CLINICLOWNS OSTBELGIEN

Divers


Dénomination : CLINICLOWNS OSTBELGIEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 632.879.369

Publication

09/07/2015
ÿþBitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu errnâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

Hlnterlagt bel der Kanziei des Handelsgerlchts EUPEN

MDD 3.2

l

1111

*15098612*

Unternehmensiir : OG3 , 479 36

Name der Vereinigung ! Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : Cliniclowns Ostbelgien

(abgekürzt) :

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Hufengasse 4-8, 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Gründungssatzung - Zusammensetzung des ersten Verwaltungsrats -

Prâsidium

Die Unterzeïchnenden

1°Bontemps Marc, wohnhaft Untere Ibem 9 in 4700 EUPEN, geboren am 4/9/1959 in Lontzen 2°Zimmermann Elisabeth, wohnhaft Untere Ibem 9 in 4700 EUPEN, geboren am 7/4/1963 in Eupen 3°Müllender Dieter, wohnhaft Aachener Strai3e 142 in 4701 KETTENIS, geboren am 25/12/1950 in Eupen 4°Potgen Stefanie, wohnhaft Vervierserstralle 33 in 4700 EUPEN, geboren am 13/02/1971 in Eupen 5°Evertz Hans-Georg, wohnhaft Untere Ibem 5 in 4700 EUPEN, geboren am 2519/1962 in Eupen 6°Müllender Pascale, wohnhaft Liberté 23 in 4701 KETTENIS, geboren am 8/9/1974 in Eupen

haben der Gründung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht für eine unbestimmte Dauer zugestimmt. Die Gründungssatzung der Vereinigung wurde wie foigt verabschiedet:

Kapitel I:Bezeichnung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel l :Bezeiehnung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich Cliniclowns Ostbelgien Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht",

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Vergffentlichungen und sonstige Schriften, die von der Vereinigung ausgehen, führen zwingend die Bezeichnung "Cliniclowns Ostbelgien VoG", den Sitz der Vereinigung sowie die Eintragungsnummer im Register der Rechtspersonen an.

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung betiindet sich in 4700 Eupen, Hufengasse, 4-8. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung betiindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien),

Artiket 3:Vereinigungszweck

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 09/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

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iu[OD 3.2

Der Zweck der Vereinigung ist Fôrderung des Wohlbefindens durch Beistand und Begleitung von kranken, alten und schwachen Personen sowie kranken Kindem und Personen mit Beeintrrchtigungen.

Die Vereinigung verfoigt diesen Zweck in Belgien wie im Ausland vomehmlich durch regelmüfBige Einsitze von Clowns in Krankenhâusem, Kiiniken, Schulen, Kinderbetreuungsst.tten, Behinderten- und Senioreneinrichtungen offentlicher oder privater Natur mit ausdrücklichem Fokus auf Einrichtungen in Ostbelgien.

Sie kann sâmtliche Handiungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tütigkeit und Handiung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4; Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegrtindeto

Kapitel II:Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5:Effektive Mitglieder  Angeschiossene Mitglieder-- Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive Mitglieder und kann angeschlossene Mitglieder umfassen,

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgiiedern.

Die Anzahi der effektiven und angeschiossenen Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder genielBen die volistttndigen saut Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6..Mitgliedschatt

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und 5ffentlichen Personen offen.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung:

-die vorgenannten Personen;

-die gemaf3 nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenommenen Personen.

Sind angeschlossene Mitglieder der Vereinigung:

-die gem5B nachfolgenden Bestimmungen als angeschlossene Mitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7:Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische Oder Offentliche Person verpflichten, die Satzung der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung interessieren sowie sich aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung beteiligen. Jeder Antrag auf effektive Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats gerichtet werden.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht begründen muss. Die Entscheidung des Verwaltungsrats ist nicht anfechtbar.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat tri#gt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein.

Effektive Mitglieder geniessen aile vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 8:Aufnahme angeschiossener Mitglieder

Um angeschlossenes Mitglled der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische oder dffentiiche Person verpflichten, die Satzung der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung interessieren sowie sich aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung beteiligen. Jeder

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AdoD 3.2

Antrag auf angeschlossene Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats gerichtet werden.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht begründen muss. Die Entscheidung des Verwaltungsrats ist nicht anfechtbar.

Diu Aufnahme neuer angeschlossener Mitglieder wird gültig durch die schriftfiche Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Aufnahme.

Angeschlossene Mitglieder geniealen folgende Rechte: sie erhalten Informationen über die Aktivitâten der Vereinigung und werden zu den Sitzungen der Generalversammlung eingeladen, an denen sie mit beratender Stimme teilnehmen kunnen.

Artikel 9:Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Vereinigung gerichtet werden.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedem in das Mitgliederregister einzutragen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die schriftliche Bestâtigung des Verwaitungsrates bezüglich des Austrittes bzw. der Kündigung.

Artikel 1 O:Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung Oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 213 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten effektiven Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Var einer Entscheidung über den Ausschluss wird das betreffende Mitglied vom Verwaltungsrat zu einer persr nlichen Anherrung geladen. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung anschlieaend das Anhorungsprotokall der Erklárungen und Tatsachen vor, Der Beschluss der Generalversammlung wird dem betreffenden Mitg lied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedem in das Mitgliederregister ein.

Der Verwaltungsrat kann mit der Vorladung zur persünlichen AnhErrung eines Mitglieds, dem schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, im Hinblick auf den eventuellen Ausschluss dessen Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11:Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitg lieder, sel es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermiigensteile der Vereinigung. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, lnventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falie der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12:Haftung der Mitglieder

Die fiinanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hâte des eventuell geleisteten Beitrages begrenzt.

Sie haften nicht fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13:Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung wird etn Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vomamen und Domizil bzw. im Falie von juristischen und Qffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer anführt. Der Verwaltungsrat trâgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gem den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister etn.

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MOD3.2

Kapitel l I l:Mitgliedsbeitrâge

Artikei 14:Mitgliedsbeitrâge

Anlâsslich jeder ordentlichen Generalversammlung entscheidet die Generalversammlung, ob ein Mitgliedsbeitrag für das kammende Jahr erhoben wird sowie gegebenenfalts die Hihe des Mitgi'redsbeitrags.

Kapitel IV:Generaiversammlung

Artikel 15:Zusammensetzung der Generalversammiung

Die Generalversammlung setzt sick aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

Artikel 16:Befugnisse der Generalversammiung

Die Generalversammiung hat die ihr gesetzllch oder satzungsmàRig zustehenden Befugnisse, insbesondere

-Anderung der Satzung;

-Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgiiedem;

-Emennung und Abberufung von Kommissaren;

-Entlastung des Verwaltungsrates;

-Entlastung der Kommissare;

-Festlegung der Vergütung der Kommissare;

-Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

-Freiwillige Aufiósung der Vereinigung; -Ausschtuss von Mitgliedem;

-Umwandlung der Vereinigung;

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

Artikel 17:Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Mal abgehalten. Die ordentiiche Generalversammlung entscheidet zumindest über die Verabschiedung der Jahresabschlüsse des abgelaufenen Geschâftsjahres, das Budget des darauffolgenden Gescháftsjahres sowie die Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder sowie, fans vorhanden, der Kommissare und/oder Kontenprüfer.

Weitere auBerordentiiche Generaiversammlungen finden staff:

-wenn 115 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedem beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer auRerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

-jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hâ1t.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammiung durcit den Verwaltungsrat per Email an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthaiten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaitungsràísrnitgiied.

Artikel 18:Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgefiiihrt sind, vorbehattlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und auRerordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfàhig, wenn mindestens die Hdlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

ti

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MOE} 3.2

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussfghig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammiung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentiichen und aufIerordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Slimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitguieder, vorbehaltlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme.

Angeschiossene Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie kunnen den Siizungen der Generalversammiung jedoch mit beratender Stimme beiwohnen.

ArtiKel 19:Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmdchtigten vertreten lassen. Der Bevollmtichtigte muss selbst Mitglied der Generalversammiung sein. Die Bevollmáchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied derf nur eine Bevollmáchtigung wahmehmen.

Artikel 20: Protokolle

Von jeder Generalversammiung wird ein Protokoll erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabtinderungen müssen beim für den Sitz der Vereinigung zusttindigen Gericht offengelegt werden.. Gleiches gilt für aile Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedem, Gesch ftsführem oder besonderer Bevollmâchtigter.

Kapitel V:Verwaltungsrat

Artikel 21:Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammiung emannt.

Die Verwaltungsratsmitglieder mussen Mitglieder der Vereinigung sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar,

Die Generalversammiung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von 4 Jahren.

Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wwhibar.

Artikel 22:Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kdnnen die restlachen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vomehmen. Die nâchste darauffolgende Generalversammiung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23:Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustândigkeit gehiiren all jene Entscheidungen und Geschrifte, die das Geseiz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammiung vorbehalten.

Artikel 24:Prâsidium

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MOD3.2

Der Verwaltungsrat wahlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer, die das Presidium bilden.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das atteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25:Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedesmal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder zwel Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert. Er tritt jedoch mindestens einmal pro Trimester zusammen.

Die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind mindestens 8 Kalendertage var der Sitzung per Email an alle Verwaltungsratsmitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Die Einberufung des Verwaltungsrates sst ebenfalls zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird. Der entsprechende Antrag muss schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht werden. Die von diesen Verwaltungsratsmitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt werden. Dem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist innerhalb von 15 Tagen stattzugeben.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bel dessen Verhinderung, das atteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26:Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden Fellen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte zur Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hálfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Soute ein Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen 15 Tagen einberufen, Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bel Stimmengleichheit entscheidet die Slimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

In dringenden t=allen kann der Verwaltungsrat auch im schri tlichem Umlaufverfahren entscheiden. Die Entscheidung muss in diesem Fall einstimmig sein.

Artikel 27:Vollmachten

Jades Mitglied des Verwaitungsrates kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmachtigte muss selbst Mitglled des Verwaltungsrates sein. Die Bevolimachtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmtglied dart nur eine Vollmacht wahmehmen.

Artikel 28:Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder die Unterschrift von zwei gemeinsam handelnden Verwaltungsratsmitgliedem.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29:Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des

. Verwaltungsrates festhglt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden

des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

4

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Maa 3.2

Artikel 30:Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persbnlichen Haftung.

Artikel 31:Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32:Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tágliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Geschâftsf0hrer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschâftsführer(s) und dessen (deren) eventuellen Bezüge fest.

Kapitel Vl:Geschâftsjahr

Artikel 33:Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am t Januar und endet zum 31. Dezember,

Ausnahmnsweise beginnt das erste Geschâftsjahr am 19. Juni 2015 und endet am 31. Dezember 2016.

Kapitel VII:Rechnungslegung

Artikel 34:Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Revisors, het die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu emennen. Die Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines el-lichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammiung bestimmt ebenfalls die Dauer des Mandates des Revisors und der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Die Generalversammlung hat ebenfalls das Recht, innerhaib oder aullerhalb der Generalversammlung einen oder mehrere Kontenprüfer zu emennen, die die Jahresabschlüsse gegebenenfalis stichprobenartig prüfen und der Generalversammiung Bericht über die Schlüssigkeit der Jahresabschlüsse geben. Die Generalversammiung bestimmt ebenfalls die Dauer des Beauftragung der Kontenprüfer und sowie deren eventuelle Vergütung.

Artikel 35:Jahresendabrechnung - Budget

Jedes Jahr, spâtestens im Monet April, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das abgelaufene Geschâftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventueil bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Kapitel VIII:Aufltisung der Vereinigung

Artikel 36:Aufldsung

Die Vereinigung kann gemâl3 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordemissen aufgeltsst werden.

Artikel 37:Liquidator

lm Faite der freiwilligen Auflasung bestimmt die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

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MOD 3.2

Artikel 38:Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit ohnlichen Zielsetzungen zur Ver ífigung gestelit.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

Kapitel VIII:Verschiedenes

Artikel 39:Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der voriiegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Geselzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Beschlüsse der Generalversammiung

Die Generalversammiung der Vereinigung hat am heutigen Tage einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:

I.Folgende Personen werden als Verwaltungsratsmitglieder emannt:

1°Bontemps Marc, wohnhaft Untere Ibem 9 in 4700 EUPEN, geboren am 4/9/1959 in Lontzen 2°Zimmermann Elisabeth, wohnhaft Untere lbem 9 in 4700 EUPEN, geboren am 7/4/1963 in Eupen 3°Mt3llender Dieter, wohnhaft Aachener Straile 142 in 4701 KETTENIS, geboren am 25.12.1950 in Eupen 4°Potgen Stephanie, wohnhaft Vervierserstralle 33 in 4700 EUPEN, geboren am 13/02/1971 in Eupen 5°Evertz Hans-Georg, wohnhaft Untere Ibem 5 in 4700 EUPEN, geboren am 25.09,1962 in Eupen

Die Dauer der einzelnen Mandate betràgt 4 Jahre. Die Mandate sind unentgeltlich und enden unmittelbar nach der ordentiichen Generalversammiung des Jahres 2019.

2.Die Generaiversammlung verzichtet auf die Emennung von Kommissaren.

3.Die Generalversammlung ratifiziert aile im Namen der Vereinigung in Gründung eingegangenen Verpflichtungen seit 1. Mârz 2015, insbesondere aber nicht ausschliel lich durch Herm Marc Bontemps, Frau Stefanie Potgen und Herm Dieter Müllender.

4.Die Generalversammiung beschliel3t, für das erste Geschâftsjahr (bis 31. Dezember 2016) keinen Mitgliedsbeitrag zu erheben.

Eeschlüsse des Verwaltungsrates

Der neu gewâhlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen einstimmig getroffen.

1.Aus seinen Reihen wfihlt der Verwaltungsrat folgendes Prüsidium:

- Vorsitzender: Marc Bontemps

- Stelivertretender Vorsitzender. Dieter Müllender

Schriftführer: Hans-Georg Evertz

- Kassierer. Elisabeth Zimmermann

Getotigt am 19. Juni 2015 in Eupen in 3 Exemplaren

Marc Bontemps

Vorsitzender des Verwattungsrates

t. MOD 3.2

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B : Fortsetzung



Gleichzeitig hinterlegt, Original der Gründungssatzung, der Beschlüsse der ordentlichen Generalversammiung sowie des Vewaltungsrats vom 19. Juni 2016

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismes Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite ; Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
CLINICLOWNS OSTBELGIEN

Adresse
Sitz : Hufengasse 4-8, 4700 Eupen

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne