BEGLEITZENTRUM GRIESDECK

Divers


Dénomination : BEGLEITZENTRUM GRIESDECK
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 423.547.827

Publication

24/10/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zunn Belgischen Staatsblatt zu verefentlichen ist MOD 3,2

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Kanzlei

Unternehrnensnr : 0423.547.827

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : BEGLE1TZENTRUM GR1ESDECK V.o.G.

(abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht

Sitz Griesdeck 102, 4750 BOTGENBACH (Elsenborn)

Gegepstand

der Urkunde : Mandatsânderungen von Verwaltungsrnitgliedern

Es geht aus dem Bericht der Generalversammlung der Vereinigung vom B. November 2012 hervor, dass folgende Mandetenderungen einstimmig angenommen wurden:

Verlângerung der Verwaltermandate der Verwaltungsmitglieder um weitere 6 Jahre von

Frau Josepha Heck-Noël (nicht mehr als Gemeindevertreterin des &Mens der DG, aber als Verwaltungsrat-Mitglied, Nationalnummer 490322-15442)

- Herr Dirk Kerres (Nationalnummer 680527-53125)

- Herr Emil Mertes (Nationalnummer 390831-15977)

- Herr Siegfried Margraff (Nationainummer 410329-17333)

- Herr Richard Sarlette (Nationalnummer 331014-16581)

- Herr Albert Schugens (Nationalnummer 470718-30396)

- Austritt aus den Verwaltungsrat von hlerrn Kapar Schommers (Nationalnummer 280210-15550): er bieibt Mitglied der V.o.G.

Es geht aus dem Bericht der Generalversammlung vom 12. Dezember 2013 hervor, dass folgende Ânderungen im Verwaltungsrat stattfanden:

Ratifizierung des Austritts aus den Verwaltungsrat von:

Herr Erwin Maraite (Nationalnummer 470628-06725)

- hier Alain Kohnen (Nationalnummer 650514-26932)

Ratifizierung des Rücktritts des Prfisidenten des Verwaltungsrates von Herm Alain Kohnen

Ratifizierung der Emennung eines neuen Prâsidenten: Herr Edgar Sarlette (Nationalnummer 580614-25305, war früher Vize-Prâsident)

Es geht aus der Generalversammlung vom 24/06/2014 hervor, dass folgende Verwalter Rit eine Dauer von 6 Jahre erneuert werden:

Frau Monika (Nationainummer 56.04.10-538-75)

Frau Beatrice Adamsld-Bauens (Nationalnummer 49.01.28-298-92)

- Herr Georges Heck (Nationalnummer 47,03.24169-22)

Bitte auf der letzten Seite des Ige_lq angeben Auf der Voriderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden blotars oder der Personen, die dezu ermachtigt eind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenUber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

Teil B: Fortsetzung

- Frau Erika Heck (Nationalnummer 75.01.19-010-32)

- Herr Hermann-Joseph Schmidt (Nationalnummer 60.06.06-125-27)

Folgende Personen scheiden aus dem Verwaltungsrat aus:

Als Vertretedn der Gemeirele des Südens: Frau NOEL Josepha (Nationalnummer 49.03.22-154-42) und als Vertreterin der Gemeinde des Nordens: Frau DUIVIBRUCH Catherine (Nationalnummer 50.05.23-112-89).

KRETSCHMER Bemd (Nationalnummer 60.06.15-555-06)

Der Prâsident,

Edgar SARLETTE

Dem Belgischen Steatsbiatt vorbohalten

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

03/10/2011
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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalter

MOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatshlatt zu veroffentlichen ist

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Unternehmensnr : 0423.547.827

Name der Vereinigung l Stiftung l Organismen

(ausgeschrieben) : BEGLEITZENTRUM GRIESDECK

(abgekÜrzt} :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4750 BÜTGENBACH (ELSENBORN), Griesdeck Nr 102

Gegenstand

der Urkunde : Statutenanderung

Autgrund eines Generalversammlungsprotokolls der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht:  BEGLEITZENTRUM GRIESDECK", mit dem Sitz zu 4750 Elsenborn, Griesdeck Nr 102, Gemeinde Bütgenbach, eingetragen im Register der juristischen Personen enter der Nummer 0423.547.827 vomi

sechsundzwanzigsten Juli zweitausendelf geht folgendes hervor:

Die Versammlung hat beschiossen, den bestehenden Text der Satzungen der Vereinigung durch folgenden, Wortlaut integral zu ersetzen, und zwar:

KAPITEL I  BENENNUNG, SITZ, VEREINIGUNGSZWECK, DAUER

Artikel 1 : Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht tragt die Bezeichnung  BEGLEITZENTRUM GRIESDECK

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

" Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veróffentlichungen und sonstigen Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die vorgenannte Bezeichnung oder deren oben erwdhnte Abkürzung.

Artikel 2 : Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4750 Bütgenbach (Elsenborn), Griesdeck Nr 102. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden. Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht bezweckt die Hilfe und Unterstützung für behinderte Kinder und deren Eltern

Die Vereinigung kann sich im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziele an bestehende Fachverbí3nde und; über6rtliche Interessengemeinschaften anschlielfen.

Die Vereinigung kann ebenfalls vertragliche Vereinbarungen mit anderen Vereinigungen ohne Erwerbszweck, mit Gemeinden, 5ffentliche Sozialhilfezentren, usw.... treffen.

Sie kann sâmtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tâtigkeit und Handlung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Jedwede direkt oder indirekt politische Zielsetzung ist ausgeschlossen. Es ist der Vereinigung ebenso: untersagt, sich mit weltanschaulichen Problemen zu befassen. Die Vereinigung kann jede Art von: Veranstaltungen durchführen, Immobilien erwerben und/oder verwalten, sowie alle Handlungen vornehmen, die: zur Fërderung des genannten Zwecks beitragen.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung warde für eine unbestimmte Dauer gegründet und zwar faut privatschriftlicher Urkunde; datiert vom vierundzwanzigsten Mârz neunzehnhundertzweiundachtzig, einregistriert in Stavelot am folgendeni vierten Mai in Band 92 Watt 72 Fach 13, verdffentlicht in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers, am fünften August neunzehnhundertzweiundachtzig  Identifizierungsnummer 8618/82.

"

letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Suftang oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bitte auf der

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MOD 3.2

KAPITEL Il : MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, AUSTRITT,

AUSSCHLUSS, HAFTUNG, MITGLIEDERREGISTER

Artikel 5 : Aktive Mitglieder  Inaktive Mitglieder  Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst aktive, inaktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens fünf (5) aktiven Mitgtiedern.

Die Anzahl der aktiven und inaktiven Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die aktiven Mitglieder

genief.en die vollstândigen durch das Gesetz oder die Satzungen zugestandenen Rechte.

Artikel 6 : Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und üffentiichen Personen offen.

Aktives Mitglied der Vereinigung kann jeder unbescholtene Bürger werden, der bereit ist, an der Verwirklichung der Vereinigungsziele mitzuwirken. Zur Aufnahme eines neuen aktiven Mitgliedes ist das Einverstândnis von zwei/Drittel der Verwaltungsratmitglieder notwendig. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven Teilnahme.

Diejenigen Personen geiten als inaktive Mitglieder (Gi nner), die durch einen jahrlichen finanziellen Beitrag die Vereinigung unterstützen. Sie haben weder Rechte noch Verpflichtungen.

Darüber hinaus kann der Vorstand mit einer zwei/Drittel Stimmenmehrheit solche Personen zu Ehrenmitgliedern der Vereinigung emennen, die sich namhafte Verdienste für die Vereinigung erworben haben, insbesondere durch materielle und moralische Unterstützung, jahretange Mitarbeit und auI ergewdhnliche Tatkraft. Dabei handelt es sich um eine Ehrenfunktion, die keinerlei Rechte und Verpflichtungen mit sich bringt.

Artikel 7 : Aufnahme neuer Aktiver Mitglieder

Um Aktives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische oder dffentliche Person verpflichten, die Satzung der Vereinigung zu beachten; darüber hinaus muss sie sich für die Zielsetzung und die Aktivitâten der Vereinigung interessieren, sowie aktiv an den Ti tigkeiten der Vereinigung teilnehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden. Zur Aufnahme eines neuen aktiven Mitgliedes ist das Einverstândnis von zwel/Drittel der Verwaltungsratmitglieder notwendig

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht begründen muss.

Die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat trdgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein.

Aktive Mitglieder geniellen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 8 : Aufnahme inaktiver Mitglieder

Um inaktives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede natürliche, juristische oder i ffentliche Person die Satzungen der Vereinigung beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivit5ten der Vereinigung interessieren und die Zielsetzung und die Aktivitaten der Vereinigung unterstützen. Diejenigen Personen geiten als inaktive Mitglieder (Germer), die durch einen finanziellen Beitrag die Vereinigung unterstützen. Sie haben weder Rechte noch Verpflichtungen.

Artikel 9 : Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung beziehungsweise die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Gilt als ausgetretenes Mitglied, dasjenige Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen drei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat bezahlt. Der Austritt aus der Vereinigung wird in diesem Falle durch eine Entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehiende Beitragszahlung ausdrücklich best itigt, festgestellt.

Der Austritt, beziehungsweise die Kündigung der Mitgliedschaft eines Aktiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister und zwar ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat hal in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Firsten den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister.

Der Austritt beziehungsweise die Kündigung der Mitgliedschaft eines inaktiven Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes beziehungsweise der Kündigung.

Artikel 10 : Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer zwei/Drittel Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehbrt werden, welcher der Generalversammlung dann das Protokoll der Erktdrungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister ein.

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MDD 3.2

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11 : Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vermogen der Vereinigung, sei es infolge einer freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen, noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, eines ausgeschlossenen oder eines verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12 : Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Huhe des eventuell geleisteten Beitrages begrenzt. Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Auf'erhalb einer etwaigen Deckung durch Versicherungsvertrag, lehnt die Vereinigung jede Verantwortung bei Unfiâllen gleich welcher Art ab, die den Mitgliedern der Vereinigung bei Teilnahme an Versammlungen, Veranstaltungen, Übungen und anderen durch die Vereinigung oder Dritte organisierten Veranstaltungen zustol en k5nnten. Dasselbe gilt für Unfalle, die anliàisslich gleich weicher Veranstaltung oder Versammlung, durch Mitglieder verursacht, Drittpersonen zustollen ki;nnten.

Artikel 13 : Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil beziehungsweise im Falle von juristischen und ôffentlichen Personen, die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat trâgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemul3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein,

KAPITEL III : MITGLIEDSBEITRAGE

Artikel 14 : M itgl i edsbeitriâge.

Die aktiven und inaktiven Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammlung

festgelegt wird.

Der Hbchstmitgliedsbeitrag wird auf hundert Euro festgelegt.

KAPITEL IV : GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 15 : Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 16 : Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmuilig zustehenden Befugnisse, insbesondere

diejenigen bezüglich

-der Abinderung der Satzung;

-der Ernennung und der Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;

-der Ernennung und der Abberufung von Abschlussprüfern und Kommissaren;

-der Entlastung des Verwaltungsrates, der Abschlussprüfer und der Kommissare;

-der Festlegung der Vergütung der Kommissare;

-der Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

-der freiwilligen Auftusung der Vereinigung;

-des Ausschlusses von Mitgliedern;

-der Umwandlung der Vereinigung;

-der Verlegung des Sitzes der Vereinigung

-und aller anderen gesetzlich vorgesehenen Befugnisse.

Artikel 17 : Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des ersten Halbjahres abgehalten.

Weitere auflerordentliche Generalversammlungen finden statt :

wenn ein/Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt; der Antrag hat dem Prâsidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer aufBerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hult.

Die Einladungen sind mindestens acht Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das utteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

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MOD 3.2

Artikel 18 : Besch I ussfassu ng

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammiung vermerkten Tagesordnung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlichen Bestimmungen. In dringenden Fallen kann die Generalversammlung auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder weitere Punkte in der Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Alle ordentlichen und augerordentlichen Generalversammlung sind beschlussfahig, wenn mindestens die Halfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Bei einer Satzungsanderung müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein.

Solite eine Generalversammlung nicht beschlussfahig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens fünfzehn Tage spater einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfahig, ungeachtet der Anzahi der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse der ordentlichen und auI erordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Satzungsanderungen kbnnen nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, auner bei einer Anderung des Vereinigungszwecks, die nur mit mindestens 4/5 der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden kann. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Inaktive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Artikel 19 : Voll ma chten

Jedes aktive Mitglied kann sich anlasslich der Generalversammlung durch einen Bevollmachtigten vertreten lassen; der Bevollmachtigte muss selbst Mitglied der Generalversammtung sein. Die Bevollmàchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied dart nur eine Bevollmachtigung wahrnehmen.

Artikel 20 : Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhalt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und eine Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabanderungen müssen beim für den Sitz der Vereinigung zustandigen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt für alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschaftsführem oder besonderer Bevollmachtigter.

KAPITEL V : VERWALTUNGSRAT

Artikel 21 : Verwaltungsrat  Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei (3) Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitgrieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates kiïnnen jederzeit durch die Generalversammlung abberufen werden. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von hdchstens sechs (6) Jahren. Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwahlbar.

Die Wahl erfolgt gemal3 einem Turnus, den der Verwaltungsrat festlegt.

Dem Verwaltungsrat dürfen nicht mehr als zwei (2) Personen auslandischer Staatsangehbrigkeit angehiiren.

Artikel 22 : Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kbnnen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlaufige Ersatzwahl vornehmen, wenn die notwendige Mindestanzahl der Verwalter unterschritten wird. Die nachste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23 : Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustandigkeit gehôren all jene Geschafte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 24 : Geschaftsausschuss

Der Verwaltungsrat wahlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenen Vorsitzenden, einen Schriftführer, sowie einen Kassierer, die den Geschaftsausschuss bilden.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das alteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus. Der Geschaftsausschuss kann durch den Verwaltungsrat mit der taglichen Geschaftsführung beauftragt werden.

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MOD 3.2

Alle Beschlüsse des GeschMftsausschusses werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des stellvertretenen Vorsitzenden.

Artikel 25 : Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalls zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedem gewünscht wird. Der entsprechende Antrag muss schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht werden. Die von diesen Verwaltungsratsmitgiiedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt werden. Dem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist innerhalb von fünfzehn Tagen stattzugeben.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das eIteste anwesend Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26 : Besch I ussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

In dringenden Fellen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in der Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfehig, wenn mindestens die Halfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Soulte ein Verwaltungsrat nicht beschlussffhig sind, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen fünfzehn Tagen einberufen. Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussfehig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 27 : Voll machten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmechtigten vertreten lassen. Der Bevollmechtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmachtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwattungsratsmitglied darf nur eine Bevollmechtigung wahrnehmen.

Artikel 28 : Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse im Rahmen der teglichen Geschüftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmechtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung Driften gegenüber rechtsgültig vertreten durch die gemeinsame Unterschrift des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassierers.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29 : Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 30 : Ve ra ntwortlich keiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persbnlichen Haftung.

Artikel 31 : Vergütung

Das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder wird unentgettlich ausgeübt.

Artikel 32 : Tegliche Gescheftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tdgliche Geschaftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschftsführung an einen oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder den Geschaftsausschuss übertragen.

KAPiTt=1'_ Vi : GESCHAFTSJAHR

Artikel 33 : Geschditsjahr der Vereinigung

Das Geschaftsjahr der Vereinigung beginnt am ersten Januar und endet am einunddreifbigsten Dezember

eines jeden Jahres.

MOD 3.2

Dem Tell B : Fortsetzung

Belgischen

Staatsblaft

vorbehalten KAPITEL VII : RECHNUNGSLEGUNG





Artikel 34 : Abschlussprüfer

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hal die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Abschlussprüfer zu ernennen. Aufgabe des oder der Abschlussprüfer ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines j ihrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalls die Dauer des Mandates der Abschlussprüfer. Das Mandat eines Kommissars wird unentgettlich ausgeübt.

Artikel 35 : Jahresendabrechnung  Budget

Jedes Jahr, spâtestens im Monat Juni hal der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene Geschaftsjahr aufzustellen, aus dem kier und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Abschlussprüfer geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat spâtestens im Monet Juni ein Budget für das kommende Geschâftsjahr zu erstellen.

KAPITEL VIII : AUFLOSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 36 : Aufldsung

Die Vereinigung kann gem den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelást werden.

Artikel 37 : Liq u idato r

Im Faite der freiwilligen Aufiósung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und

legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 38 : Verbleibe ndes N ettovermdgen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen einer

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhntichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der

Vereinigung erhalten solt.

KAPITEL VIII : VERSCHIEDENES

Artikel 39 : Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig und dessen Abënderungen betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Soulte eine Klausel der vorliegenden Satzungen nicht rechtsgültig sein, so bteibt die Wirksamkeit der Statuten im übrigen unberührt.

"

Alain KOHNEN, Emil MERTES,

Président. Schriftführer.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu versreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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Coordonnées
BEGLEITZENTRUM GRIESDECK

Adresse
GRIESDECK 102 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne