FEUERWEHRVEREIN ST. VITH

Divers


Dénomination : FEUERWEHRVEREIN ST. VITH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 848.288.061

Publication

07/09/2012
ÿþdes laandelsgerrc

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Unternehmensnr : ecif. ,Q,etQc4 s

Name der Vereinigung I Stiftung f Organismen

(ausgeschrieben) : Feuerwehrverein St. Vith

° (abgek ü rzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4780 SANKT VITH - Alte Aachener Stalle 23

Getlenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG

Feuerwehrverein St, Vith VoG

Gründungsurkunde und Satzung

Zwischen den Unterzeichneten :

Edgar George, Landwirt, Neundorf 7 -- 4780 St. Vith

Roger Rauschen, Angestellter, Aachener Stalle 62  4780 St. Vith

Cedric Thommessen, Bausch reiner, Klosterstrafle 7  4780 St. Vith

Gregor Pip, Schlosser, Schlosser, Aachener Str. 41 3/2 4780 St. Vith

Achim Nelles, Kameramann, Major-Long-Str. 3  4780 St. Vith

Luc Peters, Technischer Zeichner, Aachener Straffe 147  4780 St. Vith

wurde vereinbart, eine Vereinigung ohne Gewinnerzie-lungsabsicht wie folgt zu gründen

Tite! 1 : Bezeichnung, Sitz, Ziel, Dauer

Artikel 1.

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt den Namen: Feuerwehrverein St. Vith V.o.G.

Artikel 2.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4780 Sankt Vith, Alte Aachenerstrasse 23, im Gerichtsbezirk: Eupen.

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Artikel 3.

Ziel der Vereinigung ist die Fdrderung der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr St. Vith.

Zu diesem Zweck kann die Vereinigung jede ihr erforderlich er-scheinende Aktivitát durchführen und; anbieten. In diesem Sinne kann sie auch - jedoch nur als Nebenaktivitát - eine kommerzielle Tâtigkeit ausüben, unter der Voraussetzung, dass die erzielten Ertrâge ausschtief3iich für den Zweck verwendet werden, zu dem; die Vereinigung gegründet wurde.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermi#chtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegeniiber, zu verfreten.

Auf der Rtiickseite : Name und Unterschrift,

*iaisaoso

MOD 3,2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/09/2012 - Annexes du Moniteur belge

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Moa 3.2

Um an den Aktivitâten teilzunehmen braucht man nicht Mitglied der Vereinigung zu sein.

Artikel 4.

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann jederzeit aufgebst werden.

Titel II Mitglieder, Aufnahme, Rücktritt, Aus-schluss, Unkostenbeitrag

Artikel 5.

Die nahl der effektiven Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die Gründer sind die unterzeichnenden Mitglieder.

Artikel 6.

Der Verwaltungsrat entscheidet souverán über die Aufnahme der neuen effektiven Mitglieder. Aufgenommen werden kónnen nur aktive Mitglieder oder ehrenhaft entlassene Mitglieder des Feuerwehrdienstes St.Vith.

Artikel 7.

Der Verwaltungsrat kann aul erdem fórdernde Mitglieder zulassen. Sie haben nicht das gleiche Statut wie ein effektiven Mitglied. Ihre Rechte und Pflichten werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

Artikel 8.

Die Mitglieder haften nicht persSnlich für die Verpflichtungen der Vereinigung.

Artikel 9.

Der Austritt oder der Ausschluss eines effektiven Mitglieds erfolgt gemâll Artikel 12 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig.

Der Austritt aus der Vereinigung erfolgt automatisch beim Austritt aus dem aktiven Feuerwehrdienst oder bei einer nicht ehrenhaften Entlassung.

Die so ausgetretenen oder ausgeschlossenen effektiven Mitglieder und ihre Rechtsnachfolger haben keinerlei Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung. Sie kunnen unter keinen Umstànden die Rückerstattung oder Vergütung für geleistete Arbeit, Schenkung, Stiftung und dergleichen verlangen.

Artikel 10.

Für die Aufgaben der Vereinigung wird von den effektiven Mitglie-dern ein jà,hrlicher Unkostenbeitrag von maximal 150,00 ¬ gefor-dert. Dieser Unkostenbeitrag wird von der jàhrlichen allgemeinen Generalversammlung festgelegt.

Titel Iii : Verwaltungsrat

Artikel 11,

Die Verwaltung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat. Dieser setzt sich aus drei bis sieben Mitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung bestimmt werden. Ihr Mandat ist unentgeltlich, Sofern die Vereinigung nur drei Mitglieder hat, kann der Verwaltungsrat auch aus zwei Mitgliedern besteken. In jedem Falie muss im Verwaltungsrat mindestens eine Person weniger sein als die Gesellschaft effektive Mitglieder hat.

Der Kommandant der Feuerwehr St.Vith oder der von ihm delegierte Offizier steht als beratendes Mitglied zur Verfügung.

Die Dauer des Mandates betràgt zwei Jahre, Ihre Wiederwahl ist mtiglich. Sie werden durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden effektiven Mitglieder gewàhlt,

Jedes frei gewordene Mandat wird durch die Generalver-sammlung neu besetzt.

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MDD3.2

Verringert sich die Anzahi der Verwaltungsratsmitglieder durch Zeitablauf, freiwilliges Aus-'scheiden oder Abberufung, so verbleiben die Verwaltungsratsmitglieder in ihrem Amt, bis dass sie ersetzt worden sind.

Artikel 12.

Der Verwaltungsrat wáhlt unter seinen Mitgliedem einen Prâsidenten, einen Vize-Presidenten, einen Sohriftführer und einen Kassierer, sofern so viele Mitglieder im Verwaltungsrat sind, Alle diese ,4mter sind ehrenamtlich.

Artikel 13.

Der Verwaltungsrat wird von wenigstens zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder vom Prâsidenten einberufen, Die Einladung beinhaltet die Tagesordnung, und wird mindestens acht Tage im Voraus versandt.

Der Verwaltungsrat kann nur über die Punkte der Tag esordnung beraten und entscheiden, es sel deun alle Ver-waltungsratsmitglieder waren anwesend und eine Mehrheit von drei Vierteln würde einen weiteren Punkt der Tagesordnung hinzufügen.

Artikel 14.

Er kann nur bei Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder beraten.

Soute diese Mehrheit nicht erfüllt sein, wird innerhalb einer Woche eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Bei die'ser Versammiung kunnen Entscheidung bel gleich welcher Anzahi Anwesender geffllt werden.

Artikel 15.

Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen getroffen.

Artikel 16.

Abwesende Verwaltungsratsmitglieder kunnen ihre Rechte nur an ein anderes Verwaltungsratsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht übertragen.

Artikel 17.

Alle Entscheidungen des Verwaltungsrates werden in den Versammlungsberichten festgehalten.

Diese werden nach Gutheillen durch die Verwaltungs-ratsmitglieder in der folgenden Sitzung von zwei

Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben und in ein Sonder-register eingetragen.

Artikel 18.

Der Verwaltungsrat verfügt über die weitgehendsten Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf die Gescheftsführung und die Verwaltung der Vereinigung im weitesten Sinne des Wortes.

Alles, was nicht ausdrücklich durch die Statuten oder das Gesetz der Generalversammlung vorbehatten ist, gehort zur Zustündigkeit des Verwahtungsrates.

Artikel 19.

Der Verwaltungsrat kann selbst oder durch Übertragung der Voilmacht Angestellte oder Arbeiter der Vereinigung einstellen oder kundigen, sowie ihre Befugnisse und Bezahlung festlegen.

Artikel 20.

Dér Verwaltungsrat kann die tegliche Führung der Vereinigung mit der dazu benütigten Unterschrift einem gescheftsführenden Verwaltungsratsmitglied übertragen. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Faiie dessen Befugnisse Eest. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls alle Rechte gleich welchem Mandater übertragen. Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit das Mandat widerrufen.

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MOD 3.2

Artikel 21.

Für alle Rechtsgeschâfte, insofern sie nicht durch den Verwaltungsrat anderen Personen übertragen worden sind, genügt, um die Vereinigung zu binden, die Unterschrift des Prâsidenten und des Vize-Prâsidenten oder des Prâsidenten oder Vize-Prâsidenten und eines Verwaltungsratsmitglieds,

Die Unterzeichner haben Dritten gegenüber ihre Befugnisse nicht zu beweisen.

Artikel 22.

Die gerichtliche Vertretung der Vereinigung, sei es ais Klager oder als Beklagter, kann im Namen der Vereinigung einem Mitglied des Ver'waltungsrates übertragen werden, unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

Artikel 23.

Die Verwaltungsratsmitglieder und Geschüftsführer gehen mit der Wahmehmung ihres Mandates keine persbnliche Verpflichtung ein. Sie haben sich nur für die Ausübung ihres Mandates zu verantworten.

Kapitel IV : Die Generalversammlung

Artikel 24.

Die Generalversammlung ist das hbchste Organ der Vereinigung.

Zu ihren Befugnissen gehoren unter anderem:

-die Anderung der Statuten;

-die Ernennung sowie die Abberufung des Verwaltungsrates;

-die Ernennung sowie die Abberufung von Kommissaren;

-die Entlastung für die Verwalter und Kommissare;

-die Annahme sowie die Begutachtung des Budgets sowie der Konten;

-die gewollte Aufltisung der Vereinigung;

-der Ausschluss eines Mitgliedes;

-die Umwandlung der VoG in eine Gesellschaft mit sozialem Ziel;

-sowie aile Entscheidungen, die laut Gesetz oder den Statuten ihr vorbehalten sind.

Artikel 25.

Es muss wenigstens einmal im Jahr, im Laufe des ersten Halbjahres nach Jahresabschlussdatum am Sitz der Vereinigung oder an jedem anderen, in der Einladung angegebenen Ort, eine ordentliche Generalversammlung an einem Datum und zu einer Uhrzeit, die der Verwaltungsrat festlegt, stattfinden. Dabel legt der Verwaltungsrat der Generalversammlung den Haushaltsplan, das Budget, sowie sâmtliche Aus- und Eingànge vor. Wâhrend dieser Generalversammlung wird auch über die Entlastung des Verwaltungsrates beraten und entschieden.

Eine aufferordentliche Generalversammlung kann immer dann einberufen werden, wenn die Interessen der Vereinigung es verlangen; sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der effektiven Mitglieder dies verlangt.

Artikel 26.

Der Verwaltungsrat beruft wenigstens vierzehn volle Tage vorher die Generalversammlung durch einfachen, an alle effektiven Mitglieder adressierten Brief, ein. Die Einladung ist von zwei Verwaltungsrats-'mitgliedem, dem Prâsidenten oder zwei Fünfteln der effektiven Mitglieder unterzeichnet und enthâlt die vollstândige Tagesordnung. Jeder, durch wenigstens fünf Prozent der effektiven Mitglieder vorgeschlagene Punkt, muss in die Tagesordnung aufgenommen werden. Diese Vorschlâge mussen wenigstens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Verwaltungsrat gerichtet werden.

Eine Generalversammlung kann auch in einer kürzeren Frist einberufen werden, wenn wenigstens drei Viertel aller effektiven Mitglieder damit einverstanden sind.

Die Generalversammlung kann nur über die Punkte der Tagesordnung beraten und entscheiden, es sei denn, drei Viertel der effektiven Mitglieder sind anwesend und Brei Viertel der effektiven Mitglieder stimmen eineet weiteren Punkt auf der Tagesordnung zu, sofern das Gesetz dies nicht verbietet.

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MOD 3,2

Artikel 27.

Der President führt den Vorsitz der Generalversammlung. Die Generalversammlung emennt einen Sekreter aus dem Verwaltungsrat.

Artikel 28.

Alle an der Generalversammlung teilnehmenden effektiven Mitglieder verfügen über je eine Stimme.

Ein effektives Mitglied kann sich durch eine Person seines Vertrauens an Hand einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Keine Person kann mehr als ein effektives Mitglied vertreten.

Artikel 29.

Ausgenommen in den Felten, für die das Gesetz oder die Statuten eine besondere Mehrheit verlangen, kann die Generalversammlung, die ordnungsgemef3 einberufen wurde, entscheiden, ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder. lhre Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, auiaer in den Fellen, in denen eine andere Bestimmung vorge-sehen ist.

Die Beschlüsse über Statutenânderungen, den Ausschluss von effektiven Mitgliedem oder die gewollte Auflósung der Vereinigung mussen geme% den Bestiimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundachtzig erfolgen.

Artikel 30.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Ver-sammlungsregister festgehalten, das von zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterzeichnet wird. Diese Berichte werden aullerdem in ein Sonderregister eingetragen,

Titel V : Haushaltsplan, Konten

Artikel 31.

Das Gescheftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreii3igsten Dezember desselben Jahres.

Das erste Gescheftsjahr beginnt am 1. April 2012 um am 31. De-zember 2012 zu enden,

Alle Akte, die ab diesem Datum bis zum heutigen Tage für die Vereinigung getâtigt wurden, werden von der Vereinigung übemommen.

Artikel 32,

Die Vereinigung ist verpflichtet, die Buchführung gemell dem Ge-setz vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen zu füh-ren.

Artikel 33.

Am Ende eines jeden Gescheftsjahres werden die Konten des ver-flossenen Gescheftsjahres abgeschtossen und wird der Haushaltsplan für das kommende Jahr ausgearbeitet. Beides wird der ordentlichen Generalversammlung zur Begutachtung unterbreitet.

Titel VI : Auflósung

Artikel 34.

lm Palle der Auflósung der Vereinigung gemell dem Gesetz hat die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren sowie deren Befugnisse zu bestimmen.

lm Palle der gerichttichen Auflósung der Vereinigung bezeichnet das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren.

MOD 3.2

Tell B : Fortsetzung

lm Palle eiher gewollten oder gerichtlichen Auflersung der Gesell-schaft geht das Nettoergebnis nach Begleichung der Schulden sowie der Tilgung der Lasten und unter Berücksichtigung der durch das Gesetz geregelten Bestimmungen bezüglich der erhaltenen Zuschüsse sowie des Gesetzes von neun-zehnhunderteinundzwanzig auf eine Einrichtung mit âhnlicher Zielsetzung, die ihren Sitz ím Tâtig-'keitsbereich der Vereinigung hat, über.

Kapitel Vil : Allgemeines

Artikel 35.

1m Übrigen geiten alle Bestimmungen des Ge-'setzes vom siebe-nundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig,

Generaiversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder zu einer Generalversammlung zusammen und wâhlen folgende Personen in den Verwaltungsrat:

-zum Président: Achim Nelles

-zum Schriftführer: Roger Rauschen

-zum Kassierer: Cedric Thommessen

-zum 1. Beisitzer: Edgar George

-zum 2, Beisitzer: Gregor Pip

Der Verwaltungsrat betraut den Pr Bidenten, Herrn Achim NELLES, mit der tâglichen Geschâftsführung.

So ausgestellt in Sankt Vith, in 3 Exemplaren am 11. Mai 2012.

Gez. Achim NELLES - Vorsitzender

Gleichzeitig hinterlegt: Satzungen und Gründungsurkunde

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der tetzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der Personen, die daze berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
FEUERWEHRVEREIN ST. VITH

Adresse
ALTE AACHENER STRASSE 23 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne