EUKODEL

Divers


Dénomination : EUKODEL
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 839.565.682

Publication

01/12/2014
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r.,,,, .~~~ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist

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Dem Belgischer Staatsblatf vorbehalte

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Unternehmensnr : 0839.565.682

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) ; EuKoDel

(abgekürzt):

Rechtsfarm : VoG

Sitz : Dürler 12e, 4790 Burg-Reuland

Geuenstand

der Urkunde : Auflásung der Vereinigung

Die Generalversammiung vom 14, Juni 2013 hat folgendes beschlossen:

Alle Verwaltungsratmitglieder sind entiastet (Gregor Velz, Patrick Maus, Jacinthe Marichal).

Die Vereinigung wird, wie im Artikel 1,4 der Statuten festgelegt, zum 30. Juni 2013 aufgelást. Aktiva und

Passiva sind geregeit. Das verbleibende Nettovermogen wird der Juniorenkammer St, Vith Eifel-Ardennen VoG

überwiesen, ohne Verwendungsbestimmungen. Die Finanzbücher sind bel folgender Adresse die níchsten 7

Jahre einzusehen: Dürler 12a, 4790 Burg-Reuland

Der Verwaltungsrat und die Generalversammiung beauftragen Gregor Velz die Formalitdten zu regein.

B .- r. Ouf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu en-n chtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

05/10/2011
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Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

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Name der Verertigung l Stiftung / Organismen

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abgekürztl

Rechtsform : VoG

Sitz Dürler 12 A - 4790 BURG-REULAND

Gegenstand

der Urkunde : Gründung einer VoG

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Am heutigen Tage haben sich folgende Gründungsmitglieder getroffen um die VoG

EuKoDel zu gründen:

VELZ Gregor

MAUS Patrick

MARICHAL Jacintha

HILGER Anja

Statuten erstellt am 18.07.2011

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1.1  Bezeichnung der Vereinigung

Die gegenwartige Vereinigung ohne Gewinnerzietungsabsicht nennt sich EuKoDel V.o.G".

Artikel 1.2.  Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich: Dürler 12 A  4790 BURG-REULAND.

Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschtuss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 1.3  Vereinigungszweck

Die Vereinigung hat als Zweck :

- die Organisation und Pfanung der belgischen JCI Delegation und Betreuung entsprechender Teilnehmer

an der JCI European Conference 2012 in Braunschweig  Deutschland.

Die Vereinigung kann samtliche Veranstaltungen und Handlungen durchführen, die in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Die Vereinigung ist politisch neutral.

Artikel 1.4.  Dauer der Vereinigung

Die Dauer der Vereinigung ist begrenzt und endet spatestens ein Jahr nach der JCI European Conference

2012 in Braunschweig, sprich spatestens am 30. Juni 2013.

KAPITEL II  Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt,

Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 11.1.  Mitglieder der Vereinigung

Bitte auf der letzten Seite des Teds B ange ben . Auf der Vorderseite, Name und Eigenschaft des oeurkundenden Notars oden er Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung Oder die Organismus Dritten gegenüber. u vertreten.

Auf der Rückseite . Name und Unterschrift

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MOD 3.2

Die Vereinigung zahlt effektive Mitglieder und angeschlossene Mitglieder.

Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist unbegrenzt; sie muss jedoch mindestens vier betragen.

Nur effektive Mitglieder sind stimmberechtigt; angeschlossene Mitglieder haben eine beratende Stimme.

Die Funktion der effektiven und angeschlossenen Mitglieder ist unentgeltlich. Lediglich die effektiven

Mitglieder genieten die vollstándigen per Gesetz oder per Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 11.2.  Effektive Mitglieder der Vereinigung

Effektive Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die folgende Bedingungen erfülien:

- Mitglied oder Kandidat der JCI-Bewegung sein,

- eine ausgesprochene Ehrenhaftigkeit besitzen,

- zwischen 18 und 40 Jahre alt sein;

Erreicht ein Mitglied das Alter von vierzig Jahren, hort es am Ende des Geschâftsjahres auf, effektives

Mitglied zu sein.

Auf Anfrage darf eine Persan ais effektives Mitglied der Vereinigung kooptiert werden. Dazu muss sie von

allen effektiven Mitgliedern angenommen werden.

Artikel 11.3.  Angeschlossene Mitglieder der Vereinigung

Angeschlossene Mitglieder kónnen entweder JCI-Senatoren oder Ehrenmitglieder der Juniorenkammer der

Wirtschaft St.Vith Eifel-Ardennen sein.

Artikel 11.4.  Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist kostenlos.

Artikel 11.5.  Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzfei des zustgndigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, das für jedes effektive Mitglied Namen, Vornamen und Wohnort anführt. Der Verwaltungsrat tràgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemat den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustandigen Gericht.

KAPITEL III : Austritt und Ausschluss

Artikel 111.1.  Austritt eines Mitglieds

Es steht jedem effektiven Mitglied frei, aus der Vereinigung auszutreten, indem es sein Austrittsgesuch

schriftlich an den Verwaltungsrat richtet.

Artikel 111.2.  Ausschluss eines Mitglieds

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Verwaltungsrat oder durch einen schriftlichen Antrag, der beim Verwaitungsrat eingereicht und von der Mehrheit der effektiven Mitglieder unterschrieben ist, gefordert werden.

Der Ausschluss muss auf einer Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen gefasst werden.

Einem Ausschlussantrag darf nur stattgegeben werden, wenn das betreffende Mitglied gegen die Statuten verstoten hat oder wenn es durch deloyaler Verhalten die berufliche Würde, die Achtung oder die Interessen dieser Vereinigung beeintrâchtigt hat.

Artikel 111.3.  Ansprüche der ausgeschlossenen, ausgetretenen oder ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschlossene, ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Recht auf Vermdgensteile der Vereinigung. Sie kOnnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen verlangen.

Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

KAPITEL IV : Verwaltungsrat

Artikel IV.1.  Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus 3 (drei) Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits effektive Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungs-rates für die Dauer der Vereinigung.

Artikel 1V.2.  Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kannen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlaufige Ersatzwahl vornehmen. Die nâchste darauf folgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

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MOO 3.2

Artikel 1V.3.  Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitest gehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungszwecks. Zu seiner Zustandigkeit gehoren all jene Geschfifte, die das Gesetz acier die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel IV.4.  Besetzung des Vérwaltungsrates

Der Verwaltungsrat wahlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer,

die den Verwaltungsrat bilden.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt das alteste anwesende Verwaltungsratsmitglied die Funktion des

Vorsitzenden aus.

Artikel IV.5.  Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Rahmen der taglichen Geschaftsführung, sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmachtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteifen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und durch die Unterschrift eines weiteren effektiven Mitglieds.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klagerin ader Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführl.

Artikel IV.6.  Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerziehlungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder und die effektiven und angeschlossenen Mitgliedern nicht der persdnlichen Haftung.

Artikel lV.7.  Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel lV.8.  T2gliche Geschüftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tagliche Geschaftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der taglichen Geschíftsführung an ein oder mehrere effektive(s) oder angeschlossene(s) Mitgfied(er), übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Vertretungsbefugnisse und die eventuellen Bezüge fest.

Artikel IV.13.  Ausschluss eines Verwaltungsratsmitglieds

Das Verwaltungsratsmitglied, das dreimal hintereinander ohne gültigen Grund den Sitzungen ferngeblieben

ist, kann aufgrund einer Entscheidung der Generalversammlung seines Amtes enthoben werden.

KAPITEL V : Generalversammlung

Artikel V.1.  Zusammensetzung der Generalversammlung

Die effektiven Mitglieder bilden die Generalversammiung. Die Generalversammlung ist das h5chste Organ

der Vereinigung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit das aIteste

anwesende Verwaltungsratmitglied.

Artikel V.2.  Beschlüsse der Generalversammlung

ln den Grenzen des Gesetzes und der Statuten sind die Beschlüsse der Generalversammlung für alle bindend.

Die Generalversammlung ist beschlussfahig, wenn mindestens die Halfte der effektiven Mitglieder anwesend ist. Soulte eine erste Generalversammlung nicht beschlussfahig sein, so wird eine zweite Generalversammlung innerhafb eines Zeitraums von 21 (einundzwanzig) Tagen mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfahig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Alle effektiven Mitglieder haben Stimmrecht.

Die angeschlossenen Mitglieder kunnen vom Verwaltungsrat eingeladen werden, verfügen jedoch kein Stimmrecht.

Artikel V.3.  Einberufung und Zeitpunkt der Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jahrlich im Monet Juni statt. Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit eine auflerordentliche Generalversammiung einberufen, wenn er dies für angebracht hdlt. Er muss dies nach einem schriftlichen Antrag von einem Drittel der effektiven Mitgliedern und in den vom Geseiz vorgeschriebenen Fallen tun.

Der Verwaltungsrat ruft die Generalversammlung mindestens 14 (vierzehn) Tage vor der Sitzung mittels schriftlicher Einladung an jedes effektive Mitglied zusammen. Diese Einladung beinhaltet die Tagesordnung, den Ort und den Zeitpunkt.

Artikel V.4.  Befugnisse der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Beschlussfassungen vorbehalten:

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MOD 3.2

a. die Anderung der Statuten;

b. die Berufung und die Abwahl des Verwaltungsrates;

c. die Verabschiedung des ji hrlichen Haushalts und die Genehmigung des finanziellen Reche n schaftsbe richts;

d. die Aufldsung der Vereinigung;

e. der Ausschluss eines Mitglieds;

f.die Entscheidung über all jene Geschifte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung ihr ausdrücklich

vorbehalt;

g. die Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und der Kassenprüfer.

Artikel V.5.- Mehrheitsverhâltnisse

Sofern das Gesetz oder die Statuten nicht andere Mehrheiten vorschreiben, werden die Beschlüsse der Generalversammlung bei einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Artikel V.6.  Protokotle

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Schriftführer in einem Sitzungsprotokoll unterzeichnet und aufgenommen, das durch den Vorsitzenden oder ein anderes Verwaltungsratsmitglied gegengezeichnet wird. Alle Mitglieder kinnen darin Einsicht nehmen. Die Abschriften oder Auszüge werden durch die Unterschrift eines Verwaltungsratmitglieds rechtsgültig.

Artikel V.7.  Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmachtigten vertreten lassen. Der Bevoilmâchtigte muss selbst Mitglied der Generalversammlung sein. Die Bevollmachtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur Bine Bevollmi3chtigung wahrnehmen.

KAPITEL VI : Geschâftsjahr

Artikel VI.1.  Geschdftsjahr der Vereinigung

Das Geschaftsjahr der Vereinigung beginnt ersten Juli und endet am dreiGigsten Juni des darauf folgenden

Jahres.

KAPITEL VII : Rechnungslegung

Artikel VIII.  Kassenprüfer

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kassenprüfers, hat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kassenprüfer zu ernennen, diese dürfen nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein. Aufgabe des oder der Kassenprüfer ist insbesondere die Überprüfung des Haushalts der Vereinigung sowie die Erstellung eines jahrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalls die Dauer des Mandates der Kassenprüfer sowie deren eventuelle Vergütung.

Artikel VII.2.  Jahresendabrechnung - Budget

Bei Abschluss der Vereinigung, hat der Verwaltungsrat die Endabrechnung aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Endabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kassenprüfer geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat zu Beginn der Vereinigung ein Budget zu erstellen. Dieses Budget wird in einer auIIerordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

KAPITEL VIII : ANDERUNG DER STATUTEN

Artikel VI 11.1  Anderung der Statuten.

Die Anderung der Statuten erfolgt durch die Generalversammlung.

lm Falle einer vorgesehenen Statutendnderung müssen neben der Einladung zu dieser

Generalversammlung die Tagesordnung und der Tent der vorgeschlagenen Statutenânderungen beiliegen.

KAPITEL IX : Auflbsung der Vereinigung

Artikel IX.1. -- Auflbsung

Die Vereinigung wird de facto spâtestens am 30. Juni 2013 aufgeldst. Dies geschieht gemal3 den

gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen.

Artikel IX.2.  Liquidator

lm Falle der freiwilligen Auflbsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und

legt deren Befugnisse sowie die eventuelle Vergütung fest.

Artikel IX.3.  Verbfeibendes Nettovermogen

MOD 3.2

1.;:i: 3 : Fortsetzung

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen der Vereinigung der Juniorenkammer Sankt Vith Eifel-Ardennen V.o.G. zur Verfügung gestellt. Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

KAPITEL X : Verschiedenes

Artikel X.1  Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend den Vereinigungen ohne Gewinnerziehlungsabsicht; abgeandert durch das Gesetz vom 2. Mai 2002.

Der Vorstand stellt sich zusammen:

VELZ Gregor, Président

MARICHAL Jacinthe, Schriftführerin

MAUS Patrick, Kassierer

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Da BQio,schen Staetsbiat: vorbettatten'



Bitte auf der !etzten Seite des Teds B angeben Auf der Vorderseito. Name und Eigenschaft des beurkundenden Notas oder der Pe(sonen

oie dazu berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dutten gegenüber zu reten

Auf der Rückseite Name und Unterzeichnuna

Coordonnées
EUKODEL

Adresse
DURLER 12 A 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne