EASYDRIVE

Divers


Dénomination : EASYDRIVE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 847.806.031

Publication

13/08/2012
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bel der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu rrertiffentlichen ist

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Gesellschaftsname : EASYDREVE

Rechtsform : Verein ohne Erwerbszweck

Sitz : 4701 EUPEN-KETTENIS- de Grand Ry Strasse,17

Unternehmensnr : Lty ,.reo(p

Gepenstand GRÜNDUNG - ERNENNUNG

der Urkunde :

Aus einer privatschriflichen Vertrag vom 4. Juni 2012 geht hervort dass

1. Herr HENTSCHEL Siegfried , De Grand Ry-Strasse 17 in 4701 Eupen

2.Frau HENTSCHEL Daniela , Stockem 62 in 4700 Eupen

3.Frau HOMBURG Sonja , De Grand Ry-Strasse 17 in 4701 Eupen

eïn Verein ohne erwerbszweck gegründet haben und folgenden Statuten abgeschlossen haben :

KAPITEL 1  Bezeichnung, Sifz, Dauer

Artikel 1  Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet  EASYDRIVE".

Artikel 2 -- Der Sitz der Vereinigung wird in Belgien festgelegt, im Gerichtsbezirk Lüttich. Er befindet sich De

Grand Ry-Strasse 17 in 4701 Eupen

Artikel 3  Die Vereinigung wird für eine unbefristete Dauer gegründet. Sie kann jederzeit aufgelôst werden.

KAPITEL 2 Zietsetzung und Gegenstand

Artikel 4  Die Vereinigung hat als Ziel, die Verkehrssicherheit zu fdrdern und den Zugang zu

Freizeitaktivitdten zu erleichtern. Die Vereinigung kann alle Aktivitâten durchführen, die zu ihrer Zielsetzung

führen.

Zu diesem Zweck organisiert die Vereinigung theoretische und praktische Schulungen mit dem Ziel, die

Vorbeugung von Verkehrsunfllen zu beeinflussen und den Führerschein allen zugünglich zu machen.

Artikel 5  Die Vereinigung kann alle Handlungen ausüben, die sich direkt oder indirekt, gant oder teilweise

auf ihre Zielsetzung beziehen, zu deren Entwicklung führen oder deren Umsetzung erieichtern kunnen.

Sie kann sich insbesondere für Vereinigungen, Unternehmen oder Einrichtungen, deren Ziele und

Aktivitâten denen der vorliegenden Vereinigung âhnlich sind oder die bel der Umsetzung oder Entwicklung ihrer

Ziele behilflich sein k6nnen, interessieren und diese unterstüfzen.

Sie kann zusdtzlich Handelsgeschgfte betreiben.

Sie kann sich schliel lich für jede ihrem Ziel dhnliche Aktivitdt interessieren und diese unterstützen, alle

Handlungen ausüben, die sich direkt oder indirekt auf ihre Ziele und Aktivitâten beziehen, jeden Dienst oder

jede Einrichtung schaffen und verwalten, die dhnliche Ziele verfolgt.

KAPITEL 3  Mitglieder

Artikel 6 - Die Vereinigung besteht aus effektiven Mitgliedern und angeschlossenen Mitgliedern,

Die Anzahl etfektiver Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger als drei betragen.

Die Rechte und Pflichten sowie die Bedingungen zum Beitritt und Austritt der effektiven Mitglieder sind in der

voriiegenden Satzung festgelegt.

Artikel 7  Effektive Mitglieder sind ausschlie lich die unterzeichneten Gründungsmitglieder sowie die

Personen, die nachtrdglich von mindestens zwei effektiven Mitgliedern vorgestelit werden und in dieser

Eigenschaft von der Generalversammlung angenommen werden.

Artikel B  Die Entscheidung der Generalversammlung ist unwiderruflich und muss nicht begründet sein. Sie

wird dem Kandidaten mitgeteilt.

Der nicht zugelassene Kandidat kann nur nach Ablauf von einem Jahr ab dern Entscheidungsdatum der

Generalversammlung erneut kandidieren.

Artikel 9 -- Die Mitglieder setzen unter Ausschluss der anderen Kategorien von Mitgliedern die

Generalversammlung zusammen. Sie allein genieoen die vollen Rechte, einschlielllich des Stimmrechts.

Die Mitglieder verpflichten stch, die vorliegende Satzung und gegebenenfails die Geschâftsordnung zu

beachten.

Sie sind zur Zahiung eines jdhrlichen Beitrags verpflichtet.

Artikel 10 -- Die Mitglieder kunnen zu jeder Zeit aus der Vereinlgung austreten durch schriftfiche Mitteilung

an den Verwaltungsrat.

Das Mitglied, das an drei aufeinanderfolgenden Generaiversammlungen nicht teilnimmt, gilt als

ausgeschieden.

Das Mitglied, das einem gerichtlichen Verbot unterliegt, wird von Rechts wegen als ausgeschieden

betrachtet.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/08/2012 - Annexes du Moniteur belge

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Die Generalversammlung stellt fest, dass das Mitglied als ausgeschieden ist,

Artikel 11  Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden.

Der Verwaltungsrat kann die Mitglieder, die sich einer schweren Übertretung der Statuten, der Gesetze in Bezug auf Ehre und Anstand schuldig gemacht hâtten, bis zum Beschluss der Generalversammlung vorübergehend ausschiieI en.

Ausgeschiedene, ausgeschlossene Oder vorübergehend ausgeschlossene Mitglieder sowie die Erben oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Mitglieds haben keinen Anspruch auf das Geseltschaftskapital, Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungsiegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer der Vereinigung, noch die Erstattung der gezahiten Beitrâge anfordern.

Die Mitgliedschaft eriischt automatisch durch den Tod oder, im Falie einer juristischen Person, durch die Auflüsung, Fusion, Aufteilung, Nichtigkeit oder Konkurs.

Artikel 12  Der Verwaltungsrat führt am Sitz der Vereinigung ein Mitgllederregister.

Artikel 13  Ist angeschiossenes Mitglied jede Person, die die Vereinigung durch den in Artikel 15 erwfthnten Beitrag unterstützt.

Die angeschiossenen Mitglieder werden über die Aktivitâten der Vereinigung auf dem Laufenden gehalten. Sie verpflichten sich, die vorliegenden Statuten und gegebenenfalls die Hausordnung zu beachten.

Artikel 14  Die angeschiossenen Mitglieder kunnen zu jeder Zeit aus der Vereinigung austreten durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat.

Der Verwaltungsrat kann ein angeschiossenes Mitglied ausschlief3en.

Gilt als ausgeschieden das Mitglied, das den von ihm zu leistenden Beitrag nicht innerhalb des Monats der Mahnung, die ihm durch die Post, per Telefax oder Email zugestellt wurde, zahit. Der Verwaltungsrat stellt fest, dass das beigetretene Mitglied als zurückgetreten gilt.

KAPITEL 4  Mitgliedsbeitrâge

Artikel 15  Die effektiven Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet, der jâhrlich durch die Generalversammlung auf Vorschiag des Verwaltungsrats festgelegt wird, wobei der Jahresbetrag fur jedes Mitglied nicht hüher als 100 Euro sein darf.

Die angeschiossenen Mitglieder zahlen einen jâhrlichen Beitrag, anderenfalls geiten sie gemâf3 Artikel 14 als ausscheidend. Die Hdhe dieses Jahresbeitrags wird durch den Verwaltungsrat festgelegt und darf nicht hüher als 100 Euro sein.

KAPITEL 5 -- Generalversammlung

Artikel 16  Die Generalversammlung besteht aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung und ausschiielllich aus diesen. Der Vorsitz wird geführt durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder, falls dieser verhindert ist, durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder das àlteste der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder,

Die Generalversammlung ist das hüchste Organ der Vereinigung. Sie verfügt über die Befugnisse, die ihr ausdrücklich durch das Gesetz und aufgrund der vorliegenden Satzung zugesprochen werden

Die Befugnisse der Generalversammlung beinhalten das Recht

1)zurÀnderung der Satzung,

2)zur Aufnahme neuer Mitglieder,

3)zum Ausschluss eines Mitglieds,

4)zur freiwilligen Auflüsung der Vereinigung oder ihre Umwandlung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung,

5)zur Bestellung und Abberufung der Verwalter,

6)zur Bestellung und Abberufung des oder der Wirtschaftsprüfer(s) oder Rechnungsprüfer, des oder der Liquidatoren sowie zur Festiegung deren Besoldung, falls eine Entlohnung gewàhrt wird,

7)zur jâhrliichen Bifligung der Konten und des Haushaftsplans,

8)zur Billigung der Gesch;liftsordnung und deren Anderungen,

9)den Verwaltern und den Wirtschaftsprüfern, und im Falle einer freiwilligen Auflüsung den Liquidatoren, Entlastung zu erteilen,

10)zu entscheiden eine l-laftpflichtklage einzureichen gegen jegliches Mitglied der Vereinigung, jeglichen Verwalter, Wirtschaftsprüfer oder jegliche Person, die zur Vertretung der Vereinigung befugt ist, oder jeglichen durch die Generalversammlung bezeichneten Bevollmüchtigten,

11)die Zweckbestimmung des Nettoaktiva im Faiie der Auflüsung der Vereinigung zu festzulegen.

Artikel 17  Die Generalversammlung tagt mindestens ein Mal im Jahr im Laufe des ersten Semesters des Kalenderjahres am Gesellschaftssitz der Vereinigung oder an jedem anderen Ort, der durch den Verwaltungsrat festgelegt wird und auf der Einladung angegeben wird.

Jede Versammlung findet ani Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreiben angegeben sind. Alle Mitglieder mussen eingeladen werden,

Artikel 18 -- Die Generalversammlung kann durch den Verwaltungsrat zu einer auf3erordentlichen Versammlung einberufen werden jades Mal, wenn dieser es fur erforderlich hâlt oder ein Fünftel der effektiven Mitglieder dies beantragen. Der Vorsitzende ist dazu bevollmâchtigt.

Artikel 19  Die Generalversammlung wird im Namen des Verwaltungsrats durch einfachen Brief einberufen, weicher per Post oder von Hand zu Hand oder per Email oder Telefax wenigstens acht Tage vor dem Datum der Versammlung übermittelt wird und im Namen des Verwaltungsrats durch einen Verwalter unterschrieben wird.

Artikel 20  In der Einladung wird die Tagesordnung angegeben. Wenn die Generalversammlung die Konten und den Haushaltsplan bewilligen muss, werden diese der Einladung als Anlagen hinzugefügt. Jeder Vorschlag, der von einem Zwanzigstel der Mitglieder unterschrieben ist, muss auf die Tagesordnung gebracht werden.

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Artikel 21  Jedes Mitglied haf das Recht, an der Versammlung teilzunehmen. Alle Mitglieder haben bel der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht. Nur die Mitglieder, die den Beitrag gezahlt haben, dürfen an der Abstimmung teifnehmen.

Artikel 22  Jedes Mitglied darf sich durch ein anderen Mitglied mittels einer ordnungsgemül3 unterschriebenen Volimacht vertreten lassen. Jedes Mitglied darf nur Trâger einer einzigen Voilmacht sein.

Artikel 23 -- Auger in den Fdllen, die durch das Gesetz oder die Statuten anders geregelt sind, werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

Leere, ungültiige Stimmen sowie Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Wenn die Versammlung das Ausscheiden eines Mitglieds, eine Statutenânderung, die Aufltisung der ASBL oder die Umwandlung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung beschliefBen muss, werden die leeren, ungültigen Stimmen sowie die Enthaltungen negativen Stimmen gleichgestellt,

Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder des Verwaltungsratsmitglieds, der ihn vertritt, ausschiaggebend.

Artikel 24  Die Generalversammlung kann über die Aufldsung der Vereinigung, den Ausschluss eines Mitglieds, die Statutendnderung oder die Umwandlung in ein Unternehmen mit sozialer Zielsetzung nur gem Artikel 8, 12, 20 und 26 quater des Gesetzes vom 27. Juni 1921 in Bezug auf die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gültig beraten.

Artikel 25  Die Versammlung ist nur für die Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, beschlussfühig.

lm Notfall, der auf der nâchsten Generalversammlung zu begründen ist, kann über einen Punkt, der nicht auf der Tagesordnung steht, gültig beraten werden unter der Bedingung, dass die Hâ1fte der Mitglieder auf der Generalversammlung anwesend oder verfreten sind und dass zwei Drittel von ihnen damit einverstanden sind, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.

Artikel 26  Die Beschfüsse der Generalversammiung werden im Protokollbuch festgehalten.

Die Protokolle werden vom Schriftführer des Verwaltungsrats oder, falls dieser verhindert ist, von einem anderen zu diesem Zweck vom Verwaltungsrat bestimmten Verwalter geschrieben. Sie werden vom Schriftführer unterschrieben und im Protokollbuch am Gesellschaftssitz der Vereinigung aufbewahrt. Jedes Mitglied dart diese Protokolle am Sitz der Vereinigung einsehen.

Jedes Mitglied, das ein berechtigtes Interesse daran nachweist, darf Auszüge aus den Protokollen beantragen, die vom Vorsitrenden oder einem anderen Verwalter unterschrieben sind.

Artikel 27  Jede Statutenanderung muss ohne Verzbgerung bei der Geschüftsstelle des Handelsgerichts hinterlegt und in den Anlagen des belgischen Staatsblatts vert ffentlicht werden gemdf3 Artikel 26 novies des Gesetzes vom 27. Juni 1921. Das gleiche gilt für jede Ernennung oder das Ausscheiden aus dem Dienst eines Verwaltungsratsmitglieds, einer zur Vertretung der Vereinigung befugten Person, einer mit der Verwaltung der tdglichen Geschüftsfülzrung beauftragten Persan ader gegebenenfalls eines Wirtschaftsprüfers.

KAPITEL 6  Verwaltungsrat und mit der Geschdftsführung beauftragtes Organ

Artikel 28  Auger in dem Falle, wo der Verwaltungsrat ein oder mehrere Organe zur Vertretung und tâglichen Geschdftsführung schafft, wird die Vereinigung durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der mindestens aus drei Mitgliedern besteht, die unter den effektiven Mitgliedern der Vereinigung für drei Jahre gewühlt werden.

Die Kandidaturen müssen spdtestens fünf Tage vor der Erbffnung dieser Generalversammlung eingereicht werden.

Artikel 29  Die Mindestanzahl an Verwaltungsratsmitgliedern kann auf zwei verringert werden, wenn die Generalversammlung aus drei Mitgliedern besteht.

Die Anzahl Verwaltungsratsmitglieder muss immer geringer sein als die Anzahl an Personen, die Mitglied der Vereinigung sind.

Artikel 30  Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen ernannt. Sie kiinnen zu jeder Zeit von ihr abgesetzt werden. Das Mandat des Verwaltungsratsmitglieds endet am Datum der driften ordentlichen Generalversammlung, die derjenigen foigt, auf der er ernannt wurde,

Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder kïsnnen wieder gewdhlt werden,

Artikel 31  Jedes Verwaltungsratsmitglied, das zurücktreten mbchte, muss seinen Rücktritt dem Verwaltungsrat schriftlich mitteilen.

Das ausscheidende Verwaltungsratsmitglied muss jedoch bis zum Datum der nâchsten Generalversammlung im Amt bleiben, wenn durch seinen Rücktritt die Anzahl Verwalter unter die in Artikel 28 festgelegte Mindestanzahl an Verwaltungsratsmitgliedern fdllt.

Artikel 32  Der Verwaltungsrat besitzt ausgedehnteste Befugnisse für die Verwaltung und Geschdftsführung der Vereinigung, einschliel lich die Ûbertragung, die Belastung mit einer Hypothek und die Entscheidung, einen Streitfali einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Seine Befugnis betrifft alle Handlungen, die nicht durch das Gesetz und die Statuten der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.

Artikel 33  Falls ein Mandat vakant ist, kann die Generalversammlung ein vorlüufiges Verwaltungsratsmitglied ernennen. Dieses wird das Mandat des Verwaltungsratsmitglieds, das es ersetzt, beenden.

Artikel 34  Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mille einen Vorsitzenden benennen, gegebenenfails einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer, lm Faite der Verhinderung des Vorsitzenden wird dessen Ami vom steilvertretenden Vorsitzenden oder anderenfalls vom âltesten Verwaltungsratsmitglied wahrgenommen.

Der Vorsitzende ist insbesondere mit dem Vorsitz des Verwaltungsrats beauftragt. Der Schriftführer ist insbesondere damit beauftragt, die Protokolle zu verfassen und auf die Aufbewahrung der Dokumente zu

achten. Er hinterlegt die gemàf3 Gesetr vom 27. Juni 1921 erforderlichen Akten bei der zustündigen Geschlftsstelle des Handelsgerichts innerhaib kürzester Frist. Der Kassenführer ist insbesondere mit der

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Führung der Bücher beauftragt, der Mehrwertsteuererklarung, der Formalitdten zur Zahiung der Vermügenssteuer und Mehrwertsteuer und gegebenenfalls der Hinterlegung der Konten bei der belgischen Nationalbank. im Falie einer zeitweiligen Verhinderung des Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Kassenführers kann der Verwaltungsrat ein Verwaltungsratsmitglied bezeichnen, das diese(n) zeitweilig vertritt,

Artikel 35  Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedern zusammen. Er versammelt sfch mindestens vier Mal im Jahr. Die Einladung des Verwaltungsrats erfofgt durch einfachen Brief, welcher per Post oder von Hand zu Hand oder per Email oder Telefax wenigstens acht Tage vor dein für die Versammiung festgelegtem Datum übermittelt wird. Sie beinhaltet die Tagesordnung,

Artikel 36  Der Verwaltungsrat bildet ein Kollegium und ist nur beschlussfühig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Artikel 37  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder des Verwaltungsratsmitglieds, das ihn vertritt, ausschlaggebend.

Leere, ungültige Stimmen sowie Enthaltungen werden für die Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

Artikel 38  Die Verwaltungsratsmitgfieder kunnen sich durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied mittels einer ordnungsgemüi3 unterschriebenen Vollmacht vertreten lassen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur Trager einer einzigen Vollmacht sein.

Artikel 39  Der Verwaltungsrat ist nur für die Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, beschlussfâhig,

Ausnahmsweise kann über einen Punkt, der nicht auf der Tagesordnung steht, beraten werden, wenn mindestens die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaftungsratsmitglieder damit einverstanden sind, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.

Artikel 40  Jedes Verwaltungsratsmitglied, dessen Interessen mit denen der Vereinigung unvereinbar sind, darf an den Beratungen und Abstimmungen über diesen bestimmten Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen. Artikel 41  Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in einem Protokoilbuch festgehalten.

Die Protokolle werden vom Schriftführer des Verwaftungsrats oder, falls dieser verhindert ist, von einem anderen zu diesem Zweck vom Verwaltungsrat bestimmten Verwalter verfasst. Sie werden vom Schriftführer unterschrieben und im Protokollboch am Gesellschaftssitz der Vereinigung aufbewahrt. Jedes Mitglied darf diese Protokolle am Sitz der Vereinigung einsehen. Jedes Mitglied, das ein berechtigtes Interesse daran nachweist, dart Auszüge aus den Protokolien beantragen, die vom Vorsitzenden oder einem anderen Verwalter unterschrieben sind.

Artikel 42  Die Verwalter üben ihr Amt unentgeltlich aus. Die wahrend der Ausübung ihres Amts entstandenen Kosten kunnen jedoch von der Vereinigung zurückerstattet werden.

Artikel 43 - Die Verwaltungsratsmitglieder sind für die Verpflichtungen der Vereinigung nicht persünlich haftbar, ihre Verantwortung beschrankt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats,

Artikel 44  Die Vereinigung wird auch durch Sonderbevollmachtige im Rahmen ihres Mandats rechtsgültig vertreten.

Der Verwaltungsrat darf somit einen Teil seiner Befugnisse an einen oder mehrere Verwaiter oder an Drittparteien übertragen. in diesem Fall wird die Reichweite der Befugnisse des/der Verwalter sowie die Dauer des Mandats festgelegt. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt des Verwalters enden alle Befugnisse, die ihm durch den Verwaltungsrat übertragen vuurden.

Artikel 45  Der Verwaltungsrat kann die tügliche Geschaftsführung der Vereinigung sowie das Unterschriftsrecht in Bezug auf diese Geschâftsführung an eine oder mehrere Personen, Verwaltungsratsmitglieder oder nicht, übertragen. Der/die mit der tüglichen Geschdftsführung beauftragte(n) Person(en) handelt/handeln als Organe. Wenn sie mehrere sind, handein sie einzeln.

Die tâgliche Geschaftsführung besteht in der Befugnis, Handlungen des tâglichen Geschüfts gem der durch den Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien auszuführen, die regelm .f ig zum reibungslosen Ablauf der Geschüfte der Vereinigung ausgeführt werden müssen, einschlief3lich insbesondere:

i,das Eróffnen und Verwalten von Bankkonten

2.die Beziehungen zu den affentlichen Amtern

3.die Buchführung

4.die Führung von Verwaltungsdokumenten (Einladungen, Protokolle, Sozial- und Steuerdokumente, usw.). Die Personen, die als Organ mit der Verwaltung des tâglichen Geschafts beauftragt sind, werden vom Verwaltungsrat ernannt.

Die Dauer des Mandats, das eventuell erneuerbar ist, wird durch den Verwaltungsrat festgelegt und betragt hüchstens drei Jahre.

Das Mandat endet automatisch, wenn die mit der tâglichen Geschâftsführung beauftragte Person ihre Eigenschaft ais Verwalter verliert (oder wenn sie nicht mehr ein Personalmitglied der VoG ist). Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit und ohne Begründung das Mandat beenden, das einer Personen (Personen) übertragen warde, die mit der tâglichen Geschüftsführung beauftragt ist (sind).

Die Vereinigung ist in allen Handlungen oder vor Gericht rechtsgültig vertreten durch eiven allein handelnden Verwalter, der als Organ eiven vorherigen Beschluss und eine Vollmacht des Verwaltungsrates gegenüber Drittpersonen nicht nachweisen muss.

Die Personen, die als Organ mit der Vertretung der ASI3L beauftragt sind, werden durch den Verwaltungsrat ernannt.

Die Dauer des Mandats, das eventuell erneuerbar ist, wird durch den Verwaltungsrat festgelegt und betrügt hachstens zehn Jahre,

Das Mandat endet automatisch, wenn die mit der tâglichen Geschâftsführung beauftragte Person ihre Eigenschaft als Verwalter verliert. Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit und ohne Begründung das Mandat

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beenden, das einer Personen/Personen übertragen wurde, die mit der tüglichen Geschüftsführung beauftragt istlsind.

KANTEL 7  Jahresabschluss und Haushaltsplan

Artikel 46 -- Das Geschâftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Rechnungslegung des vergangenen Geschüftsjahres und der Haushaltsplan für das folgende

Geschüftsjahr werden der Generalversammiung Jührlich zur Genehmigung vorgelegt.

Der Haushaltsplan weist die ordentlichen und auf3erordentlichen Einnahmen und Ausgaben for das folgende

Geschüftsjahr aus.

Die Generalversammiung kann jedes Jahr einen oder mehrere Rechnungsprüfer ernennen.

KAPITEL 8  Geschüftsordnung

Artikel 47  Eine Geschâftsordnung kann eingeführt werden. Ihre Annahme sowie ihre eventuellen

Ânderungen erfordern einen Beschluss der Generalversammlung, auf der mindestens die Hülfte der Mitglieder

versammelt ist und der mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder

er¬ olgt.

KANTEL 9  Gerichtsverfahren

Gerichtsverfahren, sel es als Klüger oder als Beklagter, werden durch den Verwaltungsrat beschlossen und

eingeleitet oder unterstützt im Namen der Vereinigung von der Mehrheit ihrer Verwaiter oder durch einen durch

den Verwaltungsrat bestimmten Anwalt.

Der Anwalt erhült seine Prozessbevollmüchtigung vom Verwaltungsrat, von dem mit der tüglichen

Geschâftsführung beauftragten Organ oder vom Sonderbevollmüchtigten, den der Verwaltungsrat bezeichnet,

um sie ihm zu übergeben.

Wenn das Verfahren jedoch gegen ein Mitglied der Vereinigung, einen Verwalter, einen Rechnungsprüfer,

eine Person, die zur Vertretung der Vereinigung befugt ist, oder einen von der Generalversammiung ernannten

Bevollmüchtigen eingereicht wird, so wird die Entscheidung durch die Generalversammlung getroffen.

KAPITEL 10  Aufl4sung

Artikel 49  1m Palle einer freiwilligen Aufldsung benennt die Generalversammiung einen oder zwei

Liquidatoren, legt deren Befugnisse Eest und bestimmt die Zuwendung des Nettoaktiva des

Geschüftsguthabens, das in jedem Fall einem uneigennützigen Zweck dienen muss und wenn mtiglich einer

Einrichtung, deren Ziele am ehesten den Zielen der vorliegenden Vereinigung entsprechen.

KAPITEL 11 -- Sonstige Bestimmungen

Artikel 50  Aile Bestimmungen entgegen den unabdingbaren Vorschriften des besagten Gesetzes geiten

als nicht festgelegt

Artikel 51  Alle in den vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich aufgeführten Punkte werden gemüll den

Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die

internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen geregeit.

KAPITEL 12  Übergangsbestimmungen

Die am heutigen 4 Juni 2012 versammelte Generalversammiung genehmigt die vorliegenden Statuten und

beschlief3t unter Berücksichtigung der gesetzlich erforderlichen Anzaht anwesender Stimmen, dass der

Verwaltungsrat sich aus nachfolgenden Verwaltern zusammensetzt:

HENTSCHEL Siegfried , De Grand Ry-Strasse 17 in 4701 Eupen

HOMBURG Sonja , De Grand Ry-Strasse 17 in 4701 Eupen

welche das Mandat annehmen.

Der an diesem 4 Juni 2012 versammelte Verwaltungsrat ernennt für eiin wieder erneuerbares Mandat von 3

Jahren zum

Vorsitzenden: HENTSCHEL Siegfried , De Grand Ry-Strasse 17 in 4701 Eupen

Der Verwaltungsrat beauftragt mit der tüglichen Geschüftsführung für ein wieder erneuerbares Mandat von 3

Jahren

HENTSCHEL Siegfried , De Grand Ry-Strasse 17 in 4701 Eupen

und übertrügt ihr/ihm alle Befugnisse in Bezug auf die Geschüftsführung und Vertretung in Bezug auf diese

tügliche Geschâftsführung. Sie/er handein/handelt als Organ einzeln.

Der Verwaltungsrat bestimmt ais Person, die für ein wieder erneuerbares Mandat von 3 Jahren über die

Befugnis verfügt, die Vereinigung zu vestreten:

HENTSCHEL Siegfried , De Grand Ry-Strasse 17 in 4701 Eupen

und übertrügt ihr/ihm die Befugnis, die Vereinigung in allen gerichtlichen Handlungen und Verfahren zu

vertreten. Sieler handelnlhandelt als Organ einzeln.

Wird ebenfails hinterlegt, das Protokoll der Grundung vom 0410612012.

Der Vorsitzenden,

HENTSCHELSiegfried

Coordonnées
EASYDRIVE

Adresse
DE GRAND RY STRASSE 17 4701 KETTENIS

Code postal : 4701
Localité : Kettenis
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne