CAMELOT

Divers


Dénomination : CAMELOT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 447.390.526

Publication

02/10/2014
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MOD 3,2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der UrKunde in den Anlagen zure Belgischen Staatsblatt zu vers ffentlichen ist

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Unternehmensnr : 447.390.526

Name der Vereinigung I Stiftung f Organismen

(ausgeschrieben) : Camelot

(abgekürzt) :

Rechtsform : VoG

Sitz : Kehrweg 22, 4700 EUPEN

Gegenstand

der Urkunde : Statutenânderung

Durch Beschluss der ordentiichen Generalversammiung vom 08. Februar 2014 lauten die Statuten der CAMELOT VoG wie folgt:

Kapitel 1: Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 01:Die Vereinigung trdgt die Bezeichnung "Camelot"

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterschrift.

Artikel 02:Sitz der Vereinigung ist Kehrweg 22, 4700 Eupen. Der für die Vereinigung zustândige Gerichtsbezirk ist der Gerichtsbezirk Eupen.

Der Sitz der Vereinigung kann durch nur Beschluss der Generalversammiung und nur innerhaib des; Gerichtsbezirkes Eupen verlegt werden.

Artikel 03:Zweck der Vereinigung sst es, in erster Linie die Râumlichkeiten der Pfadfindereinheit St. Martin zu verwasten und die Einheit bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben zu fürdern und verwaltungsbezogen zu betreuen.

Deswelteren ist es in ihrer Zielsetzung, die Raumlichkeiten anderen Organisationen mit sozio-kultureilem Charakter zur Verfügung zu stellen.

Die Vereinigung kann immobilien erwerben bzw. verwasten und aile Geschâfte tâtigen, die dem Vereinigungszweck miftelbar oder unmittelbar dienlich sind.

Artikel 04:Die Vereinigung wird für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Kapitel 2: Mitglieder, Rücktritt, Ausschluss, Annahme

Artikel 05:Die nahl der Mitglieder, die mindestens drei betrágt, ist unbegrenzt.

Die Vereinigung umfasst ordentiiche Mitglieder, geborene Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die gemâss nachfolgenden Bestimmungen in die Vereinigung aufgenommen werden.

Geborene Mitglieder sind:

-der Einheitsleiter der Einheit St. Martin, -die Sektionsleiter der Einheit St, Martin,

-ein Vertreter der Stadt Eupen, den die Stadt Eupen in regelmâffigen Abstànden bestátigt oder neu entsendet.

Die Generalversammiung kann Ehrenmitglieder ernennen,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/10/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Artikel 06:§1 Jeder Antrag auf Aufnahme ais ordentliches Mitglied in die Vereinigung ist schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten, der in Erwartung einer entgültigen Entscheidung der Generalversammiung über die vorEaufige Aufnahme entscheidet und eine éventuelle Ablehnung nicht rechtfertigen muss.

Die Eigenschaft ais ordentliches Mitglied wird gültig durch die Unterschrift im Register der ordentlichen Mitglieder.

Die ordentlichen Mitglieder geniellen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

§2 Die geborenen Mitglieder werden in der ersten Generalversammiung, die dem Zeitpunkt folgt, in dem sie die Eigenschaft als geborene Mitglieder erlangt haben, aufgenommen.

Die Eigenschaft als geborenes Mitglied wird offiziell durch die Unterschrift im Register der geborenen Mitglieder.

Die geborenen Mitglieder genieFFen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§3 Die Generalversammiung kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates oder eines ordentlichen oder geborenen Mitgliedes Ehrenmitglieder emennen.

Ehrenmitglieder haben keïn Stimmrecht, werden aber über die Tatigkeiten der Vereinigung regelmaf3ig informiert und kunnen, wenn sie dies wünschen, den Generalversammiungen als Gast beiwohnen.

Artikel 07:Die Mitgfiedsbeitrage der ordentlichen und geborenen Mitglieder werden jahrtich durch die Generalversammlung festgelegt, dürfen jedoch nicht den Betrag von 24.79 E übersteigen. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Artikel08:Die Mitglieder der Vereinigung kinnen von derselben auf keine Art und Weise aus keinem irgendweichen Grund Entschadigungen acier Schadensersatz fordem, fût infolge der Tatigkeit der Vereinigung verursachte Schaden.

Artikel 09:Jedes Mitglied kann aus der Vereinigung ausscheiden, und zwar durch ein Rücktrittsschreiben gerichtet'an den Verwaltungsrat. Dieser Rücktritt wird durch das Rücktrittsschreiben gültig

Artikel 10:§1 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehurt werden, der der Generalversammiung dann das Protokoil der Erklarungen und Tatsachen vorlegt, Der Beschluss der Generalversammiung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister ein und vervollstandigt die Akte der Vereinigung beim zustandigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzerL

§2 Jedes Mitglied, das über zwei Geschaftsjahre unabgemeldet der ordentlichen Generalversammlung fern bleibt, kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen.

Artikel 1:Geborene Mitglieder scheiden automatisch aus sobald sie die Eigenschaft verlieren, auf Grund deren sie Mitglied geworden sind, lhnen steht es allerdings frei, einen Antrag auf ordentiiche Mitgliedschaft zu stellen

Artikel 12:Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung und kunnen aus keinerlei Gründen ihre Beitrage ganz oder tefiweise fordem.

Sie kunnen weder die Vorlage der Vereinigungsdokumente und Buchführungsunterlagen der Vereinigung, noch etn Inventer aus irgendeinem Grund fordern.

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Kapitel 3: Generalversammlung, Verwaltungsrat

Artikel 13:Die Generalversammlung ist das hdchste Organ der Vereinigung; sie ist ausschliefdlich zustündig

für

-Anderung der Satzung;

-Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;

-Ernennung und Abberufung von Kommissaren;

-Entlastung des Verwaltungsrates;

-Entlastung der Kommissare;

-Festiegung der Vergütung der Kommissare;

-Genehmigung des Budgets und der Jahresandrechnung;

-Freiwillige Aufi Tsung der Vereinigung;

-Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

-Umwandlung der Vereinigung;

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

- Entscheidungen bezüglich des Sonderfonds;

Die Generalversammlung ernennt alle zwei Jahre einen Kommissar bzw, Buchprüfer, der mit der Kontrolle aller Fínanzoperationen der Vereinigung beauftragt wird, und der Generalversammlung diesbezüglich Bericht erstatten muss.

Artikel 14:Die ordentliche Generalversammlung muss einmal im Jahr im ersten Quartai abgehalten werden. Weitere aufferordentliche Generalversammlungen linden statt:

-wenn 1/5 der stirnmberechtigten Mitglleder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Prâsidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen, Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer aufFerordentlichen Generalversammiung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

-jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im interesse der Vereinigung für erforderlich hult.

Artikel 15:Die Einladungen werden den Mitgliedern durch den Verwaltungsrat durch einen einfachen Brief oder durch eine E-Mail wenigstens vierzehn Tage vor dem für die Versammiung vorgesehenen Datum zugesandt; die Einladung wird durch den Prâsidenten oder durch zwei Verwaltungsratmitglieder unterschrieben.

Die Einladungen mussen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwàhnen; die Versammiung kann nur über diese Punkte Beschlüsse fassen.

Der Vorsitz der Versammiung führt der Pri3sident des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit der Vizeprgsident. Soulte ietzterer ebenfalls abwesend sein, bestimmt die Versammiung aus ihrer Mitte einen Prâsidenten für die Sitzung.

Artikel 16:Jedes Mitglied ist berechtigt der Versammlung beizuwohnen und an der selben teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben allerdings kein Stimmrecht.

Die Vertretung durch Voilmacht ist mdglich, Jedes auf der Versammlung anwesende Mitglied hat aber nur maximal eine Volimacht.

Artikel 17:Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen gilt die Versammiung als beschlussfâhig, unabhângig von der Anzahl der anwesenden Mitglleder. Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen werden die Beschlüsse der Generalversammiung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) het Anrecht auf eine Stímme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Prâsidenten oder dessen Stellvertreters entscheidend.

Artikel 18:Die Beschlüsse der Generalversammlung werden aufgezeichnet in etnem Protokoll, welches unterschrieben wird durch den Schriftführer und den Vorsitzenden, sowie durch die Versammlungsteilnehmer, welche dieses wünschen.

Eine Kopie dieses Protokoits wird jedem Mitglied zugestelit.

Artikel 19:Die Vereinigung wird verwaltet durch den Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens drei

Mitgliedern und hdchstens acht Mitgliedern, die durch die Generalversammiung für die Dauer von zwei Jahren

gewühlt werden.

Der Président wird für die Dauer von zwel Jahren gewâhit.

Eine Wiederwahi ist zulâssig,

Jeweils ein Verwaltungssitz ist dem Einheitsleiter der Einheit St, Martin und dem Vertreter der Stadt Eupen

vorbehalten.

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Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung einen Présidenten, einen Vizeprâsidenten, einen Schriftführer und einen Kassierer.

Artikel 20:Die Verwaltungsratmitglieder sind nicht persinlich haftbar; ihre Verantwortung beschrénkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 21:Der Verwaltungsrat wird durch den Présidenten, den Vizeprïisidenten oder die sie vertretenden

Verwaltungsratmitglieder so oft einberufen, wie es für die Interessen erforderlich ist.

Ansonsten tritt der Verwaltungsrat mindestens vier mal im Jahr zusammen.

Der Verwaltungsrat muss auf Antrag von zwei Verwaltungsratmitgliedern'einberufen werden.

Jeder Verwalter kann einem anderen Mitglled des Verwaltungsrates Volimacht erteilen. Zur gültigen

Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Verwaltern erforderlich.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei

Stimmengleichheit ist die Stimme des Présidenten entscheidend; in Abwesenheit des Prâsidenten entscheidet

die Stimme seines Steiivertreters.

Der Prâsident Ober die Art und Weise der Abstimmung,

Die Personalentscheidungen erfolgen stets in geheimer Abstimmung.

Der Einheitsleiter der Einheit St. Martin besitzt ein Vetorecht bei der Beschlussfassung.

Artikel 22:Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschüftsführung und Verwaltung der Vereinigung.

Er kann insbesondere:

aile Akten oder Vertrâge tétigen oder tétigen lassen, Vergfeiche abschlieflen, erwerben,,tauschen, alle Immobilien verkaufen, in 1-lypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestelfung Darlehen aufstellen lassen, Obligationen in Umlauf setzen (durch ein hypothekarisches Recht garantierte oder nicht garantierte

e Obligationen, die Zwangsvollstreckung vereinbaren mit oder ohne Quittung, sowie mit oder ohne Zahlung, I-bschung erteilen von allen Eintragungen von Amts wegen oder von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet- oder Pachtvertrâge für jede Dauer abschlielBen, alle Verméchtnisse, auf alle realen Rechte und auf alle Auflüschungsklagen verzichten, alle Sondervollmachten an Bevollmâchtigte seiner Wahl (Mitglied der Vereinigung oder nicht) zu erteilen, alle Bediensteten, Angestellten, Mitglieder des Personals emennen und abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festzusetzen.

Falls es infolge der Umsténde erforderlich ist, kann der Verwaltungsrat unter seiner Verantwortung eine Sonderkommission oder besondere Bevoflmâchtigte ernennen, deren Befugnisse er bestimmt.

Artikel 23:Der Rücktritt eines Verwaltungsratmitglieds ist nur gültig, insofem er auf schriftlichen Wege oder per E-Mail dem Verwaltungsrat zugestellt und durch denselben angenommen wird.

Der Verwaltungsrat kann den zurücktretenden Verwalter bis zur néchsten Generalversammlung ersetzen. 0

Artikel 24:Der Verwaltungsrat wird Driften gegenüber gültig durch zwei Verwalter vertreten, ohne dass diese einen Beschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervollmacht nachweisen mussen.

Von diesen beiden gemeinsam handeinden Verwaltungsratmitgliedern muss zur rechtsgültigen Vertretung

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des Verwaltungsrates notwendigerweise ein Verwalter entweder der Prâsident, der Vizeprâsident, der

Schriftführer oder der Kassferer sein.

Artikel 25:Der Kommissar oder Buch rufer besitzt ein unbeschranktes Aufsichts- und Kontrollrecht bezü Inch p" g. aller Finanzoperationen der Vereinigung. Er kann an Ort und Stelle Kenntnis nehmen von den Büchern und von allen Rechnungsbelegen. Auf seinen Antrag wird dem Kommissar halbjéhrlich eine Aufstellung über die Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehéndigt,

Die Generalversammlung nimmt die Neuernennung vor,

Kapitel 4: Rechnungslegung, Einnahmen

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Artikel 26:Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreifligsten Dezember.

Die Rechnungslegung des verfiossenen Geschéftsjahres und der neue Haushaltsplan werden der

Generafversammlung zur Genehmigung vorgelegt,

Artikel 27:Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus den jâhrlichen Mitgliedsbeitrâgen, dem Ertrag des invesiierten Kapitals, Schenkungen, Verméchtnissen, Zuschüssen, Mieteinnahmen und sonstigen Spenden.

Artikel 28:Der eventuelle Einnahmeiiberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser Fonds kann dazu dienen Abschreibungen vorzunehmen, aul ergewi hnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen beziehungsweise Kosten zu decken.

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17em Belgischen 5taatsbEatt vorbe¬ ralten

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Teil B : Fortsetzung

Artikel 28bis:Der der VOG CAMELOT durch die Pfadfindereinheit Sankt Martin zur Verwaltung übertragene Geldbetrag aus dem Erlds des Verkaufs der immobilie CASTELOUR wird zur Bildung eines Sonderfonds verwendet.

Oer Fonds kann ausschlieglich durch Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit genutzt werden und dies hauptsâchlich im Sinne der Pfadfindereinheit Sankt Martin oder hilfsweise einer Einrichtung mit gleicher Zielsetzung.

Die Einheit Sankt Martin bezieht var jeder Entscheidung der Generalversammlung bezüglich des Sonderfonds schriftlich Stellung. Die Einheitsequipe Sankt Martin setzt das Schreiben auf und die Stellungnahme wird dem Protokoli beigefügt.

Zugriff auf das Geld kann nur in Anwesenheit des Presidenten oder des Kassierers der VOG CAMELOT und dem Einheitsleiter der Pfadfindereinheit Sankt Martin erfolgen.

Es ist müglich; andere Gelder in den Sonderfonds einzuzahlen.

Kapitel 5: AufiiSsung, Verschiedenes

Artikel 29:1m Falle der freiwilligen AuflSsung bestimmt die Generalversammlung einee oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse festt

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus []ritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Artikel 30:In allen Failen der Auflisung, aus gleich welehen Gründen, wird das Vermogen der Vereinigung, nach Abzug der Schulden und Begleichungen der Lasten, der Pfadfindereinheit St. Martin übertragen, beziehungsweise zugefïihrt oder einer Einrichtung mit gleicher Zielsetzung.

Artikel31:Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkten geiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

RÜCKTRITTE

CREMER Gino

MIESSEN David

WF?YNAND Benoit

FRANSSEN Yves

ERNST Olivier

DERWAHL Marc

CARNOL David

Durch Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 8. Februar 2014 setzt sich der

VerwaItungsrat der Camelot VoG folgendermassen zusammen" :

WoIlgarten Patrick, Hisselsgasse 34, 4700 EUPEN, Prfisident

Weynand Benoît Scheidweg 32, 4700 EUPEN, Kassierer

Seel Johannes, Schmittgasse 12, 4700 EUPEN, Schriftfiihrer

Sporken Pascal, Am Bahndamm 14, 4700 EUPEN, Beisitzer

Schreuer Julien, In den Siepen 30, 4700 EUPEN, Beisitzer

Reul Lukas, Auenweg 11, 4700 EUPEN, Einheitsleiter

Alle vorherigen Verwaltungsratr itglieder beenden durch Beschluss der ordentlichen Generalversammlung ihr Amt.

Wollgarten Patrick Weynand Benoît Seel Johannes

Président Kassierer Schriftfiihrer

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Coordonnées
CAMELOT

Adresse
Sitz : Kehrweg 22, 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne