ANDABEL IMMO

PGmbH


Dénomination : ANDABEL IMMO
Forme juridique : PGmbH
N° entreprise : 503.819.483

Publication

03/07/2014 : ME. - COMPTES ANNUELS 31.12.2013, APP 23.05.2014, DPT 26.06.2014 14231-0074-008
15/02/2013
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgisch Staatsblatt zu veróffentlichen ist

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Unternehmensnr. : 0593 ,g l^ q ~

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Gesel[schaftsname `

(von ausgeschrieben) : ANDABEL IMMO

(abgekürzt) :

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung

Sitz : 4780 St.Vith, Luxemburger Stalle Nr. 73

(volstandige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Ernennungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom dreilligsten Januar zweitausenddreizehn, zur Registrierung vorgelegt.

KAPITEL I: GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde haben die nachbezeichneten Personen eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung unter der Bezeichnung ANDABEL IMMO, mit Sitz in 4780 St.Vith, Luxemburger Straf e Nr. 73 gegründet.

1.Frau Anne-Marie PEREN, geboren in St.Vith am dreiund-zwanzigsten Oktober

neunzehnhundertsiebenundsechzig, Ehefrau des Herm Frédéric ANDRE, wohnhaft in St.Vith, am Herrenbrühi Nr. 41

2.Herr Daniel Johannes Michael PEREN, geboren in St.Vith am fünfzehnten November neunzehnhundertneunundsechzig, Ehemann von Frau Anja KOHNEN, wohnhaft in St.Vith, Priimer Berg Nr. 4

3.Frau Isabel Lydia PEREN, geboren in St.Vith am vierten Feb-ruar neunzehnhundertvierundsiebzig,; Ehefrau des Herm Eric WARNY, wohnhaft in St.Vith, Wiesenbachstrasse Nr. 56b.

Das Kapital der Gesellschaft betrâgt einhunderttausend EURO, dar-gestellt durch einhundert Anteile, in bar'

zum Preise von eintausend Euro je Anteil wie foigt gezeichnet:

- Frau Anne-Marie PEREN zeichnet dreiunddreissig Anteife

- Herr Daniel PEREN zeichnet dreiunddreissig Anteile

- Frau Isabel PEREN zeichnet dreiunddreissig Anteile

- Anne-Marie PEREN, Daniel PEREN und Isabel PEREN zeichnen zusammen einen Anteil

Dieser Betrag von einhunderttausend Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und foiglich ist das

gesamte Gesellschaftskapital ge-zeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden vollstdndig freigemacht wurden mittels Einzahlung auf das Konto BE73

1325 3445 2560.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestütigt, verbleibt in der Akte des Notars.

KAPITEL 11 : SATZUNGEN

Titel 1: Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrdnkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen ,,ANDABEL IMMO".

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu erm;chtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

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Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verüffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrànkter Haftung" , oder  société privée à respon-ssabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4780 St.Vith, Luxemburger Stalle Nr. 73.

Er kann durch einfachen Beschluss der Gener-'alversammlung verlegt werden,

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überaf, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Gegenstand der Gesellschaft ist

1.Holding und Beteiligung unter beliebigen Rechtsformen, Er-weiterung und Umstrukturierung von Unternehmen und Gesellschaften aller Art, sowie der Erwerb von Anteilen und Rechten im weitesten Sinne unter anderem durch Einlage, Gründung, Ankauf oder sonstige Weise, zusammengefasst die Be-teiligung in jedweder Fomi in allen bestehenden oder noch zu gründenden Gesellschaften und Untemehmen.

2.Studien-, Organisations- und Beratungsbüro für finanzielle, Handels- oder gesellschaftliche Angelegenheiten.

3.Sàmtliche Handlungen im Zusammenhang mit Beratung, Dokumentation und Publikation hinsichtiich juristischer, gesellschaftlicher, ókonomischer und finanzieller Probleme.

4.Begleitung von Untemehmen in den Bereichen Handel, Industrie und Verwaltung, Durchführung vorbereitender Studien und Beratungen auf dem Gebiet Management, Geschàftsführung, Wirtschaftsrecht, Marketing, Ausfuhr und Einfuhr, Druck und Herausgabe von Studien, Berichten und Unterstützung von Untemehmen bei Gründung bzw. bei Obemahme bestehender Untemehmen, sowie weitere Tàtigkeiten die bei Gründung, Ge-schàftsführung und Verwaltung von Untemehmen nützlich sein kunnen.

5.Wahmehmung von Geschàftsfuhrungs-, Verwaltungs-auíirügen und Mandaten, sowie das Auftreten als Veràullerer,

6.Leitung eines Untemehmens zur Produktentwicklung und sàmtliche weiteren Tàtigkeiten, die im Zusammenhang stehen mit z.B, Promotion, Realisierung, Verkauf und Kommerzialisierung von Projekten, sowie Erwerb, Veràullerung, Verwaltung, Leitung, Neu-bewertung, Parzellierung, Sichten, Mieten und Vermieten, Bauen oder Umbauen, Promotion von Immobilien, sowie sàmtliche sonstige derartige Transaktionen und Leistungen bei Immobilien im weitesten Sinne, einschlielllich des Leasing von Immobilien, jedoch unter Ausschluss der Handlungen als Immobilienmakler.

7.Verwaltung von Vermogen, das sich aus Immobilien und be-weglichen Sachen zusammensetzt, Valorisierung und Aufrechterhaltung dieses Vermogens, insbesondere durch Verwaltungstàtigkeiten.

Sie kann im Übrigen alle kaufmànnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollzielien, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesels-schaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtem kunnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesell-schaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschàften und MaBnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder àhnlicher, als nicht gleicher oder àhnlicher Untemehmen, zur Beteiligung an solchen Untemehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Untemehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls ais Verwalter oder Geschàftsführer einer Gesell-schaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien ais auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arien und gemàf3 den Modalitàten, die ihr als die geeignetsten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschtüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verüffentlicht,

Artikel 5.- Dauer

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Die Gesellschaft wird ab dem 30. Januar 2013 für eine unbegrenzte Dauer gegründet,

Die Geseilschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfàhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeliist werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf einhunderttausend Euro fest gesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstündig gezeichnet und freigemacht.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschüftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Geseilschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutznief1ung und nacktem Eigentum vertritt der Nutzniei3er allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlielllich aus den gegenwürtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmâRig erfoigten Anteilsüber-tragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Drille kann vom Gesell-schaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschaf-ter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters müglich.

Diese Zustimmung ist ebenfails notwendig bel Abtretung an aine Person der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des An-trags, sectes Monate Zeit eiven Kí3ufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiemach erklàrt festgelegt.

b)Falls die Geseilschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kon-nen die Anteile eines Gesellschafters nur darm, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâifte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

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Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wind.

Besagte Generalversammiung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammiung durch Einschreibebrief mitgeteiit,

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversamm-lung, die über die Frage beschliefft, es sei denn er habe schriftlich ab-igestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung vo-raus. Das Gleiche gilt für je-'den weit en Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalfs notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- ader Nachfahren abge-treten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesell-schatter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ableh-nung Zeit ei-'nen Kâufer zu finden, anderenfails sie ver'pflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Ge-neralversammlung nach der Zu-+stimmung der Bilanz festgelegt. Die-ser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentiichen Gene-+ralversammlung bindend und kann nur zwischen-'zeitlich durch eine Generalversammiung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahibar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Ab-tretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-+tretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Auflüsung der Gesellschaft ver-langen, aufner wenn die Zah-+lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wunde.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter het, kann der überlebende Gesellschafter

- die Gesellschaft mit den Erben oder Verm chtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesell-schafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalis er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâf3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr ais zwei Anteilhaber hat, kunnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind,

Die Zustimmung hat gemâl3 der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalfs notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstor-benen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kannen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt,

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hie rvor beschrie-ben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage ge-schehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflü-'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

Bel einer Kapitalerhahung durch Bareinlagen muss den Geseilschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

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Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Be-schfuss zwecks Kapitalerhihung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlief1en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsanderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glüubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel tV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Ge-schafte zu übemehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Persan gewührleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Ge-schâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Man-dats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Ur-kunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benen-nung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auf1er diejenigen der tâg lichen Geschâftsführung, das heilat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmâllig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschüftsführer kann jeder Ge-schâftsführer, fur die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Ge-schâftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Tite!  beauftragter Ge-schâftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am 4. Freitag des Monats Mai um 19.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Felertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit staff.

Artikel 18,-

Die aul erordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag soloher Teil-haber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19:

.lede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

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Sie kann auch, wenn aile stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrüge bersten und entscheiden,

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und au[3erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 29 -

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist mi;glich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfa-cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Dos Geschftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreiiFigsten Dezember,

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestelit, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jühriich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschiag des Geschâftsführers oder der Geschüftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verblelbenden Reingewinns. Die Geschditsf`ührer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Aufteisung der Gesellschaft

Artikel 26.-

tm Faite der Aufldsung der Gesellschaft aus gleich weichem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Ge-schâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Ge-sellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettaaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freige-machten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile,

Wenn die Geseilschaftsanteile in einem gleichen Verhhltnis nicht aile freigemacht sind, stellen die Liquidatoren var jegiicher Verteilung zundchst das Gteichgewicht wieder her, indem alle Ge-schàftsanteite auf

~

absolut gleichen Fu[3 gestelit werden, sei es durch Zahlung zusi3tzlichec Summen zu Lasten der nicht:

hinreichend freigemach-iten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahiung in bar zugunsten der in einem haheren Verhâltnis freigemachten Geschi3ftsanteile.

Titel Viii : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wàhlen alle Gesellschaffer, GescMftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesell-schaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustehlungen rechtsgültig gemacht werden kunnen.

KAPITEL Ill ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt am dreii3igsten Januar zweitau-senddreizehn und endet am einunddrei[3igsten Dezember zweitau-senddreizehn

Die erste ordenttiche Generalversammlung findet im Jahre zweitau-sendvierzehn statt.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft emannten für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâffsführer.

Herra Daniel PEREN Frau Isabel PEREN

Sie haben die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreiben alfein und getrennt' sâmtliche Akten der Gesell-schaft.

Sie erklárten dieses Amt anzunehmen.

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft emannten für die Dauer der Gesellschaft zum stàndigen ' Vertreter.

Herre Daniel PEREN und Frau Isabel PEREN, welche erkiârten, ihrAmt anzunehmen.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehaiten

Bitte auf dei letzfen Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderselte : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu erm5chfigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu vertrefen

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
ANDABEL IMMO

Adresse
LUXEMBURGER STRASSE 73 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne