DIE EICHE

Divers


Dénomination : DIE EICHE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 449.175.623

Publication

06/12/2012
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

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Hlnterlegt bels der Kanz et des Handelsgeriichts EUPEN

26 -11- 2012

iN Kanzlei

Unternehmensnr : 449.175.623

Name der Vereinigung 1 Stiftung / Organismen

(ausgeschneben) : Die Elche VoG

(abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4700 Eupen, KlosterstrafFe 29

Gegenstand

der Urkunde : Anderung der Satzungen

KAPITEL I - Bennennung, Ziel

Art. I. Die Sektionen des Christlichen Pensioniertenbundes haben am 30. November 1992 im Gebiet deutscher Sprache eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit dem Namen "Die Eiche" gegründet. Die damais festgelegten und spüter abgeünderten Satzungen werden durch vorliegenden Text ersetzt.

Art. 2. Sitz der V.o.G, ist die Klosterstrasse 29 in 4700 Eupen.

Art, 3, Die Vereinigung hat als Ziel:

* die Interessen der Frühpensionierten und Pensionierten sowie der Senioren im aligemeinen, besonders aber die seiner Mitglieder zu vertreten;

* aile Initiativen zu ergreifen und zu fürdern, die das Pensionsalter aus christiicher Sicht in irgendeiner Farm aufwerten;

* unter den Mitgliedern einen Geist der Solidaritât auf moralischem und finanziellem Gebiet zu wecken;

* die Tâtigkeiten der einzelnen Sektionen zu koordinieren;

* die Ôffentiichkeit auf die Probleme von Senioren hinzuweisen;

* die stândige Weiterbildung auch im hohen Alter zu gewihrfeisten und das lebenslange Lemen zu fürdern;

* lokale, regionale, nationale und internationale Kontakte und Projekte aufzubauen;

* die Zielsetzungen der Christlichen Krankenkasse im Bereich der Betreuung der Senioren zu fürdern und zu konkretisieren.

Art, 4. Die Vereinigung übt ihre Tdtigkeit im Gebiet deutscher Sprache aus. Um ihre Ziele zu erreichen, setzt sie folgende Mittet ein

* die Organisation von Versammiungen und Konferenzen auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene;

* die Organisation von Kundgebungen, Festen, Ausflügen und Ferienaufenthalten;

* die Verüffentiichung ihrer Ideen und Aktivitâten in allen müglichen Medien;

* Weiterbildungsangebote, die den Bedürfnissen von Senioren entsprechen;

* Durchführung eines Pensionsdienstes der Christlichen Ostbelgischen Krankenkasse (COK), der regelmâssig Sprechstunden abhült und den Mitgliedern Auskünfte in Pensionsfragen erteilt;

* jede weitere Aktivitat, die dazu beitrügt, die gesteckten Ziele zu erreichen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu versreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

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MOD

KAPITEL il. - Die Sektionen

Art. 5. Um ihre Ziele zu erreichen, gründet und unterhált die Vereinigung Sektionen im Gebiet deutscher Sprache,

Art. 6. Jede andere Sektion, die sich der Vereinigung anschliessen und als solche anerkannt werden müchte, muss einen schriftlichen Antrag stellen.

Dieser Antrag wird an den Sitz der Vereinigung weitergeleitet und auf der nâchsten Versammlung des Verwaltungsrates (Regionalvorstand) behandelt. Die antragstellende Sektion wird durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates in die Vereinigung aufgenommen. Die Benachrichtigung über die Aufnahme erfoigt durch einfaches Sendschreiben.

Grundsâtzlich erfolgt die Aufnahme einer neuen Sektion für ein Probejahr, das dazu dient, das beide Partelen sich kennen lemen. Wâhrend diesem Jahr wird eïn Seminar organisiert, damit die Vorstandsmitglieder die Vereinigung, ihre Entstehungsgeschichte sowie ihre Zielsetzungen verstehen lemen. Am Ende dieses Probejahres, bel dem die Mitglieder der antragstellenden Vereinigung keinen Mitgliedsbeitrag entrichten müssen, âussern sich beide Parteien über die künftige Zusammenarbeit, Das Einverstândnis beider Parteien vorausgesetzt, steht einem Anschluss als voliwertige Mitgliedervereinigung mit allen Rechten und Pflichten nichts mehr im Weg.

Art. 7. Damit eine Sektion in die Vereinigung aufgenommen werden kann, müssen mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder über 50 Jahre sein.

Art, 8. Jedes Jahr reichen die angeschiossenen Sektionen beim Sitz der Vereinigung den Tâtigkeitsbericht des letzten Jahres, die Liste der Mitglieder sowie deren Beitrüge ein, und zwar vor dem 28. Februar.

Art. 9. Stimmberechtigt in ihrer Sektion sind alle Mitglieder die beitragsmüssig in Ordnung sind.

Art 10, Alle Entscheidungen innerhaib der Sektion werden durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder getroffen.

Art. 11, Die Zahi der Sektionen ist unbegrenzt.

Art. 12, Jede Sektion wird durch einen Vorstand geleitet, der sich aus mindestens einem Prüsidenten, einem Sekretâr und einem Kassenverwalter zusammensetzt. Diese Personen werden anlüssiich der Generalversammlung der Sektion auf vier Jahre gewâhit. Bei Neugründungen scheidet mindestens die Httlfte der Mitglieder des Jeweiligen Vorstands nach einer ersten Laufzeit von zwei Jahren aus und kann sich zur Neuwahi stellen.

Art. 13. Allein der Sektionsvorstand ist berechtigt, ein Mitglied aufzunehmen oder auszuschliessen. Der Vorstand trifft seinen Entschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, ohne Rechtfertigungspflicht gegenüber dem Betroffenen. Dieser hat jedoch das Recht, sich vor dem Vorstand zu verteidigen.

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KAPITEL III - Die Generalversammlung

Art. 14. Alle Gewalt geht von der Generalversammlung aus. In ihr sind zwei Vertreter jeder Sektion, die bis zu hundert stimmberechtigte Mitglieder zâhlt, vertreten. Für jede weiteren, angebrochenen Hundert darf ein zusâtzlicher, stimmberechtigter Vertreter entsandt werden.

Ihrer Kompetenz sind vorbehalten.

* Satzungsânderungen;

* Ernennung und Absetzung der Ausschussmitglieder;

* Annahme des Haushalts und der Jahresbilanz;

* Aufliisung der Vereinigung;

* Festlegung des jâhrlichen Mifgiiedsbeifrages, den jede Sektion pro Mitglied an "Die Eiche VoG" bezahlt und in dem der Nationalbeitrag enthalten ist;

* alle Bestimmungen des Gesetzes vom 27, Juni 1921 anzuwenden.

Art. 15. Alle Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder getroffen, Bei Satzungsânderungen mussen ausserdem die Bestimmungen des

Gesetzes vom 27. Juni 1921, Artikel 8, angewandt werden.

Art, 16. Die Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr und zwar vor dem 30. April statt. Die Vertreter der Sektionen werden mindestens zehn Tage vor der Versammlung durch einfaches Sendschreiben eingeladen. Die Namen der entsandten Personen kinnen von den angeschlossenen Sektionen jedes Jahr vor dem 28. Februar beim Sitz der Vereinigung hinterlegt, ergdnzt oder abgeândert werden, Die Einladung enthâlt Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der Generalversammlung.

Art. 17. Jedes Mitglied der Generalversammlung dart sich durch ein anderes Mitglied seiner Sektion vertreten lassen und zwar aufgrund eines Bevollmâchtigungsschreibens, Dieses andere Mitglied darfjedoch nur eine Person vertreten.

Art. 18. Die Generalversammlung wird durch den Prâsidenten geleitet oder bel dessen Abwesenheit durch den Vizeprfisidenten oder durch ein anderes Ausschussmitglied.

Art. 19. Zwei Personen werden mit der Prüfung der Bücher fier das laufende Jahr beauftragt, Das Geschâftsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr.

Art. 20. Der Bericht der Generalversammlung wird den Teilnehmem zur Geltendmachung etwaiger Einwânde binnen Monatsfrist zugesandt.

Art. 21. Alle Mitglieder der Vereinigung haben das Recht, Photokopien dieser Protokolle zu beantragen. Driftpersonen kunnen gegebenenfails Einsicht in die Protokolle erhalten, die im Sitz der Vereinigung aufbewahrt werden und zwar auf schriftfiche, begründete Anfrage an den Prâsidenten und mit dem Einverstândnis des Ausschusses.

Art, 22. Jedes Jahr am 31. Dezember werden die Bilanz abgeschlossen und der Haushaltsplan für das nâchste Geschâftsjahr festgelegt.

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KAP1TEL IV - Der Regionalvorstand

Art 23. Jede Sektion wâhlt auf ihrer Generalversammlung eine Person, die sie im Regionalvorstand der "Eiche Vo G" vertritt. Vorzugsweise nimmt nur diese Person an den Sitzungen des Regionalvorstandes teil. Die Abgesandten müssen Mitglied der Christlichen Krankenkasse sein,

Der Regionalvorstand wâhlt aus seiner Mille einen Prâsidenten, einen Vizeprâsidenten, einen Sekretàr und einen Kassenverwalter, Die Wahl geschieht durch einfache Mehrheiit, Der Bezirkssekretâr der Christlichen Krankenkassen des Bezirks Verviers oder sein Vertreter sind von Amts wegen Mitglieder des Regionalvorstands.

Art. 24. Unabhângig von der effektiven Anzahl Teilnehmer haben alle Sektionen bis zu 100 Mitglieder eine Stimme im Regionalvorstand. Eine weitere Stimme erhâlt eine Sektion je 100 weitere Mitglieder. Bel Abstimmungen teilt der jeweils ernannte Stimmberechtigte oder seine Ersatzperson bzw. ein schriftlich bevollmâchtigtes Mitglied die Entscheidung im Namen seiner Sektion und aller im Regionalvorstand anwesenden Mitglieder mit. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

Art. 25, Der Regionalvorstand bestimmt die Richtlinien der Tâtigkeit der Sektionen, die Ziele und die Politik der Vereinigung, Er trâgt dafür die Verantwortung und leitet ihre Geschâfte. Die Vertreter der Christlichen Krankenkasse haben ein Vetorecht in bezag auf Personaifragen und Personalstatut.

Art. 26. Der Prâsident beruft den Regionalvorstand ein, Er hat ihn einzuberufen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder es verlangt, jedoch wenigstens einmal im Jahr automatisch. Entscheidungen werden durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Sektionen getroffen. - Damit der Regionalvorstand beschlussfâhig ist, muss mindestens die Hâlfte der angeschiossenen Sektionen vertreten sein.

Art, 27. Der Rat darf einem acier mehreren Mitgliedem Befugnisse verieihen. Er trâgt dafür die Verantwortung. Zwei Vertreter, die durch den Rat ernannt werden, vertreten gemeinsam die Vereinigung gegenüber Drittpersonen, lhre Unterschrift ist rechtsgültig und bedarf keiner vorherigen Absprache, Ermâchtigung oder Sonderbefugnis gegenüber Drittpersonen. Bei Angelegenheiten, die in den normalen Geschâftsbereich falten, genügt die Unterschrift eines einzigen Vertreters.

Art. 28. Die stimmberechtigten Vertreter werden auf vier Jahre gewâhlt. Ausscheidende Regionalvorstandsmitglieder bleiben jedoch wiederwâhlbar,

Art. 29. Die Vertreter des Regionalvorstands tragen nur die Verantwortung für ihren Geschâftsbereich und die Fehler, die sie in Ausführung ihres Amtes begehen.

Art, 30a. Der Regionalvorstand kaan auf Vorschlag des Verwaltungsrates Mitglieder kooptieren, Die Anzahl der zu kooptierenden Mitglieder ist auf fünf begrenzt. Die Wahl dieser Mitglieder erfoigt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Regionalvorstands.

Art. 30b. Der Regionalvorstand übertrâgt dem Verwaltungsrat die tâgliche Geschâftsführung.

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KAPITEL V - Der Verwaltungsrat (Ausschuss)

Art. 31a, Der Verwaltungsrat besteht aus dem Presidenten, dem Vizeprasidenten, dem Sekretar und dem Kassenverwalter. Er kann nach eigenem Ermessen um den einen oder anderen Beisitzer erweitert werden. Gewehlt wird der Verwaltungsrat von der Generalversammlung. Die Mandate sind unbefristet, kunnen aber jederzeit von der Generalversammlung wieder abberufen werden.. Anderweitige diesbezügliche Regularien kunnen durch eine interne Gescheftsordnung festgelegt werden. Von Amts wegen sind der Sekreter der Christlichen Krankenkasse oder sein Vertreter und der Animator der Vereinigung Mitglieder des Verwaltungsrates.

Art. 31 b. Der im Auftrag des Verwaltungsrates handeinde Geschâftsführer ist der Hauptanimator der Vereinigung. Er ist in allen Angelegenheiten durch einfache Unterschrift zeichnungsbefugt. Soulte er verhindert sein, müssen alle Urkunden durch zwei Unterschriften versehen werden.

Art. 32. Der Verwaltungsrat, der die laufenden Geschafte erledigt, bereitet ausserdem die Versammlungen des Regionalvorstands vor und führt die Beschlüsse der Generalversammlung und/oder des Regionalvorstands durch oder überwacht die Ausführung dieser I3eschlüsse.

Er ist das Verbindungsglied zwischen der VoG "Die Eiche", der Christlichen Ostbelgischen Krankenkasse (COK) und dem Nationalverband der Christlichen Vereinigung der Pensioniertenbünde, UCP (Union Chrétienne des Pensionnés).

KAPITEL VI - Kapital und Beitrage

Art. 33. Das Kapital setzt sich aus den Beitragen der Sektionen, aus Schenkungen, Stiftungen oder Subsidien zugunsten der Vereinigung zusammen,

Art. 34. Jede Sektion muss einen Jahresbeitrag leisten, der im Verhaltnis zu ihrer jeweiligen Mitgliederzahl berech net wird.

Art, 35. Am Ende eines jeden Rechnungsjahres muss das verfügbare Kapital in Rücklagen umgewandelt werden.

KAPITEL VII - Aufltisung und Liquidation

Art, 36. Die Vereinigung darf nur durch Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird, aufgeldst werden. Sie legt die Bedingungen der Liquidation fest und bestimmt die mit der Liquidierung beauftragten Personen sowie deren Befugnisse.

Art. 37. Der nach Begleichung aller Schuldbetrage verbleibende Nettoüberschuss wird eiher oder mehreren ahnlichen Vereinigungen der Christlichen Krankenkasse übergeben. Hierüber bestimmt die Generalversammlung nach Auflósung der Vereinigung.

Art. 38. Alle Bestimmungen, die nicht ausdrücklich In die vorliegenden Satzungen aufgenommen wurden, kannen durch eine hausinteme Geschaftsordnung geregelt werden oder werden durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Erwerbszweck geregelt.

Der Regionalvorstand der "Eiche VoG" setzt sich wie foigt zusammen:

Aktiv 50

BRAMMERTZ Marie-Thérèse, Neudorfer Berg 7, 4730 Raeren

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ZEYEN Norbert, Am Herrenbrühl 9, 4780 Sankt Vith

Sektion Elsenborn

steht noch nicht fest

Sektion Eynatten

WIRTZ Grete, 5chiine Aussicht 43, 4731 Eynatten

Sektion Hauset

ROSSA Elisabeth, Hergenrather Strasse 27, 4730 Hauset

Sektion Hergenrath

VÔLSGEN Helene, Asteneter Strasse 4, 4728 Hergenrath

Sektion Herresbach

REINERS Bernhard, Aachener Strasse 127a, 4700 Eupen

Sektion Kelmis

SCHOONBROODT Madeleine, Sandweg 1014, 4720 Kelmis

SCHWEDEN Marie-Louise, Rue de la Cité 13, 4720 Kelmis

Sektion Nidrum

NOEL Josefa, Zur Held 15, 4750 Nid rum

Sektion Walhorn

DÜRR Barbara, Sandstrasse 13, 4711 Walhorn

Sektion Weywertz

BRÜLS Hedwig, Zum Brand 28, 4750 Weywertz

Andere

HECKER Ferdy, Pases, Bertholfstrasse 45b, 4728 Hergenrath MARECHAL Christian, Chemin des Ecoliers 5, 4960 Malmedy NIESSEN Christine, kooptiert, Monschauer Strasse 21, 4700 Eupen NYSSEN Sylvie, kooptiert, Pfaustrasse 25, 4730 Raeren ROEHL Konrad, Neudorfer Strasse 90, 4730 Raeren

Rücktritte

Folgende Personen scheiden aus dem Verwaltungsrat aus:

keine

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

MOD 3.2

Teil f3 : Fortsetzung

Der VWrwaltungsrat setzt sick wie folgt zusammen:

MARÉCHAL Christian, CKK-Vertreter, Chemin des Ecoliers 5, 4960 Malmedy

BRAMMERTZ Marie-Thérèse, Prâsidentin, Neudorfer Berg 7, 4730 Raeren

NIESSEN Christine, 1. Kassiererin, Monschauer Strasse 21, 4700 Eupen

NYSSEN Sylvie, Schriftführerin, Pfaustrasse 25, 4730 Raeren

RAUW Rager, Hauptamtlicher Animator und Geschaftsführer, Aachener Strasse 118, 4701 Kettenis

ROEI-IL Konrad, Vize-Prâsident, Neudorfer Strasse 90, 4730 Raeren

SCHOONBROODT Madeleine, Sandweg 1014, 4720 Kelmis

SOIRON Gaby, 2. Kassiererin, Aachener Straffe 293, 4701 Kettenis

ZEYEN Norbert, Am Herrenbrühl 9, 4780 Sankt Vith

Ausgefertigt in fünffacher Ausführung anlâsslich der auf3erordentlichen Generalversammlung in Eupen am 28, August 2012.

Für die Richtigkeit der Satzungen zeichnet der Geschàftsführer der Vereinigung:

RAUW Roger, Animator und Geschâftsführer, Aachener Strasse 118, 4701 Kettenis

Bitte auf der letzten Seite des Teds B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegenober, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
DIE EICHE

Adresse
KLOSTERSTRASSE 29 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne