DORFHAUS EYNATTEN

Divers


Dénomination : DORFHAUS EYNATTEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 568.694.964

Publication

26/01/2015
ÿþMDD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

Unternehmensnr : b 9 9' q 6 4f

Name der Vereinigung I Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben): Dorfhaus Eynatten

(abgekürzt)

Rechtsfarm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Lichtenbuscher Str. 27 4731 Raeren / Eynatten

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

SATZUNG DER

VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT

SATZUNG DER V.o.G. Dorthaus Eynatten

Die erschienenen Gründungsmitglieder,

Laurenz Cormann, Wegestrasse 42, 4731 Raeren/Eynatten

Werner Kalf, Monschauer Stresse 2, 4700 Eupen

Karl Lux Raaffstrasse 24, 4731 RaerenlEynatten

Shqiprim Thaqi, Landwehrring 23, 4731 Raeren/Eynatten

Stephan Braunleder, lm Bruch 3, 52156 Monschau (D)

Stefan Kluitmann, Hostertpark 68, 4731 RaerenfLichtenbusch

Maria Kt ttgen, Eupener Stresse 2, 4731 Raeren/Eynatten

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemdll Gesetz vom 27. Juni 1921 zul

gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

KAPITEL 1- BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 9: Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen  Dorfhaus Eynatten"

Artikel 2: Sitz

(1) Die Vereinigung hat ihren Sitz in

4731 Eynatten, Lichtenbuscherstr. 27

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3. Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Gründung und der Betrieb eines multifunktionalen Dorfhauses, das

Zentrum des Dorfes Eynatten liegt und vorrangig für alle Bürger der Gemeinde Raeren offen stekt.

Das Dorfhaus solt durch seine vieffditigen Müglichkeiten und Angebote

" die Begegnung von Bürgem der Gemeinde ft rdern,

" das Engagement von Bürgern für ihr Dort und in ihrem Dorf und ihrer Gemeinde unterstützen,

" Raum für vieifâltige Angebote wie z. B. Dienstleistungen, Freizeitaktivitâten, Sprechstunden und, Festlichkeiten bieten

und so nachhaltig zu einem gesellschaftlichen und sozialen Zùsammenhalt der Bürger des Dorfes Eynatten und der Gemeinde Raeren beitragen.

Darüber hinaus setzt sich die Vereinigung zum Ziel, durch Aktivitâten, Projekte und Beratung das Burgerengagement und die ehrenamtliche Arbeit in der gesamten Gemeinde Raeren zu unterstützen und zu ftirdern.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird fur eine unbestimmte Dauer gegründet.

. P ;__.._ _KAP LTEL.JI _MIIGLIEDER.

IL'e auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermschtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten:

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

11111111MR111111

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 26/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 26/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3,2

a) ordentlichen Mitgliedern;

b) freien Mitgliedern, die sich noch nicht für eine ordentliche Mitgliedschaft entschieden haben.

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten

Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 6: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die am Zweck der Vereinigung grundsâtzlich interessiert ist und an den Aktiviit5ten der Vereinigung teitnehrnen wilt,

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfoigt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands.

(3) Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Ablehnung und Begründung sind dem Antragstelier schrlftlich mitzuteilen.

(4) Bei Minderjehrigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(5) Es besteht die Mtiglichkeit, vor Beantragung einer ordentlichen Mitgliedschaft als freles Mitglied an bis zu

vier Versammlungen als Gast teilzunehmen.

Artikel 7: Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endets

1. durch Tod;

2.durch Austritt; dieser hal durch schriftliche Erklerung gegenüber dem Verstand zu erfolgen.

3.durch Ausschluss; dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

-trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beitrdgen in Verzug ist,

-seine satzungsmelligen Verpflichtungen erheblich verletzi

-schwerwiegend gegen die Interessen der Vereinigung versti 6t.

Der Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheii von 2/3 der anwesenden

Stirnmen ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist oorher rechiliches Gehdr zu gewâhren, Der

Ausschluss ist ihm schriftlach mitzuteilen,

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft ertbschen alle Amie!' und Rechte in der Vereinigung. Geleistele Beitrftge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermogen der Vereinigung besteht nicht.

Artikel 8: Beitrftge

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Sumrne seiner Beitrâge begrenzt, Diese werden jedes Jahr auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung muss mindestens so hoch sein, dass die im Beitragsjahr vorausslchtlich anfallenden Kosten gedeckt werden kunnen.

Der Beitrag ist grundsltzllch für alle Mitglieder gleich, wobet Einzelmitglieder (Privatpersonen) nur 50% des festgesetzten Beitrags zu entrichten haben. Der Jahresbeitrag für jedes Mitglied (100%) darf nicht heher sein als 100 EUR. Der Beitrag istjehrlïch zu entrichten.

Artikel 9: Mitgliederregister

(1) Am Vereinigungssitz führt der Verstand ein Mitgliederregister. Dieses Register enthMlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand Kenntnis des Beschlusses erhdlt, einzutragen.

(2) Gemdl3 dem Gesetz vom 27, Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

KAPITEL III  ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 10: Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1.die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

Artikel 11: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für;

1.die Anderung der Satzung

2.die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder (s. Artikel 14)

3.die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer

4.die den Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern zu erteilende Entlastung

5.die Billigung des Haushaltspians und des Jahresabschlusses

6.die Festiegung des Mitgliedsbeitrags auf Vorschlag des Vorstands

7.die freiwillige Auflbsung der Vereinigung

8.den Ausschluss eines Mitgliedes

9.die Umwandlung der Vereinigung in eine Geseilschaft mit sozialer Zielsetzung

10.atie Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Vorstand gesetzlich und aufgrund der Satzung

verilehenen Befugnisse hinausgehene

(2) Jedes Mitglied  ob Ordentliches oder Freies Mitglied - hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3) Ober Anderungen der Satzung kann die Mitgliederversammlung nur dann gültig beraten und beschlieFFen, wenn die Anderungen ausdrücktich in der Ladung vermerkt sind und wenn mindestens zwei Driftel der ordentlichen Mitglieder bel der Mitgliederversammlung anwesend sind.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 26/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Ein Ânderungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Betrifft

die Anderung jedoch den Zweck, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf sie zur

Verabschiedung einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Artikel 12: Einberufung, Tagesordnung, Ablatif

und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

(1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Lindet zu Beginn eines Kalenderjahres, spâtestens bis zum 31. Mârz eines jeden Jahres statt.

(2) Es kann so oft eine auI erordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wie es fur die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aullerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Einberufung wird vom Vorstand durch einfachen Brief oder auf andere geeignete Weise (z.B. elektronische Post) vorgenommen. Es ist sicherzustellen, dass die Einberufung jedem Mitglied wenigstens 14 Tage vor der Versarnrnlung bekannt gemacht wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Oit der Versammlung bekannt gegeben.

(4) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend den Ausschluss eines ordentiichen Mitgliedes, Auflbsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(6) Alle ordentiichen Mitglieder, die fristgerecht den festgelegten Jahresbeitrag bezahlt haben, verfügen über ein Stimme und haben gleiches Stimmrecht. Ireie Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ein bei der Abstimmung anwesendes ordentiiches Mitglied kann sein Stimmrecht per Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen, Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann nur ein weiteres Stimmrecht per Vollmacht übernehmen.

Die Abstimmungsrnodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27, Juni 1921 vorgesehen sind. Beschlüsse wërden mit Stlmmenmehrhelt der anwesenden Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Folle, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

Artikel 13: Der Vorstand

(1) Die Vereinigung wird von einem Vorstand geleitet, der sich aus mindestens vier und htichstens sieben Personen zusammensetzt, die zugleich ordentiiche Mitglieder der Vereinigung sind. Elne Person wird vom Gemeindekollegium als Vetreter der Gemeinde Raeren im Vorstand emannt. Die anderen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung jeweils bis zur nâchsten Mitgliederversammlung in ihre Funktion gewâhlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Die Abberufung erfolgt ebenfalls in geheimer Abstimmung.

(2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenführer Wiederwahl ist mi glich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewâhlt ist.

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

(4) Die Vorstandsmitglieder gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei perstinliche

Verpflichtung eïn. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 14: Einberufung, Tagesordnung,

Ablatif und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder von mindestens der Hâlfte der Vorstandsmitglieder Wenigstens vier mal pro Jahr einberufen,

(2) Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

(3) Der Vorstand ist beschlussffhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes Vorstandsmitglied kann ein anderes Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Vorstandes beauftragen und an seiner Stelle abstlmmen lassen. Jedes anwesende Vorstandsmitglied kann mir ein weiteres Stimmrecht per Vollmacht übemehmen.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder im Vertretungsfalle die seines Stellvertreters ausschlaggebend. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden wird im Vorstand bestimmt.

Artikel 15: Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Oit, Zeit und Abstimmungsergebnie jeweils eine Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und zu archivieren.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern auf die gleiche Weise bekanntzugeben wie die Ladung / die Tagesordnung (s. Artikel 12 Absatz 3).

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben, Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oderjeder Driftperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachwetst, ausgehündigt.

KAMI-EL IV  TAGLICHE GESCHAFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN Artikel 16: Vertretung der Vereinigung

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

1) Far aile Handlungen ist eín Beschluss des Vorstandes erforderlich, damit die Vereinigung vor

" Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

(2) Gerichtsverfahren, sel es als Klager oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Vorstand geführt, Beitreibungen durch seinen Vorsitzenden oder aine hierzu beauftragte Person.

Artikel 17: Geschaftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tatigkeitsbericht

(1) Das Geschaftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gema6 Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregen. Danach wird der Vorstand den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschaftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschaftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentiichen Mitgliederversammlung in der ersten ordentlichen Sitzung des Gesehiâftsjahres (s. Artikel 12 Absatz 1) zur Billigung vorgelegt,

(3) GemafS Artikel 11 entscheídet die Mitgliederversammlung über die Entiastung des Vorstandes.

(4) Der Vorstand erstelltjahrllch einen Bericht über die Tatigkelten der Vereinigung,

KAPITEL V  SATZUNGSANDERUNG, AUFLOSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 18: Satzungsanderung

Die Satzung dart nur gemaft den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27, Juni 1921

geandert werden.

Artikel 19: Auflüsung

lm Falle der freiwilligen Auflüsung wird die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und deren Befugnisse festsetzen, Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden sozialen Einrichtung in der Gemeinde Raeren zugeführt.

Artikel 20: Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Mitgliederversammlung zusammen und es " werden zu Vorstandsmitgliedern gewâhlt:

Vorsitzender: Laurenz Cormann, Wegestrasse 42, 4731 Raeren/Eynatten

Kasslerer: Shqiprim Thagi, Landwehrring 23, 4731 RaerenlEynatten

Schriftführer: Stephan Braunleder, lm Bruch 3, 52156 Monschau (D)

Geschehen zu Eynatten am 18. November 2014 in zwei Urschriften.

Unterschriften:

Eze auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenûber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

e 4+

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 26/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

, >nem Belgischen Staatsblatt vorbehalte

n

Coordonnées
DORFHAUS EYNATTEN

Adresse
LICHTENBUSCHERSTR. 27 4731 EYNATTEN

Code postal : 4731
Localité : Eynatten
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne