DACHORGANISATION DER OFFENEN JUGENDARBEIT DER GEMEINDE BULLINGEN

Divers


Dénomination : DACHORGANISATION DER OFFENEN JUGENDARBEIT DER GEMEINDE BULLINGEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 844.438.943

Publication

27/03/2012
ÿþ*12063391*

L

Bek

Stat

vorb

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veráffentiichen ist

}:" : ,;.,1"n ,,er ,71<,;

gr ,i

1 b -M- 2012

iA(

derCrv;fisr Kanzlei



111

Gesellschaftsname : Dachorganisation der Offenen Jugendarbeit der Gemeinde Büllingen

Rechtsforen : V.o.G.

Sitz : An den Weiden 14 in 4760 Mürringen

Unternehmensnr : 0'9 Lj q- " LI 3 ' ti 3

Gegenstand Gründung einer VoG und Wahl der Verwaltungsratsmitglieder der Urkunde :

Zwischen den Unterzeichnenden:

1, Herr ADAMS Rheinhold, wohnhaft Arenbüschel 10, 4760 Wirtzfeld,

2. Frau Brode! Georgette, Frauenkronenweg 41 A in D-53940 Losheim,

3. Frau Collas Sylvia, Merlscheid 8 D, 4760 Büllingen,

4. Frau Genten Ruth, wohnhaft Malmedyer Str. 1211 in Büllingen,

5. Frau Haep Beatrice, wohnhaft Krewinkel 26 A in 4760 Büllingen

6. Frau Lambertz Madeleine, wohnhaft An den Weiden 14 in 4760 Mürringen,

7. Herr Louvet Olivier, Manderfeld 126, 4760 Büllingen,

8. Herr Manderfeld Thomas, Frauenkronenweg 41 in D-53940 Losheim,

9. Herr Miszewski André, wohnhaft Merlscheid 8 D in 4760 Büllingen,

10. Frau Mes Jennifer, wohnhaft HauptstraI e 131211, 4760 Büllingen,

11, Herr ReuterWolfgang, wohnhaft Manderfeld 51 in 4760 Büllingen,

12. Herr Velz Stefan, wohnhaft Wahlerscheiderstrafle 105 in 4760 Rocherath.

wird in Büllingen eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegriindet und deren Satzungen wle folgt festgelegt:

KAPITEL I.  Bezeichnung, Sitz, Zielsetzung, Dauer

Artikel 1 - Bezeichnung

Der Name der Vereinigung lautet «Dachorganisation der Offenen Jugendarbeit der Gemeinde Büllingen» V.o.G., abgekürzt  OJA Büllingen" im folgenden  Vereinigung" genannt,

Artikel 2 - Sitz

Die Vereinigung hat ihren Sitz in 4760 Mürringen, an den Weiden 14. Der Sitz der Vereinigung kann durch Beschluss der Generalversammlung an irgendeinem Ort der Gemeinde Büllingen verlegt werden.

Sie unterliegt der Zusténdigkeit des Gerichtsbezirk Eupen,

Artikel 3 - Zweck

Die Vereinigung setzt sich zum Ziel:

-die Offene Jugendarbeit in der Gemeinde Büllingen zu koordinieren und als Ansprechpartner zu fungieren.

-Einrichtungen zu fürdern, die den Jugendlichen Aufnahme und Müglichkeiten zur aktiven, kreativen und bilderden Freizeitgestaltung geben, um eine positive Entwicklung zu gewâhrleisten und dies ohne Berücksichtigung der sozialen, sprachlichen und kulturellen Zugehiirigkeit.

-Aktivitâten zu organisieren, an denen Jugendliche ohne Einschránkung der politischen oder weltanschaulichen Uberzeugung teilnehmen kunnen und nicht an eine Mitgliedschaft gebunden sind.

-Kantakte und Zusammenarbeit zwischen der offenen und organisierten Jugendarbeit zu fürdem.

r

~,..-

_~e.t1

Annexes du Moniteur belge

Bíjtágën bij"liëtBélgiscli Sfádtsblád = 2'T/0312ÜI1

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rûckseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/03/2012 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 4 - Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet worden. Sie kann jederzeit enter Einhaltung der gesetziichen Bestimmungen aufgelüst werden.

KAPITEL Il. - Mitglieder

Artikel 5  Mitglieder

Die Vereinigung setzt sick ausschlief3lich aus ordentiichen Mitgliedem zusammen, Die Zabi der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch die Zahl von drei nicht unterschreiten. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 6  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder kónnen werden:

-alle interessierten Bürger aus máglichst vielen unterschiedlichen Orten der Gemeinde Büllingen.

-ein Vertreter des Gemeindekollegiums, jedoch maximal drei Vertreter aus dem Gemeinderat.

-interessierte Jugendliche aus den verschiedenen Treffs der Gemeinde.

-maximal zwei Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde Büllingen haben.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfoigt auf schriftlachen Antrag durch Beschluss der Generalversammlung.

Artikel 7  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der jederzeit durch Mitteilung an den Verwaltungsrat erfolgen kann.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenden ausgesprochen werden.

Aile ausscheidenden Mitglieder, sowie die Erben von verstorbenen Mitgliedem haben keineriei Anspruch auf das Vermôgen der Vereinigung.

Artikel 8 - Beitrüge

Die Mitglieder sind zu keinerlei Beitrag verpflichtet und es wird weder jetzt noch in Zukunft ein Mitgliedsbeitrag eingefordert werden.

Artikel 9 - Mitgliederregister

Am Vereinigungssilz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthült Name, Vomamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses enthâlt, einzutragen.

KAPITEL lil  Organe der Vereinigung

Artikel 10  Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind: die Generalversammlung und der Verwaltungsrat.

Artikel 11 - Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Ihre Zustandigkeit umfasst:

1. Jegliche Satzungsândening.

2. Die Emennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats aus den Mitgliedem der Generaiversammlung und gegebenenfalls der Rechnungsprüfer.

3. Die Aufnahme und den Ausschluss der effektiven Mitglieder.

4. Die Genehmigung der Jahresabrechnungen und des Budgets.

5, Die Sitzverlegung der Vereinigung.

6. Die freiwillige Auflüsung der Vereinigung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/03/2012 - Annexes du Moniteur belge

7. Alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Artikel 12  Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen

Die Generalversammlung wird auf Beschluss des Verwaltungsrates einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr im Mürz statt, kann aber zusàtzlich auf Antrag eines Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluss des Verwaltungsrates jederzeit einberufen werden.

Alle Mitglieder werden schriftlich vom Verwaltungsrat mindestens acht Tage im Voraus zur Generalversammlung eingeladen. Die Tagesordnung muss der Einladung beigefügt sein.

Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

Alle Mitg lieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Artikel 13 -- Der Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens drei und hachstens zwülf

Mitgliedem zusammensetzt. Diese werden durch die Generalversammlung für zwei Jahre gewáhlt und kunnen

zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Dem Verwaltungsrat kunnen folgende Vertreter angehï ren:

-maximal fünf Bürger aus müglichstvielen unterschiedlichen Orten der Gemeinde Büllingen,

-ein Vertreter aus dem Gemeinderat,

-maximal zwei Jugendliche pro Jugendtreff.

Der Verwaltungsrat wáhlt unter seinen Mitgliedem einen Vorsitzenden. Er wühit aut erdem einen Schriftführer und einen Kassenfübrer. tm Faite von Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dessen Amt vom Altesten unter den anderen Verwaltungsratsmitgliedem wahrgenommen.

Artikel 14 -- Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden mit einer Tagesordnung einberufen. Der Verwaltungsrat versammelt sich nach Bedarf aber mindestens zwei Mal im Jahr, oder jedes Mal, wenn ein Fünftel der Mitglieder den schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden stellen.

Zu den Versammlungen des Verwaltungsrates wird aus Gründen einer guten und effizienten Zusammenarbeit sowie einer reibungsiosen Kommunikation der Jugendarbeiter eingeladen. Der Jugendarbeiter hat jedoch nur eine beratende Stimme.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist nur beschlussfühig, wenn dle Mehrheit seiner Mitg lieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verwaltungsrat kann einer natüriichen oder juristischen Person die tâgliche Geschâftsführung der Gesellschaft sowie die damit verbundene Prokura für die Konten übertragen; er legt die Befugnisse und Vollmachten fest.

Artikel 15 -- Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates werden in einem Protokoll mit Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis festgehalten und nach Genehmigung vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und in einem Protokollregister hinterlegt. Das Register wird am Vereinigungssitz aufbewahrt. Alle Mitglieder kunnen darin Einsicht nehmen.

Alle Mitglieder, die ein begründetes Interesse haben, kunnen Kopien oder Auszüge der Protokolle der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates anfragen.

KAPITL IV  Tâgliche Geschâftsführung, Vertretung, Finanzen

Artikel 16  Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung von Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist.

~-~

Dem Botgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B : Fortsetzung

Der Vorsitzende und ein anderes Vorstandsmitglied vertreten die Vereinigung bei allen gerichtlichen und auf3ergerichtlichen Angelegenheiten.

Alle die Vereinigung bindenden Akten müssen vom Verwaltungsrat genehmigt und durch den Vorsitzenden Oder zwei Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet werden.

Artikel 17  Geschâftsjahr, Jahresabschluss und Budget

Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gem Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregeit. Danach wird der Verwaltungsrat das Budget des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Mârz zur Billigung vorgelegt.

Gemâl3 Artikel 11 entscheidet die Generalversammlung über die Entiastung des Verwaltungsrates.

KAPITEL V -- Satzungsânderung, AuflSsung, Schlussbestimmung

Artikel 18 -- Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gemâi3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geândert werden.

Artikel 19  Aufldsung

lm Palle der Auflï;sung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung die Verwendung des Habens der Vereinigung. Sie emennt den oder die Liquidatoren und legt deren Volimachten Eest. Das Haben der Vereinigung muss obligatorisch für eine Vereinigung mit mâglichst âhnlichen Zielsetzungen wie die der Vereinigung selbst bestimmt werden, die ih ren Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat.

Artikel 20  Gründungsmitglieder

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es werden zu den Verwaltungsratsmitgliedem gewâhlt:

-als Vorsitzende: Ruth Genten

-als Schriftführerin: Madeleine Lambertz

-als Kassenführer: André Miszewski

-als Beisitzerin: Béatrice Haep

-ais Beisitzer: Wolfgang Reuter

Geschehen zu Büllingen, am 07.03.2012.

U nterschrift:

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschat des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stittung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
DACHORGANISATION DER OFFENEN JUGENDARBEIT DE…

Adresse
AN DEN WEIDEN 14 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne