CRF FIDUCIA

Divers


Dénomination : CRF FIDUCIA
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 436.259.577

Publication

02/10/2014 : ME. - COMPTES ANNUELS 31.12.2013, APP 02.05.2014, DPT 29.09.2014 14612-0280-014
19/09/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2012, GEN 02.05.2013, NGL 12.09.2013 13580-0507-014
07/09/2012 : ME. - COMPTES ANNUELS 31.12.2011, APP 02.05.2012, DPT 31.08.2012 12515-0584-014
07/09/2011 : ME. - COMPTES ANNUELS 31.12.2010, APP 02.05.2011, DPT 31.08.2011 11508-0335-013
16/06/2011
ÿþ Mo02.f

YeR Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist



Be

St

VO " 110B9S67*

Hiniertegi bei der Kanzlei

des -landeisgerichts EUPEN

/ 3 -06- 20H1

deder GreffierKanzlei

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Driften gegenUber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Untemehmensnr. : 0436259577

Gesellschaftsname

(von ausgeschrieben) : JAKOBS&HARTMANN PGmbH

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4780 St.Vith, Major-Long-StraRe 17

Gecienstand

der Urkunde : 1) Ânderung in eine Zivilgesellschaft in Form einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung 2) Namensànderung 3) Sitzverlegung 4)Abschaffung des Nennwertes 5) Umwandlung des Kapitals in Euro

6)Kapitalerháhung 7) Erweiterung des Gegenstandes 8) Aufhebung der Beschrânkung der Befugnisse der Geschâftsführer 9) Neufassung der

Satzungen 10) Rücktritt 11) Emennung

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom dreiundzwanzigsten Mai zweitausendelf_ Einregistriert acht Blatt und ohne Zusatz in St.Vith am dreissigsten Mai zweitausendelf, Band 198, Blatt 66, Fach 8. Erhoben fünfundzwanzig Euro. Der Einnehmer, Andres E.

Aufgrund dieser Urkunde ist eine auflerordentliche Generalversammlung der Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung ,"JAKOBS&HARTMANN PGmbH", mit dem Gesellschaftssitz in 4780 St.Vith, Major-Long-Str. 17 abgehalten worden.

Die Generalversammlung beschloss wie folgt:

Erster Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, dass die Gesellschaft in Zukunft eine Zivilgesellschaft in Form einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung ist.

Zweiter Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, den Namen der Gesellschaft wie folgt zu ândem:

CRF FIDUCIA

Drifter Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, den Sitz der Gesellschaft an die folgende Adresse zu verlegen: 4791 Burg-Reuland, Oudler Nr. 10a

"

Vierter Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, dass die Anteile in Zukunft keinen Nennwert mehr haben.

Fünfter Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, das Kapital in Euro umzuwandefn.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 16/06/2011 - Annexes du Moniteur belge

Dieses betrâgt somit achtzehntausendfünfhundertzweiundneunzig Euro einen Cent, dargestellt durch siebenhundertfünfzig Anteile, ohne Nennwert.

Sechster Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, das Kapital der Gesellschaft um sieben Euro neunundneunzig Cent zu erhi hen, um es von achtzehntausendfünfhundertzweiundneunzig Euro einen Cent auf achtzehntausendsechshundert Euro zu bringen, ohne Schaffung neuer Anteile mittels Einverleibung von verfügbaren Rücklagen.

Siebter Beschluss.

Die Generalversammlung nahm Kenntnis vom Bericht der Geschaftsführung im Hinblick auf die Neufassung des Gegenstandes der Gesellschaft. Diesem wurde die finanzielle Situation zum 31. Mârz 2011 beigefügt.

Der Bericht bedurfte keines Kommentars.

Achter Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, den Gegenstand der Gesellschaft wie folgt abzuândem:

Gegenstand der Gesellschaft ist, auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter:

-die bürgerlich-rechtlichen Aktivitdten die in den Artikeln 38 und 49 des Gesetzes vom zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertneunundneunzig enthalten sind :

Odie Organisation von buchhalterischen Dienstleistungen und diesbezügliche Beratung;

Odie Eroffnung, das Führen, das Zentralisieren und der Abschluss der buchhalterischen Schriften, entsprechend der Kontenveranlagung;

Ddie Bestimmung der Ergebnisse und das Erstellen der Jahreskonten in der von den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Form;

-Steuerberatung, der Beistand und die Vertretung der Steuerpflichtigen;

-Rechtsberatung, und insbesondere in Bezug auf die Gründung und Abwicklung von Gesellschaften;

-Studien-, Organisations- und Beratungsbüro für Finanzen, Steuem und Soziales;

-Alle Handlungen ,die einen direkten oder indirekten Bezug haben mit dem Gegenstand der Gesellschaft, insofem diese Handlungen die Berufsdeontologie (Berufsethik) die auf den Beruf des Buchhalters (-Fiskalisten) der vom IPCF anerkannt ist, Anwendung findet.

-Sozialsekretariat jedoch nur für die durci, die Gesellschaft betreuten Kunden im Buchhaltungsbereich

Die Gesellschaft kann die Geschâftsleitung übemehmen und/oder die Funktion eines Verwalters in anderen bürgerlich-rechtlichen juristischen Personen, die die Tâtigkeit einer Buchhaltergesellschaft ausübt.

Sie kann über Einlagen, Zeichnung, Fusion oder jeder anderen Art und Weise in andere bürgerlich-rechtlichen juristischen Personen oder Buchhaltergesellschaften einbringen.

Sie kann ebenfalls innerhaib des strikten Rahmens der Berufsdeontologie des IPCF und ausschlieBlich auf eigene Rechnung, Finanz- Mobilien- oder Immobiliengeschâfte vomehmen, die sich direkt oder indirekt auf ihren Gegenstand beziehen und dergestait sind, dass sie direkt oder indirekt, ganz oder teilweise dessen Verwirklichung erleichtem

Achter Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, die Beschrânkung der Befugnisse der Geschiiiftsführer vorbehaltlos aufzuheben.

Neunter Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, die Neufassung der Satzungen wie folgt:

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Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel t- Bezeichnung

Die Geseilschaft, welche eine Zivilgeselischaft ist, nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen " CRF FIDUCIA".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verüffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrànkter Haftung" , oder  société privée à respon-'sabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustàndige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4791 Burg-Reuland, Oudier Nr. 10a

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Gegenstand der Geseilschaft ist, auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter:

-die bürgerlich-rechtlichen Aktivitàten die in den Artikeln 38 und 49 des Gesetzes vom zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertneunundneunzig enthalten sind :

'Aie Organisation von buchhalterischen Dienstleistungen und diesbezügliche Beratung;

Odie Erôffnung, das Führen, das Zentralisieren und der Abschluss der buchhalterischen Schriften, entsprechend der Kontenveranlagung;

Q'die Bestimmung der Ergebnisse und das Erstellen der Jahreskonten in der von den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Form;

-Steuerberatung, der Beistand und die Vertretung der Steuerpflichtigen;

-Rechtsberatung, und insbesondere in Bezug auf die Gründung und Abwicklung von Gesellschaften;

-Studien-, Organisations- und Beratungsbüro für Finanzen, Steuem und Soziales;

-Alle Handlungen ,die einen direkten oder indirekten Bezug haben mit dem Gegenstand der Gesellschaft, insofern diese Handlungen die Berufsdeontologie (Berufsethik) die auf den Beruf des Buchhalters (-Fiskalisten) der vom IPCF anerkannt ist, Anwendung findet.

-Sozialsekretariat jedoch nur für die durch die Gesellschaft betreuten Kunden im Buchhaltungsbereich

Die Gesellschaft kann die Geschàftsleitung übemehmen und/oder die Funktion eines Verwalters in anderen bürgerlich-rechtlichen juristischen Personen, die die Tâtigkeit einer Buchhaltergesellschaft ausübt.

Sie kann über Eivlagen, Zeichnung, Fusion oder jeder anderen Art und Weise in andere bürgerlich-rechtlichen juristischen Personen oder Buchhaltergesellschaften einbringen.

Sie kann ebenfalls innerhalb des strikten Rahmens der Berufsdeontologie des IPCF und ausschliei3lich auf eigene Rechnung, Finanz- Mobilien- oder Immobiliengescháfte vomehmen, die sich direkt oder indirekt auf ihren Gegenstand beziehen und dergestalt sind, dass sie direkt oder indirekt, ganz oder tellweise dessen Verwirklichung erteichtern

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spàteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erfordertich ist, im belgischen Staatsblatt verüffentlicht.

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Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 19. Dezember 1988 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Geseilschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelt st werden

Titel I l : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestelit durch siebenhundertfünfzig Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstàndig gezeichnet und freigemacht.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Faite von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei NutznieIung und nacktem Eigentum vertritt der NutznieRer allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlieRlich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Ànderungen derselben sowie aus den rechtmâl3ig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlachen Genehmigung des anderen Gesellschafters müglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Eriaubnis ist unwiderruftich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalis er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zuriickzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiemach erklârt festgelegt.

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b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kunnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hdlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hdlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'long getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschliellt, es sei denn er habe schriftlich ab-Igestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-den weihen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einém Mitgesellschafter, dem Ehe-gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ei-'nen Kâufer zu finden, anderenfalls sie ver-pflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu-stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene'ralversammlung bindend und kann nur zwischen'zeitlich durch eine Generalversammiung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenanderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhültnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zesar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Abtretung.

In keinem Fait kann der Zedent die Auflüsung der Geseffschaft verlangen, aul er wenn die Zah'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur'de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter. - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermàchtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Vemachtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâL den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kunnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Halfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hfilfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemàl3 der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, 'rails die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vennâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kunnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 16/06/2011 - Annexes du Moniteur belge

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Aufld-'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ànderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhühung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewtihrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhëhung durch neue Einbringung ganz Oder teilweise ausschlie1 en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die far eine Satzungsânderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschafte zu übemehmen, welche jedoch den Bedingungen des Artikels 8-5° des ki niglichen Erlasses vom 15. Februar 2005 erfüllen müssen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Geschàftsführer, Verwalter, selbststândige Mandatare, Anteilhaber und Mitglieder der Direktion, welche nicht die Zulassung zum Beruf des Buchhalters nachweisen kt-innen, dürfen die Gesellschaft far ihre buchhalterischen Aktivitâten nicht verpflichten.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte far die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehoren alle Handiungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschàftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aul3er diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heifat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmâi ig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschàftsführer kann jeder Geschâftsführer, far die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhált gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am zweiten Mai um sechzehn Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die auflerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder aufAntrag solcherTeilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschàftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrdge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemdl3 den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

= Artikel 20.-

1.« Die ordentliche und auflerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der

e Einladung bezeichneten Ort statt.

..,

Artikel 21.-

e Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist m6glich, wenn diese eine schrifttiche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Personen, welche nicht die Zulassung zum Beruf eines Buchhalters vorweisen kdnnen, dürfen die Gesellschaft

für den Bereich der Buchhaltung nicht verpflichten.

Artikel 22 -

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Geselischaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

" "

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

" ~ Das Geschditsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreil igsten Dezember. Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschéftsführers oder der Geschaftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Geschaftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahienden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Aufldsung der Gesellschaft

Artikel 26:

"

lm Falle der Auflí sung der Gesellschaft aus gleich welchem Gronde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschaftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhaltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunachst das Gleichgewicht wieder her, indem aile Geschditsanteile auf absolut gleichen Ful3 gestellt werden, sei es durch Zahlung zusatzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-'ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hdheren Verhaltnis freigemachten Geschattsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wahlen aile Gesellschafter, Geschaftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel'lungen rechtsgültig gemacht werden kdnnen.

' Zehnter Beschluss.

Die Generalversammlung bestâtigte den Rücktritt des Herrn Thomas JAKOBS als Geschaftsführer zum 31. Dezember 2010.

Sie erteilte für soweit erforderlich dem Geschaftsführer Entlastung für die Ausübung seines Mandates Elfter Beschluss.

Die Generalversammlung stellte fest, dass Herr René HARTMANN (zugelassener Buchhalter-Fiskalist Nr. 101539) weiterhin Geschaftsführer ist, ohne jedoch in Zukunft statutarischer Geschaftsführer zu sein.

Die Generalversammlung emannte einstimmig

Herrn Christophe HARTMANN (zugelassener Buchhalter-Fiskalist Nr. 30024025)

Frau Françoise Zélia Marie Ghislaine THIRY (zugelassene Buchhalterin-Fiskalist Nr. 104082)

zum weiteren Geschaftsführer für die Dauer der Gesellschaft. Sie erklârten dieses Amt anzunehmen.

Alle Geschaftsführer haben die weitgehendsten Befugnisse und unterschreiben alleine samtliche Akte und Dokumente für die Gesellschaft.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde, Bericht der Geschaftsführung

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschnft

Bijlagen bij het Belgisch- Stantstiind 16t06/20ii - -A-iniexes -dur Moniteur beige-

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

07/09/2010 : EU060211
08/09/2009 : EU060211
01/10/2008 : EU060211
02/08/2007 : EU060211
07/08/2006 : EU060211
12/09/2005 : EU060211
20/08/2004 : EU060211
23/07/2003 : EU060211
25/09/2002 : EU060211
05/10/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 02.05.2015, NGL 30.09.2015 15621-0510-016

Coordonnées
CRF FIDUCIA

Adresse
OUDLER 10A 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne