ELECTRONIC MOON SOUNDS, ABGEKURZT : EMS

Divers


Dénomination : ELECTRONIC MOON SOUNDS, ABGEKURZT : EMS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 633.923.506

Publication

22/07/2015
ÿþMOD 2.2

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 1 Bezeichnung

Artikel 2 Sitz

Artikel 3 Zweck

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

Die erschienenen Gründungsmitglieder

1. Herr Dirk Abdinghoff, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Am Winterborn 4,

2. Herr Joris Paul Hermann, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Zum Mährenvenn 5A,

3. Herr William Carl Sproten, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Hofstraße 37,

SATZUNG

KAPITEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Die Vereinigung führt den Namen  Electronic Moon Sounds Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (nachstehend die  Vereinigung ). Die Abkürzung der Vereinigung lautet EMS VoG.

(1) Die Vereinigung hat ihren Sitz in 4750 Bütgenbach, Am Winterborn 4.

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

(1) Die Vereinigung bezweckt (i) die Förderung und Stimulierung der Veranstaltungs-, Musik-, Tanz- und Vinyl-Kultur, (ii) die Förderung von Musikkünstlern, insbesondere DJs, (iii) den Austausch über verschieden Musikstyle und (iv) die Förderung der Produktion von Musik, insbesondere elektronische Musik.

(2) Im Rahmen des vorgenannten Zwecks beschäftigt sich die Vereinigung unter anderem mit (i) der

Unternehmensnr. : Gesellschatfsnahme

(voll ausgeschrieben) : Electronic Moon Sounds

4750 Belgien

Gegenstand der Urkunde : Gründung

(abgekürzt) : EMS

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

*15312400*

Teil B

Sitz : Nidrum,Am Winterborn 4

0633923506

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen ist

Bütgenbach (Butgenbach)

Kanzlei

Déposé

17-07-2015

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu

ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten Rückseite : Name und Unterschrift

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu

ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten Rückseite : Name und Unterschrift

MOD 2.2

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

Übermittlung von Informationen über alle notwendigen und nützlichen Kanäle und Medien (sowohl an ihre Mitglieder, als auch an die Öffentlichkeit und gegebenenfalls an den Staat), (ii) der Begleitung von Musikkünstlern, (iii) der Organisation von Konzerten und Veranstaltungen, (iv) dem Herausgeben von Zeitschriften, (v) dem Erstellen von Webseiten, (vi) der Sammlung von Informationen in Bezug auf Musik, (vii) dem Anlegen von Akten zu bestimmten Themen in der Musik und (viii) dem Organisieren von Seminaren, Studientagen und Vorträgen in Bezug auf Musik.

(3) Um dieses Ziel zu erreichen kann die Vereinigung alle notwendigen und nützlichen Handlungen ausüben, kommerzielle Handlungen inbegriffen, insofern der Gewinn dieser Handlungen ausschließlich dem Vereinigungszweck zu Gute kommt. Sie kann alle beweglichen und unbeweglichen Güter, die zur Verwirklichung ihres Zwecks notwendig sind, besitzen oder erwerben, ebenfalls unentgeltlich, und alle diesbezüglichen Eigentumsrechte und andere dinglichen Rechte ausüben.

(4) Die Vereinigung betreibt jedoch keine Industrie- oder Handelsgeschäfte und sie beabsichtigt keinesfalls ihren Mitgliedern einen materiellen Vorteil zu verschaffen.

Artikel 4 Dauer

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Artikel 5 Mitglieder

Artikel 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann (i) jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat und (ii) jede juristische Person. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsrats.

(3) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4) Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt;

3. durch Ausschluss;

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II - MITGLIEDER

(1) Die Vereinigung besteht aus den:

(a) ordentlichen Mitgliedern; und

(b) angeschlossenen Mitgliedern.

(2) Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung in einem der folgenden

Fälle:

- das Mitglied ist trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen in Verzug ist.

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Vereinigung .

Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur von der Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu

ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten Rückseite : Name und Unterschrift

MOD 2.2

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermögen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zurückzugeben.

Artikel 8 Beiträge

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beiträge begrenzt. Diese werden jedes

Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der

Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht höher sein darf als fünf hundert Euro (500,00 EUR). Der Beitrag ist jährlich zum 1. Januar fällig.

Artikel 9

Angeschlossene Mitglieder

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Artikel 10 Mitgliederregister

(6) Der Ausschluss eines angeschlossenen Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrats in einem der folgenden Fälle:

(9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft des angeschlossenen Mitglieds erlöschen alle Ämter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermögen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene angeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zurückzugeben.

(1) Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz beziehungsweise Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält, einzutragen.

(1) Durch Beschluss des Verwaltungsrats können Dritte auf schriftlichen Antrag als angeschlossene Mitglieder aufgenommen werden. Diese Dritten können (i) natürliche Personen sein, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, oder (ii) juristische Personen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen die Eintrittsbedingungen und Beiträge für angeschlossene Mitglieder festlegen. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls nach eigenem Ermessen verschiedene Kategorien von angeschlossenen Mitgliedern mit unterschiedlichen Eintrittsbedingungen und Beiträgen festlegen.

(4) Die Mitgliedschaft des angeschlossenen Mitglieds endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt;

3. durch Ausschluss;

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Vereinigung.

(7) Jedes angeschlossene Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beiträge nicht bezahlt, wird als ausgeschieden angesehen.

(2) Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen.

(8) Der Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen.

(2) Gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewährt. KAPITEL III  ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 11

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

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ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten Rückseite : Name und Unterschrift

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

1. die Generalversammlung;

2. der Verwaltungsrat.

Artikel 12

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:

1) die Änderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die Bestellung und Abberufung der Kommissare, insofern dies erforderlich ist;

4) die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwillige Auflösung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgliedes;

8) die Umwandlung der Vereinigung. in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

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(3) Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der

jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die

Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben.

Artikel 13

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen

Artikel 14 Verwaltungsrat

(2) Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

(4) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes, Auflösung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsänderungen.

(5) Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.

(8) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in dieser Satzung, entsprechen die Abstimmungsmodalitäten denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

(1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens drei (3) und höchstens fünf (5) Personen zusammensetzt. Diese werden durch die Generalversammlung für drei (3) Jahre gewählt und können zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Zählt eine Vereinigung jedoch nur drei Mitglieder, so setzt sich der Verwaltungsrat nur aus zwei Personen zusammen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

(1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im März statt.

(7) Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht und müssen auch nicht vom Verwaltungsrat über die Einberufung einer Generalversammlung benachrichtigt werden.

(2) Wiederwahl ist möglich. Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(3) Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

(4) Der Verwaltungsrat der Vereinigung bestimmt unter den Verwaltungsratsmitgliedern einen Vorsitzenden.

(5) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

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ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten Rückseite : Name und Unterschrift

MOD 2.2

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens einmal pro Jahr einberufen.

(2) Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung

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bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 16

Protokollierung von Beschlüssen

(1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem von dem Vorsitzenden jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben und in ein besonderes Verzeichnis eingetragen.

Artikel 17

Vertretung der Vereinigung

Artikel 18

Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tätigkeitsbericht

(2) Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.

(2) Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat geführt, Betreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats März zur Billigung vorgelegt.

KAPITEL IV  TÄGLICHE GESCHÄFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

(1) Die Vereinigung ist durch zwei Verwalter, gemeinsam handelnd oder unterzeichnend, rechtsgültig vor Drittpersonen vertreten.

(1) Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(3) Gemäß Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung.

KAPITEL V  SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 19

Satzungsänderung

Die Satzung darf nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geändert werden.

Artikel 20 Auflösung

Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und

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MOD 2.2

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer regionalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zugeführt, die einem Zweck dient, der dem Zweck dieser Vereinigung ähnlich ist.

[...]

Nach der Gründung der Vereinigung, hat die Generalversammlung, wie vorhin beschrieben zusammengestellt, folgende Beschlüsse mit Einstimmigkeit getroffen:

(1) Als Mitglieder des Verwaltungsrats werden folgende Personen ernannt:

1. Herr Dirk Abdinghoff, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Am Winterborn 4,

2. Herr Joris Paul Hermann, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Zum Mährenvenn 5A,

3. Herr William Carl Sproten, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Hofstraße 37,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

(3) Die Generalversammlung erteilt eine Vollmacht an Herrn David Sarlette, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Neuer Weg 4A, um im Namen der Vereinigung die notwendigen Auszüge aus dieser Gründungsurkunde zu unterzeichnen hinsichtlich der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt ab dem Datum der heutigen Gründungsurkunde und endet am 31. Dezember 2015.

Geschehen zu Nidrum, am 13. Juli 2015, in vierfacher Originalausführung, wobei jedes Gründungsmitglied hiermit bestätigt, eine Originalausführung erhalten zu haben und eine Originalausführung der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt dient.

David Sarlette Bevollmächtigter

Coordonnées
ELECTRONIC MOON SOUNDS, ABGEKURZT : EMS

Adresse
NIDRUM,AM WINTERBORN 4 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne