AUSBILDUNGSZENTRUM FUR BETRIEBLICHE WIEDERGEWINNUNGS-WIEDERVERWERTUNGSTECHNIKEN, ABGEKURZT : A.B.WIE

Divers


Dénomination : AUSBILDUNGSZENTRUM FUR BETRIEBLICHE WIEDERGEWINNUNGS-WIEDERVERWERTUNGSTECHNIKEN, ABGEKURZT : A.B.WIE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 461.791.957

Publication

24/02/2012
ÿþUnternehmensnr : 4617.919.57

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Ausbildungszentrum für betriebliche Wiedergewinnungs-Wiederverwertungstechniken

(abgekürzt) : A.B.WIE

Rechtsform : VoG

Sitz : Vervierser Strasse B9-93; 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Aktualisierung der Statuten, Satzungen

Statuten der VoG des A.B.WIE (Stand 12.02.2007)

Kapitef 1 : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand

Art. 1:

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht iautet  Ausbifdungszentrum für betriebliche Wiedengewinnungs- Wiederuerwertungstechniken", abgekfirzt

Art. 2:

Der Sitz der Vereinigung befindet slch in 4700 Eupen, Vervierser Str. 89-93_ Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen. Dieser Sitz kann durch einee Beschluss der Generalversammlung verlegt werden,

Art. 3:

Die Vereinigung setzt sich die Unterstützung, die Entwickiung, sowie das zur Verfügungstellen von menschlichen, wissenschaftlichen, technischen, pâdagogischen und finanziellen Ressourcen für den Teilzeitunterricht des Robert-Schuman-Instituts in Eupen zum Ziel,

Der Vereinigung steht ès fret, für die Entwicklung ihres Projektes nützliche Partnerschaften mit anderen Vereinigungen und Institutionen einzugehen. Solche Partnerschaften kbnnen sowohl auf Unternehmen privater wie i ffentlicher Struktur ausgedehnt werden.

Die Vereinigung wird insbesondere folgenden Aspekte fürdern:

Bitte auf der ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigerischaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermëchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organisrnus Driften gegenüber, zu versreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

1 II

*12045302*

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veraffentlichen ist

MOD 3.2

I

'!!"74 ,

I I I

ELG

M

)NlTEUR BELGE

16 -02- 2012

ISCH STAATSBLAD

des Hanc`siagerichts EUPEN

0 3 -02- 2012

1A(

der Greffier Kanziei

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/02/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOP 3.2

~ -Die gesellschafiliche Bewusstwerdung der Existenz dieses Zielpublikums sowie des entsprechend spezifischen Fachbereichs; dle Schaffung einer (geistigen) Interessengemeinschaft zu Gunsten des genannten Zielpublikums.

-Die Suche nach psycho-pddagogischen Mitteln, die dem aktuellen Wissensstand der sonder- bzw. hellpbdagogischen Fachbereiche Erziehungshilfe, sozial-emotionale Entwicklungsferderung, Verhaltensauffülligen- und Verhaitensgestürtenpi dagogik entsprechen und die aktuellen Fbrderkonzepte und  strukturen optimieren.

-Die Suche nach (und optimale Nutzung von) allen megllchen und geeigneten Ressourcen, die einerseits die sozial-berufliche lntegration der.lugendiichen dieses Zielpublikums, andererseits ihre persenliche Entwicklung fbrdem.

-Die Vemetzung und Kooperation aller Akteure (Dienste, Institutionen, Vereinigungen, Betriebe, usw.), die auf professioneller Ebene Berührungspunkte mit diesem Zielpublikum aufweisen.

-Die Organisation von Seminaren, Workshops, Weiterbildungen und Austauschtreffen zu den genannten Inhalten.

Art. 4:

Die Vereinigung kann aile privaten oder i ffentlichen Schenkungen, Legate und Subsidien annehmen.

Kaphel 2: Mitglieder

Art, 5:

Die Vereinigung besteht aus effektiven und angeschiossenen Mitgiiedem.

Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht weeiger als drei betragen.

Art. 6:

Zu den effektiven Mitglledern zahien die für die Fdrderung der Schüler und für die Verwaltung des TZU verantwortlichen Personen, der Direktor des RSI, sowie angeschiossene Mitglieder, die von mindestens zwei effektiven Mitglledern vorgestellt und von der Generalversammiung per absoluter Mehrheit ais effektive Mitglieder zugelassen werden.

Zu den angeschiossenen Mitgliedern zâhten Personen, die willig sind der Vereinigung zu heffen oder an deren Aktivitdten teilzunehmen, die deren Zielsetzung teilen und die sich verpflichten, deren Satzung und die auf Grund dieser Satzung gefassten Beschlüsse einzuhalten.

Art. 7:

Ausgetretene, suspendierte oder ausgeschtossene Mitglieder (Bielle Art. 12 des Gesetzes vom 27, .tunc 1921) sowie die Erben bzw. Rechtsnachfolger verstorbener Geseilschafter haben kein anrecht auf dan Sozlalfands. Sie dürfen die Beitrage, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgdnger eingezahlt haben, nicht zurückfordem. Sie dürfen weder aine Rechnungsaufsteflung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von siegeln, noch ein Inventer anfordem ader beantragen.

Art. 8:

e

M0D 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/02/2012 - Annexes du Moniteur belge

`` Es werden von den Mitgliedern kein Eintrittsbeitrag oder sonstige Beitrage gefordert. Durch ihre Fahigkeiten und ihre Hingabe an die Vereinigung liefem sie ihren aktiven Beitrag.

Art. 9:

Gemâci dem Gesetz wird eín chronologisches Mitgliederregister geführt, Dieses Register wird dem Gerichtsschreiber das Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Eupen hinterlegt und steht am Sitz der Vereinigung zu Verfügung.

Kapitel 3: Generalversammlung

Art. 10:

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitglledem zusammen.

Art. 11:

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie verfügt über aire auf Grund des Gesetzes bzw. der voriiegenden Satzung zuerkannten Befugnisse, sie ist insbesondere zustündig für:

1.die Anderung der Satzung;

2.die Bestellung und Abberufung der Verwalter und Kommissare;

3.die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die den Verwaltem und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

4.die freiwillige Aufli Sung der Vereinigung;

5.den Ausschluss eines Mitgiieds (auf Grund des Art. 21 des Gesetzes von 1921);

6.die Ûberprüfung des Vermdgens nach dem ji#hrlich aufgestellten Inventer.

Art. 12:

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese tïndet im Monet Dezember statt.

Es kann so oft eine auQ'erordentliche Generalversammlung per Beschiuss des Verwaltungsrates eintrerufen werden, wie es für die lnteressenten der Vereinigung erforderlich ïst. Elne auQ'erordentiiche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt, Die Versammlung wird am Tag, um die Zeit und am Ort stattfinden, die im Einberufungsschreiben angegeben sind.

Alle Mitglieder mossen einberufen werden.

MOD

, }

.~

" `{ Art. 13:

Die Einberufung wird vom Verwaitungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt und von einero Verwalter im Namen des Verwaltungsrates unterschrieben wird und in der die Tagesordnung der Versammlung angegeben ist.

Art. 14:

Jelles Mitglied het das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teiizunehmen. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied dart nur ein anderes Mitglied verfreten. Alle Mitgileder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Art. 15:

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/02/2012 - Annexes du Moniteur belge Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates, im talle seiner Abwesenheit der Vizevorsitzende bzw. der dlteste (?) Verwalter.

Art. 16:

Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw, vertretenen Stimmen, vorbehaitlich entgegengesetzter Bestimmungen im Gesetz bzw. in der vorliegenden Satzung getroffen,

Bei Stimmengieichheit ist die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Steilvertreters ausschlaggebend. Angeschlossene Mitglieder dürfen mit beratender Stimmé der Sitzung beiwohnen.

Art. 17:

über die Auflüsung der Vereinigung oder die Abdnderung der Satzung dart die Generalversammlung nur gem u Art. 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gültig beraten.

Art. 18:

Die Beschiüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden und einem Verwalter unterschrieben werden; sie werden au[lerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, das am Sozialsitz aufbewahrt wird, wo alle Mitglieder es zur Kenntnis nehmen kdnnen. Auszüge daraus werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und von einem Verwaltungsratsmitglied unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied ausgehândigt.

Kapitel 4: Verwaltung und tâgliche Geschâftsführung

Art. 19:

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens vier Mitgliedem besteht; diese werden von der Generalversammlung für vier Jahre gewâhlt und kunnen zu jeder

t +

MOD 3,2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/02/2012 - Annexes du Moniteur belge

Zeit von ihr abgerufen werden, Ein Viertel der Verwalter (sprich eine Persan) scheidet jâhrijch eus. Wiederwahl ist müglich.

Art. 20:

Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Direktor des Robert-Schuman-Instituts. Der Verwaltungsrat wfihlt unter seinen Mitgliedern eiven schriftführenden Verwalter (Sekretür), einen Finanzverwalter und einen delegierten Verwalter. Optional (nach mehrheitlichem Bedarf der Generalversammlung) kann ein Projektverwalter ernannt werden.

Art. 21:

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden undloder dem Schriftführer einberufen. Er ist beschlussfühig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Jeder Verwaiter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammiung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Steile abstimmen lassen. Ein Verwalter darf nur eiven einzigen Verwalter vertreten.

Ein Verwalter darf sich auf Grund der Tagesordnungspunkte von elnem Experten unterstützen lassen, der kein Verwalter ist und eine beratende Stimme bat.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Die Beschitisse werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden; sie.werden auDerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, Auszüge daraus werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.

Art. 22:

Der Verwaltungsrat hat die breitesten Befugnisse, was die Verwaltung und Fühnung der Vereinigung anbelangt, In den Materialien, die gemaft Art. 11 der Generalversammlung zugewiesen sind, darf dem Verwaltungsrat keine Delegation von Befugnissen erteilt werden.

Der Verwallungsrat kann u,s. aile Zahlungen leisten und erhalten sowie die Quittung devon fordem und ausstellen, alle Einlagen leisten und erhalten, alle Mobilien und Immobilien erwerben, austauschen und veràuüem sowie eihen Mietvertrag abschlieoen und übertragen, sogar für mehr als neun Jahre, alle privaten und Sffentlichen Subsidien und Zuschüsse annehmen und erhalten, alle Legate und Schenkungen annehmen und erhalten, aile Untemehmens- und Verkaufsvertrf3ge gewàhren und abschlieoen, alle Anleihen mit oder ohne Burgschaft aufnehmen, aile Surrogationen und Burgschaften gewâhren und annehmen, Sozialimmobilien mit einer Hypothek belasten, alle Dariehen und Vorschüsse aufnehmen und gewâhren, auf alle vertraglichen bzw. reellen Rechte sowie auf alle reellen und persiintichen Garantien verzichten, vor oder nach Auszahlung aller bevorrechtigter und Hypothekar- und sonstigen

eintragungen, Pf;ndungeri, Pf;3ndungen und sonstigen Hindernissen Authebung gewâhren, vor allen Gerichtsbarkeiten sowohl als Kfüger wie als Beklagter ptüdieren sowie alle th-telle ausführen, einen Vergleich bzw. einen Schiedsvertrag abschliellen. Der Verwaitungsrat ernennt und entlâsst alle Bediensteten, Angestellten und Personalmitglieder der Vereinigung; er bestimmt deren Beschâftigungen, Gehâlter und Entschâdigungen.

Art. 23;

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/02/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3,2

Der Verwaltungsrat übertr5gt die tüglichè Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht dem Schriftführer und dem Kassenführer Mr die Kontenführung. Bel Verhinderung übemimmt der Vorsitzende diese Aufgabe.

Art, 24:

Aile Akten, die für die Vereinigung bindend sind, - bis auf das Tagesgeschüft -- werden auijer lm Faite einer besonderen Delegation seitens des Verwattungsrates von zwei Verwaltem unterschrieben, die vor Driftpersonen ihr Mandat nicht nachzuweisen brauchen.

Art. 25:

Die Verwalter gepen hinsichttich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persünliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates. Dieses Mandat wind ehrenamtlich ausgeübt. Allerdings kann der detegierte Verwalter entlohnt werden. Nur Fahrtkosten werden auf Vorzeigen von Belegen zurückerstattet.

Kapitel 5: Verschiedenes

Art. 26:

Das Geschâftsjahr ffngt am 01. Januar an und geht am 3t Dezember zu Ende. In Abweichung von dieser Regel fAngt das erste Geschitftsjahr am Tag der Gründung der Vereinigung an und geht am 31. Dezember des gleichen Jahres zu Ende.

Art, 27:

Der Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres sowie der Haushaltsplan des nachfotgenden Geschâftsjahres werden der ordentiichen Generalversammlung jâhrtich zur Billigung vorgelegt und beim Gerichtsschreiber des Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Eupen hintertegt.

Die Generalversammlung kann einen Kommissar bezeichnen und ihn damit beauftragen, die Konten der Vereinigung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und jührlich einen Bericht darüber vorzulegen. Sie bestimmt die Dauer seines Mandats.

Art. 28:

lm Faite einer freiwilligen Auflbsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen, ihre Befugnisse festsetzen und die Zuweisung des Nettobestandes des Geschditsvermügens vornehmen. Der verbieibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird in einer durch die Generalversammlung zu bestimmenden Form zu Gunsten des TZU-Publikums eingesetzt.

Diese Beschlüsse sowie Namen, Berufe und Adressen der Liquldatoren werden im Anhang zum belgischen Staatsblatt veróffentlicht.

Art. 29;

Alles, was nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung vorgesehen ist, wird durch das Gesetz vom 27. Jun) 1921 über die V,o.G.s geregeit.

MOD 3.2

Teil B Fortsetzung

" " "

Der aktuelle Verwaltungsrat (auf Grund dér Beschiüsse der Generalversammlung vom " IZ Februar 2007) setzt sich zusammen wie foigt:

Kocks Brigitte (4700 Eupen)

Vermeire Clndy (4840 Welkenraedt)

Matte Danielle (4700 Eupen)

Wolf Karin (4730 Hauset)

Wolf Karin (4730 Hauset)

Rensen Ingrid

Pankert Lino

Pankert Lino

Lex Jean-Michel

o Vorsitzender:

o Schriftführerin:

o Beigeordnete Schriftführerin:

o Finanzvetwaiter

o Delegierter Verwalter:

Amtsaufgabe von:

o Beigeordnete Schriftführerin:

o Finanzverwalter:

o Delegierter Verwalter:

o ProjektverwaIter

Ausgetrene Mitglieder sind:

Schauss, Colette Beckers, Ariane Mertens, Gianna Meyer, Cédric

"

nem ,E3éigiehen Staatsblatt vorbehalten

1-1

e

ª% 01

e

CU "

01

01

N

g-M

N

01:

eª% t

et

et

te

" 01

DL

01

et:

Bitte auf der letzten Seite des Taira B angeben Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der Personen, die crazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenOber, zu vertreferL

Auf der RtIckseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
AUSBILDUNGSZENTRUM FUR BETRIEBLICHE WIEDERGE…

Adresse
VERVIERSER STRASSE 89-93 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne