BOXCLUB BUTGENBACH

Divers


Dénomination : BOXCLUB BUTGENBACH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 543.639.072

Publication

08/01/2014
ÿþMOI) 3.2

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verliffentlichen ist

E iliquicm16101

$.Vi

Unternehmensnr

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) Boxclub Bütgenbach

(abgekorzt):

Rechtsform : V.o.G.

Sitz: Hauptstr. 59/2, 4780 Sankt Vith

Ge " enstand

der Urkunde : Gründung

Satzungen - Gründungsversammlung

Die Unterzeichnenden

Thomas Müllerl-lauptstr. 59/2 - 4780 Sankt Vith

Danny Jungbluth Bahnhofstr. 45 - 4728 Hergenrath

Jochen FialmesZum Hinterbach 19 - 4761 Wirtzfeld

Norbert Keller, Peter-Becker-Str: 42 - 4700 Eupen

haben alle unter sich der GründUng einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht für eine un-bestimmte

Dauer zugestimmt. Der BC Biltgenbach ist ein anerkanntes Mitglled der Boxliga der Deutschsprachlgen

Gemeinschaft (BLOG Unternehmensummer 0876 832 103).

Die Satzung der Vereinigung wurden wie folgt verabschiedet

KAPITEL1Benennung, Sitz, Vereinfgungszweck, Dauer, Sprache

Artikel 1Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich BC Bütgenbach, abgekürzt BCB.

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verdffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung BC Btrtgenbach",

Artikel 28itz der Vereinigung

Sitz der Vereinigung befindet sich in der Hauptstr, 69/2 - 4780 Sankt Vith.

Der Sit der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammiung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung betndet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien). Artikel 3Vereinigungszweck

1,Die Fôrderung des Boxsports

2.Die Abhaltung von Wettbewerben und Veranstaltungen oder die Durchführung von Aktivitâten, die direkt oder indirekt mit der Zielsetzung der Unterstützung oder Fdrderung des Boxsports vereinbar sind,

3.Die Vereinigung fart ihre sportlichen Aktivitaten gem all den Satzungen der BLDG durch.

Bitte auf der letzten Seite des angeben AplApj: , ymergagg: Name Und Elgenschaft des beurkundenden Notars celer der Personen,

die daZu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder dle Organismus Witten gegentsber, zu vertreten.

AuterAticffle Name und Untersohrlft,

1.7

II



Hinteriegt bei der Kanzlei des Handelserlchts EUPEN

27 -12- 2013

iA/ Kali ret-

o Fil .

MOD 2.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 4Datrer

Die Vereinigung ist far aine unbestimmte Zeit gegründet

Artikel 5Sprache

Die offizielle Sprache der Vereinigung ist die Deutsche Sprache,'

KAPITEL 2Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 6Effektive Mitglieder -Angeschlossene Mitglieder Mindestzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschlossene Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus rnindestens 3 effektiven Mitgliedern. Die Anzahl der effektiven und

angeschlossenen Mitglieder ist unbegrenzt.

LedIglIch die effektiven Mitglieder gen Ielen die per Gesetz Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 7: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht pdnziplell allen natürlichen, juristischen und dffentlichen Personen

offen. Die Vereinigung besteht aus effektiven und angeschlossenen Mitgliedem.

Artikel BAufnahme neuer effektiver Mitglieder

Uni effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jades Mitglied die Satzung der Vereini-gung

beachten, sich fOr die Zielsetzung und die Aktivitaten der Vereinigung einsetzen, sowie aktiv an den Tâtigkeiten

der Verelnigung teilnehmen.

Jeder Antrag auf effektive Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat der Vereinigung eingereicht

werden. Die Aufnahme neuer effektver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift lm Mitgliederregister, ab

dem Datum der Eintragung.

Artikel 9Aufnehrne neuer angeschlossener Mitglieder

Um angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jedes Mitglieci die Satzung der Vereinigung

beachten, sich fer die Zielsetzung und die Alctivitâten der Vereinigung einsetzen, sowie aktiv an den Tatigkeiten

der Vereinigung teilnehmen.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat

Ehrenmitglieder sind angeschlossene Mitglieder. Jeder Antrag auf Ehrenmitgliedschaft muss schriftlich beim

Verwaltungsrat eingereicht werden. über den Antrag auf Ehrennitgliedschaft ent-scheidet der Verwaltungsrat

Artikel 10Austritt

Es steht den effektiven und angeschlossenen Mitgliedem frei, sich jederzeit sus der Vereinigung

zurOckzuziehen, indem aie dem Verwaltungsrat der Vereinigung eine schriftliche Kündigung zu-senden

Gilt als austretend, das effektive oder angeschlossene Mitglied, welches seinen Mitgliedsbeitrag nicht

innerhalb von drei Monaten nach Zusendung eines Erinnerungsschreibens per Einschreiben durch den

Verwaltungsrat beglichen hat

Der Verwaltungsrat beschliellt über den Austritt.

Der Austritt bzw, die Ktindigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gClitig durch die

Eintragung des Austritts im Mitgliederregister.

Artikel 11:Auschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds karin erfolgen, wenn aine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung

oder Ihrer Satzungen vorliegt. Der Beschluss Ober den Ausschluss aines Mitglieds wird mit amer 2/3 Mehrheit

der anwesenclen oder vertretenen Mitglleder durch die Generalver-sammiung getroffen. Vor einer Entscheidung

Ober den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehtirt werden, der der

Generalversammiung darm das Protokoll der Erklárungen und Tatsachen vortegt. Der Beschluss der

Generalversammiung muss dem be-treffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der

Verwaltungsrat tregt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in

das Mit-gliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustandigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verietzungen der Ge-setze oder

der Satzungen vorgeworfen werden, bis zur Entscheidung der Generalversammlung ausseizen.

Artikel 12Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sel es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben

keinerlel Recht auf Vermtigenstelle der Vereinigung. Sie ktinnen weder die Reckerstattung eventuell geleisteter

Beitrage verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufrtahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt in Fall der Rechtsnachfolge eines ausgeschiecienen, ausgeschlossenen oder ver-storbenen

Mitglieds in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 13Hattung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jeclen Mitglieds sind bis zur Hdhe des eventuell gelelsteten Bei-trags

begrenzt Sie haften nicht fOr die Verbindlichkeiten der 'Vereinigung.

Artikell4Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung wird ein Mltgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen, Dornizil bzw,

ira Faite von jusistischen oder ôffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz

arien Der Verwaltungsrat trâgt alle Abanderungen im Bezug auf die Mit-glieder unverzOglich geme den

geselzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister em.

KAP ITEL 3Mitgliedsbeitrage

Artikel 15 Mitgliedsbeitrage

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen einen jahrlichen Mitgliedsbeitrag, der vorn

Verwaltungsrat festgelegt wird.

Der Mitgliedbeitrag dart 300,-Euro nicht übersteigen.

Der Verwaltungsrat dart Kategorien einffihren, die unterschiedliche Mitgliedsbeitrage zahien.

) MOD 2.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/01/2014 - Annexes du Moniteur belge KAPITEL 4Generalversammlung

Artikel 16Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven und angeschlossenen Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 1713efugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung bat die ihr gesetzlich oder satzungsmeeig zustehenden Befugnisse, insbesondere - Anderung der Satzungen

- Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern

- Entlastung des Verwaltungsrates

- Genehrnigung des Budgets und der Jahresabrechnung

- Freiwillige Auflesung der Vereinigung

- Ausschluss von Mitgliedem

- Umwandlung der Vereinigung

- Verlegung des Sites der Vereinigung

Artikel 18Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammiung muse bis Juni abgehalten worden sein.

Weitere aullerordentliche Generalversammlungen kennen jederzeit durch den Verwaltungsrat einberufen werden,

- wenn 2/5 der stimmberechtigten effektiven Mitgfieder dies schriftlich beantragt Der Antrag muse schriftlich an den Presidenten des Verwaltungsrates gerichtet werden. Die von diesen effektiven Mitgliedern beantragte Tagesordnung muse beigefügt sein. Der Verwaltungsrat glbt dam Wunsch der Einberufung elner aueerordentlichen Generalversammlung innerharb eines Monats statt

jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies lm Interesse der Vereinigung für erforderlich heit.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief, oder per Fax, oder per E-Mail, an die effektiven Mitglle-der zu versenden, Die Einladungen enthaiten die Punkte der Tagesordnung.

Die effektiven Mitglieder sind verantwordich ftir die Richtigkeit der beim Verwaltungsrat hinterleg-ten Kontaktdaten.

Die angeschlossenen Mitglieder werden über die Einberufung amer Generalversammlung infor-miert, indem die Einladungen mit Tagesordnung am Trainingsort des Boxsportvereins ausgehan-gen wird.

Den Vorsitz der Generalversammlung fiehrt der Prâsident des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, der stellvertretende President des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, das iteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 19 Seschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entschelden, die in der auf der Eln-ladung zur

Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgefahrt sind, vcrbehaltlich gesetz-licher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und aueerordentlichen Generaiversammlungen sInd beschlussfehig, wenn min-destens dle Halite der stimmberechtigten Mitgliecier anwesend oder vertreten let, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Beslimmungen.

Sollte eine Generalversammlung nicht beschfussfehig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage speter einberufen Diese zweite Generalversammlung let beschlussfehig, un-geachtet der Amatit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und aullerordentlichen Generalversammlungen werden rechts-gültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen effek-tiven Mitgliecler. Bel Stirnmengielchheit gilt der Antrag ais abgewiesen,

Der Beschluss zur Satzungsabenderung oder zur Aufldsung der Vereinigung kann nur rechtsgeltig getroffen werden durch eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen ef-fektiven Mitglleder.

Jades effektive Mitglied hat aine Sem:me In der Generalversammlung. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht sie kánnen den Sitzungen der Generalversammlung jedoch beratend beiwohnen.

Artikel 20Volimachten

Jades Mitglied der Generalversammlung kann sicb durch amen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevoilmâchtigte muse selbst Mitgfted der Generalversammlung sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jades Mitglied dart nur eine E3evollmechtigung wahmeh men.

Artlkel 21Protokoll

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlesse der Generalversammlung festhelt. Des Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generaiversammtung und ein Venealtungsratsmitglied der Vereini-gung unterzeichnet

Alle Satzungsenderungen müssen beim fer den Sitz der Vereinigung zustendigen Gericht effen gelegt werden. Gleiches gilt fur aile Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwal-tungsratsmitgliedern, Gescheftsführern oder besonderer Bevollmechtigten.

KAP ITEL 5Verwaltungsrat

Artikel 22Verwaltungsrat: Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwattungsrat verwaitet, der aus mindestens 3 Personen be-steht, die ihrerseits Mitglied der Vereinigung sein müssen.

Die Generalversammlung vielle die Verwaltungsratsmitglieder unter den Kandidaten.

Die geevehlten Verwaltungsratsmitglleder werden Mt 4 Jahre durch die Generalversammlung er-nannt. Die Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwehlbae

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MOD 2.2

Der Verwaltungsrat dart maximal zwei Mitgliecler In den Verwaltungsrat kooptieren, Diese Mitgife-der des Verwaitungsrates haben kein StImmrecht Der Verwartungsrat dart ihnen besondere Auf-gaben anvertrauen, Artikel 23 Vakanz

Bei vorzeitlgem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes wird dessen Stelle vorlâufig durch einen

Kandidaten eingenommen, der sich zur Verfügung stelit und bis zur Bestâtigung durch die Generaiversammlung vom Verwaltungsrat alezeptiert wird.

Dieser Kandidat wird als vorlâufiges Vetwaltungsratsmitglied ohne Stimmrecht eingesetzt, und muss bei der nâchsten GeneralversammIung als Verwaltungsratsmitglled bestetigt werden.

Artikel 24Befugnisse des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat Mt die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels, lu

seiner Zustândigkeit geheren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrOcklich der Generalversammlung vorbehalten.

Me der Lige zuerkannten Subsidien und Schenkungen werden vom Verwaltungsrat vetwaitet

Artikel 25 Presidium

Die Generalversammlung bestimmt die Funktionen der Verwaltungsratsmitglieder 1m Presidium des Verwaltungsrates. Die Generalversammlung kann folgende Funktlonen besetzen I wâhlem

Einen Presidenten

Ggf. einen stelivertretenden Presidenten

Einen Schriftführer

Einen Kassierer

Gegebenenfails Beisher

Bel Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende, oder bei dessen Verhin-derung,

das atteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus,

Artikel 26Sitzungen des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaitungs-

ratsmitgliedern zusammen, wenn es die interessen der Vereinigung erfordern.

Den Vorsitz des Verwaltungsrats führt der Vorsitzende oder bei dessen VerhInclerung, der steil-vertretende

Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung, das iteste Verwaitungsratsmitglied.

Artikel 27Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Elnladung zur

Verwaitungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden Fenian kann der

Verwaltungsrat auch durci) mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Ver-

waitungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen, entsprechend beraten und

entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfehig, wenn rninclestens die Helfte selner Mitglieder anwesencl oder

vertreten ist, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle Bestimmungen des Verwaitungsrats werden rechtsgaltig getroffen durch die absolute Mehrheit der

Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender ge-setzlicher

Bestimmungen, Bel StImmengleichheit entscheidet die Stirnme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit,

die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 28Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann slch durch elnen Bevollmechtigten vertreten lassen. Der

Bevolimechtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrats sein. Die Bevolimechtigung hat schrift-lIch zu

erfolgen, Jedes Verwaltungsratsmitglied dart nur eine Bevoilmechtigung wahmehmen,

Artikel 29Vertretung der Vereinigung

Unbeschaclet der Vertretungsbefugnisse des Gescheftsführers im Rahmen der tâglichen Ge-schâftsführung

sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigung an, die der Ver-waltungsrat an eine crier

rnehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig durch die Unterschrift des Vorsitzenden des

Verwaltungsrats oder zwei gemeinsam handeinde Verwal-tungsratsmitglieder vertreten.

Prozesse, bei denen die Einigung als Klâgerin und der Bekiagte auftritt, werden im Namen der El-nigung

vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 30 Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstelit welches insbesondere die Beschlüsse des

Verwaltungsrats festhelt, Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden dure den Vorsitzenden des

Verwaltungsrats und den Schriftführer unterzelchnet,

Artikel 31Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Liber Rechte und Pflichten der Verwal-

tungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht untediegen die Verwal-

tungsratsmitglieder nicht der persdnlichen Haftung.

Artikel 32 Verglitung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 33Tegliche Gescheftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Gescheftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbe-fugnisse

im Rahmen der teglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Geschâftsführer, Verwaltungsratsmitglieder

oder nicht Obertragen.

MOD 2.2

Volet B - Suite

KAPITEL 6Gescha1tsjahr

Artikel 34 Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31, Dezember.

KAP1TEL 7Rechnungslegung

Artikel 35Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Komrnissars, hat die Ge-

neralversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu ernennen. Aufgabe des oder der

Kommissare ist insbesondere die überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sovvie die Erstellung

eines jâhrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalls die Dauer des Mandats

Artikel 36Jahresabrechnung  Budget

Spâtestens bei der ordentlichen Generalversammlung joden Jahres legt der Verwaltungsrat die

Buchführung und die Jahresabrechnung über das verflossene Geschaftsjahr der Generalver-sammiung zur

Abstimmung vor. Aus der Buchführung und der Jahresabrechnung muss die finan-zielle Situation der

Vereinigung Ide und deutlich ersichtlich sein, Die Jahresabrechnung wird durch den eventuell bezeichneten

Kommissar Betriebsrevisor geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus legt der Verwaltungsrat der Generalversammlung spâtestens zu diesem Zeltpunkt. ein

Budget für das kommende Flaushattsjahr zwecks Genehmigung var.

KAPITEL 8Aufkisung der Vereinigung

Artikel 37Auflesung

Die Vereinigung kann germen den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeliist werden.

Artikel 38Liquidator

Réser0

Moniteur belge

1 

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad  08101/2014 Annexes dit Moniteur belge-

lm Felle der freiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversammiung einen oder mehrere Liqui-clatoren und legt deren Befugnisse sawle eventuelle Vergütungen fest,

Artikel 39 Verbleibende Nettoverrn6gen

Mach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermâgen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit ahnlicher Zielsetzung zur Verfügung gestelit.

Die Generaiversammiung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermegen der Vereinigung erhalten soli.

KAP ITEL 9Verschledenes

Boxtrainer kann der werden, der die vorgeschriebenen Lehrgânge des Sportrates und Sportminis-terlums " der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit der Baxliga der Deutsch-sprachigen Gemeinschaft V.o.O. bestanden hat.

Die Lizenz des Boxtrainers wird erst nach Bestehen der Prüfungen mit Zustimmung des Sportml-nisteriums " der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Sportrates der DG, vom Verwaltungsrat der Boxliga der Deutschsprachigen Gemeinschaft V.o.G, vergeben.

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27.April 1921 betreffend die Vereinigung ohne Gewinner-zielungsabsicht.

Beschlüsse der Generaiversammlung

Die Generaiversammlung der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen getrof-fen:

1.Folgende Personen werden als Verwaltungsratsmitglieder ernannt

Thomas Malien DannyJungbluth, Jochen liernes

Beschiüsse des Verwaitungsrates

1.Der heu gewahlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entschel-dungen

einstimmig getroffen:

Vorsitzender: Thomas Müller

Kassierer: Danny Jungbluth

Schriftführer: Jochen Halmes

Getatigt zu St. Vith, den 26.12.2013

Unterzeichnende (Rückseite): Thomas Müller (Varsitzender) und Danny Jungbluth (Kassierer)

Mentionner sur la dernière page du Volet B Au recto : Miremetwitttitéddihntdideeristeuntreablebbaueddappeseaneemuldespeestentues ayant pouvoir de représenter l'association, la fondation ou l'organisme à l'égard des tiers Au verso Miereépkionturjee

Coordonnées
BOXCLUB BUTGENBACH

Adresse
HAUPTSTRASSE 59/2 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne