AGENTUR FUR EUROPAISCHE BILDUNGSPROGRAMME VOG (ABGEKURZT) AEBP

Divers


Dénomination : AGENTUR FUR EUROPAISCHE BILDUNGSPROGRAMME VOG (ABGEKURZT) AEBP
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 884.189.147

Publication

30/04/2014
ÿþAktualisierung des Verwaltungsrates

Bezeichnung von Joseph Dries als PrasidentAgenturfür Europaische Bildungsprogramme VoG Grundlage: Beschluss der Generalversammlung vom 22.09.2006

Bezeichnung von Volker Klinges als KassiererAgentur für Europaische Bildungsprogramme VoG Grundiage Beschluss der Generalversammlung vom 22.09.2006

Bezeichnung von Oliver Warland als Schriftführer Agentur für Europaische Bildungsprogramme VoG Grundlage: Beschiuss der Generalversammlung vom 28.12.2012

Bezeichnung von Ingrid Inselberger als Mitglied des Verwaltungsrates der Agentur für Europaische

Bildungsprogramme VoG (steilvertretende Presidentin ab dam 28.11.2012)

Grundiage: Beschluss der Generalversammlung vom 16.04.2008

Bezeichnung von Joseph Dries als Prdsident Agentur für Europaische Bildungsprogramme VoG Grundiage: Beschluss der Generalversammlung vom 22.09.2006

Bezeichnung von Isabelle Maystadt als Mitgiled des Verwaltungsrates der Agentur fût. Europaische

Bildungsprogramme VoG

Grundrage: Beschluss der Generalversammlung vom 28.12.2012

Rückttitt des Geschaítsführers Joseph Ganser am 30.06.2014 wegen der Beendigung der Zurverfügungstellung durch das Minlsterium der Deutschsprachigen Geme'inschaft

Ausferhgung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

Hlnterlegt bei der Kanzlel des Handelsyeriohrs EUPEN

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Unternehmensnr : 0884.189.147

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : Agentur für Europàische Bildungsprogramme VoG

(abgekürzt) : AEBP

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : GospertstraRe 1, 4700 Eupen, Belgien

Gectenstand der Urkunde :

Aktualisierung des Verwaltungsrates und der Geschaftsführung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 30/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Bitte auf de tetzten Seite des Tells g angeben :.puf der Vorderserte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenùber, zu vertrelen.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

03/01/2014
ÿþ MOD 5.2

eir El 4 Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den An lagen zum Belgischen Staatsblatt zu vediffentlichen ist



Bitte auf der letzten Seite des Teits B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des betutundenden Notars odes der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Unternehmensnr : 0884.189.147

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) Agentur für Europâische Bildungsprogramrne VoG

(abgekürzt) AEBP

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Gospertstrafle 1, 4700 Eupen, Beigien

Gegenstand

der Urkunde : 1. Ânderung der Satzungsânderung

Satzung der  Agentur für Europâische Bildungsprogramme" VOG. Stand Juli 2013

Kapitei I  Benennung, Sitz, Zweck,

Artikel 1: Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht tràgt die Bezeichnung ,Agentur für Europâische Bildungsprogramme".

Artikel 2: Sit der Vereinigung ist in 4700 Eupen, GospertstraGe 1,

Der Sitz befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen,

Artikel 3: Zielsetzung der Vereinigung ist es, für die Deutschsprachige Gemeinschaft Beigiens die Aufgaben wahrzunehmen, die in den gültigen Beschlüssen des Europâischen Parlements und des Rates über das integriede Programm im Bereich des lebenslangen Lemens einschliealich der Programme für die allgemeine und berufliche Bildung, die in das integrierte Programm aufgehen, vorgesehen sind. Es handelt sich um die Aufgaben, die laut Beschluss des Europâischen Parlementes und des Rates in den Zustândigkeitsbereich einer - eigenstândigen Organisation mit eigener Rechtsperstinlichkeit (,Nationale Agentur") fallen mussen.

Die Vereinigung kann weitere nationale und internationale Projekte initiieren und durchführen.

Die Vereinigung lelstet unter anderem die im Rah men der in Absatz 1 angeführten Programme erforderliche Informations- und Dffentlichkeitsarbeit, sie plant die in den Programmen vorgesehenen Mallnahmen, bereitet sie vor, koordiniert und betreut sie.

Zu cliesem Zweck verwaltet sie ebenfalls Projekt- und Funktionsgelder und schliellt entsprechende Vereinbarungen mit der Europaischen Kommission und Projektpartnem in- und auf3erhalb der. Deutschsprachigen Gemeinschaft ab.

Um ihrer Zielsetzung gerecht zu werden schliellt die Vereinigung insbesondere Vereinbarungen mit der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab, die unter anderem darauf abzieten, das notwendige Personal, die notwenclige Infrastruktur und die notwendigen finanziellen Mittel zwecks Durchführung der hiiher' angeführten Mallnahmen zu erhalten. Der Abschluss dieser Vereinbarungen darf in keiner Weise das eigenstândige Handeln der Vereinigung beeintrâchtigen.

Die VoG bringt elle zunn Programm für lebenslanges Lemen und zu dessen Verwaltung zugehi5rigerv Angelegenheiten, die nicht explizit an eine neue Struktur übertragen werden, definitiv zu Ende.

BijlagenTii Tiet Belgisch Staatsblad - 03/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Artikel 3bis: Die in Artikel 3 beschriebenen Zielsetzungen und Aufgaben der Vereinigung werden im Jahr 2014 aufgehoben. Die Aufhebung des Artikels 3 geschieht spâtestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Aufgaben der Agentur für Europeische Bildungsprogramme VoG bezüglich des Programms für lebenslanges Lernen offiziell an die neue Nationalagentur Erasmus+ übertragen werden.

Ausgenommen ist der letzte Absatz des Artikels3: Die VoG bringt alle zum Programm für lebenslanges Lernen und zu dessen Verwaltung zugeherigen Angelegenheiten, die nicht explizit an eine neue Struktur übertragen werden, definitiv zu Ende.

Diese verbleibenden Aufgaben kennen aber auch an eine Drittperson  Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft - übertragen werden. Dabei werden auch alle offenen Forderungen offiziell übertragen und eine Liquidation der Agentur für Europâische Bildungsprogramme VoG vollzogen.

Sofem eine vollstândige übertragung stattgefunden het oder aile Aufgaben der VoG bezüglich des Programm für lebenslanges Lernen  inklusive des laufenden Verfahrens - oder anderer Programme beendet sein, son sich die Agentur für Europâische Bildungsprogramme VoG umgenend und definitiv aufgelest werden.

Artikel 4: Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitel II  Mitglieder, Annahme, RüCtritt, Ausschluss

Artikel 5: Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger ais fünf (5) betragen. Die ersten Mitglieder sind die oben angeführten Gründungsmitglieder.

Die Vereinigung umfasst nur ordentliche Mitglieder, die atlesamt Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen. Ein Mitglied kann sich dort durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Um Interessenkonflikte im Rahmen der in Artikel 3 angeführten Beschlüsse des 'Europâischen Parlements und des Rates zu vermeiden, dürfen Mitarbeiter des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht Mitglied der Vereinigung werden oder sein.

Artikel 6: Jeder Antrag auf Aufnahme als ordenthches Mitglied ist an den Verwaltungsrat zu richten, der Ober die Aufnahme entscheidet und eine eventuelle Ablehnung nicht rechtfertigen mues.

Artikel 7: Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Surnme seiner Beitrâge begrenzt. Disse werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheittichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht hâtier sein darf als 100 EUR.

Artikel 8: Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schrifflichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei/Dritteln (2/3) der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Artikel 9: Der Verwaltungsrat führt am Sitz der Vereinigung ein Mitgliederregister. Disses Register enthâlt Name, Vomamen und Wohnsitz der Mitglieder beziehungsweise Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes. Die Beschlüsse zum %Witt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind eingetragen binnen acht (8) Tegen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt.

Gerne6 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt

Artikel 10: Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder und dire Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinigungsvermegen und kennen aus keinerlei Gründen ihre Beitrage ganz oder teilweise zurückverlangen.

Sie kennen weder die Vorlage der Vereinigungsdokumente und Buchführungsunterlagen der Vereinigung noch ein lnventar aus irgendeinem Grund fordern.

Kapitel Ill  Generalversammlung

Artikel 11: Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig

für:

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MOD 3.2

1) die Ânderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die Bestellung und Abberufung der Kommissare

4) die den Verwaltem und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

5) die Billigung des Haushaitsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwillige Aufleisung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgliedes;

8) aile Beschlüsse, die über die Grenzen der idem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Artikel 12: Die Generalversammlung mues einmal im Jahr abgehalten werden und dies im ersten Trimester des Jahres.

Es kann sa oft eine ataeronientliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderrich ist. sine aullerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage ver der Versamrniung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung arigegeben.

Artikel 13: Auf Antrag von zwei/Dritteln (2/3) der anwesenden Mitglieder darf die Versammiung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht fi& Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Aufldsung, Jahresabschluss und Fiaushaftsplan oder Anderungen der Satzung.

Artikel 14: Die Versammlung ist unabhângig von der Zahi der anwesenden Mitgliecier beschlussfahig. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst Jedes Mitglied het Anrecht auf eine Stimme.

Bei Sttimmengtielchteit tist die Sttimme des Vorstitzenden oder die des SteIIvertieters eniseheidend.

In Abweichung vom eisten Absatz kernnen die Beschlüsse betreffend Abânderungen der Satzung, Ausschluss von Mitgltiedern odes' freiwillige Aufltisung der Vereinigung nur" gefasst werden, wenn die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die durch Artikel 8, 12 und 20 des Geselzes über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgeschrieben sind.

Artikel 15: Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Tagesordnungspunkte Experten zur Generalversammlung einladen und anhôren, die nicht stimmberechtlgt sind.

Artikel 16: Die Beschlüsse der Generalversamrnlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Schriftführer sowie van allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden. Sie werden aullerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die ver Gericht oder anderwârtig vorzutegen eind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von (zwei) 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse (bran nachweist, ausgehandigt,

Kapitel IV: Verwaltungsrat

Artikel 17: Die Vereinigung wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens vier (4) Mitgliedern, die durch die Generalversammlung für unbestimmte Dauer unter den Mitgliedem der Vereinigung ernannt werden,

Die Generalversammiung kann zu jeder Zeit «rase Verwaltungsraismitglieder abberufen und neue emennen.

Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen stelivertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

In Abweichung von Absatz 1 und 2 gehtiren riem Verwaltungsrat zwei (2) Vertreter der Regierung der Deutschsprachigen Gerneinschaft von Rechts wegen an.

Artikel 18: Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig, insofern er durch einfachen Brief dem Verwaltungsrat zugestellt und durch denselben angenommen wird.

Artikel 19: Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persônlich haftbar; ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

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MOD 3.2

" Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzendes acier seines Stellvertreters ausschlaggebenci, Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung.

Artikel 20: Der Verwaltungsrat besitzt alle Befugnisse hinsichtIlch Geschâftsführung und Verwaltung der Vereinigung. Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder vorliegender Satzungen der Generalversammlung vorbehalten sind, werden vom Verwaltungsrat wahrgenommen.

Artikel 21: Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens ein/Fünftel (1/5) der Verwalter wenigstens zweimal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bel einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Steile abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stirnme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 22: Der Verwaltungsrat kann eine Persan, die nicht Mitglied des Verwaltungsrates oder der Generalversammlung zu sein braucht, mit der tàglichen Geschâftsführung und der Vertretung der Vereinigung beauftragen und das Mandat mit einfacher Stimmenmehrheit wieder entziehen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse dieses Geschâftsführers in der Geschâftsordnung der VoG und auf der Grundlage des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen (insbesondere Artikel 13bis, Artikel 14, Artikel 14bis, Artikel 15) test.

Artikel 23: Unbeschadet von Artikel 22 wird der Verwaltungsrat in allen anderen FâIlen Dritten gegenüber gültig durch zwei (2) Personen vertretert« Es handelt sich um den Vorsitzenden beziehungsweise den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer beziehungsweise Kassenführer. Dies gilt für alle gerichtlichen und auRergerichtlichen Handiungen.

Artikel 24: Der Verwaltungsrat kann Experten zu seinen Sitzungen einladen und anhfiren, die nicht stimmberechtigt sind.

Kapitel Kontrolle

Artikel 25: Die Untemehmungen der Vereinigung werden durch zwei Kommissare kontrolliert, sofem dies laut Artikel 17 §5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 erforderlich ist Die Kommissare werden gegebenenfalls von der Generalversammlung gennea Artikel 17 §5 bezeichnet.

Artikel 26: In Ausführung der in Artikel 3 angeführten Beschlüsse des Europâischen Parlements und des Rates werden die Tâtigkeiten der Vereinigung von einem Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft kontrolliert. Seine Aufgabe besteht darin zu prüfen, ob die Entscheidungen der Vereinigung gesetzes , ordnungs oder satzungskonform getroffen werden. Auflerdem übt er die in den Beschlüssen vorgeschriebene Finanzaufsicht aus.

Zu diesem Zweck kann er allen Versammlungen des Verwaltungsrates und allen Generalversammlungen beiwohnen sowie die Tâtigkeiten und die Bücher der Vereinigung überprüfen. Er ist weder stimmberechtigt noch hat er eine beratende Slimme. Er kann lediglich Einspruch erheben, sobald er eine Entscheidung für gesetzes , orclnungs oder satzungswidrig hâlt und dies schriftlich belegt. Der Einspruch erfolgt spâtestens am 5. Arbeitstag nach dem Tag der Versammlung, in der die Entscheidung getroffen wurde und zu der er regelgerecht eingeladen wurde, ader widrigenfalls ab dem Tag, an dem er über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Der Einspruch hat aussetzencle Wirkung und es muss eine konforme Entscheidung herbeigeführt werden.

Kapitel VI: Finanzielle Bestimmungen

Artikel 27: Das Geschâftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Rechnungslegung des vediossenen Geschâftsjahres und der neue Haushaltsplan werden der Generalversammiung im ersten Trimester des Jahres zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 28: Die Einnahnnen der Vereinigung setzen sich insbesondere zusammen aus:

-den jahrlichen Mitgliedsbeitragen

-cienn Ertrag der investierten Kapitalien

-Mitteln, die von GebietskOrperschaften gewâhrt werden (Zuschüsse, Subventionen usw.)

-Geschenken, Verrnâchtnissen und irgendwelchen Spenden.

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Tell B : Fortsetzung

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Artikel 29: Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zttr Bildung eines Reservefonds verwendet werden. Dieser Fonds kann dazu dienen Amortisationen vorzunehmen, auBergewehnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere durch die Generalversammlung beschlossene Ausgaben , beziehungsweise Kosten zu decken. Auf diesen Fonds kann ebenfalls im Falle ausstehender Mittel ais überbrückungsbilfe in Form der Gewâhrung von Vorschüssen zurückgegriffen werden,

Dam Belgischen Staatsblatt Vdrbehalten



Kapitel VU: Autidsung

Artikel =30:. im Falte.ci.er4réiWilligen AuflOsung bestimmt die Generalversammiung einen oder mehrere

Liquidatoren und legt derenSetignisse fest,

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Artikel 3;1: In Mien Fâllen der Aufitisung aus gfeich welchen Gründen, wird das Vereinigungsvermdgen und ! der Vereinsbesitz, nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, eineriuristischen Person übertragen, die von der Generalversammlung bestimmt wird unter der Berücksichtigung der allgemeinen Zieisetzungen der ! ! VoG.

Artikel 32: Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkten geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend der  Vereinigung ohne Gewinnerzlelungsabsicht

Joseph Ganser

Geschâftsführer

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Bitte auf der letzten Seite des Tas B angeben Auf der Vordereeite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ()der der Personen, die demi berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite Name und Unterzeichnung.

R!j1agën bij het Belgisch Staatsblad - 03/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

01/08/2013
ÿþStaatsblad - O1/08/21 - Annexes du Moniteur belge

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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

Hinterlegt bei der Kanzi

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Unternehmensnr : 0884.189.147

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Agentur für Europâische Bildungsprogramme VoG

(abgekürzt) : AEBP

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Gospertstralre 1, 4700 Eupen, Belgien

Gegenstand

der Urkunde : 1. Statuten/Satzung 2. Aktualisierung des Verwaltungsrates, der

Geschâftsführung und Verschiedenes

1. Satzung der  Agentur für Europâische Bildungsprogramme" VOG.

Stand Juli 2013

Kapitel I  Benennung, Sitz, Zweck, Dairen

Artikel 1: Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt die Bezeichnung  Agentur für Europâische' Bildungsprogramme".

Artikel 2: Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen, GospertstralFe 1.

Der Sitz befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3: Zielsetzung der Vereinigung ist es, für die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens die Aufgaben wahrzunehmen, die in den gültigen Beschlüssen des Europâischen Parlements und des Rates über das integrierte Programm im Bereich des lebenslangen Lemens einschliealich der Programme für die allgemeine und berufliche Bildung, die in das integrierte Programm aufgehen, vorgesehen sind. Es handelt sich um die Aufgaben, die laut Beschluss des Europâischen Parlementes und des Rates in den Zustândigkeitsbereich einer eigenstândigen Organisation mit eigener Rechtspersbnlichkeit ( Nationale Agentur") fallen müssen.

Die Vereinigung kann weitere nationale und internationale Projekte initiieren und durchführen.

Die Vereinigung leistet unter anderem die im Rahmen der in Absatz 1 angeführten Programme erforderliche Informations- und Üffentlichkeitsarbeit, sie plant die in den Programmen vorgesehenen Mailnahmen, bereitet sie vor, koordiniert und betreut sie.

Zu diesem Zweck verwaltet sie ebenfalls Projekt- und Funktionsgelder und schliel t entsprechende Vereinbarungen mit der Europâischen Kommission und Projektpartnern in- und au1 erhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab,

Um ihrer Zielsetzung gerecht zu werden schliel3t die Vereinigung insbesondere Vereinbarungen mit der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab, die unter anderem darauf abzielen, das notwendige Personal, die notwendige Infrastruktur und die notwendigen finanziellen Mittel zwecks Durchführung der hüher angeführten Mal nahoren zu erhalten. Der Abschluss dieser Vereinbarungen darf in keiner Weise das. eigenstândige Handeln der Vereinigung beeintrâchtigen.

Die VoG bringt alle zum Programm für lebenslanges Lernen und zu dessen Verwaltung zugehürigen Angelegenheiten, die nicht explizit an eine neue Struktur übertragen werden, definitiv zu Ende. *1

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Artikel 4: Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitel Il  Mitgfieder, Annahme, Rücktritt, Ausschluss

Artikel 5: Die Zahl der Mitgileder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger ais fünf (5) betragen. Die ersten Mitglieder sind die oben angeführten Gründungsmitglieder.

Die Vereinigung umfasst nur ordentiiche Mitglieder, die allesamt Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen. Ein Mitglied kann sich dort durch ein anderes Mitglied vestreten lassen.

Um Interessenkonflikte im Rahmen der in Artikel 3 angeführten Beschlüsse des Europàischen Parlements und des Rates zu vermeiden, dürfen Mitarbeiter des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht Mitglied der Vereinigung werden oder sein.

Artikel 6: Jeder Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist an den Verwaltungsrat zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und eine eventuelle Ablehnung nicht rechtfertigen muss.

Artikel 7: Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einee einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeïtrag für jades Mitglied nicht hi her sein darf als 100 EUR.

Artikel 8: Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei/Dritteln (2/3) der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Artikel 9: Der Verwaltungsrat führt am Sitz der Vereinigung ein Miigliederregister. Dieses Register entháit Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder beziehungsweise Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen acht (8) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhi3lt.

Gemâl3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt

Artikel 10: Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinigungsvermdgen und kdnnen aus keinerfei Gründen ihre Beitrâge ganz oder teilweise zurückverlangen.

Sie kdnnen weder die Vorlage der Vereinigungsdokumente und Buchführungsunterlagen der Vereinigung noch ein inventer aus irgendeinem Grund fordern.

Kapitel III  Generalversammlung

Artikel 11: Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustdndig

für:

1) die Anderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die Bestellung und Abberufung der Kommissare

4) die den Verwattem und Kommissaren zu erteilende Entiastung;

5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschtusses;

6) die freiwillige Auflíisung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgliedes;

8) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Artikel 12: Die Generalversammlung muss einmal im Jahr abgehalten werden und dies im ersten Trimester des Jahres.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3.2

Es kann so oft eine auI erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aul erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 13: Auf Antrag von zwel/Dritteln (2/3) der anwesenden Mitglieder dart die Versammlung über Punkie beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgiiedes, AuflSsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oderAnderungen der Satzung.

Artikel 14: Die Versammlung ist unabhângig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfâhig. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme.

Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder die des Stellvertreters entscheidend.

In Abweichung vom ersten Absatz kunnen die Beschlüsse betreffend Abânderungen der Satzung, Ausschluss von Mitgliedern oder freiwillige Aufli sung der Vereinigung nur gefasst werden, wenn die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die durch Artikel 8, 12 und 20 des Gesetzes über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgeschrieben sind.

Artikel 15: Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Tagesordnungspunkte Experten zur Generalversammlung einladen und anhtiren, die nicht stimmberechtigt sind.

Artikel 16: Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Schriftführer sowie von allen Mitgliedem, die dies wünschen, unterschrieben werden. Sie werden auf(erdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von (zwei) 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt,

Kapitel IV: Verwaltungsrat

Artikel 17: Die Vereinlgung wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat, Dieser besteht aus mindestens vier (4) Mitgliedern, die durch die Generalversammlung für unbestimmte Dauer unter den Mitgliedern der Vereinigung ernannt werden.

Die Generalversammlung kann zu jeder Zeit diese Verwaltungsratsmitglieder abberufen und neue ernennen..

Der Verwaltungsrat wahit unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

In Abweichung von Absatz 1 und 2 gehoren dem Verwaltungsrat zwei (2) Vertreter der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft von Rechts wegen an. *2

Artikel 18: Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig, insofem er durch einfachen Brief dem Verwaltungsrat zugestellt und durch denselben angenommen wird,

Artikel 19: Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persdnlich haftbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzendes oder seines Stellvertreters ausschlaggebend. Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung,

Artikel 20: Der Verwaltungsrat besitzt alle Befugnisse hinsichtlich Geschâftsführung und Verwaltung der Vereinigung. Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder vorliegender Satzungen der Generalversammlung vorbehalten sind, werden vom Verwaltungsrat wahrgenommen,

Artikel 21: Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeitlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens ein/Fünftel (1/5) der Verwalter wenigstens zweimal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten, Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 22: Der Verwaltungsrat kann eine Person, die nicht Mitglied des Verwaltungsrates oder der Generalversammlung zu sein braucht, mit der tâglichen Geschâftsführung und der Vertretung der Vereinigung beauftragen und das Mandat mit einfacher Stimmenmehrheit wieder entziehen, Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse dieses Geschaftsführers in der Geschâftsordnung der VoG und auf der Grundlage des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen  (insbesondere Artikel 13bis, Artikel 14, Artikel 14bis, Artikel 15) fest. *3

Artikel 23: Unbeschadet von Artikel 22 wird der Verwaltungsrat in allen anderen Fellen Driften gegenüber gültig durch zwei (2) Personen vertreten. Es handelt sich um den Vorsitzenden beziehungsweise den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer beziehungsweise Kassenführer, Dies gift für alle gerichtlichen und auflergerichtlichen Handlungen.

Artikel 24: Der Verwaltungsrat kann Experten zu seinen Sitzungen einladen und anhdren, die nicht stimmberechtigt sind.

Kapitel V: Kontrolle

Artikel 25: Die Untemehmungen der Vereinigung werden durch zwei Kommissare kontrolliert, sofern dies faut Artikel 17 §5 des Gesetzes vom 27, Juni 1921 erforderlich ist. Die Kommissare werden gegebenenfalls von der Generalversammlung geme Artikel 17 §5 bezeichnet,

Artikel 26: in Ausführung der in Artikel 3 angeführten Beschlüsse des Europaischen Parlements und des Rates werden die Tatigkeiten der Vereinigung von einem Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft kontrolliert. Seine Aufgabe besteht darin zu prüfen, ob die Entscheidungen der Vereinigung gesetzes , ordnungs oder satzungskonform getroffen werden. Au1 erdem übt er die in den Beschlüssen vorgeschriebene Finanzaufsicht aus.

Zu diesem Zweck kann er allen Versammlungen des Verwaltungsrates und allen Generalversammlungen beiwohnen sowie die Tatigkeiten und die Bûcher der Vereinigung überprüfen. Er ist weder stimmberechtlgt noch hat er eine beratende Stimme. Er kann tediglich Einspruch erheben, sobald er eine Entscheidung für gesetzes , ordnungs oder satzungswidrig haft und dies schrlftlich belegt. Der Einspruch erfolgt spatestens am 5. Arbeitstag nach dem Tag der Versammlung, in der die Entscheidung getroffen wurde und zu der er regelgerecht eingeladen wurde, oder widrigenfalls ab dem Tag, an dem er über dfe Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, Der Einspruch het aussetzende Wirkung und es muss eine konforme Entscheidung herbeigeführt werden.

Kapitel VI: Finanzielle Bestimmungen

Artikel 27: Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Rechnungslegung des verflossenen Gescheftsjahres und der neue Haushaltsplan werden der Generalversammlung im ersten Trimester des Jahres zur Genehmigung vorgelegt,

Artikel 28: Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich insbesondere zusammen aus:

-den jahrlichen Mitgliedsbeitragen

-dem Ertrag der investierten Kapitalien

-Mittein, die von Gebietskárperschaften gewâhrt werden (Zuschüsse, Subventionen usw.)

-Geschenken, Vermachtnissen und irgendwelchen Spenden.

Artikel 29: Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet werden. Dieser Fonds kann dazu dienen Amortisationen vorzunehmen, auffergewühnlfche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere durch die Generalversammlung beschtossene Ausgaben beziehungsweise Kosten zu decken. Auf diesen Fonds kann ebenfails im Falie ausstehender Mittel als Überbrückungshilfe in Foren der Gewahrung von Vorschüssen zurückgegriffen werden.

Kapitel VII: Aufli sung

Artikel 30: 1m Felle der freiwilligen Auflásung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

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MOD 3.2

Artikel 31: In allen FâIlen der Auflosung aus gleich welchen Gründen, wird das Vereinigungsvermügen, nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, einer juristischen Persan übertragen, beziehungsweise zugeführt, deren Zwecke und Ziele am ehesten dem Zweck der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen.

Artikel 32: Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkten geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend der  Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

KAPITEL VIII : Übergangsbestimmungen

Artikel 33: In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedem gewühlt:

-als Vorsitzender :

-ais stellvertretender Varsitzender:

-als Schriftführer:

-als Kassenführer

-als Geschéftsführer:

*1 Dieser Absatz wurde aufgrund des Beschiusses der Generalversammlung vom 11.7.2013 eingefügt.

*2 (Satzung von 2006: ln Abweichung von Absatz I und 2 gehoren dem Verwaltungsrat zwei (2) Vertreter der Regierung von Rechts wegen an, wobei ein Vertreter den far das Unterrichtswesen zustândigen Minister vertritt und einer den für die Ausbildung zustândigen Minister vertritt.)

*3 Text der Satzung von 2006: Der Verwaltungsrat kann die tgiiche Verwaltung und das damit verbundene Unterschriftsrecht einem Mitgiied des Verwaltungsrates übertragen. Bei Verhinderung übemimmt der Vorsifzende diese Aufgabe. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse dieses Geschâftsführers fest.

2. Aktualisierung des Verwaltungsrates, der Geschâftsführung und Verschiedenes

a)Bezeichnung von Erwin Heeren und Dimitry Strivay als Kassenprüfer für die Prüfung der Jahresbilanz 2007 der Agentur für Eurapâische Bildungsprogramme VoG

Grundlage: Beschluss der Generalversammlung vcm 16.04.2008

b)Bezeichnung von Patrick Banni und Dimitry Strivay als Kassenprüfer und Ingrid Inselberger als Ersatzperson für die Prüfung der Jahresbilanz 2008 der Agentur für Europâische Bildungsprogramme VoG

Grundlage: Beschluss der Generalversammlung vom 16.04.2008

c)Einsetzen von Herai Edgar Hungs als Buchhaiter der Agentur für Europâische Bildungsprogramme VoG

Grundlage: Beschluss des Verwaltungsrates vom 30.05.2011

d)Ausscheiden von Frau Gerlinde Schrbder ais Auszahlungsbevollméchtigte der Agentur für Europâische

Bildungsprogramme VoG

Grundlage: Beschluss des Verwaltungsrates vom 30.05.2011

e)Rücktritt von André Callewaert als Schriftführer der Agentur für Europâische Bildungsprogramme VoG Grundlage: Protokoll der Generalversammlung vom 29.11.2011

f)Beendigung des Auftrags von Edgar Hungs als Buchhaiter und Geschâftsführer der Agentur far

Europâische Bildungsprogramme VoG

Grundlage: Beschluss des Verwaltungsrates vom 22.08.2012

g)Emennung von Johanna Schráder als Geschâftsführerin der Agentur für Europâische Bildungsprogramme VoG

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y ~ Teil B : Fortsetzung

Belgischen

Staatsblatt vorbehalten Grundlage: Beschluss des Verwaltungsrates vom 22.08.2012

h)Beendigung des Auftrags von Johanna Schrüder als Geschéftsführer der Agentur für Europ.ische



Bildungsprogramme VoG

Grundlage: Beschluss des Verwaltungsrates vom 22.12.2012

i)Einsetzen von Oliver Warland als Schriftführer der Agentur für Europische Bildungsprogramme VoG

Grundlage: Beschluss des Verwaltungsrates vom 28.11.2012

j)Einsetzen von Joseph Ganser als Geschâftsführer der Agentur für Europâische Bildungsprogramme VoG ab dem 20.12.2012.

Grundlage: Beschluss des Verwaitungsrates vom 22.12.2012

k)Einsetzen von Roger Erkens als Interner Auditor der Agentur für Eurogische Bildungsprogramme VoG ab dem Jahresbericht 2012.

Grundlage: Beschluss des Verwaltungsrats vom 11.07.2013

I)Beauftragung der Firma Réviseurs d'Entreprises Soc. Civ. SCRL (BDO) als Betriebsrevisor der Agentur für

Europaische Bildungsprogramme VoG

Grundlage: Beschluss der Generalversammlung vom 11.07.2013

m)Beauftragung des Steuerbüros Weynand ais Buchhaltungsfirma der Agentur für Européische

Bildungsprogramme VoG

Grundlage: Beschluss der Generalversammlung vom 11.07.2013

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenttber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und tinterzeichnung.

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Coordonnées
AGENTUR FUR EUROPAISCHE BILDUNGSPROGRAMME VO…

Adresse
Sitz : GospertstraRe 1, 4700 Eupen, Belgien

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne