@VENTURE GROUP

Divers


Dénomination : @VENTURE GROUP
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 524.872.740

Publication

08/04/2013
ÿþIIAS

Unternehmensnr.: 05"

Gesellschaftsnarne

(volt ausgeschrieben) : @dventure Group BVBA

MOD WORD 11.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlick'venr ist

j Kanzlei f

EJr' N

2 7 -2- 2013

nanzlei

111



Den Belgisc Staatst vorbehi

(abgekürzt)

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4750 Bütgenbach, Schieferweg Nr. 15

(volstandige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Ernennungen

@venture Group BVBA

Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

4750 Bütgenbach, Schieferweg Nr. 15

GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom zwanzigsten MSrz zweitausenddreizehn, zur Registrierung vorgelegt.

KAPITEL 1 : GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde hat Herr Chrétien Jozef Antonius Maria LAMBRIEX, geboren in Sittard, NL, am 25. September 1966, wohnhaft in NL-6041CH, Roermond, Wilhelminasingel Nr. 71,

eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung zu beurkunden unter der Bezeichnung  @dventure Group BVBA" mit Sitz in 4750 Bütgenbach, Schieferweg Nr. 15 gegründet.

Kapital

Das Gesellschaftskapital betrâgt achtzehntausendsechshundert Euro, dargestellt durch einhundert Antelle, in bar zum Preise von einhundertsechsundachtzig Euro je Anteil durch Herm Chrétien LAMBRIEX gezeichnet.

Dieser Betrag von achtzehntausendsechshundert Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das g'esamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten Antelle wurden für einen Betrag von zw5lftausendvierhundert Euro freigemacht wurden mittels Einzahiung auf das Konto Nr. 109-6593972-48 der BKCP BANK.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestátigt, wurde verbleibt in der Akte des Notars.

KAPITEL IISATZUNGEN

Die Satzungen enthalten folgendes:

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel1,-Bezeichnung

Bitte auf der letzfen Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Nofars oder der

Personen, die dazu ermhchligt sind, die juristische Persan Driften gegentiber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschriff.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Die Geselischaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen  @venture Group BVBA".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Veriiffenflichungen müssen var oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-*chrànkter Haftung" , oder  société privée à respon-'sabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die MehrwertsteuemummerlUntemehmensnummer, dle Abkürzung RJP sowie das zustàndige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4760 Bütgenbach, Schieferweg Nr. 15.

Er kann durch einfachen Beschluss der Gener'alversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

1.Holding und Beteiligung unter beliebigen Rechtsformen, Erweiterung und Umstrukturierung von Unternehmen und Gesellschaften aller Art, sowie der Erwerb von Anteilen und Rechten im weitesten Sinne unter anderem durch Einlage, Gründung, Ankauf oder sonstige Welse, zusammengefasst die Beteiligung in jedweder Form in allen bestehenden oder noch zu gründenden Gesellschaften und Untemehmen.

2.Studien-, Organisations- und Beratungsbüro für finanzielle, Handels- oder gesellschaftliche Angelegenheiten.

3.Sàmtliche Handlungen im Zusammenhang mit Beratung, Dokumentation und Publikation hinsichtlich juristischer, gesellschattlicher, ékonomischer und finanzieller Probleme.

4.Begleitung von Untemehmen in den Bereichen Handel, Industrie und Verwaltung, Durchführung von Sekretariatsarbeiten, das Domizilieren von Untemehmen, Bereitstellung von Büroràumen, Lagem und Herstellungsràumen, Durchführung vorbereitender Studien und Beratungen auf dem Gebiet Management, Geschàftsführung, Wirtschaftsrecht, Marketing, Ausfuhr und Einfuhr, Druck und Herausgabe von Studien, Berichten und Unterstützung von Unternehmen bei Gründung bzw. bei Übernahme bestehender Unternehmen, Versand und Empfang von Post, sowie weitere Tàtigkeiten die bei Gründung, Geschâftsführung und Verwaltung von Unternehmen nützlich sein kinnen.

5.Wahrnehmung von Geschàftsführungs-, Verwaltungsauftrâgen und Mandaten, sowie das Auftreten als Veràuf3erer.

6.Leitung eines Untemehmens zur Produktentwickiung und sâmtliche weiteren Téíigkeiten, die im Zusammenhang stehen mit z.B. Promotion, Realisierung, Verkauf und Kommerzialisierung von Projekten, sowie Erwerb, Veràullerung, Verwaltung, Leitung, Neubewertung, Parzellierung, Sichten, Mieten und Vermieten, Bauen oder Umbauen, Promotion von lmmobilien, sowie sàmtliche sonstige derartige Transaktionen und Leistungen bei Immobilien im weitesten Sinne, einschlielllich des Leasing von Immobilien, jedoch unter Ausschluss der Handlungen als Immobilienmakler.

7.Verwaltung von Vermogen, das sich aus lmmobilien und beweglichen Sachen zusammensetzt, Valorisierung und Aufrechterhaltung dieses Vermogens, insbesondere durch Verwaltungstâtigkeiten.

8.die Betreuung von Betriebsleitem, Geschàftsführem und Mitarbeitem der @Venture-Gruppen, sowie deren Angehürige und/oder Lebenspartner in allen Lebensbereichen (finanzieller, sozio-kultureller, altersbedingter Ar usw.),

Sie kann im Übrigen alle kaufmànnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwickiung der Gesellschaft erleichtem kbnnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschéften und Maf1nahmen, zum Erwerb anderer sowohi gleichartiger oder àhnlicher, als nicht gleicher oder àhnlicher Untemehmen, zur Beteiligung an solchen Untemehmen, zum Abschluss von interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Untemehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im in- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschàftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gem den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt vertfffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 20, Mârz 2013 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgel6st werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7,- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet und für zwtilftausendvierhundert Euro bei Gründung freigemacht,

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falie von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschgftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt warde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutznief ung und nacktem Eigentum vertritt der NutznieBer allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominatie.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlief3lich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmüflig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11 Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Geseilschafters aller oder eines Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Geseilschafters m6glich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kftufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

" Der Kaufpreis wird wie hiemach erklârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kánnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hülfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hálfte des Kapitals vertreten müssen, tinter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstándnis geben,

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Gescháftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammiung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bel der Generalversammlung, die über die Frage beschlieflt, es sel denn er habe schriftlich abgestimmt oder sich vertreten lassen, seízt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-'den weit en Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2013 - Annexes du Moniteur belge Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'Iich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit eimen Káufer zu tiinden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generaiversammiung nach der Zu-'stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-'ralversammlung bindend und kann nur zwischen'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenanderung, entscheiden muss, abgeündert werden. Der Preis ist zahlbar spitestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum derAnfrage auf Abtretung.

In keinem Fali kann der Zedent die Auflüsung der Gesellschaft verlangen, aufferwenn die Zah-lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur-'de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwel Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermichtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Vermifchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem -rode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, eiven Káufer zu tinden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemiâf3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kánnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hálfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, tinter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gem der tinter 11) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen,

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kánnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalis wie hiervor beschrieben geteiit.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Verm chtnisnehmer berechtigt, die Aufló-'sung der Gesellschaft vorzunehmen,

Artikel 12.- Ànderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhühung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht proportionne! zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammiung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhühung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlieBBen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsünderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fait in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens beireiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschüfte zu übemehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewghrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustündigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammiung vorbehalien sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aul3er diejenigen der tüglichen Geschâftsführung, das heilat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmüllig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16è

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhült gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschiiftsführe?'.

Tite! V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet staff alljührlich am ersten des Monats November um 11.00 Uhr.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 18.-

Die auf3erordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist Ober alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und auf3erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort staff.

Artikel 21 -

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist máglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschüftsjahr beginnt am ersten Juli eines jeden Jahres und endet am dreissigsten Juni

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgesteilt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25,

Vom Reingewinn sind jihriich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Auflüsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

lm Falle der Auflbsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

"

+ ~ De0'i *Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des : Gesetzbuches der Geseilschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Teiles,der" Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleicherir'1Perhttltnis,-nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gieichgewicht wieder her, indem alle Geschttftsanteile auf absolut gleichen Full gestellt werden, sei es durch Zahiung zustttzlfcher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemachten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem leheren Verhâltnis freigemachten Geschttftsantetle.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo aile Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustellungen rechtsgültig gemacht werden kunnen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2013 - Annexes du Moniteur belge KAP1TEL Ili ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt am 20. Mttrz 2013 und endet am 30. Juni 2014.

Die erste ordentiiche Generalversammlung findet im Jahre 2014 staff,

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft ernannten für die Dauer der Geseilschaft zum Geschttftsführer:

Herm Chrétien LAMBRIEX "















Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sâmtliche Akten der É Gesellschaft.

Er erklârte dieses Amt anzunehmen.

Herr LAMBRIEX wird ebenfalls zum stândigen Vertreter der Geseilschaft bezeichnet. Er erklârte, auch dieses Amt anzunehmen.

Für analytisch en Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.







Bitte auf der letzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die daze ermâchligt sind, die juristische Person Driften gegenober zu verfreten

Auf der Rückseife : Name und Unterschrift

25/06/2018 : ZWANGSLÖSCHUNG ZDU NR.

Coordonnées
@VENTURE GROUP

Adresse
SCHIEFERWEG 15 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne