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 10: Tagesordnung

Jeder Vorschlag zur Tagesordnung, der von mindestens einem Zwanzigstel (1/20) der Mitglieder

unterzeichnet ist, muss behandelt werden. Auf Antrag von zwei Drittel (2/3) der anwesenden

Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Aufl5sung, Jahreskonten und Haushalt oder Satzungsdnderungen.

Artikel 11: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretar sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aufRerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwartig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehandigt.

KAPITEL IV - VERWALTUNG

Artikel 12: Verwaltungsrat

12.1

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens vier Mitgliedern besteht.

Dem Verwaltungsrat gehoren von Rechts wegen an:

.5 Vertreter des Gemeinderates der Gemeinde Burg Reuland, darin enthalten der Schiele für Tourismus der

Gemeinde Burg Reuland

" 4 Vertreter der V.O,G. Verkehrsverein Reuland-Ouren

.3 Vertreter der V.O.G. Fôrderungskomitee Burg-Reuland

" 2 Vertreter der F6rdergemeinschaft für Kultur und Touristik Burg Reuland

.1 Vertreter des Kultur- und Begegnungszentrums Bur-Reuland (KUZ)

" 1 Vertreter der IG Horeca

Die Anzahi der Vertreter der Mitglieder im Verwaltungsrat wird auf 16 begrenzt, zuzüglich der/die Leiter/in des lnformationsbüros, ohne Stimmrecht, insofem der/die Leiter/in des lnformationsbüros nicht gleichzeitig gewahlte!r Vertreter/in im Verwaltungsrat ist.

Die Dauer der Mandate im Verwaltungsrat betragt sechs Jahre und endet jeweils am Ende des Monats Januar nach der Neubesetzung der Gemeinderâte. Die Dauer des ersten Verwaltungsrates endet jedoch am einunddreilligsten Januar 2013.

Der Verwaltungsrat wahlt unter seinen Mitgliedern in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden, einen stelivertretenden Vorsitzenden, einen Kassenführer, sowie die Beisitzer.

Der! die Leiterin des lnformationsbüros der Gemeinde Burg Reuland wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrates, als Schriftführerin, ohne Stimmrecht bei, insofern der! die Leiter/in des lnformationsbüros nicht gleichzeitig gewahltes Mitglied des Verwaltungsrates ist.

Der Posten des/der Schriftführer/in entfâllt automatisch auf den/die Leiter/in des lnformationsbüros.

12.2.

Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Die Verwalter gehen mit dem Engagement der Vereinigung keinerrei persünliche Verpflichtung ein, Ihre Hartung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2011- Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

12.3.

Der Verwaltungsrat vertügt über die weitgehendsten Verfügungs- und Verwaltungshandlungen was die Geschriftsführung und die Verwaltung im weitesten Sinne des Wortes angeht. Alles was nicht ausdrücklich durch die Statuten oder das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten ist, gehdrt der Kompetenz des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat kann selbst oder durch Übertragung der Volimacht aile angestellten oder Arbeiter der Vereinigung einstellen oder Kündigen, sowie ihre Befugnisse und Bezahlung festlegen.

12.4.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Fünftel (1/5) der Verwaltungsratsmitglieder wenigslens vier Mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfrihig, wenn die Mehrheit

seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann ein anderes

Verwaltungsratsmitglied mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates mittels Vollmacht beauftragen und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei

Stimmengleichheit ist die Stimme des Prdsidenten oder seines ersten stellvertretenden Vorsitzenden ausschlaggebend.

Artikel 13: Vertretung der Vereinigung

Für alle Rechtsgeschrifte, insofem sie nicht durch den Verwaltungsrat anderen Personen übertragen worden sind, genügt, urn die Vereinigung zu binden, die Unterschrift des Vorsitzenden, oder des tdglichen Verwalters und des Kassierers, dies jedoch nur zu einem Betrag von 1000 ê

Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach aullen und in den anderen tourislischen Gremien auf Ebene der Gemeinschaft, der Provinz oder der Region. Er kann sich vertreten lassen.

Gerichtsverfahren, sei es als Ktriger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Vorsitzenden geführt.

Der Verwaltungsrat kann ebenfalis alle Rechte gleich welchem Verwaltungsratsmitglied übertragen. Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit Mandate widerrufen.

Artikel 14: Tagliche Verwaltung

Die tàgliche Verwaltung der Vereinigung obliegt dem/der Leiter/in des lnformationsbüros.

Der tàgliche Verwalter wird durch den Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der Anwesenden oder Vertretenen beslimmt.

Alle Protokolle, Verwaltungsdokumente, jeglicher Schriftverkehr, Bestellungen, Auftragserteilungen und alle Ausgabenbelege betreffend die tàgliche Verwaltung sind vom Vorsitzenden oder dem Kassierer oder dem triglichen Verwalter zu unterzeichnen. Bei Rechtsgeschriften, die den in Artikel 13 definierten Betrag überschreiten, mussen die diesbezüglichen Dokumente durch den Vorsitzenden, den Kassierer und/oder den triglichen Verwalter unterschreiben werden.

KAPITEL V - FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 15: Konten, Haushalt und Bericht

Das Geschâftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am einunddreifligsten Dezember.

Das erste Geschriftsjahr beginnt dabei ausnahmsweise am 1. August 2007 und endet am 31. Dezember 2009.

Jedes Jahr, am einunddreifligsten Juli, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tritigkeiten der Vereinigung und den Haushalt des nachfolgenden Jahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentiichen Generalversammlung zwecks Guthei(ung vorgelegt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2011- Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates.

Die Buchführung wird gemail Artikel 17 des Gesetzes vom einundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig geregelt.

Artikel 16: Kommissare

Die Überwachung der Buchführung der Vereinigung wird zwei Kommissaren anvertraut, die von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewâhlt werden. Diese dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehdren.

Dabei solt bei den ersten beiden Kommissaren ein Kommissar bereits nach " einem Jahr ausscheiden und durch einen neuen Kommissar ersetzt werden, sodass jedes Jahr ein neuer Kommissar gewdhlt wird.

Die Kommissare kinnen an Ort und Stelle von allen Finanzoperationen Kenntnis nehmen, die Bücher und Rechnungen prüfen und sich jâhrlich eine Aufstellung über Aktiva und Passiva der Vereinigung aushandigen lassen.

In dem Artikel 17 § 5 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhundert-einundzwanzig vorgesehenen Fall bestellt die Generalversammlung die Kommissare und den natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren sind.

KAPITEL VI - SATZUNGSANDERUNG, AUFLÜSUNG

Artikel 17: Satzungsünderung

Die Satzung darf nur gemâfl den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom einundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig geândert werden.

Artikel 18: Auflüsung

lm Falle der freiwilligen Aufldsung wird die Generalversammlung einen Oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer durch den Gemeinderat von Burg-Reuland festzulegenden Bestimmung zugeführt.

KAPITEL VII  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19: Aufsicht durch die Gemeinde

Die Organe der Vereinigung müssen dem Bürgermeister- und Schüffenkollegium der Gemeinde Burg-Reuland jederzeit auf dessen Verlangen Bericht über die Tí3tigkeiten der Vereinigung erstatten.

Der Jahresbericht des Verwaltungsrates, die Jahreskonten und die Protokolle der Generalversammlungen werden dem Gemeindekollegium und dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Artikel 20: Schlussbestimmung

Für alle hier nicht vorgesehenen FaIIe geiten die Bestimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die intemationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen.

III. ANDERUNGEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATES

Folgende Anderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates wurden in der Sitzung der aussergegewiihnlichen Generalversammlung vom 18. November 2010 angenommen:

1. Herr Helmuth Wiesen wurde als Prâsident gewâhlt.

2. Herr Joseph Maraite wurde als 1. stellvertretende President gwâhlt.

3. Herr Walter Daufer wurde als Beisitzer gewdhlt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2011- Annexes du Moniteur belge

MOD3.2

Folgende Personen vertreten nunmehr andere Vereinigungen bzw. nehmen dort andere Funktionen wahr:

1. Frau Hilde Maus vertritt nunmehr das Informationsbüro als dessen Leiterin

2. Herr Walter Daufer vertritt den 1G Horeca

3. Frau Marianne Mütlers wohnt dem Verallungsrat als Mitglied der Fdrdergemeinschaft für Kultur und Touristik Burg Reuland bei.

4. Herr André Kleis vertritt die Gemeinde Burg Reuland nunmehr als Schdffe.

Der Verwaltungsrat setzt sich daher jetzt aus folgenden Mitgliedern zusammen:

PRASIDENT: Herr Helmuth Wiesen, wohnhaft in 4790 Burg Reuland, Reuland 42

Nationalregisternummer 52 10 25 183-35

Mitglied der V.o.G. Fiirderungskomitee Burg-Reuland

STELLVERTRETENDER PRASIDENT: Herr Joseph Maraite, wohnhaft in 4790 Burg Reuland,

Reuland 108, Nationalregisternummer 4909 11 277-97

Bürgermeister der Gemeinde Burg-Reuland

SCHRIFTFÜHRERIN: Frau Hilde MAUS, wohnhaft in 4780 Recht, Rodter Weg 12

Nationalregisternummer 52 03 03 280-64

Leiterin des informationsbüro

KASS1ERERIN: Frau Marianne MÜLLERS, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Afdringen 63b

Nationalregisternummer 56 11 16 302-83

Mitglied der Fórdergemeinschaft für Kultur und Touristik Burg Reuland

BEISITZER: Herr Walter DAUFER wohnhaft in 4790 Burg Reuland, Ouren 19,

Nationalregisternummer 54 10 18 425-45

Vertreter der IG Horeca

BE1SITZER: Herr Karl-Heinz CORNELY, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Grüfflingen 671A

Nationalregisternummer 65 02 14 193-87

Finanzschóffe der Gemeinde Burg-Reuland

BEISITZER: Herr André KLEIS, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Lengeler 25

Nationalregisternummer 60 06 05 359-17

Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Burg-Reuland

BEISITZER: Herr Peter ZEPEN, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Weweler 22

Nationalregisternummer 62 09 09 319-97

Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Burg-Reuland

BEISITZER: Herr Roland LENTZ, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Aldringen 41

Nationalregisternummer 55 03 06 339-75

Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Burg-Reuland

BEISITZER: Herr Leo PAQUET, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Reuland 24

Nationalregisternummer 36 12 06 279-96

Mitglied der V.o.G. Verkehrsverein Reuland-Ouren

BEISITZER: Herr Friederich MAUSEN, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Oudler 39

Nationalregisternummer 33 09 03 191-87

Mitglied der V.o.G. Verkehrsverein Reuland-Ouren

BE1SITZER: Herr Ernst KIRSCH, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Oudler 83

Nationalregisternummer 36 06 26 159-53

Mitglied der V.o.G. Verkehrsverein Reuland-Ouren

BEISITZER: Herr Jakob DHUR, wohnhaft in Deutschland, 54617 Lützkampen, Stupbach 7

" ï)ém Belgischen Staatsblatt vorbehalten

"

Teil B : Fortsetzung

Nationalregisternummer 38 06 30 325-03

Mitglied der V.o.G. Verkehrsverein Reuland-Ouren

BEISITZER: Herr Werner BALLMANN, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Reuland 12

Nationalregisternummer 50 02 10 311-65

Mitglied der V.o.G. Fbrderungskomitee Burg-Reuland

MOD 3.2

BEISITZER: Herr Johann COLLIENNE, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Reuland 113

Nationalregisternummer 39 12 06 217-21

Mitglied der V.o.G. Fdrderungskomitee Burg-Reuland

BEISITZER: Herr Willi WITTROCK, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Weweler 6

Nationalregisternummer 41 11 28 125-70

Mitglied der Fdrdergemeinschaft Kultur und Touristik Burg Reuland

BEISITZER: Herr Eric CRIES, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Auel 20C

Nationalregistemummer 74 04 23 317-90

Vertreter des Kultur- und Begegnungszentrums Burg-Reuland (KUZ)

Helmuth WIESEN, Prâsident

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2011- Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiflung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
DACHVERBAND DES TOURISMUS DER GEMEINDE BURG-…

Adresse
0000

Code postal : 0000
Localité : X
Commune : X
Région : Région de Bruxelles-Capitale