EUROPEAN FINEPAPER ASSOCIATION EWIV

Divers


Dénomination : EUROPEAN FINEPAPER ASSOCIATION EWIV
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 628.544.657

Publication

23/04/2015
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist

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des Handelsgei crus Ei1PEN

13 -04- 2015

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der Greffier Kanzlei

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Gesellschaftsname : European Finepaper Association EWIV

Rechtsform : europâische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Sitz : Malmedyer StraRe 37, 4780 ST. VITH

Unternehmensnr : p jp ~ e , E-44. v S /

Geqenstand Grandung

der Urkunde :

Die Gründungsmitglieder:

1.

TANNPAPIER GmbH

Johann Roithner-Straf3e 131

4050 Traun

Osterreich

vertreten durch Frau Mag. Catharina Trierenberg

und

2.

Deutsche Benkert GmbH & Co. KG

IndustriestraF e 12

44628 Herne

Deutschland

vertreten durch Herm Bastian Benkert

vereinbaren und stellen als Gründungsvertrag folgendes fest:

§ 1 Rechtsform

(1) Die Mitglieder gronden eine Europüische Wirtschaftliche Interessenvereinigung nach der EWG-Vercrdnung Nr. 2137/85 vom 25.07.1985 und dem Belgischen Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europâische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 12.07.1989.

§ 2 Name der Vereinigung

(1) Die Vereinigung trâgt folgenden Namen: European Finepaper Association EWIV

(2) Der Name der Vereinigung ist auf allen Geschâftspapieren zusammen mit den anderen gesetzlichen geforderten Angaben zu führen.

§ 3 Sitz

(1) Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4780 St, Vith, Malmedyer Stralle 37, Belgien.

(2) Eine Sitzverlegung bedarf grundsützlich der 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammiung anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder. Hiervon ausgenommen sind Sitzverlegungen innerhaib der gleichen Sprachregion, welche die Geschaftsführung durch einfachen Beschluss beschliellen kann.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

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§ 4 Gegenstand

(1) Die Vereinigung wird gegründet, um den Interessen der europâischen Feinpapierindustrie und deren Zulieferer im Generellen und der Kooperation innerhalb der Industrie im Speziellen zu dienen.

(2)Die Vereinigung hat insbesondere zum Gegenstand:

" die Information ihrer Mitglieder über aktuelle politisch-gesellschaftliche Entwicklungen und Gesetzesinitiativen, insbesondere die Feinpapierindustrie betreffend

" die Erarbeitung gemeinsamer Positionen ihrer Mitglieder, insbesondere zu politisch- gesellschaftlichen Aktivitâten und gesetzgeberischen Tatigkeiten

" die Vertretung gemeinsamer Positionen ihrer Mitglieder gegenüber diversen Interessensgruppen und Entscheidungstrügern

" die Beteiligung am Dialog mit der Politik, Verwaltungen, Verbinden und anderen gesellschaftlichen Vertretem und Interessensgruppen

" die gemeinsame Erarbeitung und Lancierung eigener Initiativen und Projekte zur Verbesserung eines wirtschafts- und konsumentenfreundlichen europüischen Binnenmarktes

" weitere, den Gegenstand der Vereinigung betreffende, nicht gewinnorientierte Handlungen

§ 5 Dauer

(1) Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

§ 6 Mitglieder der Vereinigung

(1) Gründungsmitglieder:

a)

TANNPAPIER GmbH

FN 3665091, Landes- als Handelsgericht Linz

Johann Roithner-Straffe 131

4050 Traun

bsterreich

b)

Deutsche Benkert GmbH & Co. KG,

Registergericht AG Bochum, HRA 5307

Industriestrafle 12

44628 Herne

Deutschland

(2) Vollmitglieder:

Als Vollmitglieder geiten die Gründungsmitglieder sowie die stimmberechtigten weiteren Mitglieder. Als Vollmitglieder werden vorrangig Famitienunternehmen und KMO's zugelassen.

(3) Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder sind jene, die wegen besonderer Verdienste um die Vereinigung ernannt werden.

(4) Sondermitglieder:

Jede natürliche oder juristische Person kann eine Sondermitgliedschaft beantragen, wobei insbesondere ein besonderer Bezug zu den Interessen der Vereinigung darzulegen ast.

(5) Assoziierte Mitglieder:

Dies sind natürliche oder juristische Personen, die nicht in einem Mitgliedsstaat der Europ2ischen Union zugelassen sind.

(6) Sondermitglieder, Ehrenmitglieder und assoziierte Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt, haben aber kein Stimmrecht.

(7) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlach bei einem der beiden Gründungsmitglieder zu stellen.

(8) Neumitglieder kunnen nur mit einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

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§ 7 Kapital/Eivlagen/Beitruge der Mitglieder

(1) Die Vereinigung hat kein festes Kapital,

(2) Die Vereinigung finanziert ihre satzungsmi iligeTatigkeit mit den Beitrâgen der Mitglieder.

(3) DieMitglieder verpflichten sich zur Erbringung von Beitrâgen, die die Mitgliederversammlung juhrlich im Voraus festlegt.

(4) Sonder- und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahiung von Mitgliedsbeitrugen befreit.

§ 8 Stimmrechte

(1) Grundsutzlich hatjedes Vollmitglied eine Stimme,

(2) Hinsichtlich Regelungen mit Bezug auf den Gründungsvertrag haben die Gründungsmitglieder -sofern nicht aufgrund des Gesetzes oder des Gründungsvertrages Einstimmigkeit verlangt wird - jeweils so viele Stimmen, dass sie stets jeder für sich mindestens 1/3 der Stimmen halten.

§ 9 Abtretung der Mitgliedschaft

(1) Vollmitglieder kunnen ihre Beteiligungen an der Vereinigung ganz oder teilweise an andere Vollmitglieder oder an Dritte abtreten. Die Abtretung von Beteiligungen bedart des einstimmigen Beschlusses der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder.

(2) Alle anderen Mitglieder konnen ihre Beteiligungen an der Vereinigung nicht abtreten.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Vereinbarung.

(2) Dritten gegenüber haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch.

(3) Ehren-, Sonder- und assoziierte Mitglieder haften, sofern sie für das die Haftung auslusende Ereignis (mit-)verantwortlich sind.

(4) Die Mitglieder kunnen eine interne Haftungsregelung mit einstimmigem Beschluss der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder vorsehen.

(5) Neu aufgenommene Mitglieder sind von der Flaftung für die vor ihrem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten befreit.

§ 11 Auskunftsrechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, von der Geschaftsführung jederzeit Auskünfte über die Geschifte der Vereinigung sowie Einsicht in deren Bücher, Geschaftspapiere und, zeitnah nach dessen Erstellung, in den Jahresabschiuss zu nehmen,

§ 12 Organe

Organe der Vereinigung sind: die Mitgliederversammlung, die Geschaftsführung und fakuitativ ein Aufsichtsrat als Kontrollorgan.

§ 13 Geschaftsführung

(1) Die Vereinigung hat einen oder mehrere Geschaftsführer.

(2) Die Geschaftsführung ist befugt, funktionale und administrative Aufgaben des tâglichen Geschâftslebens an Dritte (die sowohl natürliche wie auch juristische Personen sein kánnen) zu vergeben.

(3) Die Bestellung und Entiassung der Geschaftsführer sowie der Abschluss und die Beendigung des Geschaftsführungsvertrages mit den Geschaftsführern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der oder die erste(n) Geschaftsführer werden durch einen einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammiung im Anschluss an die Unterzeichnung des vorliegenden Gründungsvertrages bestellt. Andere als die im Anschluss

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an die Unterzeichnung dieses Gründungsvertrages ernannten Geschaftsführer werden durch die Mitgliederversammlung ernannt (bzw, entlassen), die insoweit mit 2/3- Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder entscheidet.

(4) Die Vereinigung wird, wenn mehrere Geschaftsführer bestellt sind, durch zwei Geschaftsführer gemeinsam vertreten. 1m Rahmen der Geschaftsführerbestellung kann jedoch Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden. Jeder Geschaftsführer ist befugt, im Namen der Vereinigung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschàfte vorzunehmen.

(5) Die Geschaftsführer werden grundsâtzlich auf unbestimmte Zeit bestellt. Eine abweichende Regelung kann jedoch durch einfache Mehrheit der in der Mitgliederversamrnlung anwesenden oder vertretenen Stimmen vereinbart werden.

(6) Die Geschaftsführer haben die Weisungen der Mitgliederversammlung zu befolgen und/oder Bine von diesen aufgestellte Geschâftsordnung zu beachten, die von den in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Vollmitgliedern mit 2/3-Mehrheit beschlossen wird.

(7) Die Geschaftsführer kdnnen jederzeit durch eiven mit 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder zu fassenden Beschluss abberufen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung legt die Vergütung der Geschaftsführer fest.

(9)Nachfolgend aufgeführte sowie weitere von der Mitgliederversammlung als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschifte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mitgliederversammlung (2/3-Mehrheitsbeschluss) abgeschlossen werden:

- die Aufnahme von Dartehen,

Einleitung von Gerichtsverfahren,

- aile Geschüfte, die über den gewühnlichen Geschâftsbetrieb der Vereinigung hinausgehen und/oder

einen Betrag von EUR 1.000,00 überschreiten sowie

- aile Geschhfte, welche die Mitglieder durch W itgliederbeschluss für zustimmungspflichtig erkií3ren.

§ 14 Aufsichtsrat (ais Kontrollorgan)

(1) Die Geschaftsführungst5tigkeit kann durch die Einrichtung eines Aufsichtsrates als Kontrollorgan überwacht werden, Dieser selzt sich durch eine oder mehrere natürliche Person(en) zusammen, die von den Gründungsmitgliedern einstimmig vorzuschiagen sind.

(2) Sollte der Aufsichtsrat aus mehreren Personen bestehen, gliedert sich dieser in folgende Funktionen:

" Vorsitzende/r

" Stellvertretendelr Vorsitzende/r

(3) Der erste Aufsichtsrat wird gegebenenfalls nach Unterzeichnung des vorliegenden Gründungsvertrages durch einstimmigen Beschluss der Gründungsmitglieder bestellt, Über die Bestellung des Aufsichtsrats nach Ablauf seiner Amtszeit betindet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder. lm Aufsichtsrat hat immer ein Vertreter eines der beiden Gründungsmitglieder vertreten zu sein.

(4) Seine Oberwachungstatigkeit übt der Aufsichtsrat in freier Entscheidung aus. Zu diesem Zwecke hat ihm die Geschaftsführung alle dazu erforderlichen Unterlagen zur VerfÜgung zu stellen,

(5) Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von 6 (sechs) Jahren bestellt.

(6) Ein bestelltes Aufsichtsratsmitglied kann mit 213-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder abberufen werden.

§ 15 Versammlung der Mitglieder

(1) Beschlüsse der Vereinigung werden in der Mitgliederversarnmlung gefasst.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung frndet jâhrlich innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Abschluss des Geschâftsjahres staff.

(3) Eine aufFerordentliche Mitgliederversammlung findet auf:

a.Beschluss der Geschaftsführung oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder b.schriftlichen Antrag von mindestens der Halfte der Vollmitglieder

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binnen 4 Wochen statt,

(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den auerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied der Vereinigung bekanntgegehene E-Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Geschüftsführung,

(5) Antrâge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschaftsführung schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer aullerordentlichen Mitgliederversammlung - kunnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(7) Teilnahmeherechtiigt sind aile Mitgileder, Stiimmherechtigt sind nur die Gründungsmitglieder und Vollmitglieder.

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende der Geschaftsführung, in dessen/deren Verhinderung seinlelihr/e Steilvertreter/in, Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren i3lteste anwesende Mitglied der Geschaftsführung den Vorsitz.

§ 16 Beschlussfâhigkeit -- Mehrheiten

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der Vollmitglieder, devon mindestens ein Gründungsmitglied, anwesend oder vertreten ist. Ist weniger als die HâIfte der Vollmitglieder Stimmrechte anwesend oder vertreten, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Vollmitglieder beschlussfâhig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist.

(2) Sofern in diesem Gründungsvertrag bzw. gesetzlich nicht zwingend anders geregelt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder gefasst.

(3) Hinsichtlich sámtlicher Beschlüsse der Mitgliederversammlung, für welche per Gesetz cder aufgrund dieses Gründungsvertrages keine Einstimmigkeit verlangt wird, hat jedes Gründungsmitglied ein zu begründendes Vetorecht. Der Beschluss unterliegt diesfalls der emeuten Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und bedarf für eine Annahme der 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder.

§ 17 Niederschriften Ober Beschlüsse der Mitglieder

(1) Über Beschlüsse der Mitglieder ist von den Geschâftsführern unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag der Beschlussfassung, den Beschlussinhalt sowie die Art und Weise der Beschlussfassung anzugeben hat. Diese Niederschrift ist von den Geschâftsführern zu unterschreiben.

(2) Neben den Beschlüssen ist von den Geschüftsführern unverzüglich nach der Sitzung ein Gesprâchsprotokoll zu erstellen.

§ 18 Geschâftsjahr

(1) Das Geschâftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschâftsjahr ist ein Rumpfgeschâftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft ïm Handelsregister (Unternehmensschalter) und endet an dem darauf folgenden 31. Dezember,

§ 19 Rechnungslegung

(1) Die Geschâftsführung hat innerhaib von drei Monaten nach Schluss des Geschâftsjahres den Jahresabschluss der Vereinigung aufzustellen und der Mitiiederversammlung zur Feststellung zuzuleiten, Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder über die Feststellung des Jahresabschlusses.

(2) Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache aufzustellen.

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§ 20 Ergebnisverwendung

(1) Ziel der Vereinigung ist es nicht, im Namen der Vereinigung Ergebnisse zu erwirtschaften. Die Vereinigung weist daher grundsâtzlich kein Jahresergebnis aus.

(2) Der Gewinn bzw. Verlust wird auf die Vollmitglieder im Verhâltnis der von diesen für das jeweilige Geschëftsjahr geleisteten Beiitrâge zur Summe aller Jahresmitgliedsbeitrâge verteilt.

(3) In Entsprechung dieses Verteilungsschlüssels werden daher Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbetrâge unmittelbar auf den entsprechenden für die Vollmitglieder geführten Verrechnungskonten verbucht. Sie sind den Vollmitgliedern entsprechend zuzurechnen und nach Aufforderung auszugleichen. Überschüsse werden einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses ausbezahlt.

§ 21 Kündigung

(1) Jedes Mitglied kann durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschâftsjahres, erstmals zum Ende des 2. Geschâftsjahres nach der Eintragung der Vereinigung im Handelsregister (Unternehmensschalter) aus der Vereinigung austreten.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist einem vertretungsberechtigten Geschâftsführer gegenüber zu erklàren, Dieser teiilt den Mitgliedem den Eingang der Kündigung mit. Einer Zustimmung der anderen Mitglieder zur Wirksamkeit der Kündigung bedarf es nicht.

(3) Das kündigende Mitglied scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist ohne Entschâdigung aus der Vereinigung aus. Die Vereinigung besteht unter den übrigen Mitgliedem fort.

§ 22 Ausschluss von Mitgliedem

(1) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ihm ein schwerwiegender Verstos3 gegen die mit der vorliegend eingegangenen Vereinigung verfolgten Interessen vorzuwerfen ist, durch 2/3 - Mehrheitsbeschluss der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschiossen werden, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das betroffene Mitglied wirkt bei dieser Beschlussfassung nicht mit.

(2) Insbesondere kann eín Ausschluss nach Abs.1 ertolgen,

- wenn sich das Mitglied nach Mahnung und Fristsetzung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Vereinigung mehr ais 1 Monat ab Mahnung in Verzug befindet,

- wenn eine dffentliche Anklage gegen ein Mitglied oder einen Gesellschafter des Mitglieds erhoben wird,

- wenn ein Mitglied in Konkurs gerât, liquidiert wird oder sonst mit den Glâubigern gerichtliche oder aur&ergerichtliche Vergleichsverhandlungen aufnimmt;

- wenn sich bei einem Mitglied die Eigentumsverhâltnisse maffgeblich ândem oder wenn die Kontrolle über dieses Mitglied oder eines erheblichen Teils ihrer Beteiligungen an andere natürliche Oder juristische Personen übergeht und dieser Wechsel den anderen Mitgliedern vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.

(3 )Bei Ausschluss eines Mitglieds wird die Vereinigung zwischen den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.

§ 23 AufliSsung

(1) Die Vereinigung kann nur durch einstimmigen Beschluss der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Vollmitglieder zum Ende des laufenden Geschâftsjahres aufgelást werden.

§ 24 Liquidation

(1) Nach Fassung des AuflBsungsbeschlusses erfoigt die Liquidation der Vereinigung.

(2) Liquidatoren sind die Geschâftsführer, es sei denn, die Gesellschafterversammlung bestellt besondere Liquidatoren.

(3) Sind mehrere Personen zu Liquidatoren bestellt, vertreten zwei Liquidatoren die Vereinigung gemeinschaftlich.

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" Beischen , etaatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

§ 25 Schiedsgerichtsabrede

(1) Jegliche Streitigkeiten wáhrend der Dauer der Vereinigung oder deren Auflüsung zwischen Mitglieder, Geschâftsführer, Liquidatoren oder der Vereinigung in Bezug auf gemeinsame Aufgaben, werden durch ein Kollegium von drei Schiedsrichter entschieden, gemâl3 der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handeiskammer für München und Oberbayem (IHK München), Schiedssprache ist Deutsch. Schiedsort ist München.

§ 26 Teilunwirksamkeit

(1) Sollten einzeine Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder Lücken aufweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine von den Parteien festzulegende neue Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Weist die Vereinbarung Lücken auf, gilt die Bestimmung vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden ware, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss die Lückenhaftigkeit bedacht hâtten.

§ 27 Rechtswahlklausel

(1) Die Rechtsverhültnisse der Mitglieder unterliegen dem Recht des Sitzstaates der Vereinigung.

(München, 19/03/2005)

Bestellung der Geschüftsführung der European Finepaper Association EWIV

(beschiossen in der Gründungsversammlung vom 19.03.2015)

Geschüftsführerbestellung

a)Zum Geschâftsführer der Vereinigung bestellt wird:

- Herr Georg Eberle, geb. 30.06.1976, 82166 Gr felfing, Rbfllweg 10, Deutschland

b) Herrn Georg Eberle wird Alleinvertretungsbefugnis erteilt.

Georg EBERLE

Geschâftsführer

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegeniiber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung

Coordonnées
EUROPEAN FINEPAPER ASSOCIATION EWIV

Adresse
MALMEDYERSTRASSE 37 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne