FC UNION WALHORN

Divers


Dénomination : FC UNION WALHORN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 417.043.778

Publication

16/01/2013
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad -16/01/2013 - Annexes du Moniteur belge

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Untemehtnensnr, : 417043778

Name der Vereinigung(Stifftung/Organisrus :

(Ausgeschrieben) : FC UNION WALHORN V.O.G.

(Abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz, : 4711 WALHORN, Presterstrasse 20

Gegenstand Verwaltungsrat, Sitzverlegung und Koordinierte Statuten der Urkunde

Durch die Generalversammlung vom 03.10.2012, ist der Ruecktritt von Frau Rita Wertz-Laschet angenommen worden. Die Herren Schumacher Kurt und Bergmann Karl sind verstorben.

Ernennung des Herrn Teller René ais Vizeprasident und des Herrn

Hervé Michael als Schriftfuhrer.

Koordinierte Fassung der Statuten :

1. Benennung  Sitz  Zielsetzung  Dauer

Artikel 1: die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich FC UNTION WALHORN V.O.G. Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veroffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung FC UNION WALHORN V.O.G.

Artikel 2: Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4711 WALHORN, Johberg 32, Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3: Die Zielsetung der Gesellschaft besteht in der Férderung sportlicher Aktivitâten der Gemeinde Lontzen.

Artikel 4: Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

2. Mitgliedschaft

Artikel 5: Die Vereinigung besteht aus sieben Mitgliedern, die wie folgt verteilt sind: Président, Vizeprasident, Schriftfuhrer, Kassierer sowie 3 Beisitzer. Die Anzahl der effektiven Mitglieder geniessen die vollstândigen Gesetz oder Satzungen zugestandenen Rechte.

Artikel 6 : Wenn ein Mitglied nicht mehr das Amt ausübt, aufgrund dessen er die Mitgliedschaft beantragen konnte, verliert es diese von Rechtswegen und muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten durch eine anderen Person ersetzt werden.

Artikel 7: Aufnahme neuer Mitglieder.

Die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein geschieht durch den Verwaltungsrat. die

Ausschliessung und Entlassung eines Mitgliedes aus moralischen Gründen entscheidet eine

ausserordentliche Versammlung des Verwaltungsrates (2/3 Mehrheit).

Als Jahresbeitrag bezahlt jedes Mitglied, der vom Verwaltungsrat jeweils festgelegten Betrag.

Bitte auf der Jetzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. dLo

dazu ermáchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organisme Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

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Die Statuten werden jedem neuen Mitglied ausgehândigt, wodurch das Mitglied sich zu einer gewissenhaften Befolgung verpflichtet.

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Artikel 8: Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaitungsrat eingereicht werden.

Artikel 9: Der Austritt aus dem Verwaltungsrat bzw. Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftiich und per Einschreiben an den Verwaltungsrat gerichtet werden.

Artikel 10: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt.

Artikel 11: Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermdgensteile der Vereinigung,

Artikel 12: Der Verwaltungsrat ist für alle Handlungen zustândig. Der Verwaltungsrat wird eine geheime Abstimmung abhalten, wenn 2/3 der Anwesenden ihn ersuchen, dieses oder jenes in Vorschlag zu bringen. Die Verwaitungsratmitglieder sind verpflichtet auf die Handhabung und Aufrechterhaltung der Statuten streng zu achten. Jede Versammlung ist beschlussfâhig bei Anwesenheit 2/3 der Mitglieder.

Wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung fordert, muss diese gemacht werden. Der Verwaltungsrat muss dann die Entscheidung treffen.

Artikel 13: Soulte der Verein nicht mehr spieifâhig sein, entscheidet der Verwaltungsrat, was mit dem Vereinsmaterial geschieht.

3. Mitgliedsbeitrâge

Artikel 14: Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen einep jâhrlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Verwaftung$rat festgelegt wird.

4. Generalversammlung

Artikel 15: Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und ist zustândig für:

l] Ànderung der Satzungen

¬ ] Die Ernennung und Abberufung von Verwaitungsratmitgliedern

ll Genehmigung des Budgets und der Jahresabrechnung

0 Ausschluss von Mitgliedern

1] Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Q Die freiwillige Aufl6sung des Vereins

Artikel 17: Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden, diese findet Ende November statt. Es kann sooft eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Gesellschaft erforderlich ist,

Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Artikel 18: Die Generalversammlung, dessen Einberufung durch eine Eintadung erfolgen muss. Zusützliche Punkte zur Tagesordnung müssen mindestens 3 Tage vor der Generalversammlungan den Sekretr gerichtet werden. Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen.

Artikel 19: Die Versammlung führt der Prâsident oder dessen Vizeprasident bei Verhinderung. Der Prâsident benennt den Protokollführer.

Artikel 20: Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt. Alle Satzungsânderungen müssen beim zustândigen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt für alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratmitgliedern oder besondere Bevollmâchtigte.

Artikel 21: Der Verein wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen

Fitte auf der ietzten Seite des Teiis B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurdundentlen Notars odes der Personen. die

dazu ermàcl,tigt sind. der Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Driften gegenùber zu vestreten

Auf der Rücissseiie : Name und Unterscltrift,

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besteht.

Artikel 22: Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten.

Artikel 23: Jedes jahr werden am 30. Juni die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen

und der Haushaltsplan für das kommende Jahr aufgesetzt.

Artikel 24: Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen reihen einen Vorsitzenden, ein stelivertretenden Vorsitzenden, einen Schriftfuhrer sowie einen Kassierer, die das Présidium bilden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der steilvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das élteste Verwaltungsratmitglied die funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25: Es ist allen angemeldeten Spielern des Vereins strangstens untersagt, Spiele zu betreiben, die nicht offiziell bei der U.R.B.S.F.A. Gemeldet sind. Ein Spieler der mit anderen Clubs Spiele bestreitet, erweist sich als unsportlich den Mannschaftskameraden gegentiber, da dies nur nachteilige Auswirkungen für den Verein haben. (Spielsperre, Verletzungsgefahr, Konditionsschwéche)

Artikel 27: Dem Spielausschuss bleibt die Mannschaftsaufstellung überlassen. Bei Spielbeginn übernimmt der Trainer oder die in Absprache bestimmte Persan die volle Entscheidung über die Mannschaft. Diese Entscheidungen müssen ohne Widerreden befolgt werden.

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Ritte auf der Ietzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkunclenden Notas s odes der Personen. die

dazu ermâchtigt sind. der Vereinigunn, dre Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber zu verfreten

Auf der Rackseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
FC UNION WALHORN

Adresse
PRESTERSTRASSE 20 4710 LONTZEN

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne