ALTRAS

Divers


Dénomination : ALTRAS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 836.697.452

Publication

02/12/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.03.2013, GEN 27.09.2013, NGL 26.11.2013 13668-0459-011
09/10/2012 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.03.2012, GEN 28.09.2012, NGL 02.10.2012 12603-0340-014
23/01/2012
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Rés¬ at Moni bel!

Mentionner sur la dernière page du Volet B

Au recto : Nom et qualité du notaire instrumentant ou de la personne ou des personnes ayant pouvoir de représenter la personne morale à l'égard des tiers

Au verso : Nom et signature

1 2 -ai- 2012 ~

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der Greffier Greffe

M°d PDF 11.1

Copie qui sera publiée aux annexes du Moniteur belge après dépôt de l'acte au

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N° d'entreprise : 0836.697.452

Dénomination (en entier) : Altras

(en abrégé) :

Forme juridique : Sodété privée à responsabilité limitée

Siège : Medeli

(adresse complète)

Objet(s) de l'acte : Modification siège social

Texte:

145 4770 Arnbleve

.Uijlagen_bij bet Belgisch Slaztsblad - 23/1)1L2.012 Annexes du Mnnitnur_be1ge

Extrait du PV de l'assemblée générale extraordinaire du 23/12/2011

L'assemblée prend connaissance de la décision de la commune d'Amblève de procéder à la modification des noms de rue et à la renumérotation des maisons.

L'assemblée acte donc la modification notifiée par la commune. Désormais, l'adresse du siège social sera Deller Weg 50 à 4770 Medell avec effet à la date du 23/12/2011.

Toutes les résolutions sont prises à l'unanimité des associés.

Déposé en même temps: décision de la commune

Arnold Luxen Gérant

15/06/2011
ÿþ Mod 2.1

~1~lif It Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kamlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu rferáffentlichen let



Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

*11088751"

Rinterlegt bei der Kantlel

des ,t-lsndelsgerchts E~pEPa

/ 1 -aa- 2011

er

Unternehmensnr. : tpg , (o21.l~~

Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) : ALTraS

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschr9nkter Haftung Sitz : 4770 Amel, Medell Nr. 145

Gegenstand .

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATUNGEN - ERNENNUNGEN

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Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom dreifligsten Mai zweitausendelf. Einregistriert sieben Blatt und ohne Zusatz in St.Vith am einunddreiaigsten Mai zweitausendelf, Band 198, Blatt 66, Fach 19. Erhoben fünfundzwanzig Euro. Der Einnehmer, Andres E.

Aufgrund dieser Urkunde hat HerrAmold Alfons Johann LUXEN, geboren in St.Vith am 15. Januar 1964 (NN 640115-395-21), wohnhaft in 4770 Amel, Medell Nr. 145 eine Privatgesellschaft mit beschrénkter Haftung mit Sitz in 4770 Amel, Medell Nr. 145, gegründet.

KAPITEL I: GRÜNDUNG

Das Kapital der Gesellschaft betrâgt fünfzigtausend Euro, dargestellt durch fünfhundert Anteile, in bar zum Preise von einhundert Euro je Anteil durch Herm Amold LUXEN gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden für den Betrag von zwblftausendvierhundert Euro (12.400,00. ) freigemacht minets Einzahlung auf das Konto der KBC BE49 7310 1800 3171.

Der Noter hat dies nach Einsichtnahme der Bescheinigung der Bank bestâtigt.

KAPITEL IISATZUNGEN

° Die Satzungen enthalten folgendes:

; Titel 1 : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung, und wird ', gegründet unter dem Namen ,,ALTraS".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Veri ffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrânkter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

; Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4770 Amel, Medell Nr. 145.

Er kann durch einfachen Beschluss der Gener'alversammlung verlegt werden.

Bitte auf der letzten Selle des Teds B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Person Britten gegenüber zu vert reten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

Die Verwaltung - im weitesten Sinne -, die Verbesserung und Aufwertung von Liegenschaften aller Art; zu diesem Zweck kann die Gesellschaft insbesondere alle Verwaltungs- und Verfügungshandlungen vornehmen, Miet- und Pachtverhâltnisse, sogar für eine sehr lange Dauer, abschliellen

Die Gesellschaft kann im Übrigen Liegenschaften aller Art für eigene Rechnung im Rahmen ihres Gesellschaftsgegenstands an- und verkaufen; ihr Vermogen, das sich aus Immobilien und beweglichen Sachen zusammensetzen kann, aufwerten und unterhalten

Die Realisierung von gewinnbringenden lnvestitionen ihrer Aktiva in Mobilien und Immobilien, Wertpapieren, Kapitaleinlagen, Anleihen und so weiter;

Die Erschlielung, Parzeilierung und Aufwertung von Grundstücken.

Planung, Bau, Umbau, Renovierung, Aufwertung und Verbesserung und Vermarktung von Immobilien in Belgien und im Ausland;

sowie sâmtliche sonstige Transaktionen und Leistungen im rmmobiliensektor, jedoch unter Ausschluss der Tâtigkeiten eines Immobilienmaklers.

Handel und Vermietung von jeglichen Gegenstânden, unter anderem Bekleidungsgegenstânde im weitesten Sinne des Wortes, Haushaltselektrogerâte, Audio-Video, Schmuck, Uhren, Freizeit- und Sportartikel (Rader, Quads, ...), Maschinen jeglicher Art

Verwaltung von Unternehmen im weitesten Sinne des Wortes (unter anderem: Organisation und Pianung von Offentlichkeitsarbeit und Kommunikation; technische Ratschlâge; Mandat als Verwaltungsratsmitglied)

Schulungen und Training im Bereich Sport

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Geselischaft erleichtem kannen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschâften und Mal nahuren, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder âhnlicher, als nicht gleicher oder âhnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an soichen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschâftsführer einer Gesellschaft handein.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemâll den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt veraffentiicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wind ab dem 30. Mai 2011 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelüst werden

Titel Il : Kapital, Anteile

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Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf fünfzigtausend Euro festgesetzt, dargestelit durch fünfhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung

Dieses Kapital ist volistí3ndig gezeichnet.

Titel 111 : G esellschaftsa nteile

Artikel 8.- Rechtsgleichhelt

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschdftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangefung einer Einigung bei NutznieRung und nacktem Eigentum vertritt der Nutzniefler affein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Geselischaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzefnen Teilhaber ergeben sich ausschlief5lich aus den gegenwartigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmi !ig erfoigten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)FaIIs die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters mi glich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Ertaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklàrt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kánnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgeft oder unentgeftlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Geseflschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

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Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschlieRt, es sei denn er habe schriftlich abgestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-den weigen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ei-'nen Kâufer zu finden, anderenfalls sie vempflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu-'stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene'ralversammlung bindend und kann nur zwischemzeitiich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenttnderung, entscheiden muss, abgeftndert werden. Der Preis ist zahibar spdtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâttnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum derAnfrage auf Abtretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Aufldsung der Gesellschaft verlangen, au &er wenn die Zah-lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur'de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)FalIs die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter. - die Gesellschaft mit den Erben oder Vennachtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Geselischafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Geseilschafters erfolgen muls, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Mufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâR den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kdnnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemâll der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kïjnnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflo'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhdhung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

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Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerh5hung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlie1 en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsânderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glaubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kdnnen sich in keinem Fall in die Geschaftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschafte zu übemehmen.

e die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschaftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustandigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

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Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme

derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

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Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen

der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft. 0

ó" Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auaer diejenigen der taglichen Geschâftsführung, das heifat alle

ere Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmâl ig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht. b

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen,

ri) die tagliche Geschaftsführung übertragen.

Diese Person erhalt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

:Z71 Artikel 17.-

~D Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljahrrich am vierten Freitag des Monats September um 18.00

ot Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

:m. P:

Die aufaerordentliche Generalversammlung findet start sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19:

Die Geschattsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewahrieistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen standigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschaftsführers oder der Geschâftsführer und

Artikel 18.-

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/06/2011 - Annexes du Moniteur belge

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile verfreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Faite eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und auFFerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist m6glich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertrekenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwftrtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschàftsjahr beginnt am ersten April eines jeden Jahres und endet am einunddreiBigsten Mdrz des darauffolgenden Jahres.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Aufltsung der Gesellschaft

Artikel 28.-

lm Faite der Aufli sung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfoigt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

I/ " Dem 'Belgischen Staatsbaatt verbehalten Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des ' Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

; Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder minets Werlpapieren des freigemachien, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einero gleichen Verheltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Vèrteilung zunechst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschüftsanteile auf absolut ; gteichen Fuf>, gestellt werden, sei es durch Zahlung zusdtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-'ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahtung in bar zugunsten der in einem hüheren Verheltnis freigemachten Geschèftsanteile.

Titel V111: allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/06/2011 - Annexes du Moniteur belge Zwecks Ausführung des Gegenwertigen wehlen alle Gesellschafter, Geschaftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel-'lungen rechtsgültig gemacht werden kunnen.

KAP1TEL 111 ABSCHLIESSENDE BEST1MMUNGEN

1m Übrigen geiten für alles, was nicht in den gegenwàrtigen Statuten vorgesehen ist, die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Das erste Gescheftsjahr beginnt am 30. Mai 2011 und endet am 31. Merz 2012.

Die erste ordentliche Generatversammlung findet im Jahre 2012 statt.

KAP1TEL1V:ERNENNUNGEN

Herr Arnold LUXEN emannte sich fur die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer.

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sàmtliche Akten der Gesellschaft.

Er erklerte lieses Amt anzunehmen. Sein Mandat ist gratis.

Weiter emannte er sich zum stëndigen Vertreter der Gesellschaft für unbestimmte Dauer.

Weiter emannte die Generalversammlung Frau Hildegard Irmgard PARMENTIER, geboren in Thommen am 22. Februar 1969 (NN690222-188-33), wohnhaft in Medeli Nr. 145

Sie ist jedoch nur zusammen mit dem Herrn Amold LUXEN zeichnungsbefugt und darf die Gesellschaft nur zusammen mit Herrn Arnold LUXEN vertreten.

Sie erklârte ihr Amt anzunehmen. Ihr Mandat ist gratis.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinteriegt: Ausfertigung der Urkunde.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der

Personen, die dazu ermchiigt sind, die Juristische Person Dritten gegenüber zu versreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

09/10/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.03.2015, GEN 25.09.2015, NGL 06.10.2015 15641-0365-012

Coordonnées
ALTRAS

Adresse
DELLER WEG 50 4770 MEYERODE

Code postal : 4770
Localité : Meyerode
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne