CLOHSE GROUP

Divers


Dénomination : CLOHSE GROUP
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 840.787.090

Publication

03/10/2014 : ME. - COMPTES ANNUELS 31.12.2013, APP 02.06.2014, DPT 30.09.2014 14621-0377-015
06/03/2014
ÿþ1 - ~~ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

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in den Anlagen zum Belgischen Stagt,sMem~~º%e~áffentlic en ist

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Aus der Ausserordentlichen Generalversammlung der CLOHSE GROUP PGMBH vom 14/02/2014 geht hervor, dass aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates Sankt Vith über die Einführung von Strassennamen in der Ortschaft Crombach, die Adresse der CLOHSE GROUP PGMBH ab dem 07/12/2013 geándertwird

von bisher: Crombach 43 - 4784 Sankt-Vith auf jetzt : Middelweg, Crombach 10 - 4780 Sankt-Vith

CLOHSE DIETER

Bitte auf der ietzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der

Personen, die dazu ermüchtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr.: 0840787090

Gesellschaftsname

(voel ausgeschrieben): ÇLOHSE GROUP

Rechtsforen : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : Crombach 43 - 4784 Sankt-Vith

Gegenstand

der Urkunde ; Adressenánderung aufgrund der Einführung von Strassennamen

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16/11/2011
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fi f , Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bel der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

Hinterlegt bel der Kanzlei

des Handelsgerichts EUPEN

0 3 -11- 2011

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Unternehmensnr. : 089D. 4-437.~~ O

Gesellschaftsnarne

(voll ausgeschrieben) : CLOHSE GROUP

Rechtsforen : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4780 St.Vith, Crombach Nr. 43

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St. Vith vom achtundzwanzigsten Oktober zweitausendelf, zur Registrierung vorgeiegt.

KAPITEL 1 : GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde haben die nachfolgend bezeichneten Personen eine Privatgesellschaft unter der Bezeichnung  CLOHSE GROUP" mit Sitz in 4780 St.Vith, Crombach Nr. 43 gegründet.

Herrn CLOHSE Dieter Nikolaus, geboren zu St.Vith am 29. Mârz 1959(NN 590329-217-76), Ehemann von Frau SCHROUBEN Anna Elisabeth Josephine, geboren zu Recht am 09. Mârz 1960, zusammen wohnhaft in Crombach Nr. 43, Gemeinde St.Vith, verheiratet unter dem Güterstand der Gütertrennung gemâf3 Ehevertrag beurkundet durch Notar Louis DOUTRELEPONT in St.Vith am 28. Mai 1982;

Herr CLOHSE José Leo, geboren in St.Vith am 19. Mârz 1963 (NN 630319-223-66), Ehemann von Frau LEHNEN Renate Katharina, geboren in St.Vith am 16. Mai 1962, zusammen wohnhaft in Crombach Nr. 106, Gemeinde St.Vith, verheiratet unter dem Güterstand der Gütertrennung geméss Ehevertrag beurkundet durch Notar Louis DOUTRELEPONT in St.Vith am 4. Februar 1983

Herr CLOHSE Heinz, geboren in St.Vith am 10. Juli 1966 (NN 660710-175-87), Ehemann von Frau CLOHSE Agnieszka Renata, geboren in Goleniow am 20. April 1976, zusammen wohnhaft in St.Vith, Gerberstrasse Nr. ; 11, lebend unter dem gesetzlichen Güterrecht, ohne Ehevertrag

Das Kapital der Gesellschaft betrégt dreissigtausend Euro, dargestellt durch dreihundert Anteile, in bar zum hreise von einhundert Euro je Anteil wie folgt gezeichnet:

Herr Dieter CLOHSE zeichnete einhundert Anteile

Herr José CLOHSE zeichnete einhundert Anteile

Herr Heinz CLOHSE zeichnete einhundert Anteiie

Der Betrag von dreissigtausend Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden vollsténdig freigemacht wurden mittels Einzahlung auf das Konto 363-

" 0960721-73 der ING BANK.

Der Notar hat dies nach Einsichtnahme der Bescheinigung der Bank bestâtigt.

KAPITEL IISATZUNGEN

Bitte auf der letzten Seite des Tells 8 angeben : Auf der Vorderseite

Auf der Rückseite :

Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Persan Dritten gegen[iber su verfreten

Name und Unterschrift.

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Die Satzungen enthalten folgendes:

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen  CLOHSE GROUP".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verüffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuernummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4780 St.Vith, Crombach Nr. 43

Er kann durch einfachen Beschluss der Generialversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sle es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

Import, Export, Gross- und Einzahlhandel, Promotion, Vermarktung und Vertrieb allen Materials und Maschinen, neu oder gebraucht, für den Forstbetrieb und -wesen und die Waldnutzung, sowie aller Ausrüstung, Zubehür und Einzelteile zu diesem Mate rial und Maschinen und den Unterhalt und die Reparatur diesen Materials und dieser Maschinen;

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter voliziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwickiung der Gesellschaft erleichtem kinnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschàften und Maf3nahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder àhnlicher, als nicht gleicher oder àhnlicher Untemehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschàftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemàl3 den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spàteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verüffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem achtundzwanzigsten Oktober zweitausendelf für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfàhigkeit eines der Geseilschafter nicht aufgeliist werden

4. -

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Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Geseilschaft wird auf dreissigtausend Euro festgesetzt, dargestellt durch dreihundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet.

Titel 111 : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liq uidati onsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Geselischaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei NutznieI ung und nacktem Eigentum vertritt der Nutzniel?er allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominatie.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschliel&lich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmâllig erfoigten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.-Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Geseilschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Geseilschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Geselischafters mdgfich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erkliàrt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, keinnen die Anteile eines Geseffschafters nur Jann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die HâIfte der Gesellschafter, welche mindestens die HâIfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

a.

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Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschliel3t, es sei

denn er habe schriftfich abgestimmt oder sich vertreten lassen, setzt Zustimmung voraus. Das Gleiche

gilt für je-'den weiBBen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ei'nen Kâufer zu finden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu'stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-'ralversammlung bindend und kann nur zwischen-'zeitlich durch eine Generalversammfung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenanderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahibar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu verteilen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Abtretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Aufl6sung der Gesellschaft verlangen, aulaer wenn die Zah'Iung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur-de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermiâchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Geseilschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter haf sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhafb eines Monats nach dem Tode des Geseilschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâll den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kônnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gem der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kônnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wed wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist eb dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Aufld-sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.-,4nderung des Kapitals

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Sei einer Kapitalerhdhung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewáhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhbhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschliel3en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsànderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glàubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegetung von Gütern und Weiten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel 1V : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder meterere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschrifte zu übemehmen_

Die Geschâftsführung kann ebenfalis durch eine moralische Person gewáhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahi der Geschdftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschaitsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschàftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sí3mtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Aile Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auf er diejenigen der tâgiichen Geschâftsführung, das heifat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmüAig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dans derseibe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 1 S.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschaftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentiiche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am ersten Montag des Monats Juni um 18.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zut gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

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Die auflerordentiiche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag soicher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrage beraten und entscheiden.

lm Faite eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftiicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und aut?serordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

JederAnteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist mbglich, wenn dieser eine schriftfiche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und seibst ais Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt_

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestefit, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Geschüftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahienden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Aufldsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

lm Falle der Aufl6sun der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfol t die Li uidation derselben durch

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Oder die Geschftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

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Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Teiles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen Full gestellt werden, sei es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hdheren Verhâltnis freigemachten Geschüftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhien alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel-'lungen rechtsgültig gemacht werden kunnen.

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt am achtundzwanzigsten Oktober zweitausendelf und endet am einunddreissigsten Dezember zweitausendzwülf.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausenddreizehn statt.

KAPITEL IV:ERNENNUNGEN

', Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft emannten für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer:

; Herr Dieter CLOHSE

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sâmtliche Akten der Gesellschaft.

Er erklârte dieses Amt anzunehmen. Sein Mandat wird entlohnt.

Für analytischen Auszug,

: Edgar HUPPERTZ

Noter

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde

Bitte auf der ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermschtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vestreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Dem I;éIgiseen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bijfret Belgisch Staatsblad Mal /201-1- Annexes du Moniteur-belge

24/08/2015 : ME. - COMPTES ANNUELS 31.12.2014, APP 01.06.2015, DPT 19.08.2015 15441-0043-015

Coordonnées
CLOHSE GROUP

Adresse
MIDDELWEG, CROMBACH 10 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne