EKKLESIA, FREUNDE DER EVENGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE EUPEN / NEU-MORESNET, ABGEKURZT : EKKLESIA

Divers


Dénomination : EKKLESIA, FREUNDE DER EVENGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE EUPEN / NEU-MORESNET, ABGEKURZT : EKKLESIA
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 469.785.450

Publication

18/02/2011
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde ln den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu ver+ ffentlichen let



Teil B:



11111111111.1011)111111IIII

Be

St

vo,

Unternehmensnr : 469.785.450

Name der Vereinigung I Stiftung J Organismen

(ausgeschrieben) : Ekkiesia VoG, Freund° der evangelischen

Kirchengemeinde Eupen 1 Neu-Moresnet

(abgekttrzt) : Ekkiesla

Rechtsfarm : Vereinigung ohne Gewinneizielungsabsicht

Sitz : Kelmis (Neu-Moresnet); Hasardstraíie 8; 4721 Kelmis

Gegenstend

der Urkunde : Anpassung der Statuts

Ekklesia V.o.E.

Freunde der evangelischen Kirchengemeinde Eupen / Neu-Moresnet

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Gründe far die Anderung der Statute:

Die Emennung des Verwaltungsratsmitghedes Alfred Niessen (79.11.17-029.33) vom 17/05)2009

Die 8estëtigung des Verwaltungaratsmitgliedes Martin Schuier (65.08.20-559.68) vom 13/09/2009

Rücktritt der I3eisitzerin Ulrike Smymek (52.09.01-470.73), vrom 24105/2010

Ausscheiden des Veiwaltungsratsmltglied Heribert Schmidbauer durch Ablauf der Amtszeit am 07/06/2006

Ausschelden des Kassierers Walter Schim durch Ableben vom 22/04/2008

Übererbeitete Salzung des Vereines

Die aktuelle Zusammensetzung des Vorstandes entnehmen Sie Punkt 14.4. der vortiegenden Satzung

Mitgtederversammlung am 13.09.2009

/.NAME SITZ ZWECK DAUER

Artikel 1: Name

Die Vereinigung tr5gt den Nemen pEkklesia V.o.G. Freunde der evangelischen Kirchenge-meinde Eupen /

Neu-Moresnet . ln Kurzform:  F_klctesia V.o.G.`.

Artikel 2: Sitz

Die Vereinigung hat ihren Sitz innerhalb des Gebietes der evangelischen Kirchengemeinde Eupen / Neu-Moresnet. Der Sita dari durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstandes innerhaib dieses Gebietes verlegt werden. Gegenwártig betindet sich der Sitz in Eupen, Hasardstr. 8, 4721 Neu-Moresnet. Der Gerichtsbezirk der Vereinigung ist Eupen.

Artikel 3: Zweck

Ekkiesia unterstützt alle Tiltigkeiten zur Pflege der kirchiiichen Gemeinschaft und zur Verbrei-tung des christlichen Gleubens in Zeugnis und Diakonie.

Tdtigkeiten davon sind insbesondere: IUnder- und Jugendanimationen, Erwachsenenbildung und Mitarbeiterschulung, Seniorenbetreuung. Unterstützung von Missioneren, Nachbarschaftshilfe. Durchfühnu g von Festlichkeiten, Organisation von kulturellen Veranstaltungen, Ftrderung chrisilicher Musik und des Klrchendrors, Verfneb christlicher Literatur, Sammiungen und Bazare, Unterstützung der Pfanzeitung, Verwaltungstâtigkeit wie Presbyterium und Verwaltungsrat. Hauskreise und Bibelstunden.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird fùr eine unbestimmte Douer gegründet. Sie kaan jederzeit aufgektst wer-den.

Bitte suf der letzten Seita des Toits B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtlgt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Drïtten gegentiber, zu verfreten.

Auf der RQckserte : Name und Unterschrift.

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Il. MITGLIEDER

Artikel 5:

Die Zahi der Mitgtieder sst unbegrenzt, ligt aber mindestens drei.

Artikel 8:

.lede Person, die in einem Betátigungsfeid der evangelischen Kirchengemeinde Eupen / Neu-Moresnet

mitafieitet, kann der Vereinigung ais Mitglied beitreten.

Jederzeit kdnnen neue Betatigungsfelder zum oben genannten Zweck (Art. 3) geschaffen wer-den.

Artikel 7:

Der Vereinsvorstand kann unter gewissen, von ihm fesizulegenden Bedingungen andere Perso-nen als

Mitglieder aufnehmen.

Artikel 8:

Die Mitgi'ieder zahien einen Beitrag von hóchstens 100,- Euro jâhrlich.

Artikel B:

Jedem Mitglied steht es frai, die Vereinigung zu versassen. Der Ausschluf3 eines Mitgliedes kann nur von der

Mitgiiederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertrete-nen Stimmen beschiossen

werden.

Artikel 10:

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitgiieder sawle ihre Rechtsnachfolger haten keinen Anspruch auf

das Vereinsvermügen und kunnen unter keinen Umstlinden die Rückzahlung oder die Vergütung der

geleisteten und der eingebrachten Beitrüge und Spanden fords n.

III. DER VEREINSVORSTAND

Artikel 11: Anzahl und Dauer der Amtszeit

Die Vereinigung wird vom Vereinsvorstand geleitet, der mindeslens aus 3 und ht chstens aus 5 Personen

besteht. Die Vereinsvors andsmitglieder werden von der Milgliederversammlung ge-wdhlt und kinnen von ihr

jederzeit abbervfen werden.

Die Dauer ihrer Amtszeit betragt 4 Jahre und aie sind wieder wahlbar. Sie üben ihr Amt usent-geitlich aus.

Artikel 12:

Zum Vereinsvorstandsmitglred darf nur gewàhit werden, war Mitglied der Vereinigung ist.

Artikel 13:

Legt eis Vereinsvomtandsmitglied sein Amt vorzeitig neder, so karen von der Mitgillederver-sammiung

vorübergehend eis neoes Verelnsvorstandsmitgiled gewahit werden, das die Amtszeit des ausgeschiedenen

Vereinsvorslandsmitgileds zu Ende führt.

Artikel 14:

14.1 Der Vereinsvorstand wàhlt aus seinen Reihen eihen Vorsitzenden, eiven Sekretür und einen

Kassenverwalter. Der Vorsitzende beruft den Vereinsvorstand eis und führt den Vorsiiz.

lat der Vorsitzende verhindert oder abwesend, so führt sein Stelivertreter den Vorsitz.

Der Vorstand kann einem oder mehreren geschaftsführenden Vorstandsmitgliedem die tügllche Verwaitung

der Vereinigung suivie das damit verbundene Unterschrifisrecht übertragen. Er kann ebenfalfs einem

Beauftragten seiner Wahl Sondervoilmacht erteilen.

14.2. Der Vereinsvorstand sst verhandlungsft;hig, ween wenigstens die Halite der Vorstandsmit-glieder

anwesend oder vertreten Ist. Jedes Vorstandsmitglied kann schriftlich, einee seiner Kol-tegen mit seiner

Vertretung bel einer bestimmten Versammiung des Vorstandes beauftragen und an dessen Stelle abstimmen.

Ein und das gleiche Vorstandsmitglled kann jedoch nur eioen Kom-legen vertrelen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die

Slimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

14.3. Bei jedes Versammiung wird Protokoll geführt. Das Protokott wird unterzeichnet und in eis dazu

bestimmtes Register eingetragen.

Die vorzulegenden Auszüge und alle anderen Dokumente werden rechtsgüllig von aven anwe-senden

Mitgliedem unterzeichnet.

Die Verwaltungsgremien der Kirchengemeinde erfratten zur Information eis Protokoil.

14.4.Die Zusammensetzung des Vorstandes

Name, Vorname Wohnsitz, Roste

AufgabeBeschreibung Verentwortlich

Vorsitzender

(Pràsident) 1. Ansprechpartner nach autien

2.Stellt die Tagesordnungspunkte zusammen

3.Isl Verbindungsglled zu Presbyterium und Verwaltungsrat

4.Hatt den RechenschaftsbericM bei der Jahresvolhrersammlung

5.Unterschreibt Dankesbriefe an Spender

8.Mitgliedervenwaltung, Führung des Mitgliederregisters

Martin Schuier

Vertreter:

Alfred Niessen

Schriftführer

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(Sekretitr) 1. Schreibt die Protokolle und leitet ale an den Martin welter, der sie fomialiert und weiter vettent

2. Dama Nei,

Kassenführer

1.Kümmert sich um die Jahresendabrechnung

2.Macht die SteuererklMrung

3.H8ft Kontakt mit Frau Marsovsky und

4.Kümmert sick um Liste der Spender Alfred Niessen-Vertreter. M. Schuier

Weiieres

1.Kümmert sick um den Kontenstand

Artikel 15: Die Befugnisse des Vorstandes

15.1. Die Beschlüsse des Presbyteriums sind fur den Verein verbindlich.

15.2. Der Vereinsvorstand führt die Gesctdifte und vertritt die Vereinigung bei allen gerichtli-chen und

au1ergenchtllchen Handiungen.

Er ist ftlr elle Angelegenheiten zustándig, die das Gesetz nicht ausdcüddich der Mitgliederver-sammlung

vorbehellen het.

15.3. Der Vereinsvorstand kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einem, mehreren seiner Mitgiieder

oder Mitarbeitem in einem Betàtigungsfeld der evangeiischen lirchengemeinde (Art. 8) übertragen.

15.4. Bel allen Handiungen wird die Vereinigung  auch Driften gegenüber  durch die Unter-schrift von

zwei Vereinsvorstandsmitgliedem rechtsgültig verbeten. lm Rahmen der taglichen Verwaltung genügt jedoch

die alleinige Unterschrift des mit der standigen Verwaltung beauftrag-ten Vorstandsmitgiiedes.

15.4. Der Vereinsvorstand arbeitet alle Geschtiftsordnungen aus, die er fur notwendig erachtet.

Artikel 18: Die Befugnisse der Mitgliederversammlung

Dle Mitgliederversammiung besteht aus alven Mitgiiedem. Den Vorsitz der Mitgliederversamm-lung itihrt der

Vorsitzende des Vereinsvorstandes oder ailler der Pfarrer.

Eira Mitglied kann sich bel der Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die

Autorisierung ist schrifllich vol2uweísen.

Jelles Mitglied verfügt bei der Mitgliederversammtung über eine Stimme.

Artikel 17: Rechte der MItgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist im Rahmen der Presbyteriumsbeschlüsse berechtigt:

17.1. Die Satzung zu ándem.

17.2. Die Vereinsvorstandsmitglieder zu bestellen und abzurufen.

17.3. Den Haushalt und die Kontenführung zu genehmlgen.

17.4. Die Vereinigung aufzuldsen.

17.5. Mitglieder auszusc lie8en.

17.8. Die Mitgliederversammlung kann Kommissare emennen, die mit der Prüfung und Kontrol-le der

F¬ nanzoperationen der Vereinigung beaufragt sind und der Mitgliederversammlung hier-über Bericht erstattet.

Sie ktfnnen vor Ort Einsicht nehmen in die Bûcher und Rechnungabelege der Vereinigung und ihnen wird jedes

Jahr eine Aufstellung mit dern Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehdndigt.

Alle anderen Angelegenheiten tallen in die Zustândigkeit des Vereinsvorstandes.

Artikel 18: Einberufung der Mitgliederversammlung

18.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand einberufen, wenn der Gegenstand oder die

Vereinigung dies erfordem.

Sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen, um die Kontenfühnung des vorangehenden Jah-res und den

Haushalt fur das folgende Jahr zu genehmigen. Diese Einberufung erfoigt lm Rah-men der

Gemeindevollversammlung der evangelischen Krrchengemeinde.

18.2, Der Vereinsvorstand iet verpflichtet, eut Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglie-der eine

Versammlung einzuberufen.

18.3. Die Einberufung muse, um güftig zu sein, vom Vorsitzenden oder von zwei Vereinsvor-

standsmitgliedern oder von einem der amtierenden Pfarrer unterzeichnet sein. Die Einberufung erfolgt durch

Bekanntgabe im offizielien Pfarrblait GBrüdce') der evangelischen Kirchenge-meinde Eupen / Neu-Moresnet In

den Moneten Mai oder Juni.

18.4. Die Einberufung gibt neben Ort, Tag und Uhrzeit ebenfalls die vom Vereinsvorstand fest-gelegte

Tagesordnung der Versammlung an.

ML Ausnahme einer Satzungsdnderung, aines Mitgliederausschlusses oder einer Auflôsung der

Vereinigung, dari die Mitgliederversammlung selbst über Punkie, die nicht In der Tagesordnung aufgeführt sind,

guitig beraten.

Artikel 19: Sttmmrecht

19.1. Mit Ausnahme der vom Gesetz vorgesehenen Fille werden alle Beschlüsse mit der einfa-chen

Mehrheit aller anwesenden und vertretenen Stimmen gefasst, Bei Stimmenglefchheit ent-scheidet die Stimme

des 1. Pfarrers. Bei Abwesenheit des Pfarrers  die Stimme des Vorstands-vorsitzenden.

19.2. Elne Anderung der Satzung, aowie die Aufttlsung der Vereinigung, kann nur beschlossen werden,

wenn die angestrebte Andening eut der Einberufung vermerkt ist und wenn zwei Dnttei der stimmberechtigten

Mitglleder anwesend oder vertreten sind.

Wiird disse Zah1 nicht erreicht, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ungeachtet

der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitgliedem rec htsgültlg beschlieat.

MOD 3.2

Bitte auf der Ielzten Seite des Tells B angeben : /tuf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, dle dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder dle Organismus Driften gegertDber. zu vertreten.

rouf der Rückselte : Name und Unterzeichnung.

Teil B : Fortsetzung

Sind bei der Miitgliederversarnmkrng weniger als 2/3 anwesend oder vertreten, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mit-glieder beschlussffhig ist. Zur Beschlussfassung iet eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglie-der erforderlich. Zur Anderung der Satzung, sowie zur Aufttlsung der Vereinigung ist eut jeden Fall 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung erforderUch.

Der Beschluss muss vom Gericht 1. Instanz tir gûltig erldërt werden.

19.3. Um ein Mitglied auszuschlief&en, ist aine 2/3  Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.

Artikel 20: Bekanntmachung der Beschliisse der Mitgllederversammkrng

Bei jeder Miigfiederversammlung wird Protokoil gefihrt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Sekrettr unterzeichnet und in eir besonderes Register eingetragen.

Die Auszige werden rechtsgültlg vom Vorsitzenden, vom Sekrettr oder von einem der amtie-renden Pfarrer unterzeichnet.

Mitglieder sowie auch Dritte, die ein begründetes Interesse nachweisen, kHnnen Einsichtnahme in die Protokolle und /oder Bine Afschrift dieser Protokolle fordem.

IV.KONTENFÜHRUNG UND HAUSHALT

Artikel 21: Vorlage der Konten und Haushalte

Das Geschtiftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr.

Der Vereinsvorstand bereitet die Konten und den Haushait vor und legt beide der Miigliederver-sammlung

zur Genehmigung vor.

VAuflèsung und Liquidation

Artikel 22: Verwendung des Vermogens bei Auflásung der VoG

Im Palle der AuflSsung besteilt die Mitgllederversammlung oder ggf. das Gericht eihen oder mehrere

Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung legt auch die Befugnisse der Liquidatoren und die Modalitaten der

Liquidation fest.

Artikel 23: Verwendung des Vermôgens bei Auflasung der VoG

lm Palle der Auflisung der Vereinigung filit mach Tilgung der Schulden das verbleibende Ver-môgen der

evangelischen Kirchengemeinde Eupen Neu-Moresnet zu.

Artikel 24: Ausarbeitung und Annahme der Satzung

Alles, was in der vodiegenden Satzung nicht ausdrOcklich vorgesehen ist, untertiegt dem Gesetz vom 27.

Juni 1921.

Mitgliedsversammlung am 13.09.2009 angenommen

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