FLORIAN-CROSS-TEAM EUPEN, ABGEKURZT : FCT

Divers


Dénomination : FLORIAN-CROSS-TEAM EUPEN, ABGEKURZT : FCT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 430.864.496

Publication

17/07/2012
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

Mo 32

Austertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde In den

Anlagen zum Belgischen Staatsb - r r- ntlichen ist

nieriegt des Handelger Çbts anale}

EUPEN

U S -or- 2012

der Greffier

Kanzlei

Unternehmensnr : 0430.864.496

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : FLORIAN CROSS TEAM EUPEN

(abgekûrzt): FCT

Rechtsfarm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 14700 eupen , iD

Gegenstand

der Urkunde : Ânderung der StatutenNerwaltungrat Generalversammiung vom

14.04.2012

1.Benennung und Sitz

Artikel 1: Die Gesellschaft trdgt den Namen "Florian Cross Team Eupen"

Artikel 2:Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in 4700 Eupen , Brackvenn 19.Er kann edoch durch Beschluss des Ve,waltungsrates an jede andere Adresse innerhaib der Stadt Eupen verlegt werden.Es unterliegt dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Zie! der Gesellschaft ist theoretische und pratische Ausbildung der Mitglieder und Nicht-Mitglieder in allen Fragen, die sich auf den Autosport beziehen sowie die Ftrderung der Kameradschaft, der gegenseitigen Achtung im Sirassenverker, die Elnterweisung und Fortbiidung der Mitglierder im: Automnsport,die Veranstaltung von Autorennen sowie die Teilnahme an Autorennen.Die Gesellschaft verfolgt' keinen politische Zweck und verpfichtet sich , weder direkt noch indirekt an irgendweiche politischen Zielen mitzuwirken.

Artikel 4: Die Gesellschaft wird fur eine unbestimmte Dauer gegründet.Ausser im Falle der durch Gesetz vorgesehene Auflbsung kann alleine die Generaversammlung gemgss Artikel 20 und folgender der gesetzes, von 27.Juti.1921 elne Auflüsung der Gesellschaft vomehmen

2.Mitgliedschaft:

Artikel 5: Die Mindestmitglierderzahl wird auf 4 festgelegt.Eine Hiichslzahl wird nicht festgelegt.Die ersten Mitglierder sind die unterzeichnenden Gronder .

Artikel 6: Die Gesellschaft besteht aus Mitglierder und Erhenmitglierdem.An(rdge auf Miigiïedschaft mussen an den verwaltungsrat gestellt werden.Uber die Aufnahme von neuen Mitglierder entscheidet die. Generalversammiung mit zwei dritte! Merheit. Neu aufgenommene Mitglierder erhalten erst nach einer:

" Probezeit von 3 monter: Stimmrecht in der Generalversammlung. Als Ehrenrnitglierder kunnen Personnen, die, sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung aufgenommen werden, wobei die Generalversammlungen mit einer Merheit von zwei: driftel entscheiden muss.Ehrenmitgfierder haben Stimmrecht auf den Generalversammlungen , brauchen jedoch; keinen Mitgliedsbeitrag zu zahien.

Artikel 7:Das Recht auf Ausschluss eines Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes ist die Generalversammlung vorbehalten, wobel die gesetzichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

Artikel 8:Das freiwillige ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied sowie die Erben eines verstorbenen', Mitgliedes haben keinerlei Ansprüche an das Gesellschaftsvermügen zu stellen. Ebensowenig kunnen Spenden oder Beitrdge zurückgefordert werden.

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenober, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Artikel 9 :Der mitgliedsbeitrag wird jührlich auf der Generalversammlung festgelegt, darf jedoch die summe von 200E übersteigen.

Artikel 10: Die Mitgtierder sind nie persdnlich haftbar fier Verbindlichkeiten der Geseilschaft.

Artikel 11:Qber den Ausschluss eines Mitglledes entscheidet , wie in Artikel 7 der Statuten festgetegt,alleine die Generalversammlung und zwar:

-wenn das Mitglled sich unkameradschaftlich verhftlt;

-wenn die fMiligen Beitrüge nicht bezahlt werden;

-wenn der Ausschluss im Interesse des Clubs notwendig erscheint.

Artikel 12:Das Geschüftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjehr.

3.Verwaltungsrat:

Artikel 13: Die geseilschaft wird durch einen aus vier Mitgliedem bestehenden Verwaltungsrat verwattet.Verwaltungsratsmitgiied kann jedes Mitglied der Gesellschaft ohne diskriminierung aufgrund des Geschtechts oder des Asters werden.Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalversammlung benannt,bestâtigt oder des Amtes enthoben. Die dauer eines Mandates ais Verwaltungsratmitglied wird auf 10 Jahre festgelegt:

Der Verwaltungsrat besteht aus:

a) dem Prásidenten

b) dem Schriftfiührer

c) dem Kassierer

d) dem Beisifzer

Artikel 14: Der Verwaltungsrattritt auf Einladung des Prâsîdenten acier auf Einladung von 2 Mitgliedem des Verwaitungsrats zusammen und zwar sooft, wie das interesse der Gesellschaft dies erfordert.Der verwattungsrat ist nxr darm beschtussfdhfg, wenn wenigstens die Hâlfte der Mitgtierder anwesend sind .laie Versammlungen werden durch den Pr#sidenten oder, in dessen Abwesenheit, durch das ülteste Mitglied des Verwaltungsrates werden In Protokollen festgehatten, die in eine besonderes Register eingetragen und von 2 Mitgliedem des verwaltungsrates unterzeichnet werden.

Artikel 15: Der verwaltungsrat het die weitgehendsten Befugnisse für die Geschüftsfürhrung und die Verwaltung der Gesellschaft.Alle Fragen , die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind , fallen in seine Kompetenz.

Artikel 16:Alle die Geseilschaft verptichtenden Akte werden von mindestens 2Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet.

Artikel 17:Für Ausgaben bis 500¬ haben erster und zweiter Kassierer Volimacht und müssen sich lediglich der Generalversammlung gegeüber verantworten, Fair aile darüber hinausgehenden Summen entscheidet der Veiwaltungsrat mit Stimmen merheit im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammiung.

Artikel 189m Falle eines Rücktrittes eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die übringen Mitglieder des Verwaltungsrates voriáufig diese Aufgabe neu besetzeninnerhalb kürzester Frist, spl3testens nach 2 rnonaten, Muss jedoch eine neue Generalversammlung einberufen werden, damit ein neoes Verwaltungsratmitgtied gewâhlt werden kann.

Artikel 19:Kommt ein Mitglied des Verwaltungrates seine Pfiichten und Aufgaben nicht mehr nach, kann die Meheheit des Verwaltungsrates beschliessen , ein Verwaltungsratmitglied voridufig von seinen Aufgaben zu suspendieren.Dieser Beschluss muss jedoch spâtestens 2 monate spâter auf einer Generalversammlung bestâtigt oder aufgehoben werden.

4 KomÏssane

Artikel 20: Die überwachung der Geseilschaft wird 2 Kommissaren anvertraut die von der Generalversammlung fût die dauer von 4 Jahren gewâhlt werden und deren Aufgabe darm besteht, die Kanten der Geseilschaft zu überprüfen und der Generalversammiung einen Bericht vorzulegen.

5. Die Generalversammiung:

Teil B ; Fortsetzung Wu 3.2

Atikel 21 : Die Generalversammlung besteht aus allen Mitglieder der Gesellschaft. Jades Mitglied bat Bine Stimme.

Artikel 22 :Eenmal im Jahr versammelt sich die Generalversammiung zu einer ordenlichen Sitzung diejeweils am 3 .Samstag des Menais Mdrz stattftndet.

Artikel 23 : Auserordentiiche Generalversammiungen kdnnen einberufen werden, wenn die Umstdnde dies verlangen und zwar auf Antrag des Prâsidenten, von 3 Mitglieder des Verwaltungsrates oder einen Fünftel der

Mitglieder der Gesellschaft.

Artikel 24 : ln der Regel flndet eenmal im Monet Bine Mitgiiedsversammlung statt, zu der alle Mitglieder der Geseilschaft eingeladen werden, ohne dass hierzu besondere Einladung erforderlich wiiren.Auf der jeweiligen Versammlung wird das Datum der ndschsten Versammlung mitgetelit.Sollen auf einer Mitgliedsversammlung wichtige Entscheidungen, die der Generatversamrnlung varbehalten sind , getroffen werden , wird dies mindestens 6 tage voher den Mitglieder der Gesellschaft schriftlich'mitgetellt" .

Artikel 25: Die Einladungen mussen entweder durcit den Prhsidenten oder durch drei Verwaitungsratsmitglieder oder durch eine f%unftel der Mitglieder der Geseilschaft unterzeichnet werden.

Artikel 26: Auf der Einladung muss die Tagesordnung vermerkt werden.

Artikel 27: Die Einladung zu der Generalversammlung werden mindestens 8 tage vor der Versammiung arº% alle Mitglieder durch einfachen Brief verschickt

Artikel 28: Mit Ausnahmen der im folgenden Artikel aufgeführten Entscheidungen werden die Beschiüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.Bei Stimmengleichheit gilt eín Vorschlag als abgeiehnt.

Artikel 29 :Die Generalversammiung kann nur über Statutenânderungen beraten, wenn der diesbezügliche Punkt der Tagesordnung ausdrücklich in der Einladung vermerket war und wenn mindestens zwei driftel der Mitglieder anwesend sind .Statuteânderungen, die das Ziel der Geselischaft berühren, kunnen nur einstimmig beschiossen werden.

Artikel 30: Alleine die Generalversammiung hat das Recht :

-die Statuten abzuhndem;

-die Gesellschaft aufzulósen;

-die Mitglieder des Verwalungsrates zu bezeichnen;

-die Kommissarezu benennen oder zu entiassen;

-den jâhriichen Haushalt und die Konten anzunhmen.

Artikel 31: Den Vorsitz bei ordentiichen und auserordentiichen Generalversammlung führt der Vorsitzende oder , bei dessen Abwesenheit, das ütteste Mitglied des Verwaltungsrates,

6.Verwendung des Gesellschaftsvermügen bel derAutidsung:

' Artikel 32 :Bei der Auflbsung der Geselischaft fâhlt das gesamte Gesellschaftsvermbgen entweder einem

durch die Generalversammlung zu bestimmenden Verein zu , der gleiche oder hhnliche Ziele verfolgt oder aber sozialen Zwecken, die durch die Generalversammlung bestimmt werden.

7. Sonstige Bestimmungen:

Artikel 33 : Alle nicht in den vorliegenden Statuten aufgeführten Regelungen werden gemhss den

Bestimmungen des Gesetzes vom 27 juni .1921 über die Gesellschaft ohne Erwebszeck geregelt

"

Wahl des Verwaltungsrates:

Rücktrdtt : -Breuer danlel

_ Verdruye lydie

Emennung:- Baguette bjt5m

Roomans fabienne

tt gezeichnet

Bitte auf der Ietzten Sette des Tells 13 angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurtcundenden Notais oder der Personen die daze berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Dem E3elgischen Staats$latt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
FLORIAN-CROSS-TEAM EUPEN, ABGEKURZT : FCT

Adresse
MARIENPLATZ 2 4701 KETTENIS

Code postal : 4701
Localité : Kettenis
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne