BOX VERBAND DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS V.O.G.

Divers


Dénomination : BOX VERBAND DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS V.O.G.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 537.350.207

Publication

19/08/2013
ÿþAusfertigung, die nach lünterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist

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Gesellschafr`snarrie : Box Verband der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens V,o.G.

Rechtsforrn : Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht

Sitz : A chenerstrasse 107

EJnternehmensnr : bs-3 ?Y. 35-0. ey

Geuenstanei Satzungen - Griindungsversammlung

der Urkunde

Die Unterzeichnenden

Herr Aziz Ben Seddik, Rue Fond de Loup 53 - 4821 Andrimont

Herr Roland Hanff, Rue Th.de Cuyper 276 -1200 Woluwé St.Lambert

Herr Kurt Clef, Sandstrasse 35 - 4711 Walhom

Frau Silke Clef, KapitelstraBe 2 - D-52066 Aachen

Herr Heinrich Peter Plaire, Aachenerstrasse 107 - 4701 Kettenis

Herr Marc Plaire, Hoeschhof 12-4701 Kettenis

Herr Yves Plaire, Bonner Stral3e 483 - D-50968 Kain

Herr Stanislav Zbrodko, Schône Aussicht 65 - Eynatten

Herr Richard Zeimers, Bellmerin 13 - 4700 Eupen

haben alle unter sich und unter den Boxsportvereinen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, die infolge gegenwértiger Gründung Mitglied werden, der Gründung einer Vereinigung ohne Gewinnerziehungsabsicht fur eine unbestimmte Dauer zugestimmt.

KAP1TEL 1 : Benennung, Sita, Vereinigungszweck, Dauer, Sprache

Artikel 1 : Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich "Box Verband der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens V.o.G"

Sie umfasst die hierunter bezeichneten Boxsportvereine auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, deren Bestehen und Funktionsweise durch gegenwértige Satzung anerkannt wird.

Aile Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verófentiichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung "Box Verband der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens V.o.G.".

Artikel 2 : Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich Aachenerstrasse 107 in 4701 Eupen-Kettenis. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung betindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3 : Vereinigungszweck

1. Die FSrderung des Boxsportés.

Bitte eut der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Britten gegenûber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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2. Die Koordination der sportlichen Tâtigkeiten der hierunter bezeichneten Boxsportvereine innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, deren Bestehen und Funktionsweise durch gegenwârtige Satzung anerkannt wird.

3. Die Abhaltung von Wettbewerben und Veranstaitungen oder die Durchführung von Akiivitâten, die direkt oder indirekt mit der Zieisetzung der Untersiüizung oder Fiirderung des Boxsportes vereinbar sind.

4. Die Wahrung der Interessen der Sportier auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Artikel 5: Sprache

Die offizielle Sprache der Vereinigung ist die Deutsche Sprache.

KAPITEL 2 : Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 6 : Effektive Mitglieder - Angeschlossene Mitglieder - Mindestzahl Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus effektiven und angeschiossenen Mitgliedem.

Die Vereinigung zâhlt mindestens 6 effektive Mitglieder. Die Anzahl der effektiven und angeschlossenen Mitglieder ist unbegrenzt.

-Effektive Mitglieder sind:

Folgende Boxsportvereine innerhaib der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, deren Bestehen und Funktionsweise durch gegenwârtige Satzung anerkannt wird: die VoG BOXRING EUPEN, die VoG BC EAST BEGIUM und die faktische Vereinigung HOBBY & FITNESSBOXING EUPEN.

Die effektiven Mitglieder üben innerhalb der Vereinigung eine Funktion durch die Entsendung von jeweils 3 Vertretem aus, die aufgrund eines durch die effektiven Mitglieder festgesetzten Verfahrens emannt werden.

Die effektiven Mitglieder genietien alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte, einschliel3lich des Stimmrechts in der Generalversammlung.

-Angeschlossene Mitglieder sind:

Alle Mitglieder der durch die Vereinigung anerkannten Boxsportvereine innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, die ihren Mitgliedsbeitrag über ihren jeweiligen Verein, weicher effektives Mitglied der Vereinigung ist, an den Box Verband der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens V.o.G. entrichtet haben.

Angeschlossene Mitglieder genietien alle von der Satzung zugestandenen Rechte und dürfen an allen Tâtigkeiten der Vereinigung teilnehmen.

Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung, sie knnnen der Generalversammlung jedoch mit beratender Stimme beiwohnen.

Artikel 7 : Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipielt allen natürlichen, juristischen und óffentlichen Personen offen.

Artikel 8 : Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jeder Boxsportverein seinen Vereinssitz innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens haben, die Satzung der Vereinigung beachten, sich fur die Zielsetzung und die Aktivitâten der Vereinigung einsetzen, sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilnehmen.

Die Satzungen jedes Boxsportvereins, weicher effektives Mitglied der Vereinigung ist, oder beabsichtigt zu werden, musc in Kopie an den Verwaltungsrat der Vereinigung übermittelt werden, dart nicht im Widerspruch mit der Satzung der Vereinigung stehen und muss veenmerken, dass der Boxsportverein fûr seine Mitglieder verantwortlich ist.

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Jeder Antrag auf effektive Mitgliedschaft eines Boxsportvereins innerhaib der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, muss schri tlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden. Ober den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der eine Ablehnung neuer effektiver Mitglieder nicht begründen muls.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch die Entscheidung des Verwaltungsrates.

Artikel 9 : Aufnahme angeschlossener Mitglieder

t1m angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede natürliche, juristische oder dffentliche Persan Mitglied in einem der Boxsportvereine innerhaib der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens sein, welche effektive Mitglieder innerhaib der Vereinigung sind. Ebenfalls muss jede natürliche, juristische oder dffentliche Person, um angeschiossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, die Satzung der Vereinigung beachten und sich tir die Zielsetzung und Aktivitdten der Vereinigung interessieren, sowie diese unterstützen.

Alle Mitglieder der durch die von der Vereinigung anerkannten Boxsportvereine innerhaib der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, die effektives Mitglied sind, werden durch nachstehende Formalitâten angeschiossene Mitglieder. die anerkannten Boxsportvereine, die effektives Mitglied der Vereinigung sind, übermitteln eine Kopie der Mitgliederliste an den Verwaltungsrat der Vereinigung, und en#richten den Mitgliedsbeitrag für ihre jeweiligen Mitglieder. Der Verwaltungsrat bestâtigt alsdann anlâsslich der ndchstmbglichen Verwaltungsratssitzung, dass die Mitglieder der anerkannten Boxsportvereine, die effektives Mitglied der Vereinigung sind, angeschiossene Mitglieder des Box Verbandes der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens V.o.G. sind.

Individuelle Mitglieder, natürliche, juristische oder ïffentiiche Personen, die nicht Mitglied sind in einem der durch die Vereinigung anerkannten Boxsportvereine innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, kdnnen angeschiossene Mitglieder der Vereinigung werden. Jeder Antrag auf angeschiossene Mitgliedschaft einer natürlichen, juristischen oder 6ffentlichen Persan, die nicht Mitglied in einem der durch die Vereinigung anerkannten Boxsportvereine innerhaib der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens ist, muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden.

Ober den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der eine Ablehnung nicht begründen muss.

Ehrenmitglieder sind angeschiossene Mitglieder.

Jeder Antrag auf Ehrenmitgliedschaft muss schrift ich beim Verwaltungsrat eingereicht werden.

Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Verwaltungsrat, der eine Ablehnung neuer Ehrenmitglieder nicht begründen muss.

Die Aufnahme neuer angeschlossener Mitglieder wird gültig durch die Entscheidung des Verwaltungsrates. Artikel 10 : Austritt

Es steht den effektiven und angeschiossenen Mitgliedem frei, sich jederzeit aus der Vereinigung zurückzuziehen, indem sie dem Verwaltungsrat der Vereinigung eine schriftliche Kündigung zusenden. Gilt als ausgetreten, das effektive oder angeschiossene Mitglied, welches seinen Mitglïedsbeitrag nicht innerhaib des Monates nach Zusendung eines Erinnerungsschreibens per Einschreiben durch den Verwaltungsrat beglichen hat.

Der Austritt, bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven oder angeschiossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates der Vereinigung.

Artikel 11 : Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Generalversammlung erfoigen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Saizungen vorliegt.

Der Beschluss Ober den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 213 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder durch die Generalversammiung getroffen. Var einer Entscheidung über den Ausschluss, muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehárt werden, der der Generalversammiung dann das Protokoll der Erklárungen und Tatsachen vorlegt

Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedem in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

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Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzungen vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generaiversammiung aussetzen.

Artikel 12 : Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermógensteile der Vereinigung. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 13 : Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur H4he des eventueli geleisteten Beitrages begrenzt.

Sie halten nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 14 : Mitgliederregister

Am Siiz der Vereinigung wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vomamen und Wohnsitze, bzw, die Bezeichnung, Rechtsform und Vereinigungssitz der effektiven Mitglieder anführt_

Ebenfalls wird am Sitz der Vereinigung ein Mitgliederregister gehalten, welches die Kopien der Mitgliederlisten der Boxsportvereine innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, welche effektive Mitglieder der Vereinigung sind, enthült.

Der Verwaltungsrat trâgt aile Abânderungen in Bezug auf die effektiven und angeschlossenen Mitglieder unverzügiich, gemiâf , den gesetziichen Bestimmungen in die Mitgliederregister ein.

Artikel 15 : Mitgliedsbeitràge

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahien einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

Der Mitgliedsbeitrag darf 300,00 ¬ (dreihundert Euro) nicht übersteigen.

Der Verwaltungsrat darf Kategorien von Personen einführen, die unterschiediiche Mitgliedsbeitrâge zahien.

Artikel 16 : Zusammensetzung der Generalversammiung

Die Generalversammlung setzt sich aus ailen effektiven Mitgliedem zusammen. Angeschiossene Mitglieder kunnen der Generalversammlung mit beratener Stimme beiwohnen, sie verfogen jedoch über kein Stimmrecht in der Generalversammiung.

Artikel 17 : Befugnisse der Generalversammiung

Die Generalversammlung übt die ihr gesetziich und satzungsmâl3ig zustehenden Befugnisse aus, insbesondere:

Anderung der Satzungen;

Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem;

- Entlastung des Verwaltungsrates;

Genehmigung des Budgets und der Jahresabrechnung;

- Freiwillige Auflusung der Vereinigung; Ausschluss von Mitgliedem;

Umwandiung der Vereinigung;

Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 18 : Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentiiche Generalversammiung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Juni abgehaiten.

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Weitere aul3erordentliche Generalversammlungen kdnnen jederzeit durch den Verwaltungsrat einberufen werden, wenn 215 der stimmberechtigten effektiven Mitglieder dies schriftlach beantragt. Der Antrag muss schriftlich an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gerichtet werden. Die von den effektiven Mitgliedem beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein.

Der Verwaltungsrat gibt den Wunsch der Einberufung innerhalb eines Monates statt - jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich halt.

Die Einladungen sind mindestens 8 Katendertage var der Sitzung der Generaiversammlung durch den Verwaltungsrat per einfachen Brief, per Fax oder per elektronische Post (E-Mail), an die effektiven Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Die effektiven Mitglieder sind verantwortlich fur die Richtigkeit der beim Verwaltungsrat hinterlegten Kontaktdaten.

Die angeschlossenen Mitglieder werden über die Einberufung einer Generalversammlung informiert, indem die Einladungen mit Tagesordnung am Trainingsort der jeweiligen Boxsportvereine, welche effective Mitglieder sind, durcit die jeweiligen Boxsportvereine ausgehangen werden.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder bei dessen Verhinderung, der steilvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 19 : Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkie beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

Alle ordentiichen und auI erordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfahig, wenn mindestens die Halite der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Solite eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammiung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfaàhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentiichen und aul erordentliichen Generalversammtungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend (altemativ: Bei Stimmengleichheit gist der Antrag als abgewiesen).

Der Beschluss zur Satzungsânderung oder zur Auflósung der Vereinigung kann nur rechtsgültig durch eine 213 Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder getroffen werden.

Der Beschluss zur Umwandlung des Vereinigungszwecks kann nur rechtsgültig durch eine 4/5 Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder getroffen werden.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme in der Generaiversammlung. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie kânnen den Sitzungen der Generalversammlung jedoch mit beratender Stimme beiwohnen.

Artikel 20 : Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchfigte muss selbst Mitglied der Generaiversammlung sein. Die Bevolimâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied clef nur eine Bevollmâchtigung wahmehmen. Die Vollmachten sind dem Vorsitzenden spâtestens zu Beginn der Generalversammlung auszuhândigen.

Artikel 21 : Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoli erstelit, welches die abgearbeitete Tagesordnung und die Beschiüsse der Generalversammlung festhâlt. Die Protokolle, sowie zu veraffentlichende Auszüge aus den Protokollen, werden durch den Vorsitzenden der Generalversammiung der Vereinigung unterzeichnet.

Eine Kopie der Protokolle der Generalversammlungen wird innerhalb 15 Kalendertagen nach der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat per einfachen Brief, per Fax oder per elektronische Post (E-Mail), an die effektiven Mitglieder versandt.

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Die effektiven Mitglieder sind verantwortlich für die Richtigkeit der beim Verwaltungsrat hinterlegten Kontaktdaten,

Alle Satzungsabanderungen, sowie Emennungen und Abberufungen von Verwaltungsratsmitgliedem, werden bel dem fur den Sitz der Vereinigung zustándigen Handelsgericht hinterlegt und auszugsweise im Anhang zum Belgischen Staatsblatt veróffenilichi.

KAPITEL 5: Verwaltungsrat

Artikel 22: Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 5 Personen besteht. Jeder Boxsportverein innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der effektives Mitglied ist, kann der Generalversammlung mehrere Kandidaten für die Funktion als Verwaltungsratsmitglieder vorschiagen.

Die Generalversammlung wâhlt mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder 5 Verwaltungsratsmitglieder unter den Kandidaten. Die Kandidaten müssen Mitglied in einem der von der Vereinigung anerkannten Boxsportvereine innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens sein, der auch effektives Mitglied der Vereinigung ist.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden für 4 Jahre durch die Generalversammlung emannt. Die Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwtihlbar,

Artikel 23 : Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes wird dessen Steile vorláufig durch den Kandidaten eingenommen, der bel der Wahl des Verwaltungsrates die ntichsthochste Stimmenanzahl erreicht hat. Dieser Kandidat wird als vorltiufiges Verwaltungsratsmitglied ohne Stimmrecht eingesetzt und muss bei der nschsten Generalversammlung ais Verwaitungsratsmitglied bestátigt werden.

Artikel 24 : Befugnisse des Verwaitungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitest gehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zusttindigkeit gehiiren ail jene Geschifte, die das Gesetz oder die voriiegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammiung vorbehalten hat.

Alle der Vereinigung zuerkannten Subsidien und Schenkungen werden vom Verwaltungsrat verwaitet. Artikel 25 : Prâsidium

Die Generalversammlung bestimmt die Funktionen der Verwaltungsratsmitglieder im Prásidium des Verwaitungsrates.

Das Verwaltungsratsmitglied, welches bei der Wahl die hüchste Stimmenanzahl erreicht hat, wird durch die Generalversammlung als Vorsitzender der Vereinigung emannt. Das Verwaltungsratsmitglied, welches bei der Wahl die zweitheichste Stimmenanzahl en-eicht hat, wird durch die Generalversammiung als stelivertretener Vorsitzender emannt. Ebenfalls emennt die Generalversammiung einen Kassierer, eioen Schriftführer und einen technischer Leiter, sowie gegebenenfalis Beisitzer.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden tibt der stelivertretende Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung, das tilteste Verwaltungsratsmitglied, die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 26 : Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaitungsrat tritt jades Mal auf Einiadung seines Vorsitzenden ader von zwei Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erforders.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage ver der Sitzung des Verwaltungsrates durch den Verwaltungsrat per einfachen Brief, per Fax oder per elektronische Post (E-Mail), an die Verwaltungsratsmitglieder zu versenden. Die Einiadungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Die Verwaltungsratsmitglieder sind verantwortlich fur die Richtigkeit der beim Verwaltungsrat hinterlegten Kontakidaten.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stelivertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das tilteste anwesende Verwaitungsratsmitglied.

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Artikel 27 ; Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der Einladung zur Verwaltungsratssitzung verwerkten Tagesordnung aufgeftihrt sind. In dringenden Fâlten kann der Verwaltungsrat durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenden Verwaltungsratsmitglieder auch weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen, entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschtussfáhig, wenn mindestens die Hâ1fte seiner Mitgtieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Aile Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgüitig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bel Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 28 : Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevoilmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwattungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmâchtigung wahmehmen. Die Voiimachten sind dem Vorsitzenden spâtestens zu Beginn der Verwaltungsratssitzung auszuhândigen.

Artikel 29 : Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschâftsführers im Rahmen der tâglichen Geschâtisführung, sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevolimâchtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinden Verwaitungsratsmitgliedem vertreten.

Prozesse, bel derven die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter gemhrt.

Artikel 30 : Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstelit, welches die abgearbeitete Tagesordnung und die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Die Protokolle des Verwaltungsrates, sowie zu verüffentlichende Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Eine Kopie der Protokolle des Verwaltungsrates wird innerhalb 14 Kalendertagen nach der Sitzung des Verwaltungsrates durch den Verwaltungsrat per einfachen Brief, per Fax oder per elektronische Post (E-Mail), an die Verwaltungsratsmitglieder versandt.

Die Verwaltungsratsmitglieder sind verantwortiich für die Richtigkeit der beim Verwaltungsrat hinterlegten Kontalctdaten.

Artikel 31 ; Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persónlichen Haftung.

Artikel 32: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 33 : Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat übertrâgt die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung, sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung, an einen Geschâftsführer, der Verwaitungsratsmitglied ist und in dieser Funktion durch die Generalversammlung eingesetzt wird.

Im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des Geschâftsführers verfreten werden

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Die Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend der Emennung oder Abberufung des Geschâitsführers werden beim oer den Sit der Vereinigung zustândigen Handelsgericht hintertegt und auszugsweise im Anhang zum Belgischen Staatbiatt verdffentlicht.

KAP1TEL 6 : Geschattsjahr

Artikel 34 : Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschtittsjahr der Vereinigung beginnt am 01. Januar und endet zum 31. Dezember desselben Jahres.

KAPITEL 7 : Rechnungsablegung

Artikel 35 : Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die Generalversammiung das Recht, einen Kommissar unter den Mitgliedem des Belgischen Instituts der Betriebsrevisoren (Institut des réviseurs d'entreprise) zu bezeichnen, und ihn mit der Ûberprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung, sowie mit dem Erstellen eines jtihriichen Prüfungsberichtes, zu beauftragen. Der Kommissar - Betriebsrevisor wird durch die Generalversammlung für 4 Jahre emannt und ist wiederwdhlbar,

Artikel 36 : Jahresabrechnung - Budget

Spétestens bei der ordentlichen Generalversammlung jeden Jahres legt der Verwaltungsrat die Buchführung und die Jahresabrechnung über das abgeschlossene Geschattsjahr der Generalversammlung zur Abstimmung vor. Aus der Buchführung und der Jahresabrechnung muss die finanzielle Situation der Vereinigung klar und deutlich ersichtlich sein. Die Jahresabrechnung wird durch den eventuell bezeichneten Kommissar - Betriebsrevisor geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus legt der Verwaltungsrat der Generalversammlung spétestens bei der ordentlichen Generalversammlung jeden Jahres ein Budget für das kammende Haushaltsjahr zwecks Genehmigung vor.

KAPITEL 8 : Auflósung der Vereinigung

Artikel 37 : Aufli sung

Die Vereinigung kann geme den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordemissen aufgelíst werden.

Artikel 38 : Liquidator

lm Falle aine freiwilligen Auflüsung, bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Uquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergûtungen fest.

Artikel 39 : Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermflgen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit dhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermtigen der Vereinigung erhalten solt.

KAPITEL 9 : Verschiedenes

Artikel 40 : Innere Ordnung und Wettkampfbestimmungen

Ein Reglement der inneren Ordnung und der Wettkampfbestimmungen wird der Generalversammlung vom Verwaltungsrat zwecks Zustimmung vorgelegt. Die Generalversammlung kann durch absolute Mehrheit der Slimmen der anwesenden y ader vertretenen effektiven Mitglieder Anderungen an diesem Reglement vornehmen.

Das Reglement der inneren Ordnung und der Wettkampfbestimmungen dart nicht in Widerspruch zu zur gegenwértigen Satzung sowie zur Satzung des Weltverbandes for das Olympische Boxen, der AIBA, stehen.

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27 April 1921 abgeândert durch das Gesetz vom 18 April 2002, über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

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Belgischen Staetsbiatt vorbehalten

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Beschlüsse der Gründungsversammlung:

Die Gründungsversammlung der Vereinigung hat am heutigen Tage einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:

Folgende Personen werden durch die Gründungsversammlung als Verwaltungsratsmitglieder emannt

Herr Aziz Ben Seddik

Herr Roland Hanff

Herr Kurt Olef

Herr Heinrich Peter Plaire

Herr Marc Plaire

Herr Stanisiav Zbrodko

Herr Richard Zeimers

Die Gründungsversammiung bestimmt die " Funktionen der Mitglieder des neu gewâhlten Verwaltungsrates der Vereinigung wie folgt:

- Vorsitzender

- Steilvertretender Vorsitzender

- Geschâftsführer

- Kassierer

- Schrittführer

- Beisitzer

- Beschluss des Verwaltungsrates:

Herr Heinrich Peter Plaire wird zum Gescháftsftihrer der Vereinigung bestimmt. Der Verwaltungsrat übertrâgt dem Geschâftsführer die tâglichen Geschâftsführerbefugnisse. lm Rahmen der táglichen Geschgftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige interschrift des Geschâftsführers vertreten werden

Die Herren PLAIRE Yves und Marc werden ebenfalls mit der tâglichen Geschâftsfiihrung beauftragt. Jeder Geschâftsfiihrer hat das alleinige Unterschriftsrecht.

Getâtigt zu Eupen am 31.07.2013

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Britten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
BOX VERBAND DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHA…

Adresse
AACHENERSTRASSE 107 4701 KETTENIS

Code postal : 4701
Localité : Kettenis
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne