CYCLO CLUB HELOWA, ABGEKURZT : C.C. HELOWA

Divers


Dénomination : CYCLO CLUB HELOWA, ABGEKURZT : C.C. HELOWA
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 452.589.924

Publication

27/02/2014
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vediffentlichen ist

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Unternehmensnr : 452.589.924

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : CYCLO CLUB HELOWA V.o.G.

(abgekürzt) : C.C.Helowa

Rechtsform : V,o.G.

Sitz : Fleuschergasse 16, 4710 Lontzen

Gecenstand

der Urkunde : Umbildung Verwaltungsrat

Anlâsslich der Generalversammlung vom 10.01.2014 hat die Versammlung die folgenden Mitglieder in den

Verwaltungsrat gewëhlt : Jean Paul Cardon, Gaëtan Grignard.

Folgende Mitglieder haben den Verwaltungsrat verlassen : Vanessa Devos-Barth, Nicole Pons, Jean

Goffart.

Anlësslich der Verwaltungsratssitzung vom 22.01.2014 wurden folgende Mitglieder in den

geschëftsführenden Verwaltungsrat gewâhlt :

Vorsitzender : Gaëtan Grignard

Sekretër : Bruno Backes

Kassierer: Jean Paul Cardon

Gezeichnet dure : Vorsitzender : Gaëtan Grignard Sekretër : Bruno Backes

Kassierer : Jean Paul Cardon

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2014 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der Ietzten Selle des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift,

13/04/2012
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist

Gesellschaftsname

(va ausgeschrieben) : CYCLO CLUB HELOWA

Rechtsform : V.o.G. (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten)

Sitz : Fleuschergasse 16 4710 - Lontzen

llnternehmensnr : 452.589.924

Gectenstand Umbildung Verwaltungsrat

der Urkunde :

Anlâsslich der Generalversammiung vom 06.01.2012 hat die Versammlung folgende Mitglieder in dem Verwaltungsrat gewâhlt

Emonts Dany-Koelmann Andy-Backes Bruno

Cremer Michael und Festjens Pierre sind nach Beendigung ihrer Amtszeiten aus dem Verwaltungsrat ausgetreten.

Damit besteht der Verwaltungsrat aus Emonts Dany,Koelmann Andy, Backes Bruno, Stephan Threinen Nicole Pons, Vanessa Barth und Goffart Jean

Anlâsslich der Verwaltungsratsitzung am gleichen Tag wurden folgende Mitglieder in den geschaftsführenden Verwaltungsrat gewâhlt :

Vorsitzender : Goffart Jean Sekretârin : Barth Vanessa Kassiererin ; Pons Nicole

SATZUNG DER V.o.G.

KAPITEL A : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Ziel, Dauer

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet  Cyclo Club HELOWA"

 HELOWA' ist die Abkürzung der Ortschaften Herbesthal-Lontzen-Walhom, wovon jeweils die zwel'

Anfangssilben jeder Ortschaft den Namen HELOWA ergeben.

Die Gesellschaftsfarben sind BLAU-WEISS

Artikel 2 ; Sitz

Der Sitz der V.o.G. ist in 4710 Lontzen, Fleuschergasse 16, Der Gesellschaftssitz kann durch Beschluss des

Verwaltungsrates verlegt werden,

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist die Ausübung des Fahrrad-Touristik-Sports sowie die Teilnahme an:

Radrennen. Die Gesellschaft kann im Rahmen ihrer Zielsetzung, Wettbewerbe und Veranstaltungen.

durchführen. Sie dart Geschenke, Vermâchtnisse, Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen entgegen'

nehmen.

Artikel 4 : Dauer

Die Gesellschaft wurde am 29/11/1981 für eine unbestimmte Dauer gegründet. Die Gesellschaft unterwirft

sich dem Gesetz von 27, Juni 1921 , über die Gesellschaften ohne Erwerbszweck.

KAPITEL B : Mitglieder

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung besteht ausschlielich aus effektiven Mitgliedem.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht weniger als sieben betragen.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedem entscheidet der Verwaltungsrat einstimmig. Stimmenthaltungen

werden hierbel den Zustimmungen hinzugerechnet..

Folgende Bedingungen müssen erfoilt sein um Mitglied des Vereins zu werden :

Q' Das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Q' Durch den Verwaltungsrat aufgenommen werden.

D Die Statuten des Vereins und dessen Aufgaben anerkennen.

Q' Den Jahresbeitrag entrichten.

Ein Mitglied kann zu ieder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds, dass gegen die Statuten oder die allgemeinen Faimess- und Ht flichkeitsregeln versteen hat, kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 213 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden. Ein solcher Ausschluf3 aus der Gesellschaft wird der betreffenden Person durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Mitg lieder, bzw. Ausgeschiedene oder Ausgeschlossenen,dürfen Beitrâge, die aie selbst oder ihre Rechtsvorgengereingezahlt haben, nicht zurückfordem. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordem oder beantragen. Sie haben folglich keinerlei Anspruch auf das Gesetlschaftsvermügen.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf eenen einheitlichen Netrag fur alle Mitg lieder festgesetzt.

Dieser Jahresbeitrag darf fur jedes Mitglied nicht hiiher sein als 125,00 EUR. Mitglieder unter 18 Jahren zahien einen geringeren Mitgliedsbeitrag.

Gilt ais ausgetreten das Mitglied, das den Beitrag bis zur festgesetzten Zahlungsfrist nicht bezahlt.

Alle Mitglieder mussen die von der Gesellschaft vorgeschriebenen und zur Verfügung gesteltten Trikots, bzw. Sport- und Freizeitkleidungen tragen. Die Trikots, bzw, Sportkleidung bleibt, wenn nicht von den Mitgliedem kâuflich erworben, Eigentuin des Vereins.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, bel allen auf Vereinsebene stattflndenden Ausfahrten einen Fahrradsturzhelm, bzw. einen Kopfschutz zu tragen, Eine Zuwiderhandlung wird mit Teilnahmeverbot belegt.

Es ist Pflicht des Verwaltungsrates, jedem neuen Mitgliedem bei der Zahlung des Beitrages ein Exemplar der Statuten zu überreichen.

Artikel 6 : Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vorname und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zuur Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaitungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt.

Gemef3 dem Gesetz vom 27, Juni 1921 (Art. 10 Abs. 2) wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt

KAP1TEL C: Generalversammlung

Artikel 7 : Generallversainmiung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig fur : D die Anderung der Satzungen

Q' die Bestellung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder (Verwalter)

Q' die den Verwaltem zu erteilende Entlastung

D die Billigung des Haushaltplans und des Jahresabschlusses

D die freiwillige Auflbsung der Vereinigung

D den Ausschluss eines Mitgliedes

Q' die Uinwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung

Q' alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied bat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder, sofem sie das 18. Lebensjahr erreicht haben, haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen sofem hierzu eine unterzeichnete schriftliche Bestâtigung vorliegt.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 (Art. 8) vorgesehen sind.

Artikel 8 : Einberufung

Jedes Jahr muls wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; disse flndet normaterweise im Januar staff.

Es kann so oft eine aul3erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es fur die lnteressenten und Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aut erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder disse beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9 : Tag esordnung

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Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaitungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflbsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsândenmgen.

Artikel 10 : Protokolle der Generalversammtung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedem, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aul erdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsrats-mitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin, jedem Mitglied oder jeder Driftperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, per Postweg zugesandt.

KAPITEL D : Verwaltung

Artikel 11 : Verwaitungsrat

Die Vereinigung wird von eineet Verwaitungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht; disse werden von der Generalversammlung für 2 Jahre gewâhit und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist mí3glich.

Die Verwaltungsratsmitglieder kdnnen zu jeder Zeit aus dem Verwaltungsrat austreten. Der vorzeitige Rücktritt eines Verwaitungsratsmitgliedes ist nur güitig, wenn er durch Einschreibebrief dem Verstand zugestellt wird,

Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgliedem einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenfüh rer.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens vier mal pro Jahr einberufen, Er ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kaan einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten_ Bel Stimmengteichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Steitvertreters ausschiaggebend.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden in einem Protokoilbuch schriftlich festgehalten. Das Protokolibuch wird vom Schriftführer geführt, wo sâmtliche Mitglieder Einsicht nehmen kdnnen.

KAPITEL E Vertretung, Haftung

Artikel 12 ; Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des geschâftsführenden Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen.

Gerichtsverfahren, sel es als Kiáger oder ais Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschâftsführenden Verwaltungsrat geführt, Betreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu peauftragte Person.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei perseinliche Verpflichtungen ein. lhre Hartung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Weder Mitglieder der V.o.G., noch Verwaltungsratsmitglieder sind bel Unfallen oder SchadensfUllen gleich weicher Art, noch aus irgend einem anderen Grund perstinlich hartbar. Darüber hinaus haben aie keinerlei personiiche Verpflichtungen in Bezug auf die Verpflichtungen der Vereinigung und dies im weitesten Sinne des Wortes.

Artikel 13 : Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgeiaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen, Dieser wird einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgeiaufenen Geschâftsjahres aufsetzten. Konten, Haushait und Berichte werden der ordentiichen Generalversammlung im Laufe des Monates Januar zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates,

Die Buchhaltung wird gem Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungseriassen geregelt.

Das Geschâftsjahr der Geselischaft beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. KAPITEL F : Satzungsonderungen, Auflbsung, Versicherung

Artikel 14 : Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gemal3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geândert werden.

Artikel 15 : Auflbsung

lm Faite eiher freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammlung einen oder meterere Liquidatoren emennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird eiher wohitütigen Vereinigung, die vom Verwaltungsrat bestimmt wird, zugeführt.

Artikel 16 : Versicherung

Eine Versicherung gegen Haftpflicht wird vom Verwaltungsrat abgeschlossen und ist im geieisteten Beitrag enthalten. Die persinliche Unfaliversicherung wird über die Radsportlizenz beim wallonischen Radsportverband gewahrieistet. Diese Lizenz ist ebenfalls im Beitrag enthalten und für aile aktiven Mitglieder verpflichtend.

t 1 . 1 Dem Teil B : Fortsetzung

.

Belgischen

Staatsblatt vorbehalten Vorsitzende : Qoffart Jean

Sekretârin : Barth Vanessa

Kassiererin : Pons Nicole

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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22/07/2011
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re a b. Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veráffentlichen ist





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Rechtsform : V.o.G. (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten)

Sitz : Fleuschergasse 16 4710 - Lontzen

Unternehmensnr : 452.589.924

Gegenstand Umbildung Verwaltungsrat

der Urkunde :

Anlësslich der Kündigung unseren Kassierer, Gaëtan Grignard, hat sich die Zusammenstellung des' Verwaltungsrates wie folgt geëndert :

Prësident . Jean Goffart

Sekretër : Pierre Festjens

Kassiererin : Nicole Pons

Verwaltungsmitglieder : Miichael Cremer-Vanessa Devos-Stephan Threinen

Folgendesssen wurde der Sitz der V.o.G. durch einen Beschluss des Verwaltungsrats in einen. Sondersitzung vom 12.05.2011 verlegt.

Die Satzung der V.o.G wurde an der entsprechende Stelle (Aritkel2) dementsprechend abgeëndert. SATZUNG DER V.o.G.

KAPITEL A : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Ziel, Dauer

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet "Cyclo Club HELOWA"

 HELOWA" ist die Abkürzung der Ortschaften Herbesthal-Lontzen-Walhorn, wovon jeweils die zwei

Anfangssilben jeder Ortschaft den Namen HELOWA ergeben.

Die Gesellschaftsfarben sind BLAU-WEISS

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz der V.o.G. Ist in 4710 Lontzen, Fleuschergasse 16. Der Gesellschaftssitz kann durch Beschluss des

Verwaltungsrates verlegt werden.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist die Ausübung des Fahrrad-Touristik-Sports sowie die Teilnahme an

Radrennen. Die Gesellschaft kann im Rahmen ihrer Zielsetzung, Wettbewerbe und Veranstaltungen

durchführen. Sie dart Geschenke, Vermëchtnisse, Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen entgegew

nekmen.

Artikel 4 : Dauer

Die Gesellschaft wurde am 29/11/1981 für Bine unbestimmte Dauer gegründet. Die Gesellschaft unterwirtt

sich dem Gesetz von 27. Juni 1921 , über die Gesellschaften ohne Erwerbszweck.

KAPITEL B : Mitglieder

Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung besteht ausschlieI lich aus effektiven Mitgliedern.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger als sieben betragen.

liber die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat einstimmig. Stimmenthaltungen

werden hierbei den Zustimmungen hinzugerechnet..

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein um Mitglied des Vereins zu werden :

Q' Das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Bitte aut der letzten Seits des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeictinung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/07/2011- Annexes du Moniteur belge

Q' Durch den Verwaltungsrat aufgenommen werden.

Q' Die Statuten des Vereins und dessen Aufgaben anerkennen.

Q' Den Jahresbeitrag entrichten.

Ein Mitgtied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds, dass gegen die Statuten oder die allgemeinen Faimess- und Hbflichkeitsregeln verstollen hat, kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden. Ein solcher Ausschlull aus der Gesellschaft wird der betreffenden Persan durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Mitglieder, bzw. Ausgeschiedene oder Ausgeschlossenen,dürfen Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgângereingezahlt haben, nicht zurückfordem. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordem oder beantragen. Sie haben telglich keineriei Anspruch auf das GesellschaftsvermSgen.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt.

Dieser Jahresbeitrag dart für jedes Mitglied nicht h6her sein als 125,00 EUR. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen einen geringeren Mitgliedsbeitrag.

Gilt als ausgetreten das Mitglied, das den Beitrag bis zur festgesetzten Zahlungsfrist nicht bezahlt.

Alle Mitglieder müssen die von der Gesellschaft vorgeschriebenen und zur Verfügung gestellten Trikots, bzw. Sport- und Freizeitkleidungen tragen. Die Trikots, bzw. Sportkleidung bleibt, wenn nicht von den Mitgliedern kâuflich erworben, Eigentum des Vereins.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei allen auf Vereinsebene stattindenden Ausfahrten einen Fahrradsturzhelm, bzw. einen Kopfschutz zu tragen. Eine Zuwiderhandlung wird mit Teilnahmeverbot belegt.

Es ist Pflicht des Verwaltungsrates, jedem neuen Mitgliedem bel der Zahlung des Beitrages ein Exemplar der Statuten zu überreichen.

Artikel 6 : Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vorname und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt.

Gemat dem Gesetz vom 27. Juni 1921 (Art. 10 Abs. 2) wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt

KAPITEL C : Generalversammlung

Artikel 7 : Generallversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für :

Q' die Ânderung der Satzungen

D die Bestellung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder (Verwalter)

Q' die den Verwaltern zu erteilende Entlastung

Q' die Billigung des Haushaltplans und des Jahresabschlusses

Q' die freiwillige Auflôsung der Vereinigung

Q' den Ausschluss eines Mitgliedes

Q' die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung

O alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder, sofem sie das 18. Lebensjahr erreicht haben, haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen sofem hierzu eine unterzeichnete schriftliche Bestâtigung vorliegt.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 (Art. 8) vorgesehen sind.

Artikel 8 : Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet normalerweise im Januar statt.

Es kann so oft eine aullerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten und Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aullerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder diese beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9 : Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammiung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gift jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflbsung, Jahresabschluss und Haushaltspian oder Satzungsânderungen.

Artikel 10 : Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aullerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsrats-mitgliedern unterschrieben. Diese

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B : Fortsetzung

Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin, jedem Mitglied oder jeder Driftperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, per Postweg zugesandt.

KAPITEL D : Verwaltung

Artikel 11 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung fur 2 Jahre gewâhlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist moglich.

Die Verwaltungsratsmitglieder kunnen zu jeder Zeit aus dem Verwaltungsrat austreten. Der vorzeitige Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig, wenn er durch Einschreibebrief dem Vorstand zugestellt wird.

Der Verwaltungsrat wihlt unter seinen Mitgliedem einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens vier mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfíhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden in einem Protokollbuch schriftlich festgehalten. Das Protokollbuch wird vom Schriftführer geführt, wo sâmtliche Mitglieder Einsicht nehmen kunnen.

KAPITEL E : Vertretung, Haftung

Artikel 12 : Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des geschâftsführenden Verwaltungsrates erforderlich,

" damit die Vereinigung vor Driftpersonen rechtsgültig vertreten ist. Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen.

Gerichtsverfahren, sei es als Klager oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschâftsführenden Verwaltungsrat geführt, Betreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine

" hierzu beauftragte Person.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei perstinliche Verpflichtungen ein. lhre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Weder Mitglieder der V.o.G., noch Verwaltungsratsmitglieder sind bei Unfüllen oder Schadensfâllen gleich welcher Art, noch aus irgend einem anderen Grund persQnlich haftbar. Darüber hinaus haben sie keinerlei perse nliche Verpflichtungen in Bezug auf die Verpflichtungen der Vereinigung und dies im weitesten Sinne des Wortes.

Artikel 13 : Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jelles Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschaftsjahres aufselzten. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monates Januar zur Billigung vorgelegt.

. Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates.

Die Buchhaltung wird gemâl3 Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen

geregelt.

Das Geschaftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

KAPITEL F : Satzungsânderungen, Auflbsung, Versicherung

Artikel 14 : Satzungsânderung

Die Satzung dart nur geme3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921

geândert werden.

Artikel 15 : Auflbsung

" lm Falie einer freiwilligen Auflijsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer wohltütigen Vereinigung, die vom Verwaltungsrat bestimmt wird, zugeführt.

Artikel 16 : Versicherung

Eine Versicherung gegen Haftpflicht wird vom Verwaltungsrat abgeschlossen und ist im geleisteten Beitrag enthalten. Die perstinliche Unfallversicherung wird über die Radsportlizenz beim wallonischen Radsportverband gewàhrleistet. Diese Lizenz ist ebenfalls im Beitrag enthalten und fur aile aktiven Mitglieder verpflichtend.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/07/2011- Annexes du Moniteur belge

President : Jean Goffart Sekretâr : Pierre Festjens Kassiererin : Nicole Pons

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
CYCLO CLUB HELOWA, ABGEKURZT : C.C. HELOWA

Adresse
FLEUSCHERGASSE 16 4710 LONTZEN

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne