ENSEMBLE EASTBELGICA, ABGEKURZT : EE

Divers


Dénomination : ENSEMBLE EASTBELGICA, ABGEKURZT : EE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 544.972.922

Publication

12/02/2014
ÿþMob 3.2

Ausfertigung, die nac inter egung + er r un e in en Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

irintseiegt ! i der <anzlel s torfdelscssr: ,'hts E1JPE.N

Der u

Belgisi

Staats

vorbet

n





0 á -er' 221't

IN

der Greffier

ana ei

I i

Unternehmensnr : lQ 5-11 ( qg 9£ g

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : V.o.G, Ensemble Eastbelgica

(abgekürzt) : V.o.G. EE

Rechtsterm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Obere Rottergasse 47, 4700 Eupen

Gcgenstand

der Urkunde : Gründung einer V.o.G.

Die erschienenen Gründungsmitglieder

PITZ Anja, Ehefrau Palm, Obere Rottergasse 47, 4700 Eupen, Belgierin, geboren zu Eupen am 21. M rz 1969

LEFFIN Anne-Sophie, Steinroth 52, 4700 Eupen, Belgierin, geboren zu Eupen am 21. Oktober 1993 WÜLLENWEBER Ingrid, Poststr, 29, 4711 Walhom, Deutsche, geboren zu La Paz, Bolivien, am 9. Dezember 1964

CHRISTOPH Herbert Valerius, Hergenrather Str. 45, 4730 Hauset, Deutscher, geboren zu Timisoara, Rumânien, am 10. Mai 1954

versammelt zu Eupen am ersten Februar Zweitausendundvierzehn, vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemâll Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gronden. SEe legen deren Satzung wie foigt fest:

Artikel 1: Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen  V.o.G. Ensemble Eastbelgica".

Artikel 2: Sitz

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Eupen, Obere Rottergasse 47.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen,

Artikel 3: Ziel

Ziel der Vereinigung ist die Fürderung der Musik und die Bereicherung des Kulturlebens in Ostbelgien. Die Mitglieder sind Musiker, die in wandeinder Besetzung gemeinsam musizieren. Das Ensemble Eastbelgica wirld einerseits in verschiedenen Kammermusikgruppen mit; andererseits erhalten die Musiker die Müglichkelt, im Streichorchester des Ensemble Eastbelgica mitzuspielen. So gibt das Ensemble allen Musikern, hauptsâchlich Streichem, die bereits seit einigen Jahren ihr Instrument bespielen, die Chance, gemeinsam zu musizieren und Spafa an der Musik zu haben, Daneben treten die Musiker auch aul erhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf, um Ostbeigien im In- und Ausland zu prdsentieren.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird for eine unbestimmte Dauer gegründet.

Bitte auf der ietzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorrterseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Riickseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/02/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOD3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/02/2014 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus mindestens drei aktiven Mitgliedern, ferner aus  fi3rdernden Mitgliedern" und  Musiker-Mitgliedem".

Artikel 6: Aufnahme

Über die Neuaufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet ausschlieAlich die Generaiversammlung.

Die Generaiversammlung kann aul erdem  fürdemde Mitglieder" zulassen. Sie haben nicht das Statut eines aktiven Mitglieds; ihre Rechte und Pflichten [egt der Verwaltungsrat fest.

Musiker-Mitglieder sind diejenigen Personen, die im Ensemble Eastbelgica musizieren oder mitwirken. Sie haben nicht das Statut eines aktiven Mitglieds; ihre Rechte und Pflichten legt der Verwaltungsrat fest. Musiker-Mitglied kann Jede natürliche und juristische Person werden, die seit einiger Zeit ein instrument bespielt und Interesse am gemeinsamen Musizieren flat.

Die Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrags muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

Die Anzahl Mitglieder ist unbegrenzf. Sie darf jedoch nicht weniger ais drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 7: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endets

1, durch Tod;

2.durch Austritt;

Dieser hat durch schriftfiche Erkidrung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen. Der Austritt aktiver

Mitglieder ist nur mit Ablatif des Geschgftsjahres zulâssig und muss mindestens dreilMg Tage vorher dem

Verwaltungsrat per Einschreiben mitgeteilt werden.

3.durch Ausschluss

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemdf3er Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Verstoffes gegen die Interessen des Vereines.

Der Ausschluss aktiver, fdrdernder oder Musiker-Mitglieder kann nur durch die Generaiversammlung mit

einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehdr zu gewdhren. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied, das seinen Beitrag nach einer Aufforderung innerhalb eines Monats nicht bezahlt, scheidet automatisch aus.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erláschen alle Amter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beitrâge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermogen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegein, noch ein inventer anfordern oder beantragen. Vereinigungsdokumente sind zurückzugeben,

Artikel 8: Beitrâge

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Die Musiker-

Mitglieder zahlen einen bescheidener Beitrag, dessen Hdhe jedes Jahr vom Verwaltungsrat festgesetzt wird, wobei der Jahresbeitrag fürjedes Mitglied nicht hoher sein darf als 200 EUR.

Die aktiven Mitglieder zahlen keinen Beitrag.

Die  firdernden Mitglieder" zahlen elnen Beitrag ihrem Ermessen entsprechend, jedoch nicht weniger ais 10,00 EUR jdhrlich.

Artikel 9: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vornamen, und Wohnsitz der Mitglieder (wenn diese juristische Personen sind: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 14 Tegen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschiusses erhdlt, einzutragen

Y MODS.2

Gemdl3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

Artikel 10: Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1.Die Generalversammiung;

2.Der Verwaltungsrat

Artikel 11: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für:

1.Die Anderung der Satzung;

2.Die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3.Die den Verwaltern zu ertellende Entlastung;

4.Die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

5.Die freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

6.Die Neuaufnahme aktiver oder ftrdernder Mitglieder;

7.Den AusschlUss eines Mitgliedes;

8.Die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9.Alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgehen,

Jades Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und deren teilzunehmen.

Artikel 12: Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlung

Jedes Jahr muss wenigstens eine ordentliche Generalversammlung einberufen werden; diese findet lm Januar statt.

Es kann so aft eine auI erordentliche Gen eralversammiung einberufen werden, wie es für die lnteressen der Vereinigung erforderlich ist. Elne auaerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1i5 der Mitglieder dies beantragt, auilerdem kann sie einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies für erforderlich hdlt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch elektronische Post vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammiung bekannt gegeben.

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder dart die Versammiung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates, geleitet.

Aile Mitglieder ha ben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über Bine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Driften vertreten lassen. Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Junl 1921 vorgesehen sind,

Artikel 13: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von elnem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens 3 Personen zusammensetzt. Diese werden durch die Generalversammlung für 4 Jahre gewghlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Der Verwaitungsrat der Vereinigung besteht aus:

a)dem Vorsitzenden

b)dem Schriftführer

c)dem Kassierer

d)dem musikalischen Berater

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/02/2014 - Annexes du Moniteur belge

~ u 1 MOD3,2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/02/2014 - Annexes du Moniteur belge

Die Verwalter werden von der Gen eraiversammlung gewAhlt.

Wiederwahl ist mbglich. Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewdhit ist.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindllchkeiten der Vereinigung keinerlei perst nliche Verptlichtung

ein. lhre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 14: Efnberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens 1 mal pro Jahr einberufen.

Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

Der Verwaltungsrat ist beschfussfihfg, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder verfreten sind.

teder Verwalter kann eiven anderen Verwalter mit seiner Vertretung bel einer bestimmten Versammiung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Steile abstimmen lassen.

Der Vorsftzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat fassi seine Beschfüsse mit absoluter Mehrheft der Stímmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stelivertreters ausschlaggebend.

Artikel 15: Protokollierung von Beschlüssen

Ober die Beschlüsse der Generalversammiung und des Verwaltungsrates fst unterAngabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokolf anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem von dem Vorsitzenden jeweils zu benennenden Protokollführers, sowie von allen Mitgiiedern des jeweiiigen Organs, die dies wünschen, zu unterschreiben.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwàrtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben, Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

Artikel 18: Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vestreten ist.

Gerichtsverfahren, sel es als Kiâger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den

Verwaltungsrat geführt, Beitreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

Artikel 17: Geschditsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tâtigkeitsbericht

Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kafenderjahr,

Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemüll Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfotgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschditsjahres aufsetzen, Konten, Haushait, und Berichte werden der ordentlichen Generalversammiung im Laufe des Monats Januar zur Billigung vorgelegt.

Gemíl3 Artikel 12 entscheidet die Generalversammiung Ober die Entiastung des Verwaftungsrates. Der Verwaltungsrat ersteilt jâhriich eiven Bericht über die Tütigkeiten der Vereinigung.

Artikel 18: Satzungsânderung

t v e MpD 3,2

trem Belgischen Staatsblatt vorbehalée

n

Teil-13-&fartsetzung



Die Satzung dart nur gem Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27, Juni 1921 gendert werden.

Artikel 19.` Auflbsung

lm Falte der freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugniisse festseizen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird elner von der Generalversammiung zu besfimmenden gemeinnützigen VoG zugeführt.

Artikel 20: Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitgiieder in einer Generalversammiung zusammen und es

werden zu Verwaltungsmitgliedern gewâhlt:

-Anja Pitz

-Anne-Sophie Leffin

-Ingrid Wüllenweber

Der Verwaltungsrat hat gewdhlt:

-Als Vorsitzende: Anja Pitz

-Als Schriftführerin: Anne-Sophie Leffin

-Als Kassenführerin: Ingrid Wüllenweber

-Als musikafischen Berater.

Artikel 21:

Alle durch diese Satzung nicht geregelten Fragen werden gem l3 dem Gesetz geregen.

Geschehen zu Eupen am 1, Februar2014 in zwel Urschriften

Name und Eigenschaft der Personen, die dazu berechtigt sind, die Vereinigung Driften gegenüber zu verfreten;

Anja Pitz, Vorsitzende

Anne-Sophie Leffin, Schriftführerin

Ingrid Wüllenweber, Kassenwart

Bitte auf der tetzten Seite des Teiis B angeben : Auf der iforderseite: (lame und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organisrnus Dritten gegenüber, zu verfreten. Auf der Rûc?kseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/02/2014 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
ENSEMBLE EASTBELGICA, ABGEKURZT : EE

Adresse
OBERE ROTTERGASSE 47 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne