DR. MED. VALERIE DOHLEN-LEMMENS

Divers


Dénomination : DR. MED. VALERIE DOHLEN-LEMMENS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 555.827.618

Publication

11/07/2014
ÿþBitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 11/07/2014 - Annexes du Moniteur belge

Teil B - anschluss

Staatsblatt vorberhalten

Dem

Belgischen

Mod PDF 11.1

Absatzes nicht erfüllt werden, kann gegebenenfalls für die darin eingegangenen Verpflichtungen der Gesellschaft als persönlich haftbar erklärt werden.

ARTIKEL 2 - Gesellschaftssitz

Der Sitz der Gesellschaft ist in 4730 RAEREN, Wahlheimer Strasse, 56.

Der Betriebssitz befindet sich in 4730 RAEREN, Spitalstrasse, 36.

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes erfolgt durch einfachen Beschluss der Geschäftsleitung und muss rechtmäßig in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veröffentlicht werden. Die Verlegung des Gesellschaftssitzes muss der Ärztekammer der Provinz zur Kenntnis gebracht werden.

ARTIKEL 3 - Gesellschaftszweck

Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausübung der allgemeinen Medizin und/oder der artverwandten medizinischen Fachrichtungen, durch den beziehungsweise die Gesellschafter, sowie die Bereitstellung aller materiellen, technischen und menschlichen Mittel, die hierzu erforderlich sind. Zur Ausübung des vorbeschriebenen Gesellschaftsgegenstandes wird sich ausdrücklich auf die Artikel 162 und 165 § 1 des medizinischen Deontologie-Kodexes bezogen, die hier wie folgt wiedergegeben werden.

"Artikel 162

§ 1 : Die berufliche Verantwortung jedes Arztes ist immer unbegrenzt. Die Vereinbarung oder die Satzung der Gesellschaft müssen dies erwähnen.

§ 2 : Die Vereinbarung, Satzung und innere Ordnung muss die freie Wahl des Arztes, die diagnostische und therapeutische Unabhängigkeit, sowie die Einhaltung des Berufsgeheimnisses garantieren.

Das Arztgeheimnis kann nur soweit eingeschränkt werden, als es die Behandlung erfordert.

§ 3 : Die Vereinbarung, Satzung und innere Ordnung beinhalten alle nötigen Bestimmungen um jede Kommerzialisierung des Arztberufes, jede Art von direkter oder indirekter Kollusion, von Dichotomie oder von übermässigem Konsum zu vermeiden.

Artikel 165

§ 1 : Jeder Arzt der in einer in Artikel 159 genannten Vereinigung arbeitet, muss die anderen Mitglieder oder Gesellschafter über jede Disziplinarmassnahme, Strafe oder administrative Massnahme informieren, die sich auf das gemeinschaftliche Ausüben des Berufes auswirkt.".

Die Gesellschaft darf keine Handelstätigkeit ausüben.

Der Arztberuf wird im Namen und für Konto der Gesellschaft ausgeübt. Die Gesellschafter legen einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaft zusammen.

Die Gesellschafter behalten eine unbeschränkte Haftung in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.

Die Gesellschaft kann von dem beziehungsweise von den Medizinern, die ihr als Gesellschafter angeschlossen sind, jegliche Vollmachten erhalten, um in seinem beziehungsweise ihrem Namen das medizinische Honorar zu erheben.

Die Gesellschaft hat ebenfalls als Gegenstand und zwar gemäß der durch die Gesellschafter festgelegten Modalitäten bezüglich der Investition, der Verwaltung und der Bewertung des immobilarischen Vermögens, insbesondere den Ankauf des vollen Eigentums oder dinglicher Rechte, den Verkauf, die An- und Vermietung, die Errichtung, das Ganze im weitesten Sinne, insofern weder der zivile Charakter noch die ausschließlich medizinische Bestimmung beeinträchtigt wird. Dieses darf auf gar keinen Fall zu einer Geschäftstätigkeit führen.

Die Gesellschaft darf mieten oder untermieten, dingliche Rechte oder das volle Eigentum von Immobilien erwerben in der Absicht ihren Gesellschaftssitz und/oder Betriebssitz dort zu errichten, oder dort ihre Führungskräfte und deren Familienmitglieder unterzubringen.

ARTIKEL 4 - Dauer

Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen die ihr eventuelles Auflösungsdatum überschreiten.

Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung vorzeitig aufgelöst werden, die im Rahmen der Vorschriften für Satzungsänderungen beschließt.

Die Gesellschaft wird nicht durch den Tod, das Berufsverbot oder den Bankrott eines Gesellschafters aufgelöst.

ARTIKEL 5 - Kapital

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ). Es zerfällt in tausendachthundertsechzig (1.860) Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert. Jeder Anteil entspricht einem/Tausendachthundertsechzigstel (1/1.860) des Gesellschaftsvermögens und ist zu Zwei Drittel freigemacht.

KAPITEL III  Geschäftsführung  Überwachung

ARTIKEL 12  Geschäftsführung

Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer, Gesellschafter oder auch nicht,

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 11/07/2014 - Annexes du Moniteur belge

Teil B - anschluss

Staatsblatt vorberhalten

Dem

Belgischen

Mod PDF 11.1

verwaltet, die durch die Generalversammlung für eine Dauer von fünfzehn (15) Jahren ernannt werden.

Die Geschäftsführer sind wiederwählbar.

Die Geschäftsführer können gemäß Artikel 18 der vorliegenden Satzungen jederzeit durch die Generalversammlung abberufen werden..

ARTIKEL 14  Befugnisse des Geschäftsführers

Jeder Geschäftsführer ist individuell mit den weitgehendsten Befugnissen ausgestattet, um die Gesellschaft in allen Verwaltungs- und Verfügungshandlungen vertreten zu können, die sie interessieren könnten.

Zu den Kompetenzen eines jeden Geschäftsführers gehören alle Handlungen, die laut Gesetz nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Das Mitglied eines Verwaltungskollegiums, das in einem Geschäftsvorgang ein der Gesellschaft gegensätzliches Interesse hat, muss das Kollegium davon in Kenntnis setzen und diese Erklärung muss in dem Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Bei der ersten Generalversammlung wird vor Abstimmung bezüglich sonstiger Beschlüsse speziell Rechenschaft über die Vorgänge abgelegt, in denen einer der Geschäftsführer ein der Gesellschaft gegensätzliches Interesse hätte.

Wenn es nur einen Geschäftsführer gibt und dieser sich vor dieser Interessenduplizität gestellt sieht, wird er diese den Gesellschaftern mitteilen und der Vorgang kann nur durch einen zu diesem Zweck für die Gesellschaft Ad hoc-Beauftragten ausgeführt werden.

Wenn der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter ist und sich vor dieser Interessenduplizität gestellt sieht, kann er den Vorgang ausführen, er muss jedoch darüber speziell in einem Protokoll Rechnung ablegen, welches gleichzeitig mit den Jahresabschlusskonten zu hinterlegen ist.

Er ist dann sowohl der Gesellschaft als auch Dritten gegenüber verantwortlich, um für die Schäden aufzukommen, die aus einem Vorteil hervorgehen, den er sich missbräuchlich zu Lasten der Gesellschaft verschafft hat.

ARTIKEL 16 - Zeichnungsbefugnis

Alle Handlungen, die die Gesellschaft verpflichten und die nicht Teil der täglichen Geschäftsführung sind, selbst Handlungen zu denen öffentliche Beamte oder Ministerialbeamte ihren Beistand leisten, werden rechtsgültig durch einen Geschäftsführer unterzeichnet, ohne dass dieser sich Dritten gegenüber durch eine Sondergenehmigung seitens der Generalversammlung rechtfertigen müsste. Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft sowohl Dritten gegenüber als auch bei gerichtlichen Klagen, sowohl als Kläger als auch als Beklagter.

ARTIKEL 17  Tägliche Verwaltung

Jeder Geschäftsführer kann bestimmte Handlungen der täglichen Verwaltung der Gesellschaft für eine von ihm festgelegte Dauer einem oder mehreren Direktoren oder Handlungsbevollmächtigten anvertrauen, wobei es sich von selbst versteht, dass Bevollmächtigte die nicht Arzt sind, nur solche Handlungen ausführen dürfen, die nicht medizinischer Natur sind.

Diese Bevollmächtigungen müssen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Bevollmächtigten des Geschäftsführers können keine Handlungen vornehmen, die nicht mit der ärztlichen Deontologie vereinbar sind.

ARTIKEL 18  Abberufung eines Geschäftsführers

Jeder Geschäftsführer kann aus schwerwiegenden Gründen durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen abberufen werden.

In den anderen Fällen kann die Abberufung eines Geschäftsführers durch einen Beschluss der Generalversammlung ausgesprochen werden, der unter Einhaltung der Mehrheitsbestimmungen genommen wurde, die für Satzungsänderungen anwendbar sind.

ARTIKEL 19  Überwachung

Die Überwachung der Finanzsituation, der Jahresabschlusskonten und der Einhaltung der Vorgaben des Gesetzbuches für Gesellschaften und der Satzungen sowie der in den Jahresabschlusskonten festgehaltenen Vorgänge, wird einem oder mehreren Kommissaren übertragen, die durch die Generalversammlung der Gesellschafter unter den natürlichen Personen oder den Rechtspersonen ernannt werden, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren sind.

Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Kommissare sowie deren Bezüge, die den Respekt der Revisionsnormen gewährleisten, die durch das Institut der Betriebsrevisoren aufgestellt wurden.

Gemäß den Artikeln 141-2 und 15 des Gesetzbuches für Gesellschaften, ist die hier gegründete Gesellschaft von der Bezeichnung eines Kommissars befreit, sofern sie die durch diese Verfügungen dafür vorgegebenen Bedingungen erfüllt.

Wenn in Anwendung des ersten Absatzes des Paragrafen zwei von Artikel 141 des Gesetzbuches für Gesellschaften kein Kommissar ernannt wird, steht jedem einzelnen Gesellschafter die Überwachungs- und Kontrollbefugnis der Kommissare zu und er kann sich durch einen Buchhaltungssachverständigen vertreten lassen. In diesem Fall muss die Tatsache, dass kein Kommissar ernannt worden ist, in den Urkundenauszügen und zu hinterlegenden oder zu

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 11/07/2014 - Annexes du Moniteur belge

Teil B - anschluss

Staatsblatt vorberhalten

Dem

Belgischen

Mod PDF 11.1

veröffentlichen Dokumenten vermerkt werden, insofern sie die Kommissare betreffen.

KAPITEL IV - GENERALVERSAMMLUNGEN

ARTIKEL 20  Zusammenkünfte  Zusammensetzung  Befugnisse

- wenn die Gesellschaft nur einen einzigen Gesellschafter zählt, übt dieser die Befugnisse aus, die der Generalversammlung vorbehalten sind. Er darf in keinem Fall seine Befugnisse delegieren. Die Befugnisse, die der einzige Gesellschafter, der im Namen und an Stelle der Generalversammlung handelt, sind in einem Register festgehalten, welches am Sitz der Gesellschaft geführt wird.

- Außer in diesem Fall, vertritt die ordnungsgemäß zusammengesetzte Generalversammlung die Gesamtheit der Gesellschafter.

Die durch sie getroffenen Entscheidungen sind für alle verpflichtend, selbst für die Abwesenden oder die Dissidenten.

Sie allein ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, den oder die Geschäftsführer zu ernennen, diese abzuberufen, deren Rücktritt anzunehmen und ihnen Entlastung für ihre Geschäftsführung zu erteilen, sowie den Jahresabschlusskonten zuzustimmen.

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr am ersten Montag des Monats Mai um 18:00 Uhr statt.

Wenn dieser Tag ein Feiertag ist, wird die Generalversammlung auf den nächsten Arbeitstag verlegt. Die außerordentliche Generalversammlung tritt jedes Mal zusammen, wenn die Interessen der Gesellschaft es erfordern, oder auf Anfrage von den Gesellschaftern, wenn diese wenigstens ein/Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

In diesem letzteren Fall, werden die Gesellschafter in ihrer Anfrage die Punkte vermerken, die auf die Tagesordnung zu setzen sind und die Geschäftsführung wird die Vorladungen zur Generalversammlung innerhalb von acht Tagen ab der Anfrage verschicken.

Die Generalversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder an jedem anderen in den Vorladungen vermerkten Ort in Belgien statt.

KAPITEL V  Geschäftsjahr und Geschäftsbücher - Gewinnverteilung

ARTIKEL 26  Geschäftsjahr  Jahresabschluss

Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember eines jeden Jahres.

Jedes Jahr werden die Konten am 31. Dezember angehalten und die Geschäftsbücher und das Geschäftsjahr abgeschlossen. Die Geschäftsführung erstellt ein Inventar und stellt den Jahresabschluss auf und dies gemäß den rechtlichen Bestimmungen.

Der Jahresabschluss, der Bericht der Geschäftsführung und gegebenenfalls der Kommissare, werden den Gesellschaftern gleichzeitig mit der Vorladung zur ordentlichen Generalversammlung zugestellt.

Der Jahresabschluss sowie die durch das Gesetz vorgegebenen dazugehörenden Unterlagen werden durch die Geschäftsführung innerhalb von dreißig Tagen nach deren Annahme durch die Generalversammlung, bei der Nationalbank hinterlegt, wo jeder Interessierte davon Kenntnis nehmen kann.

ARTIKEL 27  Gewinnverteilung

Der aus dem gutgeheißenen Jahresabschluss hervorgehende Überschuss, abzüglich der allgemeinen Unkosten, sozialen Lasten und der notwendigen Abschreibungen, ergibt den Nettogewinn des Geschäftsjahres.

Von diesem Nettogewinn werden mindestens fünf Prozent einbehalten, um die gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen zu bilden. Diese Einbehaltung ist nicht mehr verpflichtend, wenn diese ein/Zehntel des Gesellschaftskapital erreicht hat.

Die Bildung einer außergewöhnlichen Reserve ist nur möglich, wenn die Gesellschafter sie einstimmig beschließen, es sei denn, dass der Provinzialrat eine andere Mehrheit akzeptiert. Der Umfang der Reserve muss mit dem Gesellschaftszweck übereinstimmen und darf keine Verschleierung für spekulative Zwecke sein, oder die Interessen eines oder mehrerer Gesellschafter beeinträchtigen.

Es darf keinerlei Verteilung vorgenommen werden, wenn die Netto-Aktiva, so wie sie durch das Gesetz festgelegt ist, niedriger als das freigemachte Kapital ist oder wird, erhöht um alle Reserven, die von Gesetzes wegen oder aufgrund der Satzungen nicht verteilt werden dürfen.

Nachdem die Generalversammlung dem Jahresabschluss zugestimmt hat, wird sie sich in einem anderen Wahlvorgang über die dem Geschäftsführer zu erteilende Entlastung aussprechen. KAPITEL VI  AUFLÖSUNG  LIQUIDATION

ARTIKEL 28  Kapitalverlust

Wenn die Netto-Aktiva aufgrund von Verlusten auf einen Betrag reduziert ist, der niedriger ist als die Hälfte des Gesellschaftskapitals, muss die Generalversammlung innerhalt einer Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt an dem der Verlust festgestellt wurde oder an dem dieser aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder der Satzungen hätte festgestellt werden müssen, zusammentreten,

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 11/07/2014 - Annexes du Moniteur belge

Teil B - anschluss

Staatsblatt vorberhalten

Dem

Belgischen

Mod PDF 11.1

um gegebenenfalls in der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Form über die eventuelle Auflösung und sonstigen auf der Tagesordnung angegebenen Punkten zu beraten. Die Geschäftsführung begründet ihre Vorschläge in einem Sonderbericht, der den Gesellschaftern vierzehn Tage vor dem Versammlungsdatum am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung steht. Wenn die Geschäftsführung die Fortführung der Aktivitäten vorschlägt, so legt sie in ihrem Bericht die Maßnahmen dar, die sie zu ergreifen gedenkt, um die finanzielle Situation der Gesellschaft wieder aufzurichten. In der Tagesordnung wird auf diesen Bericht hingewiesen. Die Gesellschafter erhalten gleichzeitig mit der Vorladung eine Kopie davon.

Die gleichen Regelungen werden eingehalten, wenn die Netto-Aktiva aufgrund von Verlusten auf einen Betrag reduziert ist, der niedriger ist als ein/Viertel des Gesellschaftskapitals. In diesem Fall wird die Auflösung jedoch stattfinden, wenn ein/Viertel der bei der Versammlung abgegebenen Stimmen ihr zustimmt.

ARTIKEL 29 - Liquidation

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft, aus gleich welchen Gründen, wird die Liquidation durch die Geschäftsführung vorgenommen, außer wenn die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren bestimmt, die dann auf einen oder mehreren Ärzten zurückgreifen, um die Punkte zu regeln, die das Privatleben der Patienten oder die ärztliche Schweigepflicht der Gesellschafter betreffen.

Die Liquidatoren werden mit den in Artikel 183 und folgende des Gesetzbuches für Gesellschaften vorgesehenen weitestgehenden Befugnissen ausgestattet, darin einbegriffen die Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahme einer Eintragung von Amts wegen.

Die Generalversammlung kann dem Liquidator ebenfalls Vollmacht erteilen, die Aktiva in eine neue Gesellschaft einzubringen.

Nach Zahlung aller Schulden und Lasten der Gesellschaft oder Einbehaltung der dazu notwendigen Beträge, wird der überschüssige Saldo der Liquidation zuerst dazu dienen, die Gesellschaftsanteile bis zu ihrer Freimachung zurückzuzahlen.

Wenn alle Gesellschaftsanteile nicht in gleicher Höhe freigemacht sind, so werden die Liquidatoren die Ausgeglichenheit der Anteile bezüglich ihrer Freimachung wieder herstellen, indem sie entweder eine Einzahlungsaufforderung zustellen, oder durch teilweise Rückzahlungen. Der eventuelle Überschuss wird dann zu gleichen Teilen zwischen allen Gesellschaftsanteilen aufgeteilt.

KAPITEL X  ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 36  Abschluss des ersten Geschäftsjahres

Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli 2014, um am 31. Dezember 2015 zu enden.

ARTIKEL 37  Datum der ersten Generalversammlung

Die erste ordentliche Generalversammlung findet am ersten Montag des Monats Mai 2016 um 18:00 Uhr statt.

GENERALVERSAMMLUNG

Im gleichen Zusammenhang und da nunmehr die Statuten festgelegt sind und die Gesellschaft gegründet ist, ist eine außerordentliche Generalversammlung der Gesellschafter zusammengetreten, welche einstimmig beschließt :

1/ Frau Dr. Med. Valerie LEMMENS, NN 84.02.12.062.95, vorgenannt, als Geschäftsführerin mit allen dafür in den Satzungen vorgesehenen Befugnissen zu ernennen, die dieses Mandat annehmen.

2/ keinen Kommissar zu ernennen

Diese Mandate werden entgeltlich ausgeübt.

Sie enden unmittelbar nach der ordentlichen Generalversammlung des Jahres 2029.

Für gleichlautenden analytischen Auszug :

Antoine RIJCKAERT, assoziierter Notar

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde, man überschlägt den Finanzplan.

Coordonnées
DR. MED. VALERIE DOHLEN-LEMMENS

Adresse
WALHEIMER STRASSE 56 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne