EIFELER HOLZKNACKER

Divers


Dénomination : EIFELER HOLZKNACKER
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 449.674.479

Publication

08/02/2013
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu ver iffentlichen ist MOD 3.2



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" der S;lkriii.^ir Kanzlei

Unternehrensnr : 0449.674.479

Name der Vereinigung f Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben) : Eifeler Holzknacker

(abgekürzt)

Rechtsform : VOG

Sitz : Mühlenbaclistrasse 81 4770 - Born

Geitenstand

der Urkunde : Sitzverlegung, Anderung der Satzung und des Verwaltungsrates

Eifeler Holzknacker

Mühlenbachstrasse 81

4770 - Born

SATZUNGEN

lm Jahre neunzehnhundertdreiundneunzig, am siebten Januar.

vor mir, Doctor juris Erwin Maraite, Noter mit dem Amtssitz zu Malmedy, sind erschienen :

1. Herr Hubert Reinertz, Geschüftsführer, wohnhaft in Weywertz, Bahnhofstrasse 84, Gemeinde. Bütgenbach.

2. Herr Toni Mertens, Metzger, wohnhaft in Malmedy, rue Devant les Religieuses 17.

3. Herr Max Bertha, Arbeiter, wohnhaft in Bom, Lierweg 119, Gemeinde Amel

4. Herr Michel Hansen, Arbeiter, wohnhaft in Bom, Gartenstrasse 104, Gemeinde Amel.

5. Herr Dieter Thomas, Arbeiter, wohnhaft in Weywertz, Lindenstrasse 26, Gemeinde Bütgenbach.

Die vorgenannten Erschienenen sind alle belgischer NafionalitWt.

Die Erschienenen haben vor dem heutigen Tage eine Vereinigung unter der Bezeichnung "Eifeler Holzknacker" gegründet und erklüren, durch Gegenwârtiges unter sich und au denjenigen, die in Zukunft den vorliegenden Statuten beipflichten werden in Anwendung des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzettnhunderteinundzwanzig eine Vereinigung ohne Erwerbszweck zu gründen und deren Statuten wie folgt a ufzustellen

KAPITEL I. - Benennung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1, Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trrgt die Bezeichnung "Eifeler Holzknacker".

Art.2. Der Sitz der Vereinigung ist in Weywertz, Mühlenstrasse 30 4750- Bütgenbach, Gerichtsbezirk Eupen.

Art.3. Die Vereinigung wird gegründet für eine unbestimmte Dauer und zwar rr.ickwirkend ab dem ersten Januar neunzehnhundertzweiundneunzig.

Art.4. Die Vereinigung hat als Aufgabe die Verbreitung und die Ausübung des Kegelsportes im allgemeinen,' sowie die Organisation und die Teilnahme an Meisterschaften und Wettkâmpfen im Inn-und Ausland,

Die Vereinigung wird dem belgischen, sowie dem Verband Deutschsprachiger Kegler (V.D.K.) und dem Internationalen Keglerverband angeschlossen sein.

Botte auf der !etzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der Personen, die dazu ermáchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus IDritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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.lede direkt oder Indirekt politische Zielsetzung ist ausgeschlossen.

Die Vereinigung kann in diesem Sinne jede Art von Veranstaltungen durchführen sowie alle Handlungen vorneh men, die zur Fürderung des genannten Zwecks beitragen..

KAPITEL ll. - Mitglieder, Rücktritt, Ausschluss

Art.5. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, sie ntuss jedoch mindestens drei betragen. Die unterzeichneten Gründer sind die ersten Mitglieder. Die Aufnahme neuer Mitglieder wird durch den Verwaltungsrat beschlossen.

Die Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Sie haben keinerlei persünliche Verpflichtungen, die sich aus der Verpilichtung der Gesellschaït ergeben.

Art.6. Jedes Mitgfied ist gehalten sich den Statuten des Kegelsportvereins sowie allen Satzungen und Statuten der übergeordneten Instanzen zu unterwerfen.

Die Absetzung eines Mitgliedes zieht mit voltera Recht den Ausschluss aus der Vereinigung nach sick.

Art.7. Die Mitglieder der Vereinigung, ausgeschlossen, zurückgetreten oder ausgeschieden wegen lnterdiktion, sowie auch die Erben eines verstorbenen Mitgliedes Naben kelp Recht auf die Vermigenswerte der Vereinigung.

Sie kunnen weder Rechenschaft verlangen, noch die Rückzahlung von Subventionen, noch die Vergütung für geleistete Dienste, gleich welcher Art fordern, sel es ihrerseits, sel es durch eiven Auftraggeber, sel es durch eine Miftelsperson. Sie dürfen weder gerichtlich versiegein lassen, noch Inventer machen.

KAPITEL IiI. - Generalversammiung

Art.8. Die Generalversammiung ist das hochste Organ der Vereinigung und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. in den Grenzen des Gesetzes und der Statuten sind ihre Beschlüsse für aile bindend.

Die Generalversammiung ist unter anderem zustdndig für die Abdnderung der Statuten, die Emennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder, die Annahme der Konten und des Budgets, die freiwillige Auflosung der Vereinigung, den Ausschluss von Mitgliedem, sowie für alle anderen Entscheidungen, die nicht in den Zustündigkeitsbereich des Verwaltungsrates Talien. Die Generalversammlung erhdlt Mitteilung von den Berichten und Tâtigkeiten des Vorstandes, erteilt den Verwaitungsratsmitgliedem Entiastung von 'litem Auftrag, beschliesst den Haushaltsplan und verkündet die jührliche Gewinn-und Veriustrechnung der Vereinigung.

Art.9 .Es lindet wenigstens einmal im Jahr eine gewühnliche Sitzung der Generalversammlung statt und zwar im Laufe des ersten Semesters des Jahres. Eine aussergwühnliche Generalversammlung wird soort einberufen, wie das Interesse der Vereinigung dies verlangt oder aber dann wenn zwei/Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

Art.10. Die Ladungen sowohi zur gewiihnlichen als auch zur aussergewühnlichen Generalversammiung führen die Tagesordnung auf. Sie werden durch den Verwaltungsrat in Form von einfachen Schreiben an jedes der Mitglieder zugestelit und zesar wenigstens acht Tage vor den anberaumten Sitzungstermin. Sie werden im Namen des Rates von zwei der nachgenannten Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet : dem Prüsidenten, dem Vlzeprâsidenten und Schriftführer.

Art,11. Den Vorsilz der Versammlung führt der Président oder bel dessen Abwesenheit der Vizeprâsident des Verwaltungsrates.

Art.12. Jelles Mitgfied hat das Recht der Versammlung beizuwohnen. 1m Aiigemeinen ist die Generalversammiung rechtsgültig zusammengestelit, wenn wenigstens die Hâlfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die Beschlüsse betreffend der Abânderung der Statuten, Aussctiiuss eines Mitgliedes oder die freiwillige Auflôsung der Vereinigung kunnen jedoch nur in Anwendung der besonderen Artikel acht, zwülf und zwanzig des Geselzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig aufgeführten Bedingungen über die Anwesenheit, Mehrheit sowie gegebenenfalls die gerichtliche Bestàtigung gefasst werden.

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MOD 3.2

Art.13. Die Beschlüsse der Generalversammiung werden durch den Schriftftihrer in ein besonderes Register aufgenommen, welches durch den Presidenten oder den Kassierer gegengezeicnet wird.

Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt. Aile Mitglieder kennen darin Einsicht nehmen. Die Abschriften oder Auszüge dieser Protokolle werden rechtsgiultig durch die Unterschrift eines Mitgliedes des Verwaltungsrates.

KAPITEL. IV » Verwaltung

Art.14. Die Verwattung und Leitung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat.

Dieser setzt sich aus wenigstens fünf Mitgliedern zusamnten, welche durch die Generalversammiung bestelit und abberufen werden.

Die Verwalter werden auf unbestimmte Dauer emannt, mit Ausnahme der etsten Verwaltungsratsmitg lieder. Sie kunnen wiedergewâhlt werden.

Die Wahl erfolgt gemâss einem Turnus, den die Ausserordentliche Generalversammiung im Anschluss an die gegenwârtige Gründung festiegt. Der Verwaltungsrat wàhlt unter seinen Mitgliedem einen Prdsidenten, einen Vize-Prâsidenten, einen Schriftführer und einen Kassierer sowie einen Sportwart.

lm Falla der Nichtbesetzung eines oder rnehrerer Suze irn Verwaltungsrat muss innerhalb eines Monats eine Generalversammlung einberufen werden urn über die Neubesetzung des Verwaltungsratssitzes zu entscheiden.

Art 15. Der Verwaitungsrat tritt wenigstens zweimal jehrlich zusammen. Die Ladung erfolgt durch den Presidenten oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder. Er kann nur dann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit der Mitgileder anwesend est. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmenmehrheit gefasst.

Art.16. Der Verwaltungsrat hat Béfugnis, die Vereinigung in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Verfügungsakte einbegriffen, sowie fer alles was nicht zum Zustgndigkeitsbereich der Generalversammiung gehort Er benetigt hierzu keine besondere Erlaubnis der Generalversammlung.

Der Verwaltungsrat kann in diesen Sinne Stiftungen und Schenkungen annehmen, aile,Mobiliar--und lmmobiliarhandlungen voliziehen, veràussem und kaufen, mieter, verleihen undloderAnfeihen aufnehmen, alle Handels- und Bankgeschdite tütigen, unter Hypothek stellen, selbst mit Anwendung der Zwangsvollstreckungsklausel, sowie Lóschung von hypothekarischen Eintragungen gewilhren, Zustimmung und Abschluss jeden Kontraktes, , Geschíftes und Untemehmens.

In einem Wort, die Vereinigung bei allen Gelegenheiten im weitesten Sinne des Wortes rechtskreftig vertreten.

Die Vereinigung let Drittpersonen gegenüber rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift von zwei Verwaltern, insofern sie in Ausführung eines vorherigen Verwaltungsratsbeschlusses handeln.

Fùr alle linanziellen Verrichtungen, die einen Betrag von eintausendzweihundertfünfzig euro nicht übersteigen, ist die Unterschrift des Kassierers ausreichend_

Art.l7Der Verwaltungsrat hat das Recht, eihen Tait oder seine gesamten Befugnisse an eine Person seiner Wahl zu übertragen.

Art.18. Am einunddreissigsten Dezember eines jeden Jahres werden die Kanten des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und das Budget für das kammende Jahr aufgestellt. Konten und Budget sind der etsten Generalversammiung naah dem einunddreissigsten Dezember eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbrelten.

Art.19. Das Geschâffsjahr beginnt am etsten Januar und endet am einunddreissigsten Dezember eines jeden Jahres.

KAPITEL V - Auflesung der Vereinigung

HI46 3.2

Teil B : f-ortsetzung

Art.20. im Fane der Aufli Sung wird das, nach Abzug aller Kosten, verbleibende Nettoverregen durch Beschluss der Genelafversammlung viner anderen Vereinigung, die eine âhnliche oder gleiche Aufgabe hat, wie die hier gegründete Vereinigung, zugeführt.

KAPITEL VI - Abschliessende Verfügungen

Dom Belgischen Staatsíolatt vorbr;hatten

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Art.21. FUr alle Fragen, die nicht ausdrüciclich in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind, findet das Gesetz vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig Anwendung.

Als Verwaltungsratsmitglieder sind zurückgetreten:Reinertz Hubert, Mertens Toni, Bertha Max, Hansen Michel,Thomas Gieter.

Neue Verwaltungsratsmitglieder sind:Knott Raymond, Veithen Benxi, Classen Leo, Masson Christian, Michel Claudy.

Knott Raymond, Prûsiident, berechtigt zur aileinigen Unterzeichnung

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auf del letzten Selle des Tens B angetaen : Auf der Vorderseiie: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der Personen, die dazu berecbttgt sind die Vereinigung, die Stiftung ader die Organismus Dritten gegenuber, zu vertreton.

Auf der } ückseite ; Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
EIFELER HOLZKNACKER

Adresse
MUHLENBACHSTRASSE 81 4770 AMBLEVE

Code postal : 4770
Localité : AMBLÈVE
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne