AGRARSERVICE FONK

Divers


Dénomination : AGRARSERVICE FONK
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 598.860.974

Publication

04/03/2015
ÿþ MOD WORD 11.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen sst

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Hlnterlegt bel der Kanzlei des Handelagerlohts EUPEN

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Unternehmensnr. : 59 g. $ 9-n

Gesellschaftsname

(vol' ausgeschrieben) : AGRARSERVICE FONK

(abgekürzt) :

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung

Sitz : 4790 Burg-Reuland, Reuland Nr. 66

(volstündige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Ernennungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom dreizehnten Februar zweitausendfünfzehn, zur Registrierung hinterlegt.

Aufgrund dieser Urkunde wurde eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung unter der Bezeichnung  Agrarservice FONK" gegründet durch die folgenden Personen

1)Herr Romain FONK, geboren in St.Vith am 29, September 1986 (RN 860929-431-83), ledig, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Reuland Nr. 66

2)Frau Christine Catherine ELSEN, geboren in Malmedy am 30. Màrz 1985 (RN 850330-130-97), ledig, wohnhaft in Luxem-burg, 9946 Binsfeld, 22, Om Stack

Gesellschaftssitz

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich an folgender Adresse: 4790 Burg-Reuland, Reuland Nr. 66

Kapital

Die einhundert Anteile werden in bar zum Preise von einhundertsechsundachtzig Euro je Anteil wie folgt gezeichnet:

- Herrn Romain FONK zeichnet neunzig Anteile

- Frau Christine ELSEN zeichnet zehn Anteile

Dieser f3etrag von achtzehntausendsechshundert Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Freimachung

Die hiervor gezeichneten Anteile wurden zu einem Drittel freigemacht wurden mistels Einzahlung von sechstausendzweihundert Euro auf das Konto BE02 7340 3959 8540.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestâtigt, wurde dem unterzeichnenden Notar vorgelegt, Diese verbleibt in seiner Akte.

Die Satzungen enthalten folgendes

SATZUNGEN

Titel I : 6ezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermdchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenaber zu verfreten

Auf der Rfckseite : Name und Unterschrift.

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Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen  AGRARSERVICE FONK".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verdffentlichungen mussen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrànkter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuernummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustàndige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4790 Burg-Reuland, Reuland Nr. 66.

Er kann durch einfachen Beschluss der Gen eralversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

- Erbringung von Dienstleistungen aller Art im land- und forstwirtschaftlichen Bereich;

Grol handel mit Gartengeràten, land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Materialien; - Unterhalt und Reparatur von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Gartengeràten; - Landschaftspflege und Gartenarbeiten aller Art;

- Hufschmied und nicht geschützte Metall- und Schlossereiarbeiten aller Art;

- Erdbohrungen und Brunnenbau, Trockenfegungen, Bau von Wasseraufbereitungsanlagen;

- Bagger- und Erdarbeiten aller Art;

- Thermische und akustische Isolierungsarbeiten, Ausfug-, Estrich-, Eisenbinder- und Verschalungsarbeiten,

sowie alle anderen nicht geschützten Bautàtigkeiten;

- Verleih und Auf- und Abbau von Gerüsten;

- Kranarbeiten;

- Gebàudereinigung- und Sandstrahlarbeiten;

- Grof1handel mit Getreiden und Samen;

- Einzelhandel mit Seilen, Schnüren und Tauwerk.

Sie kann im Übrigen alle kaufmànnischen und finanzielen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtern kdnnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschàften und Mailnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder àhnlicher, als nicht gleicher oder àhnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschàftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemàll den Modalitàten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spàteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verdffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem dreizehnten Februar zweitausendfünfzehn für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

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Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Geseilschafter nicht aufgeldst werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Geseilschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestelit durch einhundert An-telle ohne Nennwert.

Artikel 7,- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet und zu einem Drittel freigemacht.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Palle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschditsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Geseilschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt vuurde.

lu Ermangelung einer Einigung bei NutznieIIung und nacktem Eigentum vertritt der Nutzniefler allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlief3lich aus den gegenwdrtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmsl3ig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Geseilschafter oder interessierte Drille kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11,- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Fails die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Geseilschafter hat, ist die Abtretung eines Gesallschafters aller oder eines Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Geselischafters mdglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig bel Abtretung an aine Person der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Geseilschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalis er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt,

b}Palis die Gesellschaft mehr als zwei Geseilschafter hat, kunnen die Anteile eines Geselischafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hslfte der Geseilschafter, welche mindestens die Hdlfte des Kapitals verfreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Geselischafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

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Besagte Generalversammiung muss innerhaib eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhaib von fünfzehn lagen nach der Versammiung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammiung, die über die Frege beschiiellt, es sei denn er habe schriftlich ab-gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt for je'den weioen Stimmzettei.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruflich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit einen Küufer zu finden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammiung nach der Zu-tstimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nàchsten ordentlichen Generalversammiung bindend und kann nur zwischenzeitlich durch eine Generalversammiung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahibar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind lm Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu verteilen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab'tretung.

ln keinem Fall kann der Zedent die Aufldsung der Gesellschaft verlangen, affiler wenn die Zahlung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zustimmung hiervor erwühnt, nicht geleistet wurde,

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhaib eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâf3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzunehmen;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteifhaber hat, kdnnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die HâIfte der Geseilschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unterAbzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind,

Die Zustimmung hat gem der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen Obertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellchafter werden kdnnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt,

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Aufldsung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bel einer Kapitalerhdhung durch Bareinlagen muss den Geseilschaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewdhrt werden.

Die Generalversammiung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhdhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlief3en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsânderung vorgeschrieben ist.

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Artikel 13

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmïtglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschofte zu übernehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewàhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stàndigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschí3ftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte fur die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sumtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aul er diejenigen der tdglichen Geschâftsführung, das heilat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, mussen rechtmáflig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht,

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschüftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tugliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhult gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentiiche Generalversammlung findet statt am dritten Montag des Monats Dezember um

zwanzig Uhr. Falls dieser Tag ein Felertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die auflerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitais verfreten,

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Ein-schreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über aile ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

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lm Fane eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentlïche und auf3erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

,teder Anteil verfügt über eine Stimme.

,teder Anteilhaber kann selbst abstimmen,

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist môgüch, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22:

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Juli eines jeden Jahres und endet am dreissigsten Juni des darauffolgenden Jahres.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jührlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschüftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Geschüftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Aufldsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

Im Fade der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Teiles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zun5chst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen Fuf3 gestellt werden, sei es durch Zahlung zusützlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemachten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem h6heren Verhâltnis freigemachten Geschüftsanteile.

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Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisun-gen und Zustellungen rechtsgültig gemacht werden k6nnen.

ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

1.Das erste Geschi3ftsjahr beginnet in Abweichung von Artikel 23; am dreizehnten Februar zweitausendfünfzehn und endet am dreissigsten Juni zweitausendsechszehn

2,In Abweichung von Artikel 17 findet die erste ordentliche Generalversammlung im Jahre zweitausendsechszehn statt.

ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft ernannten für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer:

Herrn Romain FONK

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sâmtliche Akten der Gesellschaft.

Er erklârte dieses Amt anzunehmen.

Weiter ernannte die Generalversammlung Hem' Romain FONK zum stândigen Vertreter der Gesellschaft für eine unbestimmte Dauer, Er erklârt, auch dieses Amts anzunehmen.

für analytischen Auszug

Edgar Huppertz, Noter

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Akte gleichzeitig hinterlegt : Ausfertigung der Urkunde



Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Persan Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
AGRARSERVICE FONK

Adresse
REULAND 66 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne