DE KNALLKOPPE

Divers


Dénomination : DE KNALLKOPPE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 631.794.058

Publication

16/06/2015
ÿþllnternehmensnr. o b3 A tt 9 Li  ~~ ó

?,4at" kle dei VereirtiguiigfStifrungfOrganisrnus :

(Ausgesohrieben) : De Krtallnippe

(Abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Kinkebahn 92 B-4731 Raeren

Gegenstand

der Urkunde

Satzung De Knallkáppe

Die erschienenen Gründungsmitglieder:

Braun Jody-Dieter wohnhaft in B-4700 Eupen MoschauerstralBe 40A geboren am 1. August 1990 in Eupen.

Brüll Raphael-Danny wohnhaft in B-4700 Eupen Kaperberg 90 geboren am 15. Januar 1992 in Eupen.

Wetx John-Daniel wohnhaft in B-4731 Eynatten Kinkebahn 92 geboren am 11, September 1991 in Eupen.

: Havenith Luc wohnhaft in B-4700 Eupen Buchenweg 25 geboren am 13. April 1989 in Eupen.

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemâl3 Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gronden. Sie legen deren Satzung wie foigt Eest:

KAPITEL 1 : BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER.

' Artikel 1.a : Bezeichnung:

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet De Knallkoppe

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Bitte auf der fetzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dan errnâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung ader die Organismus Dritten gegenüber zu verfreten

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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staa

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Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Artikel tb : Sitz

Der Sitz der Vereinigung ist in B-4731 Eynatten Kinkebahn 92.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -16/06/2015 - Annexes du Moniteur belge Artikel 1.c : Zielsetzunq

Zielsetzung der Vereinigung ist es das karnevalistische und kulturelle Gut zu bewahren.

Artikel 1.d : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAP1TEL 2 : Mitglieder

Artikel 2.a : Mitglieder

Die Vereinigung besteht sowohl aus effektiven als auch aus angeschiossenen Mitgliedern.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie l arf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Über die Aufnahme von neven Mitgliedern entscheidet:

Der Verwaltungsrat nebst seinen Beisitzern. Damit ein Anwârter als aufgenommen gilt muss der Verwaltungsrat nebst Beisitzern dies einstimmig beschliellen.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von

50 Prozent der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahit haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt.



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Bitte sur der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

daze ermíáchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Drillen aeaenüber zu vertreten

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y t,tn7 Belgischen Staatsblatt , vorbehalten

Das Mitglied das seinen Beitrag nicht pünktlich zur ihm genannten Frist bezahlt gift als ausgetreten.

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Artikel 2.b : Angeschiossene Mitglieder

Unter folgenden Bedingungen kionnen Dritte als angeschlossene Mitglieder geiten:

- Zahlung des Beitrags zur genanten Frist.

- Anmeidung und Vorstellung beien Verwaitungsrat

- Jedes angeschlossene Mitglied hat das Recht sich beien Verwaltungsrat als Beisitzer zu bewerben.

Artikel 2.c : Mitgliederregister

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -16/06/2015 - Annexes du Moniteur belge Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgiledern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhlt.

Geme dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewáhrt.

KAPITEL 3 : Generaiversamraiung

Artikel 3.a : Generalversammlunq

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für:

1)die AAnderung der Satzung;

2)die Bestellung und Abberufung der Verwaiter;

3) die Bestellung und Abberufung der Kommissare;

4) die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschiusses;

6) die freiwillige Auflósung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgliedes;

8) die Umwandlung der Vereinigung. in sine Geseilschaft mit sozialer Zielsetzung;

9) aile Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaitungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammiungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gieiche Stimmrecht und Jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen,

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiîtung oder die Organismus Dritten oeaenOber zu vertreten

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Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 3.b : Einberufunq

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden, diese findet im September statt.

Es kann so oft eine aul3erordentliche Generalversammiung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine aul3erordentliche Generalversammiung muss einberufen werden, wenn mindestens 115 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfache Benachrichtigung vorgenommen, die jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 3.c : Taqesordnunq

Auf Antrag von mindestens 2 der 3 anwesenden Verwaltungsratsmitglieder dart die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflüsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Artikel 3.d : Protokolle der Generalversammlunq

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aufferdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Driftperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

Die Beschlüsse werden den Mitgliedern über ein Kommunikationsmittel Ihrer Wahl zur Kenntnis gebracht.

KAPITEL 4 : Verwaltunq

Artikel 4.a: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einero Verwaitungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht, diese werden von der Generalversammiung für 5 Jahre gewâhlt und kbnnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist müglich.

Bitte auf der letzten Seite des Tells f3 angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten aenenüber zu vertreten

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Belgischen

Staatsblatt

vorbehalten Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des

Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 2/3 der Verwaiter wenigstens 2x pro Jahr einberufen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter oder Beisitzer mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Steile abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stelivertreters ausschlaggebend.

Artikel 4.b : Tâgiiche Verwaltung

Alle finanziellen Entscheidungen die den Rahmen von 500¬ nicht überschreiten, darf der Kassenführer ohne Abstimmung treffen. Soute es sich um finanzielle Entscheidung Hüher als 500¬ handeln muss der Verwaltungsrat einstimmig Abstimmen.

Die Vereinigung wird Rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratmitgiieder.

KAP1TEL 5 : Vertretung, Haftung

Artikel 5.a : Vertretung der Vereinigunq

Fier alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des geschâftsführenden Vorstandes erforderlich, damit die Vereinigung vor Driftpersonen rechtsgültig vertreten ist. Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen.

Gerichtsverfahren, sei es als Klâger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschâftsführenden Verstand geführt, Betreibungen und ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Persan.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persdnliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 5.b : Jahresabschluss,Haushaitsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch

den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tâtigkeiten

der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Aai der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten oeoenüber zu vertreten

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Belgischen den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschaftsjahres aufsetzen. Konten,

Staatsblatt

vorbehalten Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des

Monats September zur Billigung vorgelegt.

Oie Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des gescháftsführenden Vorstandes.

Oie Buchhaltung wird gema Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregeit.

KIAPITEL 6 : Satzungs nderung, Auflósung

Artikel 6.a : Satzungsanderunq

Die Satzung darf nur gemaS> den Bestimmungen der ArtikeS $ und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geandert werden.

Artikel 6.b : Auflt sung

1m Falie der freiwilligen Auflósung wird die Generaiversammiung einen oder mehrere Iriquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird dem Verwaltungsrat zugeführt.

KAPITEL 7 : Übergangsbestimmungen

Artikel 16 : Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es werden zu Verwaltungsratsmitgiiedern gewahit

Per Verwaltungsrat hat gewahlt :

als Vorsitzenden : Braun Jody-Dieter

ais Schriftführer : Brüli Raphael-Danny

als Kassenführer : Wetz John-Daniel

Bitte ad der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Orgenismus Dritten oementiber zu vertreten

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Coordonnées
DE KNALLKOPPE

Adresse
KINKEBAHN 92 4731 EYNATTEN

Code postal : 4731
Localité : Eynatten
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne