BANTLE MEDIA

Divers


Dénomination : BANTLE MEDIA
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 536.742.669

Publication

26/07/2013
ÿþGesellschaftsname (voli ausgeschríeben) : "BANTLE MEDIA"

Rechtsform : Sitz Unternehmensnr Gegenstand Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung

4700 EUPEN, Bergstral3e 14

053 (0 lia. " 669

GRÜNDUNG - ERNENNUNG



der Urkunde :

Aus einer Urkunde getâtigt vor Notar Jacques RIJCKAERT, assoziierter Notar, Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung  Jacques RIJCKAERT & Antoine RIJCKAERT, assoziierte Notars" mit Sitz in Eupen, am 12. Juli 2013, die zur Registrierung vorliegt,, geht hervor, dass:

Frau MOSLER Magdalena, geboren zu Rüdesheim (D), am 19. August 1946, (NN 460819 402-50), deutscher Staatsangehdrigkeit, verheiratet unter dem Güterstand der Gûtertrennung deutschen Rechts faut Ehevertrag des Notars Wolfgang Wehmeyer in Min (D), vom 14. Juni 2006, Güterstand der bis zum heutigen Tage nicht abgeândert wurde, wohnhaft in 4700 Eupen, Hisselsgasse 6;

eine Handeisgesellschaft in der Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung gegründet hat.

STATUTEN

ARTIKEL 1.

Die Bezeichnung der Gesellschaft lautet : "BANTLE MEDIA", Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung.

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft sowie ihre Verdffentlichungen müssen t'enter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung" oder die, Abkürzung "PGmbH" sowie die Eintragungsnummer beim Rechtspersonenregister, gefolgt von der Abkürzung RJP und dem Sitz des Gerichtsbezirks, dem sie untersteht und in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hal, beinhalten.

ARTIKEL 2.

Der Sitz der Gesellschaft ist in 4700 EUPEN, Bergstrafle 14.

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes erfolgt durch einfachen BeschluR der GeschMftsleitung und wird in; den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veroffentlicht. Die Gesellschafterversammlung kann Zweigstellen; oder Agenturen in Belgien oder im Ausland errichten.

ARTIKEL 3.

Die Gesellschaft hat als Gegenstand die Verwertung von Filmrechten jeglicher Art und die Beteiligung an Medienprodukten einschlieRlich der Verwertung in Nebenbereichen, sowie die Erbringung von Basisdienst-. leistungen und Auftragsdurchführungen im Bereich der Produktion von Medienprodukten aller Art, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

Die Gesellschaft ist zu allen Mai nahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet erscheinen, so z.B. auch die Beteiligung an Audiovisuellen Produktionen durch Eingehen einer Co-Produktion, oder Co-Finanzierung.

Die vorstehende Aufzàhlung gilt nur beisplelsweise und ist nicht einschrânkend und ist im weitesten Sinne auszulegen.

Die Gesellschaft darf sich in ieder Weise an allen Geschiften, Unternehmen oder Gesellschaften beteiligen,' die einen gleichartigen oder andersartigen Gegenstand haben und die geeignet sind, die Entwickiung ihres Unternehmens zu begünstigen. Sie kann alle industriellen, kaufmânnischen und finanziellen Handlungen mobilarischer und immobilarischer Art vornehmen, die sich direkt oder indirekt auf den Gesellschaftszweck beziehen.

ARTIKEL 4.

Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen die ihr. eventuelles Aufldsungsdatum überschreiten.

ARTIKEL 5.

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 E).

Es zerfalit in einhundert (100) Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert. Jeder Anteil entspricht einem/Einhun-dertstel (1/100) des Gesellschaftsvermügens.

ARTIKEL 6,

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite ï Name und Unterzeichnung.

= Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist~; i,er 1-zanzlei

des t-, nAls ericl-as EUPEN

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 26/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 26/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

Diese einhundert (100) Gesellschaftsanteile werden durch die vorgenannte Frau MOSLER Magdalena gezeichnet.

Das Kapital ist augenblicklich zu zwei/Drittel (2/3) freigemacht und die zur Freimachung eingezahlten Mittel sind auf ein Sonderkonto auf den Namen der zu gründenden Geselischaft bel der  BNP Paribas Fortis" unter Nummer 001-7022443-10 hinterlegt worden. Eine Bankbescheinigung, aus der dies hervorgeht ist dem amtierenden Notar ausgehândigt worden.

Die Erschienene erklárt und erkennt an, dass demnach die Geselischaft ab sofort über einen Betrag von zwolftausendvierhundert Euro (12.400,00 E) verfügen kann.

ARTIKEL 7. (anwendbar im Falle von mehreren Gesellschaftern)

Die Aufforderungen zur Einzahiung werden einzig und allein durch die Geschâftsführung beschlossen. Jede aufgeforderte Einzahiung wird auf die Gesamtheit der durch den Gesellschafter gezeichneten Anteile angerechnet.

Das Gesellschaftskapital kann in einem oder mehreren Malen durch Beschluss der Generalversammiung, welche zu den bei Statutenïnderungen vorgesehenen Bestimmungen beschlief3f, erhiiht oder ermàf&igt werden.

In diesem Falie mussen die zu unterzeichneten Bareinlagen durch Vorrecht den Gesellschaftern angeboten werden, lm Verhaltnls zu dem Tell des Kapitals, welches deren Anteile vertritt. Die Geschâftsführung beschlieÇ,t und teilt den Gesellschaftern die Ausführungsbesfimmungen des Vorzugs- und Unterzeichnungsrechtes im Falie von Kapitalerh6hung durch Bareinlagen mit.

ARTIKEL 8.

Die Anteile geiten ais Namensanteile. Sie werden in dem am Sitz der Gesellschaft gehaltenen Gesellschaf-terregisfer eingetragen.Die Anteile sind unteilbar.

Soliten fur einen Anteil mehrere Eigentümer vorhanden sein, so ist die Ausübung der mit diesem Ánteil verbundenen Rechte aufgehoben bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Person bestimmt wird, die gegenüber der Gesellschaft ais Eigentümer anzusehen ist. Das Gleiche gilt im Faite der Zerstückelung des Eigentumsrechts eines Anteils.

ARTIKEL 9. (anwendbar im Falie von mehreren Gesellschaftern)

Ohne die Zustimmung aller anderen Gesellschafter, darf ein Gesellschafter, sel es entgeltiich oder unentgeltlich, seine Anteile im Wege der Abtretung unter Lebenden cder von Todeswegen nicht einem Nicht-Gesellschafter übertragen. Dies würde die Nichtigkeit der Abtretung oder Übertragung nach sich zieken.

ARTIKEL 10.

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch die Generalversammiung einem oder mehreren Geschftsführern anvertraut, die durch die Satzungen ernannt sind oder nicht. In diesem letzten Falie für eine Dauer, die zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammiung beendet werden kann.

ARTIKEL 11.

Die Geschâftsführung kann die tâgliche Verwaitung der Gesellschaft einem oder mehreren Geschâftsführern oder einem oder mehreren Direktoren, Gesellschafter oder nicht, anvertrauen und jedem Bevollmâchtigten bestimmte Sondervollmachten übertragen.

Ein Geschâftsführer darf sich weder direkt noch indirekt an einem Unternehmen beteiligen, welches als Konkurrenz vermutet wird.

ARTIKEL 12.

Jedem Geschâftsführer werden die notwendigen Voilmachten übertragen, um alle zur Tàtigkeit der Gesellschaft erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandiungen vornehmen zu kinnen. Gerichtliche Klagen, sowohl als Klager wie auch ais Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschâftsführer verfolgt.

ARTIKEL 13.

Sollten mehr als zwei Geschâftsführer vorhanden sein, werden aile Akten, die die Gesellschaft verpflichten, alle Befugnisse und Voilmachten, alle Abberufungen von Agenten, Angesteliten oder Lohnempfângern durch zwei Geschâftsführer unterschrieben, die sich Driften gegenüber nicht mit einer vorherigen Genehmigung der übrigen Geschâftsführer auszuweisen brauchen.

ARTIKEL 14.

Den Geschâftsführern kónnen feststehende oder verânderiiche Entschâdigungen gewâhrt werden, die aus den allgemeinen Kosten zu entnehmen sind und deren Hohe durch die Generalversammiung der Gesellschafter festzusetzen ist. Das Mandat eines Geschfiftsführers kann ebenfalls unentgeltlich ausgeübt werden.

ARTIKEL 15.

Die Überwachung der Geselischaft erfolgt gemüf3 den gesetzlichen Bestimmungen.

ARTIKEL 16.

Die Gesellschafter treten zu eiher Generalversammiung zusammen, um über alle sie interessierenden Geschüfte zu beraten.

Jedes Jahr findet am Sitz der Gesellschaft oder an dem in den Einladungen vorgeschriebenen Ort, eine ordentiiche Generalversammiung statt und zwar am ersten Freitag des Monates Juni um zehn Uhr. Ist dieser Tag ein Feiertag, wird die Generalversammiung auf den nâchstfolgenden Arbeitstag verlegt.

Die Generalversammiung kann ebenfalls aufferordentlich, gemâf3 den durch das Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen und jedesmal wenn das interesse der Gesellschaft dies erfordert, einberufen werden.

Die ordentiiche Generalversammiung nimmt Kenntnis vom Bericht der Geschâftsführung und des Kommis-sars, wenn ein solcher vorhanden ist, und er6rtert die Bilanz.

Jeder Gesellschafter kann für sich selbst oder für eihen Auftraggeber abstimmen; jeder Anteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

Solange die Gesellschaft nur einen Gesellschafter zihlt übt dieser die der Generalversammlung zufallenden Befugnisse aus; er kann diese nicht übertragen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 26/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

Die Beschlüsse des alleinigen Gesellschafters, handeind stellvertretend für die Generalversammlung, werden in einem am Gesellschaftssitz geführten Register festgehalten.

ARTIKEL 17.

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar um am einunddreiI igsten Dezember eines jeden Jahres zu enden.

Jedes Jahr erstellt die Geschâftsführung das Inventar und die Jahreskonten. Die Jahreskonten umfassen die Bilanz, das Resultatskonto sowie dessen Anlage, und bilden ein Ganzes. Aul erdem erstellt die Geschâftsführung eiven Bericht, indem sie über ihre Geschâftsführung Rechenschaft gibt.

ARTIKEL 18.

Der verbleibende Überschuss der Bilanz, nach Abzug aller allgemeinen Kosten, Soziallasten und Abschreibungen, bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Von diesem Reingewinn werden zunâchst mindestens fünf Prozent zur Bildung der gesetzlichen Reserve entnommen. Diese Entnahme ist nicht mehr verpflichtend, wens der Reservefonds ein/Zehntef des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Das Saldo wird der Generalversammlung zur Verfügung gestelit, die über dessen Bestimmung beschliel t. Es sei bemerkt, dass jeder Anteil ein gleiches Recht auf die Verteilung der Gewinne hal

ARTIKEL 19,

Die Geseilschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung aufgelüst werden. lm Falle der Auflüsung bezeichnet die Generalversammlung den oder die Liquidatoren, bestimmt deren Befugnisse und Entlohnungen und setzt die Art der Liquidation gemaf3 Artikel 183 und folgende des Gesetzbuches über Gesellschaften fest.

Mach Begleichung aller Kosten und Lasten sowie der Liquidationskosten dient der Nettoaktiv zunâchst zur

Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren, der freigemachten und nicht abgeschriebenen Anteilen. Der verbleibende Überschuss wird zwischen allen Gesellschafters gemJl3 der Anzahl ihrer Anteile verteilt. ARTIKEL 20,

Für die Ausführung der gegenwârtigen Satzungen wâhlt jeder im Ausland wohnende Gesellschafter oder Geschâftsführer Domizil am Gesellschaftssitz, wo alle Mitteilungen, Vorladungen und Zustellungen rechtsgültig abgegeben werden.

ARTIKEL 21.

Für Alles was in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehen ist, beziehen die Parteien sich auf das Gesetzbuch über Gesellschaften.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt mit dem heutigen Tage um am einunddreilligsten Dezember zweitausend-vierzehn zu enden.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet demnach statt am ersten Feitag des Monates Juni zweitausendfünfzehn.

Alle im Namen der sich in Gründung befindenden Geseilschaft eingegangenen Verpflichtungen werden ausdrücklich durch die Gesellschaft übemommen und durch diese bestátigt.

AU1 ERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG - ERNENNUNG

lm gteichen Zusammenhang und da nunmehr die Statuten festgelegt und die Gesellschaft gegründet ist, ist

die vorgenannte Gesellschafterîn, zu einer auI erordentlichen Generalversammlung zusammengetreten. Einstimmig beschlielMt diese Generalversammlung für eine unbestimmte Zeitdauer als nicht-statutâre

Geschâftsführerin zu emennen, die vorgenannte Frau MOSLER Magdalena, die dieses Amt annimmt. Für gleichlautenden analytischen Auszug : Antoine RIJCKAERT, assoziierter Notar.

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde mit Vollmacht man überschlâgt den Finanzplan.

Bitte auf der letzten Seite des Tells g angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen die daze berechtigt sind die juritische Person Dritten gegentáber, zu vertreten.

Auf der Rückseite: Name und Unterzeichnung

03/08/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 05.06.2015, NGL 27.07.2015 15362-0601-013

Coordonnées
BANTLE MEDIA

Adresse
BERGSTRASSE 14 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne