AVIA CLUB EUPEN, ABGEKURT : ACE

Divers


Dénomination : AVIA CLUB EUPEN, ABGEKURT : ACE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 406.513.637

Publication

15/07/2013
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu ver6ffentlichen ist MOD 3.2

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Hinterlegt bel der Kapziel

des Handelsgerlchts EUPEN

/ 4 -07- 2013

iAi Kanzlei

der Greffier

Unternehmensnr : 4(16.513.637

Name der Vereinigung ! Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : AV1A CLUB EUPEN VOG

(abgekürzt) : ACE

Rechtsform : VoG

Sitz : -11 t .kAg

Degenstand

der Urkuncie : Ânderung der Statuten und der Zusammensetzung des

Verwaltungsrtas

Durch die Generalversammlung vom 22.022013 wurden der Artikel 2 der koordinierten Statuten Zusammensetzung des Verwaitungsrats geandert.

Kapitel 1: Benennung, Sitz, Verelnigungszweck, Dauer

Artikel 1: Benennung

und die,

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich AVIA CLUB EUPEN Vereinigung ohne7 Gewinnerzielungsabsicht", abgekürzt ACE VoG

Afta Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verdffentiichungen und sonstige Schriften, weiche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung ACE VoG",

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4728 Hergenrath, Schampelheide 15. Der Sitz der Vereinigung

kann nur durch Beschluss der Generaiversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerlchtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist den Flugmodellbau in den Ostgebleten des Landes zu fürdern und zu entwickein.

Sie kann sdmtiiche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen_ Sie kann dabei jede TStigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist fair eire unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitel II: Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

ArtiScei 5: Effektive Mitglieder, angeschiossene Mitglieder, Mindestanzahi Mitglieder

Bille eut der letzten Selle des TeilsB angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermochtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

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Die Vereinigung umfasst effektive (aktive Mitglieder) und angeschiossene Mitglieder (Fürderer und Ehrenmitglieder),

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern.

Die Anzahl der effektiven und angeschlossenen Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder geniet en die vollstdndigen von Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung stekt prinzipieil allen natürlichen, juristischen und bffentiichen Personen offen.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung:

" die vorgenannten Personen;

" die gemaR nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenommenen Personen.

Sind angeschlossene Mitglieder der Vereinigung:

" die gemal3 nachfolgenden Bestimmungen als angeschlossene Mitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede nattirtiche, juristische oder ttffenttiche Persan die Satzung der Vereinigung beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitdten der Vereinigung interessieren sowie aktiv an den Tdtigkeiten der Vereinigung teiinehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beien Verwaltungsrat eingereicht werden. Dazu liegt ein Antragsfarmular vor, Die Nutzung des Vereinsgeldndes ist ausschlieBlich den Mitgiiedem oder sogenannten Gastpiloten (nur in Anwesenheit eines effektiven Mitglieds) gestattet. Dem Antragstellerwird ebenfalls das Dokument "Flugsicherheit" ausgehândigt.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht begründen musa.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im

Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat trdgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollstdndigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Effektive Mitglieder geniet en aile vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte. Das effektive Mitglied kennt und befoigt die Statuten und Regain der  Association Belge 1D'Aéromodelisme AAM", der alle effektiven Mitglieder angeschlossen sind.

Artikel 8: Aufnahme angeschlossener Mitglieder

Um angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede natüriiche, juristische oder ôffentiiche Person die Satzungen der Vereinigung beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitdten der Vereinigung interessieren und die Zielsetzung und die Aktivitàten der Vereinigung unterstülzen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat einreicht werden.

Über den Antrag entscheidet, der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht begründen muss. Angeschlossene Mitglieder geniefBen keine Rechte.

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft musa schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Gift als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach eiher entsprechenden Aufforderung durch den Verwattungsrat nicht bezahit. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Falie durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehlende Beitragszahlung ausdrücklich bestdtigt, festgesteiit,

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister ab dem Datum dieser Eintragung. Der

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Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgllederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beien zustgndigen Gericht zu vervollstündigen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mltgliedschaft eines angeschiossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austriftes bzw. der Kündigung.

Artikel 10: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verietzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehürt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister ein und vervolistândigt die Akte der Vereinigung beim zustündigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mltgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung ausssetzen.

Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sel es infolge eines freiwiliigen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermügensteile der Vereinigung. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrüge verlangen noch Kontenabrechnungen, inventaraufnahmen oderVersicherungen.

Gleiches gift im Falie der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschiossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Die finanzieilen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hühe des eventuell geleisteten Beitrages begrenzt.

Sie haften nicht fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Die effektiven Mitglieder verpflichten sich nach den Sicherheitsvorschriften sowie den hgrmbestimmungen

und nur mit einem gültigen Versicherungsschutz ihre Flugmodelle zu betreiben.

Dies gilt ebenfails fur Gastplloten.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustgndigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vomamen und Domizii bzw. im Palle von juristischen und üffentiichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat trdgt aile Abdnderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gem den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustOndigen Gericht.

Kapitel III: Mitgliedsbeitrâge

Artikel 14: Mitgliedsbeitrâge

Die effektiven und angeschiossenen Mitglieder zahlen elnen jdhrlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Verwaltungsrat vor derjáhrlichen Generalversammlung festgelegt wird.

Der Mitgliedsbeitrag darf 250 EUR nicht übersteigen.

Kapitel IV: Generalversammlung

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Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammiung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen,

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammiung

Die Generalversammtung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmâllig zustehenden Befugnisse, insbesondere

" Ânderung der Satzung;

" Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem;

" Ernennung und Abberufung von Kommissaren;

" Entlastung des Veiwaltungsrates;

" Entlastung der Kommissare;

" Festlegung der Vergütûng der Kommissare;

" Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

" Freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

" Ausschluss von Mitgliedem;

" Umwandlung der Vereinigung;

" Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammiung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Februar abgehalten,

Weitere aul3erordentliche Generalversammlungen linden statt:

" wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglleder dies schriftlich beantragt, Der Antrag hat dem Prâsidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von dieren Mitgliedem beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein, Diesem Wunsch auf Einberufung eitier aullerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats statizugeben;

" jedes Maf, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich heit.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage ver der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einfadungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung fiihrt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bet dessen Verhinderung, der steilvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das álteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaitlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und aufBerordentiichen Generalversammlungen sind beschlussffhig, wenn mindestens die Hülfte der stimmberechtigten Mitglleder anwesend oder vertreten sind, vorbehaitlich anderslautender gesetzItcher Bestimmungen,

Soute eine Generalversammlung nicht beschlussfehig sein, wird eine zweite

Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Dièse zweite

Generalversammtung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden

stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentiichen und auBBerordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitgiieder, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied bat eine Stimme. Angeschiossene Mitglieder haben kein Stimmrecht.

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Artikel 19: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generaiversammlung kann sick durch einen Bevollmdchtigten vertreten lassen, Der Bevollmdchtigte muss selbst Mltglied der Generalversammlung sein, Die Bevollmdchtigung hat schriftlich zu erfolgen, Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmdchtigung wahrnehmen.

Artikel 20: Protokolle

Von jeder Generaiversammlung wird ein Protokoll ersteilt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhdlt. Das Protokoll sowie Auszitge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabdnderungen mussen beim für den Sitz der Vereinigung zustdndigen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt für aile Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedem, Geschdftsführern oder besonderer Bevollmdchtigter.

Kapitel V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat r Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung emannt. Die Verwaltungsratsmitglieder mussen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generaiversammiung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine unbestimmte Dauer.

Artikel 22: Vakanz

Bel vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kannen die restlichen Verwaitungsratsmitglieder eine vorlduftge Ersatzwahi vornehmen. Die ndchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur deflnitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restiaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen

Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitest gehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustdndigkeit gehoren all jene Geschrifte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 24: Vorstand

Der Verwaitungsrat wdhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden (Prdsident), einen Schriftführer sowie einen Kassierer sowie bei Bedarf welters Vorstandsmitgiieder, die den Vorstand bilden.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden Ubt der stelivertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das dlteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat trilt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die interessen der Vereinigung erfordert, Er tritt jedoch mindestens 2 Mal pro Jahr zusammen.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stelivertretende Vorsitzende oder, bel dessen Verhinderung, das atteste anwesende Verwaltungsratsrnitglied,

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Artikel 26: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

4n dringenden Falier) kann der Verwaltungsrat auch durch rnehrheiittichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaitungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfahig, wenn mindestens die Hdlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaltlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle Beschlüsse des Verwattungsrates werden rechtsgüitig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 27: Vollmachten

Jedes Mitgiled des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmachtigten vertreten lassen, Der Bevollmachtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmachtigung hat schriftüch zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmachtigung wahrnehmen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschaftsführers im Rahmen der taglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevolimachtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratsmitglieder vertreten.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Kiagerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vore Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29: Protokolle

Von jeder Veiwattungsratssitzung wird ein Protokoll erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhait. Das Protokotl sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 30: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der aligemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pfltchten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persdnlichen Haftung,

Artikel 31: Vergûtung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgetttich.

Artikel 32.: Tagtiche Geschaftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tagliche Geschaftsführung der Vereinigung sowie die

Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tagtichen Geschâttsführung an einen oder mehrere Geschaftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschaftsführer(s) und dessen (deren) eventuelien Bezüge fest.

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Kapitel VI: Geschüftsjahr

Artikel 33: Geschdftsjahr der Vereinigung

Das Geschétftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember,

Kapitel VU: Rechnungslegung

Artikel 34: Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu ernennen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die Uberprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jâhrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalis die Dauer des Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Artikel 35: Jahresendabrechnung - Budget

Jedes Jahr, spdtestens im Monet Januar hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene Geschdftsjahr aufzustellen, in der klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventueli bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammiung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat im Monet Januar ein Budget für das kornmende Geschditsjahr zu erstellen. Dieses Budget ist spdtestens Ende Januar fertigzusteiien und der Generalversarnmiung im Monet Februar eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kapitel VIIl:Aufldsung der Vereinigung

Artikel 36: Auilüsung

Die Vereinigung kann gem den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeldst werden,

Artikel 37; Liquidator

lm Faite der freiwilligen Aufldsung bestimmt die Generalversammiung elnen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 38: Verbleibendes Nettovermfigen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende

Nettovermügen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit dhnllchen

Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammiung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soif.

Kapitel VIII: Verschiedenes

Artikel 39: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterilegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

MOD 3.2

Teil 13 :

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eiaatsbleit 1. Die folgenden Mitglieder des Verwaltungsrats wurden abbestelit

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t 'Paulus Pierre, rue du chemin de fer 41, 4850 Plombières (Platzwart)

C- Steckenbiegler Bruno, Grünstraffe 23, 4710 Lontzen (Sekretèr)

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2. Die folgenden Mitglieder des Verwaltungsrats wurden emannt:

Scheiff Hermann-Josef, Rabotrath 160, 4711 Walhorn (Pfatzwart) Rom Paul, Lascheter Feld 16, 4700 Eupen (Sekretër)

3, Die folgenden Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben im Amt:

Hans Christian, Lütticher Str,119, 4721 Neu-Moresnet (Erster Vorsitzender!Prdsident) Hermanns Georges, Johannesstraf e 4, 4701 Nispert (Kassierer)

2 Herr Hermanns Georges, Johannesstral33e 4, 4701 Nispert, 5.5.1945 Baelen bleibt Geschëftsführer der Vereinigung. Der Veiwaltungsrat übertrdgt dem Geschâftsführer die tâglichen Geschdftsführungsbefugnisse, Im Rahmen der tâglichen Gesch ftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des Geschiftsführers vertreten werden.

3 Gegenüber Dritten wird die Avia Club Eupen VoG durch den ersten Vorsitzenden (Prdsident) Hans Christian, Lütticherstr. 119, 4721 Neu-Moresnet, vertreten.

Getatfgt am 22. Februar 2013 in Eupen

Unterschriften

Bitte eut' ;ler letzten Seite ries relis angeben : Auf der Vor~ierseite: Name und Eigenschab eies beurkundenden Notars oder der Personen die riazu belechtigt sind die Vereinigung. crie Siittung oder die Organismus Dritten gegentiber, fu versreten Auf der Rticirsaite Naree und Unterzeichnung.

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Coordonnées
AVIA CLUB EUPEN, ABGEKURT : ACE

Adresse
LUTTICHERSTRASSE 119 4721 NEU-MORESNET

Code postal : 4721
Localité : Neu-Moresnet
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne