EINTRACHT AUEL-STEFFESHAUSEN

Divers


Dénomination : EINTRACHT AUEL-STEFFESHAUSEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 443.269.808

Publication

16/04/2014
ÿþ7r41.

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vereiffentlichen ist

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Unternehmensnr : 0443.269.808

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : Eintracht Auel-Steffeshausen

(abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz: 4790 Burg-Reuiand, Auel Nr. 17

Gegenstand

der Urkunde : Neufassung der Satzun gen Rücktritt - Ernennungen

Analytischer Auszug aus dem Protokoll der aullerordentlichen Generalversammlung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht  Eintracht Auel-Steffeshausend vom 28.02.2014

Aile Mitglieder waren anwesend und die Generalversammlung erkannte daher an, rechtmâilig über die Tagesordnung entscheiden zu künnen.

Die Generalversammlung beschloss wie folgt:

Erster Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig die Neufassung der Satzungen wie folgt:

Titel 1: Bezeichnung, Sitz, Ziel, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht hat die Bezeichnung:  Eintracht Auel-Steffeshausen"

Artikel 2.- Sitz

Der Sitz der Vereinigung betindet sich in 4790 Burg-Reuland, Auel Nr. 17, im Gerichtsbezirk Eupen

Er kann durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Artikel 3.- Ziel

Ziel der Gesellschaft ist die Fürderung Musik- und Vereinlebens sowle die Verschtinerung von musikalischen und sonstigen Festlichkeiten jeder Art.

Artikel 4.- Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Titel Mitglieder, Aufnahme, Rücktritt, Ausschluss, Unkostenbeitrag

Artikel 5.- Mitglieder

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Bitte auf der letzten Seite des Teil B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu errachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 32

Die Zahl der effektiven Mitglieder darf nicht weniger als drei betragen. Die Gründer sind die unterzeichnenden Mitglieder.

Artikel Aufnahme

Der Verwaltungsrat entscheidet souveran über die Aufnahme der neuen effe ktiver Mitglieder,

Artikel 7.- f6rdemde Mitglieder

Der Verwaftungsrat kann auflerdem fiirdernde Mitglieder zulassen. Sie haben nicht das gleiche Statut eines effektiven Mitg lieds, ihre Rechte und Pflichten werden vom Verwaltungsrat festge legt.

Artikel 8.-

Die Mitglieder haften nicht perseinlich für die Verpflichtungen der Vereinigung.

Artikel 9.- Rücktritt oder Ausschluss

Der Austritt oder der Ausschluss eines effektiven Mitglieds erfolgt gernall Artikel 12 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig.

Die so ausgetretenen oder ausgesohlossenen effektiven Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Geschaftsvermôgen der Vereinigung, noch kiinnen sie Rückerstattung für geleistete Arbeit, Schenkung, Stiftung und dergleichen verlangen.

Artikel 10.- Unkostenbeitrag

Für die Aufgaben der Vereinigung wird von den effektiven Mitgliedern ein jahrlicher Unkostenbeitrag von maximal einhundert Euro gefordert.

Titel III Verwaltungsrat

Artikel 11.-

Die Verwaltung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat Dieser setzt sich aus mindestens drel Mitgliedern zusamnnen, welche von der Generalversammlung bestimmt werden. Ihr Mandat ist unentgeltlich. Sofern die Vereinigung nur drei Mitglieder hat, kann der Verwaltungsrat auch aus zwei Mitgliedern bestehen. In jedem Falle muss im Verwaltungsrat mindestens eine Person weniger sein als die Gesellschaft effektive Mitglieder hat.

Die Dauer des Mandates betragt sechs Jahre, Ihre Wiederwahl ist miiglich. Sie werden durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden effektiven Mitglieder gewahlt,

Jedes freigewordene Mandat wird durch die Generalversammiung neu besetzt, Dieser führt das freigewordene Mandat zu Ende.

Artikel 12.-

Der Verwaltungsrat mâtin bei jeder teilweisen Erneuerung des Verwaltungsrates unter sich einen Prasidenten, einen Schriftführer und einen Kassierer, sofern so viele Mitglieder im Verwaltungsrat sind.

Artikel 13.-

Der Verwaltungsrat wird von wenigstens zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder vom Prasidenten einberufen. Die Einladung beinhaltet die Tagesordnung, und wird mindestens acht Tage im Voraus versandt,

Der Verwaltungsrat kann nur über die Punkte der Tagesordnung beraten und entscheiden, es sei denn alle Verwaltungsratsmitglieder waren anwesend und eine Mehrheit von drei Vierteln würde einen weiteren Punkt der Tagesordnung hinzufÜgen..

Artikel 14.-

Er kann nur bei Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder beraten

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MOD 3.2

Soulte diese Mehrheit nicht erfüllt sein, wird innerhalb einer Woche eine neue Versammiung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Bei die-'ser Versammlung kannen Entscheidung bei gleich welcher Anzahl Anwesender gefàllt werden.

Artikel 15,-

Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen getroffen.

Artikel 16.-

Abwesende Verwaltungsratsmitglieder kannen ihre Rechte nur an ein anderes Verwaltungsratsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht übertragen.

Artikel 17.-

Alle Entscheidungen des Verwallungsrates werden in den Versammlungsberichten festgehalten.

Diese werden nach Gutheigen durch die Verwaltungsratsmitglieder in der folgenden Situng von zwei

Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben und in ein Sonderregister eingetragen.

Artikel 18.-

Der Verwaltungsrat verfügt über die weitgehendsten Verfügungs- und Veiwaltungshandrungen was die Geschâftsführung und die Verwaltung der Vereinigung im weitesten Sinne des Wortes angeht.

Alles, was nicht ausclrücklich durch die Statuten oder das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten ist, gehart zur Kompetenz des Verwahtungsrates.

Er legt eine für aile Mitglieder verbindriche Gesellschaftsordnung fest.

Artikel 19.-

Der Verwaltungsrat kann selbst oder durch Übertragung der Vollmacht alle Angestellten oder Arbeiter der vereinigung einstellen oder kündigen, sowie ihre Befugnisse und Bezahlung festlegen.

Artikel 20.-

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Führung der Vereinigung mit der dazu benatigten Unterschrift einem geschâftsführenden VerwaltUngsratsmitglied übertragen. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Falle dessen Befugnisse sowie dessen eventuelle Bezahlung fest. Der Verwaltungsrat kann ebenfails alle Rechte gleich walchem Mandater übertragen, Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit Mandater widerrufen.

Artikel 21.-

Für alle Rechtsgeschâfte, insofern sie nicht durch den Verwaltungsrat anderen Personen übertragen worden sind, genügt, um die Vereinigung zu binden, die Unterschrift des Prâsidenten und des Vize-Prâsidenten oder des Prâsidenten oder Vize-Prâsidenten und eines Verwaltungsratsmitg lieds.

Die Unterzeichner haben Driften gegenüber ihre Befugnisse nicht zu beweisen.

Artikel 22.-

Die gerichtliche Vertretung der Vereinigung sei es als Klâger oder als Beklagter, kann im Namen der Vereinigung einem Mitglied des Venwaltungsrates übertragen werden, unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

Artikel 23.-

Die Verwaltungsratsmitglieder und Geschâftsführer gehen mit der Wahmehmung ihres Mandates keine persanliche Verpfiichtung ein, Sie haben sich nur für die Ausübung ihres Mandates zu verantworten.

Titel IV: Die Generalversammlung

Artikel 24.-

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MOD 3.2

Die Generalversammlung ist das hüchste Organ der Vereinigung,

Zu ihren Befugnissen gehüren unter andererm

-die Ânderung der Statuten;

-die Emennung sowie die Abberufung des Verwaltungsrates;

-die Ernennung sowie die Abberufung von Kommissaren;

-die Entlastung für die Verwalter und Kommissare;

-die Annahme sowie die Begutachtung des Budgets sowie der Konten;

-die gewollte Aufldsung der Vereinigung;

-der Ausschluss eines Mitgliedes;

-die Umwandlung der VoG in eine Gesellschaft mit sozialem Ziel; -sowie alle Entscheidungen, die laut Gesetz oder den Statuten ihr vorbehalten sind.

Artikel 25.-

Es muss wenigstens einmal im Jahr im Laufe des ersten Halbjahres, am Sitz der Vereinigung oder an jedem anderen, in der Einladung angegebenen Ort, eine ordentliche Generalversammlung an einem vom Verwaltungsrat festzusetzenden Datum und Uhrzeit stattfinden, bei welcher der Verwaltungsrat der Generalversammlung den Haushaltsplan, das Budget, sowie sâmtliche Aus- und Eingânge vorlegen muss. Vehrend dieser Generalversammlung wird auch über die Entlastung des Verwaltungsrates beraten und entschieden.

Eine auflerordentliche Generalversammlung kann immer dann einberufen werden, wenn die Interessen der Vereinigung es verlangen; sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der effektiven Mitglieder dies verlangt.

Artikel 26.-

Der Verwaltungsrat ruft wenigstens vierzehn voile Tage vorher die Generalversammlung, durch einfachen, an aile effektiven Mitglieder adressierten Brief, em. Die Einladung ist von zwei Verwaltungsrats-imitgliedern, dem Prâsidenten oder zwei Fünftel der effektiven Mitglieder unterzeichnet und führt die genaue Tagesordnung auf. Jeder, durch wenigstens fünf Prozent der effektiven Mitglieder vorgeschlagene Punkt, muss in die Tagesordnung aufgenommen werden. Diese Vorschlâge müssen wenigstens acht Tage var der Generalversammlung an den Verwaltungsrat schriftlich gerichtet werden.

Eine Generalversammlung kann auch in einer kürzeren Frist einberufen werden, wenn wenigstens drei Viertel aller effektiven Mitglieder damit einverstanden sind.

Die Generalversammlung kann nur über die Punkt der Tagesordnung beraten und entscheiden, es sei denn drei Viertel der effektiven Mitglieder wâren anwesend und drei Viertel der effektiven Mitglieder stimmen einern weitem Punkt auf der Tagesordnung zu, es sel denn, dass Gesetz verbietet dies.

Artikel 27.-

Ei vom Verwaltungsrat bestimmtes Mitglied führt den Vorsitz der Generalversammlung. Die Generalversammlung ernennt einen Sekretâr aus dem Verwaltungsrat.

Artikel 28.-

Aile an der Generaiversammiung teiinehmenden effektiven Wiltgitieder vergen über je eine Stimme.

Ein effektive Mitglied kann sich durch eine Person seines Vertrauens an Hand einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Keine Person kann mehr als ein effektives Mitglied vertreten.

Artikel 29.-

Ausgenommen die Fâlle, für die das Gesetz oder die Statuten eine besondere Mehrheit verlangen, kann die Generalversammiung, die orcinungsgemâil einberufen wurde, entscheiden, gleich wie hcch die Zahl der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder auch sein mag. Ihre Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, ailler in den Fâllen, in denen eine andere Bestimmung vorgesehen ist.

Die Entscheidungen betreffend der Statutenânderungen, dem Ausschluss von effektiven Mitgliedem oder die gewollte Auflüsung der Vereinigung müssen gemâil den Bestimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundachtzig erfolgen,

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MOD 3.2

Artikel

Die Entscheidung der Generalversammiung wird in einem Versammlungsregister festgehaiten, das von zwei Verwartungsratsmitgliedern unterzeichnet wird. Diese Berichte werden aullerdem in eh Sonderregister eingetragen.

Titel V Haushaltplan, Konten

Artikel 31.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreilligsten Dezember desselben Jahres.

Artikel 32.-

Die Vereinigung ist verpflichtet, die Buchführung gemâf3 dem Gesetz vom 27, Juni 1921 und deren Ausführungserlasse zu führer',

Artikel 33.

Am Ende eines jeden Geschâftsjahres werden die Konten des verflossenen Geschâftsjahres abgeschlossen, sowie der Haushaltsplan für das kommende Jahr ausgearbeitet Die beiden werden der ordentlichen Generalversammlung zur Begutachtung unterbreitet.

Titel VI: Aufldsung

Artikel 34.-

1m Faite der wie im Gesetz vorgesehenen Auflbsung der Vereinigung hat die Generalversammlung einen oder mehrere Liguidatoren sowie deren Befugnisse zu bestimmen.

lm Falle der gerichtlichen Aufldsung der Vereinigung, bezeichnet das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren.

lm Falle einer gewollten oder gerichtlichen Aufldsung der Gesellschaft geht das Nettoergebnis nach Abzahlung der Schulden sowie der Tilgung der Lasten und unter Berücksichtigung der durch das Gesetz geregelten Bestimmungen bezüglich der erhaftenen Subsidien, sowie des Gesetzes von neun-zehnhunderteinundzwanzig, auf eine Einrichtung mit âhnlicher Zielsetzung, die ihren Sitz im Tâtig-keitsbereich hat, über,

Titel VII : Allgemeines

Artikel 35.-

1rn übrigen geiten alle Bestimmungen des Ge-isetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig.

Zweiter Beschluss.

Die Generalversammlung nahm Kenntnis vom sofortigen Rücktritt des gesamten Verwaltungsrates und erteilte ihm Entlastung für die Ausübung seines Mandates

Dritter Beschluss.

Die Generalversammlung ernannte einstimmig in den Verwaltungsrat:

-ENDRES Cindy, (770531-252-82), wohnhaft in 6700 Arlon, Rue Seyler 12

-VOGT Christian (510607-275-48), wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Auel Nr.21

-LAMPERTZ Toni, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Auel Nr.1

Verwaltungsrat.

MOD 32

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15-éne Belgischen Staatsblett vorbehalten Teil B : Fortsetzung

Der Verwaltungsrat trat zusammen und wâhlte unter sich einstimmig folgende Mandate

- President LAM PERTZ Toni

- Sekreter ENDRES Cindy

Kassierer VOGT Christian

Den Dl Februar 2014

Toni LAMPERTZ

President

Akte gleichzeitig hinterlegt; Protokoll der Generalversammlung

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Bitte ouf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notais oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
EINTRACHT AUEL-STEFFESHAUSEN

Adresse
AUEL 17 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne