DONAUER BENELUX

PGmbH


Dénomination : DONAUER BENELUX
Forme juridique : PGmbH
N° entreprise : 841.642.175

Publication

08/01/2014 : RUBRIK ENDE (EINSTELLUNG, WIDERRUF EINSTELLUNG, NICHTIGKEIT, USW...)
08/01/2014 : RUBRIK ENDE (EINSTELLUNG, WIDERRUF EINSTELLUNG, NICHTIGKEIT, USW...)
05/12/2013
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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/12/2013 - Annexes du Moniteur belge

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu verriffentlichen ist

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Gesellschaftsname : Donauer BENELUX

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Hartung

Sitz : Zur Domâne 39, 4750 BÜTGENBACH

Unternehmensnr : 0841642175

Geaenstand Kenntnisnahme des Rücktritts des beigeordneten Geschâftsführers der Urkunde :

Es geht aus dem Bericht der aufserordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 22. Oktober 2013 hervor, dass folgender Beschluss einstimmig angenommen wurde:

Die Versammlung nimmt Kenntnis vom Rücktrittsschreiben des Herm Thomas LECHAT mit Datum zum 16/10/2013. Das Mandat des Herrn Thomas LECHAT, wohnhaft in 4770 AMEL  Mirfeld, Büliinger Straile 8/1/4 (Nationalregisternummer 82.09.22-065-90) als beigeordneter Geschâftsführer endet somit zum 16/10/2013. Ihm wird Entiastung erteilt.

Walter MANNS

Geschâftsführer

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die juritische Persan Dritten gegeniber, zu vertreten.

Auf der Rückseite: Name und Unterzeichnung.

20/12/2011
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" ~' \.J I?°`1 1__i Ier; Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsbtatt zu veráffentlichen ist



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Unternehmensnr. : 0 cf? ex 61/2 A'; S

Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) : Donauer BENELUX

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Rechtsforen : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4750 Bütgenbach, Zur pomâne Nr. 39

Gegenstand

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Ernennungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom fünften Dezember zweitausendelf, einregistriert sieben Blatt und ohne Zusatz in St.Vith am sechsten Dezember zweitausendelf, Band 198, Blatt 94, Fach 16. Erhoben fünfundzwanzig Euro. f.d. Einnehmer, Hack L.

KAPITEL 1 : GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde hat die Gesellschaft mit beschrânkter Haftung "DONAUER SOLARTECHNIK VERTRIEB GmbH", mit dem Sitz in D-82205 Gilching, Zeppelinstralte Nr. 10, eingetragen beim Handelsregister B des Amtsgericht München unter der Nr. HRB 113399, hier vertreten durch Herrn Walter MANNS, geboren in Heiligenroth am 05. Juli 1957, wohnhaft in Grâfeling, Sudetenstrasse 21, eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung unter der Bezeichnung ,Donauer BENELUX" mit Sitz in 4750 Bütgenbach, Zur Domâne Nr. 39. gegründet

Das Kapital der Gesellschaft betrâgt achtzehntausendfünfhundertfünfzig Euro, dargestellt durch einhundert Anteile, in bar zum Preise von einhundertfünfundachtzig Euro fünfzig Cent je Anteil durch die Gesellschaftsgründerin gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden vollsténdig freigemacht mittels Einzahlung auf das Konto 363-0979583-20 bei der ING Bank.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestâtigt, wurde dem Noter vorgelegt.

KAPITEL I1SATZUNGEN

Die Satzungen wurden wie folgt festgelegt:

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Farm einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen "Donauer Benelux'.

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Veróffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4750 Bütgenbach, Zur pom2ne Nr. 39.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermáchtigt sind, die juristische Persan Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammfung verlegt werden.

Die Generalversammfung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo s1e es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

Gegenstand des Untemehmens ist der Vertrieb von Solartechnik, insbesondere der Gros- und Einzelhandel mit Materialien, die direkt und indirekt für den Bau von Solaranlagen jeglicher Art (Photovoltaik und Solarthermie) bendtigt werden, sowie deren bauliche Ausführungen.

Darüber hinaus kann das Untemehmen auch auf eigene Rechnung oder im Aufirag Drifter den Bau von Solaranlagen komplett durchführen. Hierzu gehdren von der Auftragsakquisition, die Projektierung, Einholen sàmtlicher Genehmigungen, Auslegung, Durchführung, Überwachung und Realisierung von Solaranlagen.

Das Untemehmen kann auch Service für Sofaranlagen anbieten. Unter Service versteht sich jede Art von Dienstleistung, wie z.B. Wartung, Instandhaltung, Auf- und Abbau von Anlagen oder Teilen von Anlagen, Sàuberung von Anlagen etc.

Ebenfalls Bestandteil des Untemehmens ist das Geschift für e-mobility, im Besonderen Vertrieb, Wartung und Montage für e-bikes, batteriebeiriebene Fahrzeuge und Ladestationen aller Art.

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Handiungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtem kunnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschiften und Masnahmen berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschaftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arien und gems den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spàteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verdffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem ersten Januar zweitausendzwdlf für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeldst werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendfünihundertfünfzig Euro festgeseizt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet und freigemacht.

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Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei NutznielBung und nacktem Eigentum vertntt der NutznieRRer allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschliel3lich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Ânderungen derselben sowie aus den rechtmàr ig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)FaIIs die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters mbglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kaufer zu tinden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiemach erklârt festgelegt.

b)FaIIs die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kdnnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstdndnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversammlung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn -rager' nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frege beschlieltt, es sei denn er habe schriftlich abgestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus_ Das Gleiche gilt für jeden weigen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehegatten, den Vor-oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

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Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruflich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteite selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zustimmung der Bilan festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nachsten ordentlichen Generalversammlung bindend und kann nur zwischenzeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu verteilen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Abtretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Aufliisung der Gesellschaft verlangen, auller wenn die Zahlung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zustimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wurde.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter. - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermachtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemaf3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, ader die Ablehnung zurückzunehmen;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kdnnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Halfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals verfreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemal3 der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, faits die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kdnnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Verrnâchtnisnehmer berechtigt, die Auflôsung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhdhung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteitigungen gewâhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitaierhdhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschliel3en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsanderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fail in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

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Titel 1V : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14-

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschiâfte zu übemehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stsndigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschaftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammiung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehüren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammiung vorbehalten sind.

Jeder Geschditsführer besitzt getrennt die samtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschaftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aul3er diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heilat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmâilig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht_

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tagliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Persan erhalt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschaftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljahriich am letzten Freitag des Monats Juni um 18.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die aulBerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das lnteresse der Geseilschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19:

Jede Generalversammlung muss durch die Geschaftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammiung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

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Die ordentliche und auf3erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort staff.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist mi glich, wenn dieser eine schriftfiche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreil3igsten Dezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jahrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Geschàftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : AuflOsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

Im Falle der Aufldsung der Geselischaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften ader durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar ader mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Teiles der Gesellschaftsanteile.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhaltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen FuR gestellt werden, sei es durch Zahiung zusatzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemachten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hdheren Verhaltnis freigemachten Geschaftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen. Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwartigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustellungen rechtsgültig gecoacht werden kunnen.

KAPITEL Ill ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar zweitausendzwülf und endet am einunddreiBigsten ; Dezember zweitausendzwüif.

Die erste ordentiiche Generalversammlung findet im Jahre zweitausenddreizehn statt.

KAPITEL IV: ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitglieder der Gesellschaft ernannten für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer:

Herr Walter MANNS, vorgenannt

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibten allein sâmtliche Akten der Gesellschaft.

Er erklârte, dieses Amt anzunehmen. Sein Mandat ist gratis.

Welter bezeichnete die Generalversammlung zum beigeordneten Geschâftsführer, für die Dauer der Gesellschaft, Herco Thomas LEGNAT, geboren in Stavelot am 22. September 1982 (NN 820922-065-90), wohnhaft in Bütgenbach, Mariengasse 8.

Dieser ist bis zum Betrag von zehntausend Euro für ein Rechtsgeschâft allein vertretungsbefugt. Über diesen Betrag hinaus ist die Unterschrift des Geschaftsführers notwendig.

: Er erklârte, dieses Amt anzunehmen. Sein Mandat ist gratis.

; Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar.

Bitte auf der letzten Seite des Teifs B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Persan Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
DONAUER BENELUX

Adresse
ZUR DOMANE 39 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne