AVES-OSTKANTONE, ABGEKURZT : AVES

Divers


Dénomination : AVES-OSTKANTONE, ABGEKURZT : AVES
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 424.463.288

Publication

09/04/2014
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MOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

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2 8 -03- 2014

IA/ Kanzlei

der Greffier

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 09/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr : 424.463.288

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : AVES-Ostkantone VoG

(abgekürzt)

Rechtsfarm: VoG

Sitz : Worriken 9, 4750 Bütgenbach

Gegenstand

der Urkunde : Abânderung der Statuten

AVES  Ostkantone VoG

N,5642

AVES-Ostkantone VoG

Worriken 9

4750 Bütgenbach

Identifiziernummer : 5647/83

GRÜNDUNG

Verhandelt zu Eupen im Jahre neunzehnhundertdreiundachtzig am achten Januar.

Vor mir, Doctor juris Guy Lilien, Notar mit dem Amtssitz zu Eupen, erschienen:

1. Herr Walter Alexander Pfeiffer, Schweisser, wohnhaft in Rocherath, Krinkelt 65;

2. Herr Wilhelm Hubert genannt Willy Ortmann, Metzger, wohnhaft in Eupen. Bellmerin 4;

3. Herr Hubert Nikolaus Wiesemes, Landwirt, wohnhaft in Meyerode, Gemeinde Sankt-Vith, Wallerode 112;

4. Herr Peter Berthold Junk, Lehrer, wohnhaft in Amel, Schoppen 54;

5. Herr Alfred Hubert Emontspohl, Schreiner, wohnhaft in Raeren, Periolbachstrasse 16;

' 6. Herr Edgar Willi Paulus,- Lehrer, wohnhaft in Eupen, Binsterweg 18;

7, Herr Robert Peter Heck, Postbeamter, wohnhaft in Bütgenbach, Am Ranzelbom 5;

8. Herr Richard Servatius Rombach, Vorarbeiter, wohnhaft in Eupen, Haagenstrasse 27;

9, Herr Femand Cottin, Rentner, wohnhaft in Bütgenbach (Nidrum), Kirchstrasse 27, hier vertreten durch HerrWalter Pfeiffer, Schweisser, wohnhaft in Rocherath, Krinkelt 65, handelnd auf Grund Voilmacht unter Privatunterschrift vom siebten Januar neunzehnhundertdreiund-achtzig, welche - versehen mit einer Steuermarke zu neunzig Franken - dem Gegenwàrtigen als Anlage beigefügt bleibt, um gleichzeitig einregistriert zu werden;

10, Herr Ferdinand Franz Scheuren, Forstbeamter, wohnhaft in Malmedy, Warchestrasse 36;

Bitte auf der letzten Seite des Tells Bangeben :Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der Personen, die dazu ermâchtlgt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten,

Auf der Rückseite : Name und interschrift.

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MOD 3.2

11, Herr Matthias Adolf Girkes, Schreiner, wohnhaft in Amel, Iveldingen 44;

12. Herr Alfred Hubert Habsch, Arbeiter, wohnhaft in Büllingen, Honsfeld 9;

13. Herr Rudolf Helmut Schlesinger, Gartenbauarchitekt, wohnhaft in Eupen (Kettenis), Feldstrasse 53;

14. Frau Gisela Elisabeth Margraff, Lehrerin, wohnhaft in Sankt Vitte, Hauptstrasse 89;

15. Herr Joseph Jean Lemaire, Landwirt, wohnhaft in Weismes, Thioux

alle Vorgenannten belgischer Staatsangehürigkeit.

Die Erschienenen wallen unter sich und den Personen die nachteer Mitglied werden, eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck gem 11 dem Gesetz vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig gründen und haben erklart, die Satzungen dieser Gesellschaft wie folgt aufzustellen.

KAPITEL I. - Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerziehungsabsicht nennt sich:

 Vereinigung ohne Gewinnerziehungsabsicht AVES-Ostkantone - VoG".

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4750 Bütgenbach, Worriken 9

Der Sitz kann nur durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3: Vereinigungszweck

Die Vereinigung bezweckt die naturkundliche Weiterbildung und den aktiven Naturschutz zur Erhaltung der natumahen Lebensformen, insbesondere der Vogelwelt, und deren Begünstigung in ihrer natürlichen und wiederhergesteliten Umwelt.

Die Vereinigung fôrdert das Umwelt- und Naturbewusstsein durch wissenschaftliche Erforschung von Fauna und Flora und insbesondere die naturkundliche Weiterbildung und Information im Kinder-, Jugend- sowie im Erwachsenenbereich.

Die Vereinigung beat und erfasst Daten zu Vorhaben, die ein Risiko fur Umwelt und Natur darstellen kunnen (z.B. grolle Windparks, grolle Solaranlagen, Kraftwerke und sonstige Bauvarhaben). Die Bevtilkerung wird aufgeklârt und die Natur und Umwelt verteidigt um Risiko und Schaden so gering wie mi glich zu halten. Der Tütigkeitsbereich der Vereinigung umfasst den Schutz der Landschaft und der natürlichen Umwelt und ist bestrebt, die Natur der Üffentlichkeit natter zu bringen und sie auf die Umweltprobleme aufinerksam zumachen. Die Aktivitüten im Bereich aktiver Naturschutz zielen auf den nachhaltigen Erhalt und die Fórderung der Biodiversit5t ab.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird fiir eine unbestimmte Dauer gegründet.

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KAPITEL il. - Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5: Aktive Mitglieder Nichtaktive Mitglieder Mindestzahl der Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus mindestens drei aktiven Mitgliedem,

Die Anzahl der aktiven und inaktiven Mitglieder ist unbegrenzt. Lediglich die aktiven Mitglieder geniel3en die

vollstândigen von Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und bffentlichen Personen

offen.

Die Vereinigung umfasst aktive Mitglieder; von weichen jedes über eine Slimme in der Generalversammlung

verfügt, sowie inaktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ehrenmitglieder kunnen nur Personen (natürliche oder juristische Personen) werden, die sich um die

Gesellschaft verdient gemacht haten.

Die enten aktiven Mitglieder sind die unterzeichneten Gründer der Gesellschaft.

Artikel 7: Aufnahme neuer aktiver Mitglieder

Um aktives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische oder óffentliche Person verpflichten, die Satzung der Vereinigung zu achten, sich für die Zielsetzung und Aktivitbten der Vereinigung zu interessieren, sowie an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilzunehmen.

Die AUfnahme neuer aktiver Mitglieder wird gültig ab dem Datum der Eintragung.

Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme

neuer aktiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollstfindigt die Akte der Vereinigung beim

zustândigen Gericht,

Das Mitgliederregister beinhaltet Name und Vorname, Wohnort sowie Eintrittsdatum und Austrittsdatum der

aktiven Mitglieder.

Artikel 8: Aufnahme inaktiver Mitglieder

Die Aufnahme als nichtaktives Mitglied setzt die Zahlung des Mitgliedsbeitrages voraus. Sie berechtigt zum Erhalt der Zeitschrift und von verschiedenen Vertiffentlichungen sowie zur Teilnahme an den dffentlichen Veranstaltungen der Vereinigung geme der internen Geschaftsordnung. Über die nichtaktiven Mitglieder wird ebenfalls ein Mitgliederregister, wie oben beschrieben, geführt.

Artikel 8: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftiich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

N+OD 3.2

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M4D 3.2

Es gilt als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen vom Verwaltungsrat vorgeschriebener Frist bezahlt hat.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes wird gültig eb dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen, sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstndigen.

Artikel 10: Ausschluss

Die Mitgliedschaft erüscht durch Tod, Rücktritt, Entmündigung und Ausschluss. Ein Mitglied kann nur aus schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere im Faite von Verstog gegen die Satzungen oder wegen Schâdigung der Gesellschaftsinteressen durch schlechtes Verhalten,

Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit 213 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen.

Var einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehbrt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erkldrungen und Tatsachen vorlegt.

Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Die ausgetretenen, ausgeschlassenen oder infolge Entmündigung ausscheidenden Mitglieder sowie die Erben des verstorbenen Mitgliedes haben keinen Anspruch auf das Vermügen der Vereinigung. Sie kunnen weder die durch sla oder durch das verstorbene Mitglied gezahlten Beitrâge fordern, noch die Versiegelung, noch die Voriage der Buchführungsunterlagen, noch eine inventaraufnahme fordern.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

bie finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hühe des eventuellen geleisteten

Mitgiiedsbeitrages begrenzt.

Sie haften nicht fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird eïn Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vomamen und Domizil bzw. im Palle von juristischen und üffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat trâgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gem den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister eïn und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Das Mitgliederregister wird fur alle Mitglieder ersteüt. Alle Mitglieder kunnen am Vereinigungssitz das Mitgliederregsiter einsehen.

Kapitel lil; Mitgliedsbeitrâge C=t1"~

Artikel 14:

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Mao 3.2

Die Verpflichtungen eines Mitgliedes beschrfinken sich ausdrücklich auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrages, Dieser Beitrag wird jhrlich durch den Verwaltungsrat festgesetzt und darf 50,00 E nicht übersteigen

KAP1TEL IV: Generalversammiung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitglledem der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmâldig zustehende Befugnisse, insbesondere:

1, Satzungsinderungen;

2. Die Emennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

3, Entlastung des Verwaltungsrates;

4. Die Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

5. Die freiwillige AuflSsung der Vereinigung;

6. Der Ausschluss von Mitgliedern;

7, Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

8. Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammiung

Mindestens einmal jâhrlich muss eine 5ffentliche Generalversammiung stattfinden, und zwar im Laufe des Monates Mârz.

Wenn das Gesellschaftsinteresse es erfordert, kunnen weitere Generalversammlungen, das heil t  aui' erordenfliche" Generalversammlungen einberufen werden.

Eine aufkrordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens eïn Fünftel aller aktiven Mitglieder oder drei Verwaltungsratsmiitglieder dies beantragen.

Der diesbezügliche Antrag mit der Tagesordnung ist schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer muss sodann diese aufkrordentliche Generalversammiung innerhaib eines Monates einberufen.

Die Einladungen zu den Generalversammlungen, deren Termin durch den Verwaltungsrat bestimmt wird, werden den aktiven Mitgliedern spâtestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin durch einfachen Brief zugesandt, der im Namen des Verwaltungsrates durch den Vorsitzenden oder durch das delegierte Verwaltungsratsmitglied oder durch zwel Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben werden muss. Die Einladungen zu allen Generalversammlungen müssen Datum, Uhrzeit und Tagungsort sowie die Tagesordnung enthalten. Alle aktiven Mitglieder mossen zu den Generalversammlungen eingeladen werden, Elne 6ffentliche Bekanntmachung erfoigt.

Den Vorsitz der Generalversammiung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes Vorstandsmitglied des Verwaltungsrates.

Artikel 18: Beschlussfassung

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MOD 3.2

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und abstimmen, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehalilich anders iautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und aul erordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfi3hig, wenn mindestens die Hdlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sollte eine Generalversammlung nicht beschiussfehig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfehig ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentiichen und aul3erordentlichen Generalversammiungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Slimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Artikel 19: Volimachten

Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, kann sich jedoch auch durch einen von ihm bestimmten Bevoilm chtigten verfreien lassen, mittels einer schriftlichen Vollmacht. Nur aktive Mitglieder kunnen bevollmâchtigt werden; jeder Bevoilmâchtigte darf nur eine Vertretung übernehmen.

Aile aktiven Mitglieder haben das Recht, an den Abstimmungen teilzunehmen, und zwar jades Mitglied mit einer Stimme.

Artikel 20: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammiung werden am Ende der Sitzung in einem Protakoll aufgezeichnet, welches durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben wird. Das Protokoll wird allen Verwaltungsratsmitgliedern zur Durchsicht zugeschickt.

Binnen sieben Tagen haben diese die Müglichkeit Bezug zum Protokoll zu nehmen.

Die Beschlüsse werden ferner in ein Spezialregister eingefügt. Die dem Gericht oder anderswo vorzulegenden Auszüge der Versammlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Disse Auszüge werden auf Antrag auch jedem aktiven Mitglied zugestellt. Drittpersonen, die ein legitimes Interesse nachweisen, kunnen das Register an Cri und Steile einsehen.

Das Protokollbuch wird am Sit der Vereinigung unter Verschluss aufbewahrt (lt. Artikel 16).

KAP1TEL V; Verwaltungsrat 6:77 ~f

Artikel 21: Verwaltungsrat  Zusammensetzung

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Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt,

Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar.

Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine unbestimmte Zeit.

Artikel 22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaitungsratsmitgliedes kiinnen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorldufige Ersatzwahl vomehmen. Dïe nâchste darauf folgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung,

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat besitzt die weitestgehenden Befugnisse für die Geschâftsführung und Verwaltung der

Vereinigung. Er kann alle Beschlüsse fassen, die nicht der ausschlieBlichen Zustândigkeit der

Generalversammlung unterliegen.

Der Verwaltungsrat kann insbesondere:

-alle Akte oder Vertrige tâtigen oder tâtigen lassen,

-Vergleiche und Kompromisse abschliel en, alle Mobiliers und immobilien erwerben, tauschen und verkaufen, in

Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung Darlehen aufnehmen,

-Miet- oder Pachtvertrí ge für jede Dauer abschliel en,

-Vermâchtnisse, Subsidien (Zuschüsse), Schenkungen oder Übertragungen annehmen,

-alle Sondervolimachten an Bevoilmâchtigte seiner Wahl (effektive Mitglieder oder andere Personen) erffeilen,

-alle Bediensteten, Angesteilten und Mitglieder des Personals ernennen und abberufen, ihre Befugnisse und

Vergütungen festsetzen, sowie die Gesellschaft vor allen Gerichten als Klâgerin oder Beklagte vertreten,

-alle Urteile ausführen oder volistrecken lassen.

Die nicht die tâgliche Geschâftsführung betreffenden Dokumente werden durch den Vorsitzenden oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben, unter Nachweis eines Beschlusses des Verwaltungsrates.

Artikel 24: Vorstand

Der Verwaltungsrat wíhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, eiven Schriftführer sowie einen Kassierer. Nachstehend wird anstatt  Kassierer" auch das Wort  Geschâftsführer" gebraucht,

Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persüniich hartbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Bel Abwesenheit des Vorsitzenden wird dessen Funktion durch den Schriftführer übemommen, bei dessen Abwesenheit durch das ülteste Mitglied des Verwaltungsrates.

Alle drei Jabre wird der Vorstand neu gewühlt, wobel sich die bisherigen Vorstandsmitglieder wieder zurWahi stellen kunnen.

MOD3.2

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NSOQ' 32

Artikel 25; Sitzungen des Verwaltungsrates

Pie Versammlungen des Verwaltungsrates werden durch den Vorsitzenden, den Schriftführer oder zwei Verwaltungsratsmitglieder mindestens acht Tage im Voraus einberufen. Die Enladung beinhaltet die Tagesordnung.

Ren Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26: Beschlussfassung

Per Verwaltungsrat kann nur über Punkie beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung verwerkten Tagesordnung aufgeführt Sind.

Pie Versammlung ist nur beschlussfâhig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratsitzung.

Artikel 27: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmdchtigten vertreten lassen,

Per Bevollmüchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Pie Bevollmâchtigung hat schriftlich zu

erfolgen, Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmüchtigung wahrnehmen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschâftsführers im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteüen kann, wird die Vereinigung durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratsmitglieder rechtsgültig verfreten.. Prozesse, bel denen die Vereinigung ais Klágerin oder Beklagte auftritt, werden lm diamen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29: Protokolle der Verwaltungsratssitzung

Von jeder Verwaltungsratsitzung wird eïn Protokoll ersteilt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwattungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied unterzeichnet.

Artikel 30: Verantwortlichkeit

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MOD 3.2

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persünlichen Haftung.

Artikel 31; Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32: Tàgiiche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tggliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im

Rahmen der tâglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Personen übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des Vorstandes fest.

Kapitel VI: Geschâftsjahr

Artikel 33: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

Kapitel VII; Rechnungslegung

Artikel 34: Jahresendabrechnung  Budget

Die Jahresendabrechnung des vertlossenen Gescháftsjahres erfolgt jâhrlich bis spâtestens zum 20. Januar.

Aus dieser muss klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich sein.

lm Monat Januar wird der Haushaltsplan für das begonnene Jahr erstelit.

Die Rechnungslegung und der Haushaltsplan werden zwei Verwaltungsratsmitgliedern zur Revision vorgelegt und darm der im Monat Mârz stattfindenden ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

Kapitel VIII: Auflisung der Vereinigung

Artikel 35: Auflásung

Die Vereinigung kann gem den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordemissen aufgeli st werden.

Artikel 36: Liquidator

1m Faite der freiwilligen Auflüsung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 37; Verbleibendes Nettovermogen

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MOD 3.2

ln allen FSilen der Aufldsung der Gesellschaft, aus gleich wetchen Gronden und zu gleich welchem Zeitpunkt es auch sei, wird das nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten verbleibende Restvermogen einer Vereinigung oder Organisation zugeführt, deren Zweck und Ziel dem Zweck der gegenwërtigen Vereinigung am ehesten entsprechen.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung und wer das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

Kapitel IX: Verschiedenes

Artikel 38: Verschiedenes

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereïnigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geiten für aile in den gegenwértigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte.

Beschlüsse der Generalversammlung vom 15. Februar 2014

Die Generalversammlung nimmt die Rücktritte von Herrn Willy Ortmann und Herrn André Philipps als Verwalter

zur Kenntins,

Julienne Schoffers wird von der GV als neue Verwalterin ernannt.

Die Generalversammlung vom 15. Februar 2014 legt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats wie folgt

einstimmig fest

1.

- ais Vorsitzende: Frau Tamara Trbert, Hubertusweg 23A, 4730 Raeren

- ais Schriftführerin: Frau Petra Gersdcrf, Zur Stock 13, 4750 Nidrum

- als Kassiererin: Frau Julienne Schoffers, Sourbrodterstrasse 44, 4750 Weywertz

- als Beisitzer: Herm Berthold Thomahsen, Lündegasse 4, 4760 Mürringen

- als Belsitzer: Herm Rudolf Schiesinger, FeldstraBe 56, 4701 Kettenis

- als Beisitzer: Herm Joseph Lemaire, Bruyères 8, 4950 Waimes

- als Beisitzer: Herm Gerhard Reuter, Kirchstrasse 15, 4750 Nidrum

- als Beisitzer: Heren Mike Quaschning, Zur Stock 13, 4750 Nidrum

2. Aufgaben des Vorstandes

Verpflichtungen des Vorstandes;

Oberstes Gebot bei allen Handlungen der Geschâftsführung ist die Sorgfaltspflicht, Eine der wichtigsten

Pflichten des Vorstandes ist die Erhaitung des Vereinigungsverm5gens. Sie umfasst aile Bereiche wie die

Erhebung der Beitrâge, das Geltendmachen von Forderungen und Ansprüchen des Vereins, die Abwehr von

unberechtigten Forderungen und den Schutz der Vereinigung ver einem Konkurs.

Der Vorstand ist verpflichtet ordnungsgemâf3 Buch zu führen oder durch Beauftragte führen zu lassen.

Der Vorstand ist verpflichtet, die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Anmeldungen und Verpflichtungen

gegenüber dem Registergericht zu erfüllen.

Jades Mitglied des Vorstandes hat Bine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgénge und Mitteilungen.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Generalversammlung in den durch die Statuten bestimmten Fâllen

einzuberufen sowie auch dann, wenn das interesse der Vereinigung dies erfordert.



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Dem Belgischen Staatsbiatt vorbehalten

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M0D 3.2

Teil B : Fortsetzung

Aufgaben des Vorsitzenden:

Dem Vorsitzenden obliegt die Verantwortung der Vereinigungsführung entsprechend der Statuten, der Tradition

sowie der Zielvorstellung der Vereinigung.

Seine Führungsaufgaben umfassen vor alleen die Leitung der Gesamtvereinigung, die Vereinigungsplanung

und -steuerung der Gesamtabwicklung, die Vereinigungsorganisation sowie die Vereinigungskontrolie.

Aufgaben des Schriftführers:

Der Schriftführer vertritt den Vorsitzenden in allen Belangen, wenn und soweit der Vorsitzende zeitlich verhindert ist, ausser dem Vorsitz bei vereinsinternen Versammlungen. Der Schriftführer hat bel der Vertretung des Vorsitzenden dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.

Desweiteren führt der Schriftführer Protokoll bei allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen der Vereinigung und sorgt für die Verteilung der Ergebnisprotokolie an den Verstand bzw. die Mitglieder. Zudem ist er zustíndig für die Mitgliederverwaltung.

Aufgaben des Kassierers:

Die Kassiererin verwaltet die finanziellen Geschâfte der Vereinigung und führt gemeinsam mit dem Verwaltungsassisten ordnungsgemâf3 Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

Mit Ablauf des Geschâftsjahres schliesst sie gemeinsam mit dem Verwaltungsassistent die Bûcher ab und legt sie dem Verwaltungsrat mindestens eine Woche vor Beginn der Generalversammlung zur Prüfung vor. Der Generalversammlung erstattet sie einen detaillierten Kassenbericht. Des weiteren ist sie AnsprechpartneriKontaktperson bei Einschaltung steuerlichen Beratem (für die Vereinigungsbuchhaltung, den Jahresabschluss etc.)

Getâtigt am 04.03.2014 in Eupen in 4 Exemplaren

Tamara Trâbert

Vorsitzende

Petra Gersdorf

Schrittführerin

Julienne Schoffers

Kassiererin

Bitte auf der letzten Balte des Telle Bangeben :Puf der Vordersseite: Name und Eigenschaft des tseurkundenden Netars °der der personen, die dazu berechtigt Sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung,

02/07/2013
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlic en isr MaD 3.2

Hinterlegt bel der Kanzel

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

(Jnternehmensnr . 424.463.288

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : AVES-Ostkantone VoG

(abgekûr2t)

Rechtsform VoG

Sitz : Worriken 9, 4750 Bütgenbach

Gegenstand

der Urkunde : Abânderung der Statuten

AVES -- Ostkantone VoG

N,6642

AVES-Ostkantone VoG

Worriken 9

4750 Bütgenbach

Identiflziernummer : 5647183

GRÛNDUNG

Verhandelt zu Eupen im Jahre neunzehnhundertdreiundachtzig am achten Januar.

Vor mir, Doctor juris Guy Lilien, Noter mit dem Amtssitz zu Eupen, erschienen:

1. Herr Walter Alexander Pfeiffer, Schweisser, wohnhaft in Rocherath, Krinkelt 65;

2. Herr Wilhelm Hubert genannt Willy Ortmann, Metzger, wohnhaft in Eupen. Bellmerin 4;

3. Herr Hubert Nikolaus Wiesemes, Landwirt, wohnhaft in Meyerode, Gemeinde Sankt Vith, Wallerode 112;

4. Herr Peter Berthold Junk, Lehrer, wohnhaft in Amel, Schoppen 54;

5. Herr Alfred Hubert Emontspohl, Schreiner, wohnhaft in Raeren, Periolbachstrasse 16;

6. Herr Edgar Willi Paulus,- Lehrer, wohnhaft in Eupen, Binsterweg 18;

7. Herr Robert Peter Heck, Postbeamter, wohnhaft in Bütgenbach, Am Ranzelbom 5;

8. Herr Richard Servatius Rombach, Vorarbeiter, wohnhaft in Eupen, Haagenstrasse 27;

9. Herr Fernand Cottin, Rentner, wohnhaft in Bütgenbach (Midrum), Kirchstrasse 27, hier verfreten durch HerrWalter Pfeiffer, Schweisser, wohnhaft in Rocherath, Krinkelt 65, handelnd auf Grund Volimacht unter Privatunterschrift vom siebten Januar neunzehnhundertdreiund-achtzig, welche - versehen mit einer Steuermarke zu neunzig Franken - dem Gegenw5rtigen ais Anlage beigefügt bleibt, urn gleichzeitig einregistriert zu werden;

10. Herr Ferdinand Franz Scheuren, Forstbeamter, wohnhaft in Malmedy, Warchestrasse 36;

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Bute aut der letzten Seile des Tells Bangeben Auf ddr Vorderseite. Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen die dan/ ermachtlgt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenuber zu verfreien

Auf der Rückseite Name und Unterschrift

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

Mob 3.2

11. Herr Matthias Adolf Girkes, Schreiner, wohnhaft in Amel, Iveldingen 44;

12. Herr Alfred Hubert Habsch, Arbeiter, wohnhaft in Büllingen, Honsfeld 9;

13. Herr Rudolf Helmut Schiesinger, Gartenbauarchitekt, wohnhaft in Eupen (Kettenis), Feldstrasse 53;

14. Frau Gisela Elisabeth Margraff, Lehrerin, wohnhaft in Sankt Vitte, Hauptstrasse 69;

15. Herr Joseph Jean Lemaire, Landwirt, wohnhaft in Weismes, Thioux

alle Vorgenannten belgischer Staatsangehdrigkeit.

Die Erschienenen wollen unter sich und den Personen die nachteer Mitglied werden, eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck gem dem Gesetz vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig grUnden und haben erklgrt, die Satzungen dieser Gesellschaft wie folgt aufzustellen.

KAPITEL I. - Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerziehungsabsicht nennt sich:

 Vereinigung ohne Gewinnerziehungsabsicht AVES-Ostkantone - VoG".

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4750 Bütgenbach, Worriken 9

Der Sitz kann nur durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (13elgien).

Artikel 3: Vereinigungszweck

Die Vereinigung bezweckt die naturkundliche Weiterbildung und den aktiven Naturschutz zur Erhaltung der naturnahen Lebensformen, insbesondere der Vogetwelt, und deren Begünstigung in ihrer natürlichen und wiederhergesteilten Umwelt.

Die Vereinigung ftirdert das Umwelt- und Naturbewusstsein durch wissenschaftliche Erforschung von Fauna und Flora und insbesondere die naturkundliche Weiterbildung und Information im Kinder-, Jugend- sowie im Erwachsenenbereich.

Die Vereinigung bergt und erfasst Daten zu Vorhaben, die ein Risiko für Umwelt und Natur darstellen kunnen (z.B. grolle Windparks, grolle Solaranlagen, Kraftwerke und sonstige Bauvorhaben). Die BevSlkerung wird aufgeklgrt und die Natur und Umwelt verteidigt um Risiko und Sohgden so gering wie mdglich zu halten. Der Tgtigkeitsbereich der Vereinigung umfasst den Schutz der Landschaft und der natürlichen Umwelt und ist bestrebt, die Natur der Offentlichkeit ngher zu bringen und sie auf die Umweltprobleme aufinerksam zumachen. Die Aktivitgten im Bereich aktiver Naturschutz zielen auf den nachhaltigen Erhalt und die Fárderung der Biodiversitgt ab.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

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M6D 3,2

KAPITEL II: - Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5: Aktive Mitglieder Nichtaktive Mitglieder Mindestzahl der Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus mindestens drei aktiven Mitgliedern.

Die Anzahl der aktiven und inaktiven Mitglieder ist unbegrenzt. Lediglich die aktiven Mitglieder genieren die

vollstandigen von Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und áffentlichen Personen

offen.

Die Vereinigung umfasst aktive Mitglieder, von welchen jedes über eine Stimme in der Generalversammlung

verfügt, sowie inaktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ehrenmitglieder kônnen nur Personen (natürliche oder juristische Personen) werden, die sich um die

Gesellschaft verdient gemacht Naben.

Die ersten aktiven Mitglieder sind die unterzeichneten Gründer der Gesellschaft.

Artikel 7: Aufnahme neuer aktiver Mitglieder

Um aktives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische oderbffentliche Persan verpflichten, die Satzung der Vereinigung zu achten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren, sowie an den TNtigkeiten der Vereinigung teilzunehmen.

Die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder wird gültig ab dem Datum der Eintragung.

Der Verwaltungsrat tragt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme

neuer aktiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim

zustündigen Gericht.

Das Mitgliederregister beinhaltet Name und Vomame, Wohnort sowie Eintrittsdatum und Austrittsdatum der

aktiven Mitglieder.

Artikel 8: Aufnahme inaktiver Mitglieder

Die Aufnahme als nichtaktives Mitglied setzt die Zahlung des Mitgliedsbeitrages voraus. Sie berechtigt zum Erhalt der Zeitschrift und von verschiedenen Vertiffentiichungen sowie zur Teilnahme an den bffentlichen Veranstaltungen der Vereinigung gemâil der internen Geschüftsordnung. Über die nichtaktiven Mitglieder wird ebenfalls ein Mitgliederregister, wie oben beschrieben, geführt.

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

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MOD 3.2

Es gilt als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen vom Verwaltungsrat vorgeschriebener Frist bezahit hat.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes wird gültig ab dem Datum der Eintragung. Der Veiwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitglíedem 9n das Mitgliederregister einzutragen, sowie die Akte der Vereinigung beim zustdndigen Gericht zu vervollstândigen.

Artikel 10: Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Rücktritt, Entmündigung und Ausschluss. Ein Mitglied kann nur aus schwerwiegenden Gronden ausgeschiossen werden, insbesondere im Faite von Verston; gegen die Satzungen oder wegen Schadigung der Gesellschaftsinteressen durch schlechtes Verhalten.

Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen.

Vor eiher Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehtrt werden, der der Generalversammlung Jann das Protokoll der Erklarungen und Tatsachen vorlegt.

Artikel 11: Ansprüche der ausgesohiedenen Mitglieder

Die ausgetretenen, ausgeschlcssenen oder infofge Entmündigung ausscheidenden Mitglieder sowie die Erben des verstorbenen Mitgliedes haben keinen Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung. Sie kunnen weder die durch sie cderdurch das verstorbene Mitglied gezahiten Beitrage fordem, noch die Versiegelung, noch die Vorlage der Buchführungsunterlagen, noch eine Inventaraufnahme fordern.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hühe des eventuellen geleisteten

Mitgtiedsbeitrages begrenzt,

Sie haften nicht for die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustdndigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vernamen und Domizil bzw. im Falie von juristischen und t ffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsforen und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat trdgt alle Abanderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemal3 den gesetzlichen Bestimmungen In das Mitgliederregister ein und vervollstandigt die Akte der Vereinigung beim zustdndigen Gericht.

Das Mitgliederregister wird for alle Mitglieder ersteilt. Alle Mitglieder kinnen am Vereinigungssitz das Mitgliederregsiter einsehen.

Kapitei III: Mitgliedsbeitrdge

Artikel 14:

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MpD3,2

Die Verpflichtungen eines Mitgiiedes beschrânken sich ausdrücklich auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Dieser Beitrag wird jâhrlich durch den Verwaltungsrat festgesetzt und dart 50,00 ¬ nicht Obersteigen

KAPITEL IV; Generalversammlung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmdlMig zustehende Befugnisse, insbesondere: 1 Satzungs+nderungen;

2. Die Emennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

3. Entlastung des Verwaltungsrates;

4. Die Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

5. Die freiwillige Auflr sung der Vereinigung;

6. Der Ausschluss von Mitgliedern;

7. Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

8. Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammlung

Mindestens einmal jâhrlich muss eine bffentliche Generalversammlung stattfinden, und zwar im Laufe des Mcnates Mürz.

Wenn das Gesellschaftsinteresse es erfordert, kennen weitere Generalversammlungen, das heibit  aul erordentliche" Generalversammlungen einberufen werden.

Eine aufFerordentlïche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel aller aktiven Mitglieder oder drei Verwaltungsratsmitglieder dies beantragen.

Der diesbezügliche Antrag mit der Tagesordnung ist schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer muss sodann diese auF erordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monates einberufen. Die Einladungen zu den Generalversammlungen, deren Termin durch den Verwaltungsrat bestimmt wird, werden den aktiven Mitgliedem spâtestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin durch einfachen Brief zugesandt, der im Namen des Veiwaltungsrates durch den Vorsitzenden oder durch das delegierte Verwaltungsratsmitglied oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben werden muss. Die Einladungen zu allen Generalversammlungen mussen Datum, Uhrzeit und Tagungsort sowie die Tagesordnung enthalten. Alle aktiven Mitglieder mussen zu den Generalversammlungen eingeladen werden. Eine t ffentliche Bekanntmachung erfoigt.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes Vorstandsmitglied des Verwaltungsrates.

Artikel 18: Beschtussfassung

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MOD 3,2

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und abstimmen, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und aul3erordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfehig, wenn mindestens die Helfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfehig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage speter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfehig ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und aullerordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Slimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Artikel 19: Vollmachten

Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, kann sich jedoch auch durch einen von ihm bestimmten Bevollmechtigten vertreten lassen, mittels eiher schriftlichen Vollmacht. Nur aktive Mitglieder kônnen bevollmechtigt werden; jeder 13evollmechtigte darf nur eine Vertretung übernehmen.

Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, an den Abstimmungen teilzunehmen, und zwarjedes Mitglied mit Biner Stlmme.

Artikel 20: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden am Ende der Sitzung in einem Protokoll aufgezeichnet, welches durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben wird. Das Protokoll wird allen Verwaltungsratsmitgliedern zur Durchsicht zugeschickt.

Binnen sieben Tagen haben disse die Mttglichkeit Bezug zum Protokoll zu nehmen.

Die Beschlüsse werden ferner in ein Spezialregister eingefügt. Die dem Gericht oder anderswo vorzulegenden Auszüge der Versammlungsprotokolre werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben.

Diese Auszüge werden auf Antrag auch jedem aktiven Mitglied zugestellt. Drittpersonen, die ein legitimes Interesse nachweisen, kunnen das Register an Ort und Stelle einsehen.

Das Protokollbuch wird am Sitz der Vereinigung unter Verschluss aufbewahrt (It. Artikel 16).

KAPITEL V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat  Zusammensetzung

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Mad 3.2

Die Vereinigung wird durch eihen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht.

Die Verwaltungsratsmitgliederwerden von der Generalversammlung emannt.

Die Verwaltungsratsmitglieder mussen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar.

Die Generalversammlung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates füreine unbestimmte Zeit.

Artikel 22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kannen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine voriaufige Ersatzwahl vomehmen. Die ndchste darauf folgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung.

Artikel 23; Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat besitzt die weitestgehenden Befugnisse fur die Gesch;`3ftsführung und Verwaltung der Vereinigung. Er kann alle Beschiüsse fasse n, die nicht der ausschliel lichen Zustdndigkeit der Generalversammlung unterliegen.

Der Verwaltungsrat kann insbesondere:

-alle Akte Oder Vertrdge tdtigen ader tdtigen lassen,

-Vergleiche und Kompromisse abschliel en, alle Mobilien und Immobilien erwerben, tauschen und verkaufen, in

Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung Darlehen aufnehmen,

-Miet- oder Pachtvertrage fur jede Dauer abschlleflen,

-Vermâchtnisse, Subsidien (Zuschüsse), Schenkungen oder Übertragungen annehmen,

-aile Sondervoilmachten an Bevollmgchtigte seiner Wahl (effektive Mitglieder oder andere Personen) erteilen, -alle Bediensteten, Angestellten und Mitglieder des Personals ernennen und abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen, sowie die Gesellschaft vor allen Gerichten als Klâgerin oder Beklagte vertreten,

-aile Urteile ausführen oder vollstrecken lassen.

Die nicht die tâgliche Geschüftsführung betreffenden Dokumente werden durch den Vorsitzenden oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben, unter Nachweis eines Beschlusses des Verwaltungsrates..

Artikel 24: Vorstand

Der Verwaltungsrat wühlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer. Nachstehend wird anstatt  Kassierer" auch das Wort  Gesch; ftsführer" gebraucht.

Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persanlich haftbar, ihre Verantwortung besohrdnkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Bel Abwesenheit des Vorsitzenden wird dessen Funktion durch den Schriftführer übemommen, bei dessen Abwesenheit durch das alteste Mitglied des Verwaltungsrates.

Alle drei Jahre wird der Vorstand neu gewahlt, wobei sich die bisherigen Vorstandsmitglieder wieder zur Wahl stellen kannen.

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MOU 3,2

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Die Versammlungen des Verwaltungsrates werden durch den Vorsitzenden, den Schriftführer oder zwei Verwaltungsratsmitglieder mindestens acht Tage im Voraus einberufen. Die Einladung beinhaltet die Tagesordnung.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vcrsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das &Iteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

Die Versammlung ist nur beschlussffhig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist.

Alle Beschiüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratsitzung.

Artikel 27: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen.

Der Bevollmüchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu

erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmâchtigung wahrnehmen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschâftsführers im Rahmen der tdglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder meterere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratsmitglieder rechtsgültig vertreten. Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klügerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29: Protokolle der Verwaitungsratssitzung

Von jeder Verwaltungsratsitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschiüsse des Verwaltungsrates festhült, Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied unterzelchnet.

Artikel 30: Verantwortlichkeit

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MOD 3.2

Unbeschadet der aligemeinen gesefzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persdnlichen Haftung.

Artikel 31: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32: Tâgliche Gesch ,ftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tigliche Geschditsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im

Rahmen der tâglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Personen übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des Vorstandes fest,

Kapitel VI: Geschditsjahr

Artikel 33: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

Kapitel VII: Rechnungslegung

Artikel 34: Jahresendabrechnung  Budget

Die Jahresendabrechnung des verfiossenen Geschditsjahres erfolgt jâhrlich bis spâtestens zum 20. Januar.

Aus dieser muss klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich sein.

Im Monat Januar wird der Haushaitsplan für das begonnene Jahr erstellt.

Die Rechnungslegung und der Haushaltsplan werden zwei Verwaltungsratsmitgliedem zur Revision vorgelegt und dann der im Monet Mârz stattfindenden ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

Kapitel VIII: Aufldsung der Vereinigung

Artikel 35: Aufldsung

Die Vereinigung kann gemf3 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeldst werden.

Artikel 36: Liquidator

lm Falle der freiwilligen Aufldsung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 37: Verbleibendes Nettovermogen

MOD 3.2

r

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In allen Féllen der Auflôsung der Geseilschaft, aus gleich weichen Gründen und zu gleich welchem Zeitpunkt es auch sei, wird das nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten verbleibende Restvermogen einer Vereinigung oder Organisation zugeführt, deren Zweck und Ziel dem Zweck der gegenwartïgen Vereinigung am ehesten entsprechen.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung und wer das Nettovermdgen der Vereinigung erhalten soli,

Kapitel IX: Verschiedenes

Artikel 38: Verschiedenes

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geiten for alle in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte.

Beschlüsse der Generaiversammlung

Rücktritte: Mathieu Girkes und Kiaus Forssmann

Ernennungen in den Verwaltungsrat: Mike Quaschning und Rudolph Schiesinger

Der von der Generalversammtung am 29. Mèrz gewéhlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen

13. April 2013 folgende Entscheidungen einstimmig getroffen:

1. Aus seinen Rethel wahit der Verwaltungsrat folgenden Vorstand:

- als Vorsitzende: Frau Tamara Trébert, Hubertusweg 23A, 4730 Raeren

- als Schriftführerin: Frau Petra Gersdorf, Zur Stock 13, 4750 Nidrum

- als Gescháftsführer: Herrn Wii4y Ortmann; Beilmerin 4, 4700 Eupen

- als Beisitzer: Herrn Berthold Thomahsen, Léndegasse 4, 4760 Mürringen

als Beisitzer: Herm Rudolf Schiesinger, Feldstraile 56, 4701 Kettenis

- als Beisitzer: Herrn Jcseph Lemaire, Bruyères 8, 4950 Waimes

- als Beisitzer: Herra Gerhard Reuter, Kirchstrasse 15, 4750 Nidrum

- als Beisitzer: Herrn André Philipps, Nüreth 126, 4700 Eupen

- als Beisitzer: Herrn Mike Quaschning, Zur Stock 13, 4750 Nidrum

2. Aufgaben des Vorstandes

Verpflichtungen des Vorstandes:

óberstes Gebot bei allen Handlungen der Geschâftsführung ist die Sorgfaltspflicht. Eine der wichtigsten

Pflichten des Vorstandes ist die Erhaltung des Vereinigungsvermigens. Sie umfasst alle Bereiche wie die

Erhebung der Beitrâge, das Geltendmachen von Forderungen und Ansprüchen des Vereins, die Abwehr von

unberechtigten Forderungen und den Schutz der Vereinigung vor einem Konkurs.

Der Vorstand ist verpflichtet ordnungsgemâll Buch zu führen oder durch Beauftragte führen zu lassen.

Der Vorstand ist verpflichtet, die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Anmeldungen und Verpflichtungen

gegenüber dem Registergericht zu erfüllen.

Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgânge und Mitteilungen.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Gen eralversammlung in den durch die Statuten bestimmten FâIlen

einzuberufen sowie auch dann, wenn das Interesse der Vereinigung dies erfordert.

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Aufgaben des Vorsitzenden.

Dem Vorsitzenden obliegt die Verantwortung der Vereinigungsführung entsprechend der Statuten, der Tradition

sowie der Zielvorstellung der Vereinigung.

Seine Führungsaufgaben umfassen vor allem die Leitung der Gesamtvereinigung, die Vereinigungsplanung

und -steuerung der Gesamtabwicklung, die Vereinigungsorganisation sowie die Vereinigungskontrolle.

Aufgaben des Schriftführers:

Der Schriftführer vertritt den Vorsitzenden in allen Belangen, wenn und soweit der Vorsitzende zeitlich verhindert ist, ausser dem Vorsitz bei vereinsinternen Versammiungen. Der Schriftführer hat bei der Vertretung des Vorsitzenden dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.

Desweiteren führt der Schriftführer Protokoli bei allen Vorstandssitzungen und Mitgiiederversammiungen der Vereinigung und sorgt für die Verteilung der Ergebnisprotokolle an den Vorstand bzw. die Mitglieder, Zudem ist er zustândig für die Mitgliederverwaltung.

Aufgaben des Geschâftsführers:

Der Geschâftsführer verwaltet die finanziellen Geschifte der Vereinigung und führt ordnungsgemài3 Buch

über aile Einnahmen und Ausgaben. Er ist für alle finanziellen Belangen allein zustândig.

Mit Ablauf des Geschâfts)ahres schliesst er die Bücher ab und legt sie dem Vorsilzenden und dem Schriftführer

etwa eine Woche vor Beginn der Generalversammlung zur Prüfung vor. Der Generalversammlung erstattet er

einen détaillierten Kassenbericht. Des weiteren ist er AnsprechpartneriKontaktperson bel Einschaltung

steuerlichen Beratern (für die Vereinigungsbuchhaltung, den Jahresabschluss etc.)

3. Herr Willy Ortmann, wohnhaft in 4700 Eupen, Bellmerin 4 wird zum Geschâftsführer der Vereinigung besti'itigt, Der Verwaltungsrat übertrügt dem Geschüftsführer die tâglichen Geschfiftsführungsbefugnisse, lm Rahmen der tâglichen Geschâftsführung kans die Vereinigung durch die alleïnige Unterschrift des Geschâftsführers vertreten werden_

Getuigt am 13.04.2013 in Eupen in 4 Exemplaren

Tamara Trâbert

Vorsitzende

Petra Gersdorf

Schriftführerin

Willy Ortmann Geschâftsführer

Bitte auf der letzten Seite des Tells Bangeben :Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

riem, Belgischen Staatsbiatt vorbehalten

19/06/2012
ÿþDem Belgische Staatsbla vorbehalt(

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

MOD 3,2

" iaioesso"

Hinterlegt bal der Kanzlei des Handelsgerichis EUPEN

(I8 -06- 2012

der Greer

Kanziei

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Unternehmensnr : 424.463.288

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : AVES-Ostkantone VoG

(abgekürzt) :

Rechtsform : VoG

Sitz : Worriken 9, 4750 Bütgenbach

Gegenstand

der Urkunde : Abânderung der Statuten

AVES  Ostkantone VoG

N,5642

AVES-Ostkantone VoG

Worriken 9

4750 Bütgenbach

Identifizïemummer : 5647/83

GRÜNDUNG

Verhandelt zu Eupen im Jahre neunzehnhundertdreiundachtzig am achten Januar.

Vor mir, Doctorluris Guy Lilien, Noter mit dem Amtssitz zu Eupen, erschienen:

1, Herr Walter Alexander Pfeiffer, Schweisser, wohnhaft in Rocherath, Krinkelt 65;

2, Herr Wilhelm Hubert genannt Willy Ortrnann, Metzger, wohnhaft in Eupen. Bellmerin 4;

3. Herr Hubert Nikolaus Wiesemes, Landwirt, wohnhaft in Meyerode, Gemeinde Sankt-Vith, Wallerode 112;

4. Herr Peter Berthold Junk, Lehrer, wohnhaft in Amel, Schoppen 54;

5. Herr Alfred Hubert Emontspohl, Schreiner, wohnhaft in Raeren, Periolbachstrasse 16;

6. Herr Edgar Willi Paulus Lehrer, wohnhaft in Eupen, Biinsterweg 18;

7. Herr Robert Peter Heck, Postbeamter, wohnhaft in Bütgenbach, Am Ranzelbom 5;

8. Herr Richard Servatius Rombach, Vorarbeiter, wohnhaft in Eupen, Haagenstrasse 27;

9. Herr Fernand Cottin, Rentner, wohnhaft in Bütgenbach (Nidrum), Kirchstrasse 27, hier vertreten durch Herr Walter Pfeiffer, Schweisser, wohnhaft in Rocherath, Krinkelt 65, handelnd auf Grund Vollmacht enter Privatunterschrift vom siebten Januar neunzehnhundertdreiund-achtzig, welche - versehen mit einer Steuermarke zu neunzig Franken - dem Gegenwârtigen als Anlage beigefügt bleibt, um gleichzeitig einregistriert zu werden;

10. Herr Ferdinand Franz Scheuren, Forstbeamter, wohnhaft in Malmedy, Warchestrasse 36;

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu errnâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

11. Herr Matthias Adolf Girkes, Schreiner, wohnhaft in Amel, Iveldingen 44;

12. Herr Alfred Hubert Habsch, Arbeiter, wohnhaft in Büllingen, Honsfeld 9;

13, Herr Rudolf Helmut Schlesinger, Gartenbauarchitekt, wohnhaft in Eupen (Kettenis), Feldstrasse 53;

14. Frau Gisela Elisabeth Margraff, Lehrerin, wohnhaft in Sankt Vith, Hauptstrasse 89;

15. Herr Joseph Jean Lemaire, Landwirt, wohnhaft in Weismes, Thioux

alle Vorgenannten belgischer Staatsangeh5rigkelt.

Die Erschienenen wollen tinter sich und den Personen die nachher Mitglied werden, eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck gemei3 dem Gesetz vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig gründen und" haben erkldrt, die Satzungen dieser Geseilschaft wie foigt aufzustellen.

KAPITEL I. - Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerziehungsabsicht nennt sich:

 Vereinigung ohne Gewinnerziehungsabsicht AVES-Ostkantone - VoG".

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4750 Bütgenbach, Worriken 9

Der Sitz kann nur durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden,

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien),

Artikel 3: Vereinigungszweck

Die Vereinigung bezweckt die naturkundlichen Weiterbildung und den aktiven Naturschutz zur Erhaltung der naturnahen Lebensformen, insbesondere der Vogelweit, und deren Begünstigung in ihrer natürlichen und wiederhergesteilten Umwelt.

Die Vereinigung fürdert das Umwelt- und Naturbewusstsein durch wissenschaftliche Erforschung von Fauna und Flora und insbesondere die naturkundliche Weiterbildung und Information im Kinder-, Jugend- sowie im Erwachsenenbereich.

Der Tâtigkeitsbereich der Vereinigung umfasst den Schutz der Landschaft und der natürlichen Umwelt und ist bestrebt, die Natur der Offentlichkeit ndher zu bringen und sie auf die Umweltprobleme aufrnerksam zumachen. Die Aktivitgten lm Bereich aktiver Naturschutz zielen auf den nachhaltigen Erhalt und die Fiirderung der Biodiversitdt ab.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL il: - Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgiiederregister

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MOD 3.2

Artikel-5: Aktive'Mitglieder Nichtaktive Mitglieder -- Mindestzahi der Mitglieder

Die Vereinigung umfasst aktive und inaktive Mitglieder.

Die Vereinigung- besten aus mindestens drei aktiven Mitgliedernr.

Die Anzahi der aktiven und inaktiven Mitglieder ist unbegrenzt. bediglich die aktiven Mitglieder,genieaen die

vollstândigen von Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und bffentlichen Personen

offen,

Die Vereinigung umfasst aktive Mitglieder; von welchen jedes über eine Slimme in der Generalversammlung

verfügt, sowie inaktive Mitglieder und Ehrenmitgtieder.

Ehrenmitglieder kflnnen nur Personen (natürliche Oder juristische Personen) werden, die sich um die

Geselischaft verdient gemacht haben.

Die ersten aktiven Mitglieder sind die unterzeichneten Gründer der Gesellschaft.

Artikel 7; Aufnahme neuer akt'sver Mitglleder

Um aktives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische oder bffentiiche Person verpflichten, die Satzung der Vereinigung zu achten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren, sowie an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilzunehmen.

Die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung, Der Verwaltungsrat trdgt in den gesetztich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder in das Mr#gliederregisfer ein und vervollstgndigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Artikel 8: Aufnahme inaktiver Mitglieder

Die Aufnahme ais nichtaktives Mitglied setzt die Zahiung des Mitgliedsbeitrages versus, Sie berechtigt zum Erhalt der Zeitschrift und von verschiedenen Verüffentlichungen sowie zur Teilnahme an den áffentlichen Veranstaltungen der Vereinigung gemâ8 der intemen Geschditsordnung.

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtst sein.

Gilt ais ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen vom Verwaltungsrat vorgeschriebener Frist bezahit hat.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines aktiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser. Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den

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Man 3.2

gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedem in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstândigen.

Artikel 10: Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Rücktritt, Entmündigung und Ausschluss. Ein Mitglied kann nur aus schwerwiegenden Gründen ausgeschiossen werden, insbesondere im Falie von Verstol3 gegen die Satzungen oder wegen Schgdigung der Gesellschaftsinteressen durch schiechtes Verhalten.

Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit 213 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitgliederdurch die Generalversammlung getroffen.

Var einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehbrt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Tatsachen vorlegt.

Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Die ausgetretenen, ausgeschlossenen oder infolge Entmündigung ausscheidenden Mitglieder sowie die Erben des verstorbenen Mitgliedes haben treinen Anspruch auf das Vermi3gen der Vereinigung. Sie kinnen weder die durch sie oder durch das verstorbene Mitglied gezahlten Beitrge fordem, noch die Versiegelung, noch die Vorlage der Suchführungsunterlagen, noch eine lnventaraufnahme fordem.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Die finanzielfen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hdhe des eventuellen geleisteten

Mitgliedsbeitrages begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13. Mitgliederregister

Arn Sitz der Vereinigung sowie in der Kanziei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vomarnen und Domizil bzw, im Fafle von juristischen und bffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsforen und Gesellschaftssitz anführt, Der Verwaltungsrat tràgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemàf3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstündigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Kapitel Ili: Mitgliedsbeitrüge

Artikel 14:

Die Verpflichtungen eines Mitgliedes beschrünken sich ausdrücktich auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Dieser Beitrag wird j hrlich durch den Verwaltungsrat festgesetzt und darf 50,00 E nicht übersteigen

KAPITEL IV: Generalversammlung

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MOE) 3.2

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammiung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammiung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsm5f3ig zustehende Befugnisse, insbesondere:

~. Satzungs;nderungen;

2, Die Emennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

3. Entlastung des Verwaltungsrates;

4. Die Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

5. Die freiwillige Auflósung der Vereinigung;

6, Der Ausschluss von.Mitgliedem;

7. Umwandlung der Vereinigung;

8, Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammlung

Mindestens einmal jâhrlich muss eine Generalversammiung stattfinden, und zwar lm Laufe des Monates Mirz. Wenn das Gesellschaftsinteresse es erfordert, kiànnen weitere Generalversammiungen, das heifat  auf3erordentiiche" Generalversammiungen einberufen werden.

Eine aufferordentliche Generalversammiung mass einberufen werden, wenn wenigstens ein Pünftel aller aktiven Mitglieder oder drei Verwaltungsratsmitglieder dies beantragen.

Der diesbezügliche Antrag mit der Tagesordnung ist schriftlach an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer mass sodann diese aullerordentliche Generalversammiung innerhaib eines Monates einberufen. Die Einladungen zu den Generalversammiungen, deren Termin durch den Verwaltungsrat bestimmt wird, werden den aktiven Mitgliedem spàtestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin durch einfachen Brief' zugesandt, der im Namen des Verwaltungsrates durch den Pràsidenten oder durch das delegierte Verwaltungsratsmitglied oder durch zwei Verwaitungsratsmitglieder unterschrieben werden muss. Die Einladungen zu allen Generalversammlungen müssen Datum, Uhrzeit und Tagungsort sowie die Tagesordnung enthalten. Alle aktiven Mitglieder müssen zu den Generalversammiungen dingeladen werden. Den Vorsftz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes Vorstandsmitglied des Verwaitungsrates.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammiung kann nur über Punkte beraten und abstimmen, die in der auf der Einladung zur Generalversammiung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltiich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen,

Alle ordentlichen und aul3erordentlichen Generalversammiungen sind beschlussfâhig, wenn mindestens doe F lâtfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ast, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

\

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NIOD 3.2

Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spater einberufen. Diese zweite Generalversammiung ist beschlussfâhig ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitgileder.

Alle Beschiüsse der ordentlichen und aulterordentlichen Generalversammiungen werden rechtsgüitig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen, Bei Stimmengleichheit iet die Stimme des Vorsitzenden der Generalversarnmlung ausschlaggebend.

Artikel 19: Vollmachten

Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammiung teilzunehmen, kann sich jedoch auch durch einen von ihm bestimmten Bevoiimâchtigten vertreten lassen, mittels einer schriftlichen Volimacht, fur aktive Mitgileder kannen bevollmâchfigt werden; jeder Bevollmfichfigte dart nur eine Vertretung übernehmen.

Alle aktiven Mitglieder Naben das Recht, an den Abstimmungen teilzunehmen, und zwar jedes Mitgiled mit einer Stimme.

Artikel 20: Protokolle

Die Beschiüsse der Generalversammlung werden am Ende der Sitzung in einem Protokoli aufgezeichnet, welches unterschrieben wird durch den Vorsitzenden der Generaiversammiung und ein Verwaitungsratsmitglied.

Die Beschiüsse werden ferner in ein Speziairegister eingefügt. Die dem Gericht oder anderswo vorzulegenden Auszüge der Versammlungsprotokolie werden vom Prâsidenten des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben.

Diese Auszüge werden auf Antrag auch jedem aktiven Mitglied zugestelit. Driftpersonen, die ein legitimes Interesse nachweisen, kannen das Register an Oit und Steile einsehen, in Gegenwart des Schriftführers. Das Protokollbuch muse unter der stândigen Kontrolle der vom Verwaitungsrat bestimmten Person verbieiben,

KAPITEL V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat -- Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht.

Die Verwaltungsratmitglieder werden von der Generalversammlung emannt.

Die Verwaltungsratmitglieder mussen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar.

Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates fur eine unbestimmte Zeit.

Artikel 22: Vakanz

v ~ MOD 32

Bel vorzeitigem Ausschelden eines Verwattungsratsmitgliedes kannen die restlachen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlàufige Ersatzwahl vomehmen. Die nàchste darauf folgende Generalversammlung schreitet dann zur defrnitiven Emennung.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -19/06/2012 - Annexes du Moniteur belge Der Verwaltungsrat besitzt die weitestgehenden Befugnisse fair die Geschâftsführung und Verwaltung der

Vereinigung. Er kann alle Beschiüsse (assen, die nicht der ausschtieI lichen Zustàndigkeit der

Generalversammlung unterliegen, wovon nachstehend die Rede ist.

Der Verwaltungsrat kann insbesondere:

- alle Akte oder Vertràge ti#tigen oder tâtigen lassen,

- Vergieiche und Kompromisse abschiiel3en, erwerben, tauschen aile Mabillon und immobilien verkaufen, in

Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung Darlehn aufnehmen,

- Miet- oder Pachtvertrâge für jede Dauer abschlieflen,

Vermschtnisse, Subsidien (Zuschüsse), Schenkungen oder Obertragungen annehmen,

- aile Sondervollmachten an Bevolimâchtigte seiner Wahl (effektive Mitglieder oder andere Personen) erteilen,

-alle Bediensteten, Angesteliten und Mitglieder des Personals emennen und abberufen, ihre Befugnisse und

Vergütungen festsetzen, sowie die Gesellschaft var allen Gerichten als Klígerin oder Beklagte vestreten,

- alle Urteile ausführen oder volistrecken lassen.

Die nicht die tâgliche Geschâftsführung betreffenden Dokumente werden durch den Prâsidenten oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben, unter Nachweis eines Beschlusses des Verwaltungsrates..

Artikel 24: Prâsidium

Der Verwattungsrat wâhtt sus seinen Reishen in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden, einen

2, Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer. Nachstehend wird anstatt  Schriftführer` auch das

Wort  Geschâftsführer" gebraucht.

Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht perstinlich haftbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die

Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Bel Abwesenheit des Vorsitzenden wird dessen Funktion durch den Vizeprbsidenten übernornmen, bei dessen

Abwesenheit durch das âlteste Mitglied des Verwaltungsrates.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Die Versammlungen des Verwaltungsrates werden durch den Priàsidenten, den Geschàftsführer oder zwei Verwaltungsratsmitglieder mindestens acht Tage im Voraus einberufen. Die Einfadung beinhaltet die Tagesordnung,

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der 2. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung, das alteste anwesende Verwaltungsratmitglied.

Artikel 26: Beschlussfassung

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MOD8.2

Der Vennraltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Binladung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind,

Die Versammlung ist nur beschlussfmhig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Veiwaltungsrates anwesend ist.

Alle Beschiüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratsilzung,

Artikel 27: Vallmachten

Jelles Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollm,âchtigen vertreten lassen.

Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevoilmáchtigung hat schriftlich zu

erfolgen. Jades Verwaltungsratmitgiied darf nur eine Bevollmâchtigung wahmehmen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschüftsführers im Rahmen der tâgtichen Geschüftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevolfmâchtigungen, die der Veiwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handesnde Verwaltungsratmitglieder rechtsgültig vertreten. Prozesse, bei denen die Vereinigung als Kiügerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29: Protokofle

Von jeder Verwaltungsratsitzung wird ein Protokoil erstelit, welches insbesondere die Beschiüsse des Verwaltungsrates festhâit. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Veraltungsrates und den Geschâftsführer unterzeichnet.

Artikel 30: Verantwortfichkeit

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinneizielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratmitglieder nicht der persiinlichen Haftung.

Artikel 31: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32: Tâgliche Geschüftsführung

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MOi} 3.2

Der Verwaltungsrat kaan die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der toglichen Geschâftsführung an eiven oder mehrere Geschiftsführer, Verwaltuhgsratsmitglied(er) übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des Geschâftsführers fest,

Kapitel VI: Geschoftsjahr

Artikel 33: Gescháftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember,

Kapitel Vil: Rechnungslegung

Artikel 34: Jahresendabrechnung  Budget

Die Jahresendabrechnung des verfiossenen Gescht3ftsjahres erfolgt jáhrlich am einunddreil3igsten Dezember, aus dieser muss klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich sein. lm Monet Januar wird der Haushaftsplan für das kommende Jahr festgelegt.

Die Rechnungslegung und der Haushaitsplan werden der im folgenden Monet Mârz stattfindenden ordentiichen Generalversammfung zur Genehmigung unterbreitet.

Kapitel VIII: Auflosung der Vereinigung

Artikel 35: Aufidsung

Die Vereinigung kann gemü6 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeldst werden.

Artikel 36: Liquidator

lm Felle der freiwilligen Auflósung der Vereinigung bestimmt die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 37: Verbleibendes Nettovermogen

In allen Fâllen der Auflisung der Gesellschaft, aus gleich weichen Gründen und zu gfeich welchem Zeitpunkt es auch sel, wird das nach Abzug der Schulden und Begfeichung der Lasten verbleibende Restvermogen einer Vereinigung oder Organisation zugeführt, deren Zweck und Ziel dem Zweck dergegenw5rtigen Vereinigung am ehesten entsprechen.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung und wer das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

n

ruSOD 3,2

Teil B : Fortsetzung

Kapitel IX: Verschiedenes

Artikel 38: Verschiedenes

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1927 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geiten for aile in den gegenwértigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte,

Beschlüsse der Generalversammlung

Der gewâhlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen 24. Mérz 2012 folgende Entscheidungen einstimmig getroffen:

1. Aus seinen Reihen wéhlt der Verwaltungsrat folgendes Présidium:

- als 1. Vorsitzenden: Herm Berthold Thomahsen, Lândegasse 4, 4760 Müningen

- als 2, Vorsitzenden: Herrn André Philipps, Ndreth 126, 4700 Eupen

- als Geschâftsführer: Herrn Willy Ortmann; Belfinerin 4, 4700 Eupen

- als Beisitzer: Frau Tamara Trâbert, Hubertusweg 23A, 4730 Raeren

- als Beisitzer: Herm Mathieu Girkes, [vetdingen 44, 4770 Autel

- als Beisitzer: Herrn Joseph Lemaire, Bruyères 8, 4950 Walmes

- ais Beisitzer: Herrn Gerhard Reuter, Kirchstrasse 15, 4750 Nidrum

- ais Beisitzer: Frau Petra Gersdorf, Zur Stock 13, 4750 Nidrum

2. Herr Willy Ortmann, wohnhaft in 4700 Eupen, Bellmerin 4 wird zum Geschéftsführer der Vereinigung bestâtigt. Der Verwaltungsrat übertrâgt dem Geschéftsführer die téglichen Geschâftsführungsbefugnisse. lm Rahmen der tèglichen Geschâftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige llnterschrift des Geschéftsführers vertreten werden.

Getétigt am 10.04.2012 in Eupen in 4 Exemplaren

Berthold Thomahsen

Vorsitzender

André PHILIPPS Vizeprâsident

Willy ORTMANN Geschéftsführer

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B : Fortsetzung Kapitel 1X: Verschiedenes

Artikel 38: Verschiedenes

MOD 3,2

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Die Bestimmungen des Geselzes vom 27. Juni 1927 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geiten für alle in den gegenwértigen Satzungen nicht vorgesehenen Dunkte,

Beschlüsse der Generalversammlung

Der gew5hlte Verwaltungsrat der Vereinigung het am heutigen 24. M5rz 2012 folgende Entscheidungen einstimmig getroffen:

1. Aus seinen Reihen wdhlt der Verwaltungsrat folgendes Prâsidium:

- als 1. Vorsitzenden: Herre Berthold Thomahsen, Lindegasse 4, 4760 Mürringen

- als 2. Vorsitzenden: Herm André Philipps, Nireth 126, 4700 Eupen

- als Gescheftsführer: Herm Wlly Ortmann; Bellmerin 4, 4700 Eupen

- als Beisitzer: Herrn Klaus Forssmann, Schieferweg 13, 4750 Bütenbach-Leykaul - als Beisitzer: Frau Tamara Trâbert, Hubertusweg 23A, 4730 Raeren

- als Beisitzer: Herm Mathieu Girkes, Iveldingen 44, 4770 Amel

- als Beisitzer: Herm Joseph Lemaire, Bruyères 8, 4950 Waimes

- als Beisifzer: Herre Gerhard Reuter, Kirchstrasse 15, 4750 Nidrum

- als Beisitzer: Frau Petra Gersdorf, Zur Stick 13, 4750 Nidrum

2. Herr Willy Ortmann, wohnhaft in 4700 Eupen, Bellmerin 4 wird zum Gescheftsführer der Vereinigung bestitigt. Der Verwaltungsrat übertrigt dem Geschâftsführer die teglichen Geschiftsmhrungsbefugnisse, lm Rahmen der tiglichen Geschâftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des Geschüftsführers vertreten werden,

Getétigt am 10.04.2012 in Eupen in 4 Exemplaren

Berthold Thomahsen

Vorsitzender

André PHILIPPS

Vizeprésident

Willy ORTMANN

Geschüftsführer

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

03/07/2015
ÿþMOD3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

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Bem Balgischer SxaatsblaC vorbehalte

Hinterle t bei der

509 260

Unternehmensnr : 0424463.288

Name der Vereinigung 1 Stiftung / Organismen (ausgeschrieben) : AVES-Ostkantone VoG (abgekürzt)

Rechtsform : VoG

Sitz : Worriken 9, 4750 Bütgenbach

Gedenstand

der Urkunde : Abünderung der Statuten

AVES -- Ostkantone VoG

AVES-Ostkantone VaG

Worriken 9

4750 Bütgenbach

KAPITEL I. - Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerziehungsabsicht nenni sich: uVereinigung ohne Gewinnerziehungsabsicht AVES-Ostkantone - VoG",

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4750 Bütgenbach, Worriken 9 Der Sitz kann nur durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden. Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien),

Artikel 3: Vereinigungszweck

Die Vereinigung bezweckt die naturkundliche Weiterbildung und den aktiven Naturschutz zur Erhaltung der natumahen Lebensformen, insbesondere der Vogelweit, und deren Begünstigung in ihrer natürlichen und wiederhergesteliten Umwelt.

Die Vereinigung fürdert das Umwelt- und Naturbewusstsein durch wissenschaftliche Erforschung von Fauna und Flora und insbesondere die naturkundliche Weiterbildung und Information im Kinder-, Jugend- sowie

Bitte auf der ietzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermichtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3,2

im Erwachsenenbereich.

Die Vereinigung berst und erfasst Daten zu Vorhaben, die ein Risiko für Umwelt und Natur darstellen kbnnen (z.B. gro1 e Windparks, grolle Solaranlagen, Kraftwerke und sonstige Bauvorhaben). Die Bevbikerung wird aufgeklârt und die Natur und Umwelt verteidigt um Risiko und Schaden so gering wie môglich zu halten.

Der Tâtigkeitsbereich der Vereinigung umfasst den Schutz der Landschaft und der natürlichen Umwelt und ist bestrebt, die Natur der Üffentlichkeit ngher zu bringen und sie auf die Umweltprobleme aufmerksam zumachen.

Die Aktivitàten im Bereich aktiver Naturschutz zielen auf den nachhaltigen Erhalt und die Fárderung der Biodiversitât ab.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wurde für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II; - Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5: Aktive Mitglieder Nichtaktive Mitglieder Mindeslzahl der Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus mindestens drei aktiven Mitgliedem.

Die Anzaht der aktiven und inaktiven Mitglieder ist unbegrenzt. Lediglich die aktiven Mitglieder genief3en die

vollstdndigen von Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6; Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und óffentlichen Personen offen.

Die Vereinigung umfasst aktive Mitglieder; von wetchen jedes über eine Stimme in der Generalversammlung verfügt, sowie inaktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ehrenmitgiieder kunnen nur Personen (natürliche Oder juristische Personen) werden, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben.

Artikel 7; Aufnahme neuer aktiver Mitglieder

Um aktives Mitglied der Vereinigung zu werden und zu bleiben, muss sich die entsprechende natürliche juristische und Sffentliche Person verpflichten, die Satzung der Vereinigung ausnahmslos zu achten und sich für die Zielsetzung und die Aktivitàten der Vereinigung insofern aktiv einzusetzen, als dass die entsprechende Person aktiv an der Vorbereitung und zumindest an den Aktivitfiten selbst der Vereinigung teilnimmt, die unter Artikel 3 der gegenwârtigen Statuten angeführt sind.

Hier wird eine regelmal3ige Teilnahme im Laufe des Geschâftsjahres vor Generalversammlung vorausgesetzt, wobei eine Mindestteilnahme an drei Veranstaltungen oder Projekten vorausgesetzt wird. Der Verwaltungsrat führt das entsprechende Mitgliederregister und entscheidet über die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder per Mehrheitsbeschluss.

~ Ve

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Mao 3.2

Der Verwaltungsrat aktualisiert die entsprechende Liste spâtestens drei Wochen vor der ordentiichen

Generalversammlung der Vereinigung und spâtestens vor Versand der Einladungen.

Die Einladungen bestâtigen den entsprechenden aktiven Mitgliedem ihr entsprechendes Statut.

Das Mitgliederregister wird informatisch verwaltet und ausgedruckt am Sitz der Gesellschaft.

Das Mitgliederregister beinhaltet Name und Vorname, Wohnort, sowie Eintritts- und Austrittsdatum der

aktiven Mitglieder.

Artikel 8: Aufnahme inaktiver Mitglieder

Die Aufnahme als nichtaktives Mitglied setzt die Zahlung des Mitglledsbeitrages voraus. Sie berechtigt zum Erhalt der Zeitschrift und von verschiedenen Veri ffentlichungen sowie zur Teilnahme an den bffentiichen Veranstaltungen der Vereinigung gem der internen Geschâftsordnung. Über die nichtaktiven Mitglieder wird ebenfalis ein Mitgliederregister, wie oben beschrieben, geführt.

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Es gift als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen vom Verwaltungsrat vorgeschriebener Frist bezahlt hat.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes wird gültig ab dem Datum der Eintragung.

Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Foren und Fristen den Austritt von Mitgliedem in das Mitgliederregister einzutragen, sowie die Akte der Vereinigung beim zustündigen Gericht zu vervollstdndigen.

Artikel 10: Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Rücktritt, Entmündigung oder Ausschluss.

Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes oder eines inaktiven Mitgliedes kann, auf Vorschlag des Verwaltungsrates, per einfacher Mehrheit der Generalversammlung beschlossen werden,

Der Ausschluss eines aktiven Mitgliedes kann nur aus schwerwiegenden Gründen beschlossen werden, insbesondere im Faite von Verstil en gegen die Satzungen oder wegen Schüdigung der Interessen der Vereinigung.

Der Ausschluss eines aktiven Mitgliedes kann nur auf die Tagesordnung der Generalversammlung gestelit werden auf Basis eines Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, Der Beschluss über den Ausschluss eines aktiven Mitgliedes kann nur mittels zwei Driftel Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung getroffen werden,

Vor einer Entscheidung über den Ausschluss, muss das betreffende aktive Mitglied immer vom Verwaltungsrat angeht rt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Tatsachen vorzulegen hat.

Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

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MOD 3.2

Die ausgetretenen, ausgeschlossenen oder infolge Entmündigung ausscheidenden Mitglieder sowie die Erben des verstorbenen Mitgliedes haben keinen Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung. Sie kunnen weder die durch sie oder durch das verstorbene Mitglied gezahlten Beitruge fordem, noch die Versiegelung, noch die Vorlage der Buchführungsunterlagen, ncch eine Inventaraufnahme fordern.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Huhe des eventuellen geleisteten

Mitgliedsbeitrages begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung wird das Register der aktiven und inaktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder durch den Verwaltungsrat gehalten.

Das Register führt Namen, Vornamen, Wohnsitz und im Falle von juristischen uffentlichen Personen, die Bezeichnung, Rechtsform und den Gesellschaftssitz an,

Der Verwaltungsrat trâgt aile Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemâi3 den gesefzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein. Das Mitgliederregister wird für alle Mitglieder erstellt. Alle Mitglieder kunnen am Verwaltungssitz das Mitgliederregister einsehen.

Kapitel III: Mitgliedsbeitrâge

Artikel 14:

Die Verpflichtungen eines Mitgliedes beschrünken sich ausdrücklich auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Dieser Beitrag wird jührlich durch den Verwaltungsrat festgesetzt und darf 50,00 ¬ nicht übersteigen,

KAPITEL IV: Generalversammlung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammiung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Alle aktiven Mitglieder müssen zu den Generalversammiungen eingeladen werden. Die Ehrenmitglieder und nicht aktiven Mitglieder kunnen durch uffentliche Bekanntmachung eingeladen werden, so auch mittels Internetveri ffentlichung oder in der Zeitschrift der Vereinigung.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmâllig zustehende Befugnisse, insbesondere:

1 Satzungsunderungen;

2, Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

3. Entlastung des Verwaltungsrates;

4. Dïe Genehrnigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

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MOf} 3.2

5 Die freiwillige Auflásung der Vereinigung;

6. Der Ausschluss von Mitgliedern;

7. Umwandlung der Vereinigung in eine Gesetlschaft mit sozialer Zielsetzung;

8. Verlegung des Sites der Vereinigung;

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammlung

Mindestens einmal l hrlich muss eine üffentiiche Generalversammiung stattfinden, und zwar im Laufe des Monates Mârz.

Wenn das Gesellschaftsinteresse es erfordert, kunnen weitere Generalversammlungen, das heilat  aul erordentliche" Generalversammlungen einberufen werden.

Ene aul erordentliche Generalversammlung muas einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel aller aktiven Mitglieder oder drei Verwaltungsratsmitglieder dies beantragen.

Der diesbezügliche Antrag mit der Tagesordnung ist schrifflich an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer muss sodann diere aullerordentliche Generalversammiung innerhalb eines Monates einberufen. Die Einladungen zu den Generalversammiungen, deren Termin durch den Verwaltungsrat bestimmt wird, werden den aktiven Mitgliedem spfitestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin duroh einfachen Brief zugesandt, der im Namen des Verwaltungsrates durch den Vorsitzenden oder durch das delegierte Verwaltungsratsmitgtied Oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben werden murs. Die Einladungen zu allen Generalversammlungen müssen Datum, Uhrzeit und Tagungsort sowie die Tagesordnung enthalten. Alle aktiven Mitglieder müssen zu den Generalversammlungen eingeladen werden.

Eine üffentliche Bekanntmachung erfolgt.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes Vorstandsmitglied des Verwaltungsrates.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und abstimmen, die in der auf der Einladung zur Generalversammiung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und auflerordentiichen Generalversammlungen sind beschlussfàhig, wenn mindestens die Hâlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte eine Generalversammiung nicht beschlussfühig sein, wird Bine zweite Generalversammiung frühestens 15 Tage spater einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfdhig ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und aul erordentiichen Generalversammiungen werden rechtsgüitig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengteichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammiung ausschlaggebend.

Artikel 19: Vollmachten

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M0D3.2

Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammiung teilzunehmen, kann sich jedoch auch durch einen von ihm bestimmten Bevollmâchtigten verfreten lassen, mittels einer schriftlichen Vollmacht, fur aktive Mitglieder kinnen bevollmâchtigt werden; jeder Bevollmâchtigte darf nur eine Vertretung übemehmen,

Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, an den Abstimmungen teilzunehmen, und zwar jedes Mitglied mit einer Slimme.

Artikel 20: Protokolie

Die Beschlüsse der Generalversammiung werden am Ende der Sitzung in einem Protokoll aufgezeichnet, welches durch den Vorsitzenden der Generalversammiung und zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben wird. Das Protokoll wird allen Verwaltungsratsmitgliedem zur Durchsicht zugeschickt, Binnen sieben Tagen haben diese die Miglichkeit Bezug zum Protokoll zu nehmen.

Die Beschlüsse werden ferrer in ein Spezialregister eingefügt. Die dem Gericht oder anderswo vorzulegenden Auszüge der Versammlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Diese Auszüge werden auf Antrag auch jedem aktiven Mitglied zugestelit. Drittpersonen, die ein legitimes Interesse nachweisen, kunnen das Register an Ort und Steile einsehen.

Das Protokoilbuch wird am Sitz der Vereinigung unter Verschluss aufbewahrt.

KAPITEl. V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat -- Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch eiven Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht.

Die Verwaltungsratmitglieder werden von der Generalversammiung ernannt,

Die Verwaltungsratmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrutbar.

Die Generalversammiung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates prinzipiell fur 3 Geschâftsjahre.

Das entsprechende Mandat kann danach jührlich verlângert werden,

Artikel 22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kiànnen die restlichen Verwaltungsratsmitgiieder eine vorlâuflge Ersatzwahl vornehmen, Die nâchste darauf folgende Generaiversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat besitzt die weitestgehenden Befugnisse für die Geschiàftsführung und Verwaltung der

Vereinigung. Er kann alle Beschlüsse fassen, die nicht der ausschliel lichen Zustândigkeit der

Generalversammiung unterliegen.

Der Verwaltungsrat kann insbesondere:

- aile Akte oder Vertrâge tâtigen oder tâtigen lassen,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

- Vergleiche und Kompromisse abschliefren, alle Mobilien und Immobilien erwerben, tauschen und verkaufen,

in Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung Darlehen aufnehmen,

- Miet- oder Pachtvertritge für lede Dauer abschlielIen,

Vermâchtnisse, Subsidien (Zuschüsse), Schenkungen oder Übertragungen annehmen,

- alle Sondervolimachten an Bevollmâchtigte seiner Wahl (effektive Mitglieder oder andere Personen) erteilen,

- alle Bediensteten, Angestellten und Mitglieder des Personals ernennen und abberufen, ihre Befugnisse und

Vergütungen festsetzen, sowie die Geseilschaft vor allen Gerichten ais Klâgerin oder Beklagte vertreten,

- alle Urteile ausführen oder vollstrecken lassen.

Die nicht die tügliche Geschâftsführung betreffenden Dokumente werden durch den Vorsitzenden oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben, unter Nachweis eines Beschlusses des Verwaltungsrates.

Artikel 24: Vorstand

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden, eiven Schriftführer, sowie einen Kassierer. Diese drei Personen bilden den sogenannten Vorstand.

Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persdnlich haftbar, ihre Verantwortung beschrünkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird dessen Funktion durch den Schriftführer übernommen, bei dessen Abwesenheit durch das âlteste Mitglied des Verwaltungsrates.

Alle drei Jahre wird der Vorstand neu gewâhlt, wobei sich die bisherigen Vorstandsmitglieder wieder zur Wahl stellen kbnnen.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Die Versammlungen des Verwaltungsrates werden durch den Vorsitzenden, den Schriftführer oder zwei Verwaltungsratsmitglieder mindestens acht Tage im Voraus einberufen. Die Einladung beinhaltet die Tagesordnung.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bel dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratmitglied.

Artikel 26: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über die Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, es sei denn, der Verwaltungsrat entscheidet einstimmig und volizâhlig über zusâtziiche Tagesordnungspunkte.

Die Versammlung ist nur beschlussfâhig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist. Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, vorbehaitiich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratsitzung,

Artikel 27: Vollmachten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmâchtigen vertreten lassen.

Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlach zu

erfolgen, Jedes Verwaltungsratmitglied darf nur eine Bevollmí3chtigung wahrnehmen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschüftsführers im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handelnde Verwaltungsratmitglieder rechtsgültig vertreten. Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29; Pratakalle

Von jeder Verwaltungsratsitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und ein Verwaltungsratsmitlied unterzeichnet.

Artikel 30: Verantwortlichkeit

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratmitglieder nicht der persiinlichen Haftung.

Artikel 31: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32; Tâgliche Geschftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tlâgliche Geschaftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen dertdglichen Geschaftsführung an einen Geschüftsführer oder aber Verwaltungsratsmitglied(er) übertragen.

Kapitel VI: Geschâftsjahr

Artikel 33: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

Kapitel VII: Rechnungslegung

, c

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOI) 3.2

Artikel 34: Jahresendabrechnung  Budget

Die Jahresendabrechnung des verflossenen Geschâftsjahres erfolgt jâhrlich bis spâtestens zum 20. Januar. Aus dieser muss klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich sein. lm Monet Januar wird der Haushaltsplan für das begonnene Jahr erstellt.

Die Rechnungsiegung und der Haushaltsplan werden zwei aktiven Mitgliedem zur Revision vorgelegt und dann der im Monet Mârz stattfindenden ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

Kapitel VIII: Auflósung der Vereinigung

Artikel 35: Auflôsung

Die Vereinigung kann gerne den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordemissen aufgelbst werden.

Artikel 36: Liquidator

1m Falie der freiwilligen AuflÔsung der Vereinigung bestimmt die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 37: Verbleibendes Nettovermogen

In allen Fâllen der Auflôsung der Gesellschaft, aus gleich welchen Gründen und zu gleich weichem Zeitpunkt es auch sel, wird das nach Abzug der Schulden und Begteichung der Lasten verbieibende Restvermógen einer Vereinigung oder Organisation zugeführt, deren Zweck und Ziel dem Zweck der gegenwârtigen Vereinigung am ehesten entsprechen.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung und wer das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli,

Kapitel 1X: Verschiedenes

Artikel 38: Verschiedenes

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geiten für aile in den gegenwttrtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte.

Beschlüsse der Generalversammlung

Die Generalversammlung vom 14. Mârz 2015 und die aullerordentliche Generaiversammlung vom 28. Mârz hat foigende Entscheidungen einstimmig getroffen:

Rücktritte folgender Verwaltungsratsmitlieder werden verabschiedet:

- die Vorsitzende: Frau Tamaya Trâbert, Hubertusweg 23A, 4730 Raeren

- die Schriftführerin: Frau Petra Gersdorf, Zur Stiick 13, 4750 Nidrum

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~,

~.

Dem Belgischen Staatsbfatt vorbehalten

MOD 3.2

Tell B : Fortsetzung

- der Geschéëftsführer: Herr Willy Ortmann, Bellmerin 4, 4700 Eupen

- der Beisitzer: Herr Rudolf Schlesinger, Feldstrasse 53, 4701 Kettenis

- der Beisitzer: Herr André Philipps, Nifireth 126, 4700 Eupen

- der Beisitzer: Herr Mike Quaschning, Zur Stock 13, 4750 Nidrum

- der Beisitzer: Herr Josef Lemaire, Bruyères 8, 4950 Waimes

1. Aus seinen Reihen wéhit der Verwaltungsrat folgendes Présidium:

- als Voraitzende: Frau Maria Peters, Zum Schieferstollen 5, 4780 Recht

- als Kassierer: Frau Schoffers-Emonstpohl Julienne, Sourbrodter Stresse 44, 4750 Weywertz

- als Schriftführer: Herrn Gerhard Reuter, Kirchstrasse 15, 4750 Nidrum

- als Beisitzer: Herra David Müller, Bleialfer Strasse 10/111, 4780 Schönberg

- ais Beisitzer: Herrn Berthold Thomahssen, Léndegasse 4, 4760 MOrringen

- als Beisitzer. Herm Gerd Melchior, Brückberg 19, 4760 Büllingen

Getètigt am 28.03.2015 in Bütgenbach in 4 Exemplaren

Maria Peters

Vorsitzende

Julienne Schoffers-Emontspohl

Kassiererin

Gerhard Reuter

Schriftführer

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
AVES-OSTKANTONE, ABGEKURZT : AVES

Adresse
WORRIKEN 9 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne