DE MAENNELEINS V.O.G., ABGEKURZT : DE MAENNELEINS V.O.G.

Divers


Dénomination : DE MAENNELEINS V.O.G., ABGEKURZT : DE MAENNELEINS V.O.G.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 545.733.084

Publication

06/02/2014
ÿþMOD 2.2

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/02/2014 - Annexes du Moniteur belge

Protokoll der Gründungsversammlung vom 3. Februar 2014

Am Montag, dem 3. Februar 2014, um 20.00 Uhr ist die Generalversammlung der  De Männeleins V.o.G. zusammengetreten.

Auf der Tagesordnung steht die Gründung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht  De Männeleins und die Verabschiedung der Satzungen.

Die Generalversammlung beschließt einstimmig die Satzungen wie folgt festzulegen :

KAPITEL 1 : Bezeichnung  Sitz  Zweck  Dauer

Artikel 1  Bezeichnung - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trägt den Namen  De Männeleins V.o.G. . Alle von der Vereinigung erstellten oder veröffentlichten Schriftstücke, Dokumente, Anzeigen und sonstigen Belege, müssen hinter dem Namen der Vereinigung die Worte  Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder die Abkürzung V.o.G. vermerken.

Artikel 2  Sitz - Die Vereinigung hat ihren Sitz in 4700 Eupen, Hochstrasse 58. Sie unterliegt der Zuständigkeit des Gerichtsbezirks Eupen. Der Sitz kann jederzeit auf einfachen Beschluss des Verwaltungsrates an einen anderen Ort innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens verlegt werden. Jegliche Verlegung des Sitzes muss in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlicht werden.

Artikel 3  Zielsetzung - Zielsetzung der Vereinigung ist die Organisation einer Karnevalsgruppe. Um dieses Ziel zu erreichen, kann sich die Vereinigung an bestehende Fachverbände und überörtliche Interessengemeinschaften anschließen. Die Vereinigung kann ebenfalls vertragliche Vereinbarungen mit anderen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, mit Gemeinden,... treffen.

Die Vereinigung kann jede Art von Veranstaltungen durchführen, sowie alle Handlungen vornehmen, die zur Förderung des genannten Zweckes beitragen.

Artikel 4  Dauer - Die Vereinigung ist für unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aufgelöst werden.

KAPITEL 2  Mitglieder : Aufnahme  Rücktritt  Ausschluss

Artikel 5 - Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, sie muss jedoch mindestens drei (3) betragen. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag zu den Unkosten.Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beiträge begrenzt. Sollte in Zukunft beschlossen werden, Beiträge von den Mitgliedern zu fordern, so werden diese durch den Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht höher sein darf als 25 ¬ . Personen, die an den Karnevalsumzügen teilnehmen möchten, erklären sich mit Zahlung ihres Unkostenbeitrages bereit für ein Jahr Mitglied der VoG De Männeleins zu werden und ihre Statuten anzuerkennen. Die VoG De Männeleins kann nicht für persönliche Schäden haftbar gemacht werden. Die Mitglieder sollten hierfür selbst Sorge tragen (Kranken-, bzw. Unfallversicherung,...).Der Verwaltungsrat führt ein Register der Mitglieder. Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt.

Artikel 6 - Die Aufnahme neuer Mitglieder sowie der Rücktritt und der Ausschluss von Mitgliedern wird durch die Generalversammlung beschlossen. Ein Mitglied kann jederzeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den

Unternehmensnr. :

Gesellschatfsnahme

(voll ausgeschrieben) : De Maenneleins V.o.G.

Belgien

Gegenstand der Urkunde : Gründung

*14301326*

(abgekürzt) : De Maenneleins V.o.G.

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Teil B

Sitz : Hochstrasse 58

0545733084

4700

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zuur Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen ist

Eupen

Kanzlei

Déposé

04-02-2014

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu

ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Rückseite : Name und Unterschrift

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu

ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Rückseite : Name und Unterschrift

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MOD 2.2

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

Verwaltungsrat austreten. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel beschlossen werden.

Artikel 7 - Ausgeschiedene, ausgeschlossene oder wegen Interdiktion ausgeschiedene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf die Vermögenswerte der Vereinigung. Sie können weder Rechenschaft verlangen, noch die Rückzahlung von Subventionen, noch die Vergütung für geleistete Dienste gleich welcher Art fordern, sei es ihrerseits, sei es durch Auftraggeber, sei es durch eine Mittelsperson. Sie können weder die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.

KAPITEL 3  GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 8 - Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. In den Grenzen der Gesetzgebung und der Satzungen sind ihre Beschlüsse bindend. Die Generalversammlung ist unter anderem zuständig für - Satzungsänderungen, Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder, Genehmigung der Konten und des Budgets, die den Verwaltern zu erteilende Entlastung, die Aufnahme neuer Mitglieder, den Ausschluss von Mitgliedern, die freiwillige Auflösung der Vereinigung, alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich oder aufgrund der Satzungen verliehenen Befugnisse hinausgehen. Die Generalversammlung erhält Mitteilung von den Berichten und Tätigkeiten des Verwaltungsrates, erteilt den Verwaltungsratsmitgliedern Entlastung von ihrem Auftrag, beschließt den Haushaltsplan und verkündet die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung der Vereinigung. Artikel 9 - Jedes Jahr muss wenigstens eine ordentliche Generalversammlung einberufen werden, diese findet jeweils im Laufe des zweiten Semesters des Jahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann so oft einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich beantragt. Jeder Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung muss deren Tagesordnung enthalten. In der Generalversammlung können nur Beschlüsse über die in der Tagesordnung stehenden Punkte gefasst werden. Artikel 10 - Die Einberufung sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat per E-Mail oder per einfachem Brief vorgenommen, die jedem Mitglied mindestens zwei (2) Wochen vor dem anberaumten Sitzungstermin zugestellt werden muss ; die Einladungen werden im Namen des Rates durch zwei der nachgenannten Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet : dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem Schriftführer/Kassierer. Sie müssen die Tagesordnung, den Ort und die Uhrzeit der Versammlung angeben.

Artikel 11 - Der Président des Verwaltungsrates führt den Vorsitz der Versammlung, oder in dessen Abwesenheit der Vizeprésident, oder in dessen Abwesenheit das élteste Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 12 - Jedes Mitglied hat das Recht der Versammlung beizuwohnen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so wird eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und zwar auf die gleiche Art wie bereits erwähnt ; diese Versammlung ist beschlussfähig, gleich wie hoch die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auch sei. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entscheidend. Auf Antrag von zwei Drittel der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung auch über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend den Ausschluss eines Mitgliedes, die Auflösung, die Annahme des Jahresabschlusses oder des Haushaltsplans oder Satzungsänderungen. Diese können nur dann gefasst werden, wenn die diesbezüglichen in der Gesetzgebung für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 13 - Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Schriftführer in Protokollen festgehalten, die durch den Vorsitzenden und den Schriftführer, sowie durch die Versammlungsteilnehmer die es wünschen unterschrieben werden. Sie werden außerdem in ein zu diesem Zweck vorgesehenes Spezialregister eingetragen. Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt. Alle Mitglieder können vor Ort darin Einsicht nehmen. Auszüge aus diesem Register werden durch den Präsidenten des Verwaltungsrates oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.

KAPITEL 4  Verwaltung

Artikel 14 - Die Verwaltung und Leitung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat. Dieser setzt sich aus mindestens drei (3) Mitgliedern zusammen, welche durch die Generalversammlung für sechs Jahre unter den Mitgliedern der Vereinigung gewählt werden. Sie können zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Verwaltungsrat bestimmt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Kassierer/Schriftführer, die mit der Ausführung der Beschlüsse beauftragt werden.Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrats kann jederzeit durch einen begründeten Beschluss der Generalversammlung beendet werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird das freigewordene Mandat auf der nächsten Generalversammlung erneut besetzt. Der Nachfolger des ausscheidenden Mitglieds führt das Mandat zu Ende. Die Ämter der Verwaltungsratsmitglieder werden ehrenamtlich ausgeübt, ohne jeden Anspruch auf Entgelt oder Aufwandsentschädigung.

Artikel 15 - Der Verwaltungsrat tritt wenigstens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann einem anderen Verwaltungsratsmitglied Vollmacht erteilen. Zur endgültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder erforderlich. Der Verwaltungsrat wird durch seinen Präsidenten so oft einberufen, wie es die Interessen der Vereinigung erfordern, oder aber auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu

ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Rückseite : Name und Unterschrift

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

Artikel 16 - Der Verwaltungsrat hat Befugnis, die Vereinigung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Verfügungsakte einbegriffen, sowie für alles, was nicht in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung gehört. Er benötigt hierzu keine besondere Erlaubnis der Generalversammlung. Der Verwaltungsrat kann in diesem Sinne Stiftungen und Schenkungen annehmen, alle Mobiliar- und Immobiliarhandlungen vollziehen, veräußern und kaufen, mieten, verleihen und/oder Anleihen aufnehmen, alle Handels- und Bankgeschäfte tätigen, unter Hypothek stellen, selbst mit Anwendung der Zwangsvollstreckungsklausel, sowie Löschung von hypothekarischen Eintragungen gewähren, Zustimmung und Abschluss jeden Vertrages, Geschäftes und Unternehmens.In einem Wort, der Verwaltungsrat hat Befugnis, die Vereinigung bei allen Gelegenheiten im weitesten Sinne des Wortes rechtskräftig zu vertreten. Die Vereinigung ist Drittpersonen gegenüber rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern, insofern sie in Ausführung eines vorherigen Verwaltungsratsbeschlusses handeln. Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschäftsführenden Vorstand geführt, auf Betreiben und Betreibung ihres Präsidenten oder dessen Stellvertreter, oder einer hierzu beauftragten Person. Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persönlich haftbar, ihre Verantwortung beschränkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 17 - Der Verwaltungsrat hat das Recht, einen Teil seiner gesamten Befugnisse an eine Person seiner Wahl zu übertragen. Die Geschäfte und Rechtshandlungen der täglichen Geschäftsführung, sowie die laufende Korrespondenz, können durch ein durch den Verwaltungsrat dazu ernanntes, delegiertes Verwaltungsratsmitglied allein unterschrieben werden. Es handelt sich hier insbesondere um alle Beziehungen zur Postverwaltung und allen anderen amtlichen oder privaten Verwaltungen.Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung.

Artikel 18 - Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig, wenn er dem Verwaltungsrat per Einschreibebrief zugestellt wird. Der Verwaltungsrat kann das zurückgetretene Verwaltungsratsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung ersetzen.

KAPITEL 5  Geschäftsjahr

Artikel 19 - Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Juli und endet am dreißigsten Juni eines jeden Jahres. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Laufe des zweiten Semesters eines jeden Jahres statt. Am dreißigsten Juni eines jeden Jahres werden die Konten des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und das Budget für das kommende Jahr aufgestellt. Konten und Budget sind der ersten Generalversammlung nach dem dreißigsten Juni eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

KAPITEL 6  Auflösung der Vereinigung

Artikel 20 - Falls die Generalversammlung die freiwillige Auflösung der Vereinigung beschließt, bestimmt sie gleichzeitig einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. In allen Fällen der Auflösung aus beliebigen Gründen, wird das Vermögen der Vereinigung nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, einer Vereinigung zugeführt, die einen ähnlichen oder gleichen Zweck und Ziele hat wir die gegenwärtige Vereinigung oder einer karitativen Vereinigung.

KAPITEL 7  Abschließende Verfügung

Artikel 21 - Hinsichtlich aller in der vorliegenden Satzung nicht geregelten Punkte, gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung der Satzung oder der Ausführung der Beschlüsse der Vereinigung, werden ausschließlich durch die Generalversammlung entschieden. Jedes beitretende Mitglied verpflichtet sich ausdrücklich, diesbezüglich auf den Rechtsweg zu verzichten.

Der Verwaltungsrat der Vereinigung setzt sich derzeit wie folgt zusammen : Präsident/delegiertes Verwaltungsratsmitglied : Philippe KLEIN, Hochstrasse 58, 4700 EUPEN Vizepräsident : Jean-Pascal HECK, Aachener Strasse 50, 4700 EUPEN

Schriftführer/Kassierer : Andrea NUSSBAUM-WELING, Ketteniser Strasse 25, 4711 WALHORN

Coordonnées
DE MAENNELEINS V.O.G., ABGEKURZT : DE MAENNE…

Adresse
HOCHSTRASSE 58 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne