BEHINDERTENSTATTEN KELMIS UND UMGEBUNG

Divers


Dénomination : BEHINDERTENSTATTEN KELMIS UND UMGEBUNG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 439.831.256

Publication

24/07/2013
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu vertiffentlichen ist

des l iandeiscgerichts EUPEN

9 5 -07- 2013

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der Greffier

Behindertenstâtten Kelmis und Umgebung : Vereinigung chne Gewinnerzielungsabsicht

Emmaburger Weg 7 4728 Hergenrath

J (;'r . ~,v:;" f]'' .`t:" ;if ' 439 831 256

Abânderung der Art. 7, 25, 34 und 41 der Statuten, beschiossen durch die ausserordentliche Generalversammiung vom 13.06.2013 - Rucktritt Verwaltungsratsmitgliieder - Ernennung/Einsetzung der neuen Verwaltungsratsmitglieder nach der Generalversammlung vom 13.06.2013

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Aktuelle Satzungen der VoG Behindertenstâtten Kelmis und Umgebung

In ihrer ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. Juni 2013 ândern die Mitglieder die Satzungen der Vereinigung ab zu folgendem vollstândigen Text

I ) Benennung, Sitz, Tâtigkeitsgebiet, Zweck, Dauer

Art 1:

Die VoG. nennt sich « Behindertenstâtten Kelmis und Umgebung ».

Auf sgmtlichen Akten, Rechnungen, Mitteilungen, Vertiffentlichungen und sonstigen Schriftstücken ist der

Name derselben anzugeben.

Vor oder pinter diesem Namen sind deutlich leserlich ungekürzt die Worte « Vereinigung ohne

Gewinnerzielungsabsicht» oder gekürzt « V.o.G. » beizufügen,

Art 2 :

Der Sitz der Vereinigung ist in 4728 Hergenrath, Emmaburger Weg 7.

Er kann vom Verwaltungsrat an jeden anderen Ort innerhalb der Grossgemeinde verlegt werden.

Der zustândige Gerichtsbezirk ist Eupen.

Art 3 :

Der Zweck der Vereinigung ist es, innerhalb der vom Gesetz festgelegten Bestimmungen, die Leitung oder Verwaltung eines oder mehrerer Zentren, Heimen, institute oder Stâtten zu Gunsten von Behinderten zu übernehmen, zu erstellen und zu betreiben und jede Initiative zu ergreifen, die der Zielsetzung zweckdienlich, beziehungsweise der Tâtigkeit von Nutzen ist. Dazu gehort auch die Mtiglichkeit Handelstâtigkeiten als Nebentâtigkeit auzuführen,

Art 4"

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

II ) Geschâftsjahr, Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Verpflichtungen

Art 5 :

Das Geschâftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschâftsjahr endet am 31. Dezember des

Gründungsjahres.

Art 6 :

Die Zah1 der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger als vierzehn betragen.

Art 7 :

Mitglieder der Vereinigung sind :

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und lE -tfefye.ii:lirlLti.; ,

a) Die gemgss den nachfolgenden Artikeln als Mitglieder aufgenommenen Personen.

b) Vier Vertreter des Offentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde Kelmis, d.h. der Vorsitzende des Sozialhilferates Kraft seines Amtes, sowie drei vom Sozialhilferat zu bezeichnenden Personen.

c) Fin Vertreter des Bundes der Christlïchen Krankenkasse des Bezirks Verviers (CKKV).

Art 8 :

Die Mitgliedschaft ist beim Verwaltungsrat oder bei der Geschüftsführung der Vereinigung zu beantragen.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat durch einfache Stimmmehrheit.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Prâsidenten. Das Ergebnis des

Verwaltungsratsbeschlusses wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine eventuelle Ablehnung des

Antrags wird nicht begründet.

Der Antragsteller erkennt die Satzungen der Vereinigung vorbehaitslos an.

Art 9 :

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich und durch Einschreibebrief an die Vereinigung zu richten. Als

Kündigungstermin gilt der Poststempel,

Art 10:

Der Ausschluss eines Mitglieds geschieht durch Beschluss des Verwaltungsrates. Der Ausschluss kann

erfolgen wenn

- eine grübliche Verletzung der lnteressen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt ;

- das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt

pijp Der Beschluss des Verwaitungsrates über den Ausschluss eines Mitglieds ist durch die nâchste Generalversammlung zu bestfitigen und dies unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 27. Juni 1921, wovon Kopie am Sitz der Vereinigung einzusehen ist,

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Clà

Art 11 :

Das ausscheidende oder ausgeschiossene Mitglied, sowie die Rechtsnachfolger eines ausgeschiedenen,

ausgeschlossenen acier verstorb enen Mitglieds haben keinertei Ansprüche auf das Vermogen der Vereinigung.

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Art 12:

Clà Bei Geschdftsübertragungen, Ânderungen des Rechtsstatuts oder der Firmenbezeichnung, bei Fusionen,

Clà bei Ausscheiden eines Mitglieds, beziehungsweise bel dessen Tod, gehen die eingegangenen Verpflichtungen und die aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte nicht auf den Rechtsnachfolger dieses Mitglieds über.

s III ) Generalversammlung

ees

N Art 13;

cDie Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.

Ihrer Zustândigkeit sind vorbehalten :

N 1. Beschlüsse über die grundlegende, inhaltliche Ausrichtung der Vereinigungsarbeit.

s 2. Ânderungen der Satzungen.

t 3. Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem.

4. Entlastung des Verwaltungsrates und der Geschüftsführung.

5. Genehmigung des Haushaitsplanes und der Jahresrechnung.

6. Freiwillige Auflnsung der Vereinigung.

7. Ausschluss von Mitgliedem.

8. Sdmtliche Beschlüsse, die nicht zum Zustündigkeitsbereich des Verwaltungsrates gehoren_

9. Bestellung von mindestens einem Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einero vom Vorstand berufenen Gremium angehbren darf.

Clà Art 14

" ~ Die ordentiiche Generalversammlung findet mindestens einmal im ersten Semester jeden Jahres stat#. Ausserordentliche Generalversammiungen finden stat# wenn :

Art 15:

Die Einladungen zu den Generalversammiungen sind den Mitgliedern spâtestens zehn Kalendertage vorher durch gewühnlichen Brief zuzustellen.

Auf diesen Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen.

Ferner muss jeder Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, der durch mindestens ein Fünftel der eingetragenen Mitglieder vorgeschlagen und unterschrieben ist.

Clà - ein Fünftel der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich âussert. Diesem Wunsch ist innerhalb eines

Kalendermonats stattzugeben

- der Verwaltungsrat dies als erforderlich betrachtet.

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Art 16:

Jedem Mitglied steht eine Stimme zu,

Art 17:

Die Abstimmungen der Generaiversammlung müssen bffentlich durch Handzeichen erfolgen.

Bei Personalfragen wird geheim abgestimmt.

Art 18"

Die einfache Mehrheit der anwesenden odervertretenden Mitglieder ist notwendig für :

a) Die Wahl des Verwaltungsrates;

b) aile Entscheidungen, die nicht unter c, d, e oder f aufgeführt sind

Eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder ist dagegen notwendig für :

e) Satzungsánderungen;

d) den Ausschluss von Mitgliedem,

Eine Vierfünftelmehrheit der Mitglieder ist erforderlich für :

e) die Aufl#sung der Vereinigung;

f) die Abânderung des Zwecks der Vereinigung.

Art 19:

Für aile anderen Beschlüsse ist, sofem nicht vorher durch den Sitzungsleiter eine andere Regelung

vorgeschiagen wurde, eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder ausreichend,

Art 20 :

Die ordnungsgemâss einberufenen ordentiichen Gneralversammlungen sind in jedem Fall beschlussfâhig,

unabhingig von der Anzahi anwesender Mitglieder.

In keinem Fali dürfen die Bestimmungen der Artikel 45 und 46 dieser Satzungen missachtet bzw, nicht

eingehalten werden.

Art 21 :

Lassen sich die Mitglieder vertreten, so muss derjenige, der das Mitglied vertritt hierzu eine schriftliche

Vollmacht haben.

Kein Mitglied kann mehr als ein anderes Mitglied vestreten.

Art 22 :

Die ordentiiche Generalversammlung hat nach Ablegung der Jahresrechnung dem Verwaltungsrat und der

Geschaftsführung Entlastung zu eiteilen.

Art 23 :

Die Beschlüsse der ordentiichen wie auch der ausserordentlichen Generalversammlung werden in einem

Protokoliregister niedergeschrieben und vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Verwaltungsrates

unterschrieben,

Das Register wird am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt.

Jedes Mitglied ist berechtigt, es dort einzusehen.

Die Beschlüsse k8nnen Driften schriftlich mitgeteilt werden, sofem hierzo ein interesse besteht.

Art 24"

Jede Anderung der Satzungen, die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung sowie eine aktualisierte Mitgliedsliste, muss innerhalb eines Monats am Sitz des Handelsgerichts des zustandigen Gerichtsbezirks hinterlegt werden, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend.

IV) Die Leitung der Vereinigung

Art 25;

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens dreizehn Mitgliedern. Bei der Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mindestens vier Vertreter des « ÜSHZ » sowie der Vertreter der Christlichen Krankenkasse des Bezirks Verviers berücksichtigt werden.

Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für eine Dauer von sechs Jahren gewâhlt. Das Mandat endet zum ersten Mal unmittelbar nach der Generalversammlung des sechsten Jahres in welchem der Verwaltungsrat den Jahresabschluss voriegt und die nach der Einsetzung des Soziaihilferates der Gemeinde Kelmis folgt. Danach wird der Verwaltungsrat in einem Sechsjahresturnus neu emannt.

Art 26 :

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Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitglieds kann ein neues Verwaitungsratsmitglied aufgenommen werden, muss jedoch von der nüchsten Generalversammlung bestütigt werden. Das neue Verwaltungsratsmitglïed führt das Mandat für den Rest der Amtszeit, welches dem ausscheidenenden Verwaltungsratsmitglied noch zur Verfügung stand, welter.

Art 27 "

lm Faile des Ausscheidens eines Mitglleds, das im Verwaltungsrat tâtig ist, scheidet dieses

Verwaltungsratsrnitglied unmittelbar bel Kündigung oder Ausschluss aus.

Art 28 :

Der Verwaltungsrat verfügt für sâmtliche, die Vereinigung betreffenden Verwaitungsgeschâfte und

Anordnungen über die ausgedehntesten Volimachterr.

Zu seiner Zustàndigkeit gehoren sâmtliche Geschüfte, welche das Gesetz oder die vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten.

lnsbesondere ist der Verwaltungsrat befugt, von sich aus über sâmtliche Operationen zu entscheiden, welche laut Art. 3 zur Aufgabe der Vereinigung gehoren.

Der Verwaltungsrat darf sâmtliche Zahlungen leisten und entgegennehmen und darüber Quittung verlangen oder ausstellen.

Ferrier darf er sàmtliche Hinterlegungen tütigen und entgegennehmen, erwerben, austauschen oder verüussern, sowie sdmtiiches bewegliches Eigentum pachten oder verpachten, selbst auf mehr als neon Jahre hinaus, jede Übertragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum annehmen, welches den Zwecken der Geseilschaft zugeführt werden soll, sâmtliche Subsidien und Beihilfen privater und offizieller Art an- und entgegennehmen, Vertráge, Verkâufe und Untemehmen tfitigen, Anleihen mit oder ohne Garantieleistung aufnehmen, Subrogationen und Kautionen stellen und aufnehmen, die Gebdude der Vereinigung hypothekarisch betasten, Anleihen und Voschüsse aufnehmen und bewilligen, auf sí3rntliche Verbindlichkeits-oder materiellen Rechte, sowie auf alle materiellen oder persónlichen Garantien verzichten, vor oder nach erfolgter Zahlung sâmtlicher bevorrechtigter oder hypothekarischer Eintragungen, Überschreibungen, Pfdndungen oder sonstiger Behinderungen lischen, sowohi als Klâger als auch Beklagter vor allen Gerichten auftreten und sâmtliche Urtelle vollstrecken oder vollstrecken lassen, gerichtliche und aussergerichtiiche Vergteiche abschliessen_

Art 29 "

Der Verwaltungsrat kann die laufende Geschiftsführung der Vereinigung, verbunden mit dem Recht für die

Vereinigung zu zeichnen, einem aus der Mitte seiner Mitglleder gewühlten geschàftsführenden Verwalter oder

auch einem Driften übertragen, dessen Befugnisse und eventuelle Besoldung erfestiegt.

Ferrier kann er allen Beauftragten seiner Wahl sâmtliche Sondervollmachten übertragen.

Art 30

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klâger oder Beklagte auftritt, führt im Namen der Vereinigung der

Verwaltungsrat, auf Betreiben seines Prâsidenten oder eines besteilten Verwaltungsratmitglieds.

Art 31 :

Die Beschlüsse des Verwaitungsrats werden mit einfacher Stimmmehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit

gibt die Stimme des Prâsidenten den Ausschlag.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die vom Prâsidenten und vom

Geschâftsführer zu unterzeichnen sind.

Art 32 :

Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jâhrlich eine detaillierte Abrechnung über das verflossene Geschâftsjahr vorzulegen, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Die Jahresrechnung muss durch den Rechnungsprüfer geprüft sein.

Art 33 :

Der Verwaltungsrat erstelit zum Jahresende einen Haushaltslan für das nâchste Geschâftsjahr, der den

Bedürfnissen der Vereinigung zu entsprechen hat.

Der Haushaltspian ist genehmigungspflichtig durch die ordentliche Generalversammiung, der auch

entsprechende Vorschií3ge zur Finanzierung desselben zu unterbreiten sind.

Art 34

Die ordentliche Generalversammiung hat die Mdglichkeit jeweils für das nâchstfolgende Geschâftsjahr mindestens einen Rechnungsprüfer zu wâhten, der ihr über den Jahresabschluss Bericht zu erstatten hat.

Der Rechnungsprüfer hat zu ieder Zeit das Recht, die Akten und Schriften der Vereinigung einzusehen, soweit sich diese auf das Rechnungswesen beziehen.

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Art 35 :

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen mit einfacher Stimmmehrheit einen Vorsitzenden, eventuell einen steilvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer, eiven Kassierer und einen geschâftsführenden Verwalter, welcher von Amts wegen der Direktor der VoG ist, die das Arbeitskomitee bilden.

Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassierers und des geschâftsführenden Verwalters ist auf sechs Jahre festgesetzt. Alle vier Mandatare sind wiederwdhlbar.

Art 36"

Der Vorsitzende handelt im Auftrag des Verwaltungsrates und vertritt dadurch die Vereinigung nach Aussen

hin in allen ëffentlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten.

Art 37 :

Das Arbeitskomitee beruft und leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlungen. Die Leitung der Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder in Abwesenheit durch ein Mitglied des Arbeitskomitees übemommen.

Das Arbeitskomitee beruft den Verwaltungsrat eh, so oft dies erforderlich ist, aber mindestens einmal pro Trimester. Die Einberufung des Verwaltungsrates ist zwingend, wenn dieser Wunsch von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedem gegussert wird.

Sowohl die Einberufung als auch die Beantragung einer Verwaltungsratssitzung muss Gegenstand einer

Tagesordnung sein, die über die Verhandlungspunkte klare Aussage macht. Die Einladungen zu

Verwaltungsratssitzungen sind den Verwaltungsratsmitgliedern zeitgerecht zuzustellen.

Art 38 :

Der Vorsitzende ist berechtigt, sich die Mitarbeit berufener Persdnlichkeiten zu sichern, ohne dass diese

Mitglieder der Vereinigung sein mussen.

Art 39 :

Der Vorsitzende kann, in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat, Mitgliedschaften bei Berufsverbânden

eingehen, die das Ziel haben, die Vereinigung und die Arbeit derselben zu fdrdem und zu stàrken.

Art 40 :

Der Vorsitzende kann, in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat und der Geschüftsführung,

Zeichnungsberechtigungen sowie Post- und Bankvollmachten eiteilen.

Art 41 :

Die td+gliche Geschâftsführung liegt in Hânden eines Geschâftsführers, der diese in Abstimmung und

Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden der Vereinigung ausübt.

Art 42 :

Die Vereinigung muss, um den in Art 3 nâher beschriebenen Zweck der Vereinigung erfüllen zu kónnen, eine gesunde finanzielle Basis besitzen. Sie muss in die Lage versetzt werden, diesen Zweck volt und ganz zu erfüllen.

Die damit zusammenhângenden Aufwendungen werden wie folgt finanziert :

Art 43 "

Die Vereinigung erwirbt die erforderlichen Finanzen in Form von Spenden und Mitgliedsbeitrgen, deren Htihe der Verwaltungsrat festlegt. Der Mitgliedsbeitrag darf aber eine Summe von maximal zweihundertfünfzig Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Art 44 :

Die Vereinigung nimmt auch die seitens des Gesetzgebers eingerâumten Vergünstigungen zur Erreichung

der in Art 1 beschriebenen Zielsetzung in Anspruch.

V ) Satzungsânderungen

Art 45

Satzungsânderungen sind Gegenstand der Tagesordnung einer ausserordentlichen Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird.

Der Gegenstand der Satzungsânderungen muss dabei allen Mitgliedem durch die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung bekannt gemacht worden sein.

Sind bei der ersten Generalversammlung für Satzungssnderungen nicht zwei Driftel der Mitglieder anwesend oder durch Volimacht vertreten, kann Bine zweite Versammlung einberufen werden, die dann beschlussfâhig ist, gleich wieviele Mitglieder anwesend sind.

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Über Anderungen der Satzung kann die Generalversammiung nur dann gültig beraten und beschliessen, wenn die Anderungen ausdrücklich in der Einladung vermerkt sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder bei der Generalversammiung anwesend oder vertreten sind.

Ein Ânderungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder veriretenden Mitglieder.

Betrifft die Ânderung jedoch den Zweck oder die Zwecke, zu dem beziehungsweise denen eine Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf sie zur Verabschiedung einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden Mitglieder.

Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, so kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, die ungeachtet der Anzahi der anwesenden oder vertretenden Mitglieder güitig beraten und beschliessen und die Ânderungen mit den in Artikel 18 vorgesehenen Mehrheiten verabschieden kann. Die zweite Versammlung dart nicht binnen 15 Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.

VI) Aut sung der Vereinigung

Art 46 :

Die Vereinigung gilt als aufgelüst wenn die Anzahi von dreizehn Mitglieder über eiven Zeitraum von mehr als

drei Monaten nicht mehr gegeben ist.

Die Vereinigung kann aufgeldst werden, wenn sich hierzu eine ausserordentliche Generalversammiung

ausspricht.

Ein Ânderungsbeschluss bedarf einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden

Mitglieder.

Art 47 :

Erfolgt die Auflósung aufgrund einer Entscheidung der Generalversammlung, so bestimmt dieselbe den Liquidator oder die Liquidatoren sowie ihre Befugnisse mit Angaben über die Verwendung der Aktiva der Vereinigung.

Erfolgt die Auflôsung zwangsiâutig, welf nicht mehr die Mindestmitgliedzahl vorhanden ist, erhatt der Verwaltungsrat dieselben Befugnisse.

Jedenfalls solt das Aktiva einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten mit dhnlicher Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden.

Rücktritt der Verwaltungsratsmitglieder :

MAGER Jean-Marie, rue de Montzen 109, 4850 MORESNET

MÜLLER-MAYER Roswitha, Dr. Molly-Strasse 26, 4721 NEU MORESNET SCHRIFTFÜHRERIN

LENAERTS Raymond, An den Eichen 32, 4721 NEU MORESNET

Die Generalversammiung vara 13.06.2013 bestâtigt wie folgt die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der VoG und die Wahl des Prâsidenten, des Schriftführers, des Kassierers sowie des gesch ftsführenden Verwalters

Bilden den Verwaltungsrat der VoG

NAME Adresse Funktion

BECKERS Ilona, Patronagestrasse 24, 4720 KELMIS - Mandat OSHZ SCHRIFTFÜHRERIN

BECKERS Michel, rue Albert ler, 24, 4837 BAELEN KASSIERER

BOUGARD Lucienne, Soufflet 10, 4720 KELMIS PRASIDENTIN

DUJARDIN Jürgen, Knippstrasse 11,4728 HERGENRATH

GROSJEAN Meus Peter, Bauweg 35, 4720 KELMIS

HAMACHER Harald, Altenberger Str. 22, 4728 HERGENRATH - GESCHAFTSFÜHRENDER VERWALTER

JACOBS Corinne, An den Eichen 32, 4721 KELMIS

KEUTGEN Carmen, Lütticher Strasse 200, 4720 KELMIS

LAMPERTZ Iris, Aachener Strasse 34, 4728 HERGENRATH - Mandat OSHZ

MARECHAL Christian, Chemin des Ecoliers 5, 4960 MALMEDY - Mandat CKKV

MOSTERT Louis, Europasiedlung 30, 4720 KELMIS - Mandat OSHZ

RECKER Christophe, Bachstrasse 58, 4850 MORESNET

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Coordonnées
BEHINDERTENSTATTEN KELMIS UND UMGEBUNG

Adresse
EMMABURGER WEG 7 4728 HERGENRATH

Code postal : 4728
Localité : Hergenrath
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne