FORDERKREIS DER EIFELER SENIORENHEIME

Divers


Dénomination : FORDERKREIS DER EIFELER SENIORENHEIME
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 473.921.808

Publication

17/07/2012
ÿþMOD3.2

i Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verSffentlichen ist

Hinterlegt bei der Kanzlel

des Handelsgerichts EUPEN

0 S -07- 2012

Kanzlei

N

de Uféffier

Di Betgi: Staat vorbe





Unternehmensnr : 473.921.808

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) ; Fórderkreis der Eifeler Seniorenheime

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Klosterstrasse 9B - 4780 Sankt Vith

Geoenstand

der Urkunde : Abânderung der Satzung - Zusammensetzung des Vorstandes

Text

In der Generalversammlung vom 25. MSrz 2004 wurde die Satzung des FSrderkreises der Elfeler Seniorenheime an die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 angepasst und haf nunmehr folgenden Wortlaut:

Titel I  Bezeichnung, Sitz und Dauer, Zielsetzung

Art.1. Die Vereinigung ohne Gewin nerzielungsabsicht trâgt die Bezeichnung  FSrderkreis der Eifeler Seniorenheime".

Art.2.Der Sitz der V.o.G ist das Seniorenheim Sankt Elisabeth, Klosterstrasse 9B, 4780 Sankt Vith im Gerichtsbezirk Eupen.

Dieser Sitz kann durch einfachen Beschluss des Vorstands an einep anderen Ort der Deutschsprachigen Gemeinschaft verlegt werden unter der Bedingung, dass diere Anderung in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes verüffentlicht wird.

Die Vereinigung wird auf unbestimmte Dauer gegründet.

Art.3.Zielsetzung der V.o.G. ist es, die Lebensqualitüt des Seniorenheimes Hof Bütgenbach und des

Seniorenheimes Sankt Elisabeth zu verbessern, zu verschünern und angenehmer zu gestalten. Dies gilt auch

für die durch die Interkommunale direkt oder indirekt noch zu schaffenden sozialen Dienste.

Zu diesem Zweck kann sie unter anderem:

a) die Finanzierung von Einrichtungsgegenstânden vomehmen;

b)Veranstaltungen jeglicher Art (Ausflüge, Hausfeste) fSrdern;

c)das Zuverfügungstellen von Ausrüstung vornehmen.

Art. 4.Die Vereinigung kann alle unbeweglichen Güter, die zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung erforderlich sind, entweder in Form eines Nutznieflungsrechts oder als Eigentum besitzen.

Titel II  Mitg lieder, Aufnahme, Ausscheiden, Pflichten

Art. 5.Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt: sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen.

Am Sitz der Vereinigung führt der Vorstand ein Mitgliederregister in dem Name, Vooramen und Wohnsitz der Mitglieder, sowie deren Beitritts- und Austrittsdatum eingetragen sind. Gem dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird jedem Mitg lied ein Recht auf Einsichtnahme gewáhrt.

Art. 6.Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des FSrderkreises der Eifeler Seniorenheime

werden, insofern sie die Satzung der Vereinigung bejaht und den festgesetzten Jahresbeitrag zahlt.

über die Aufnahme von neuen Mitgliedem entscheidet in letzter Instanz der Vorstand.

Bitte auf der ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

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Mon 3.2

Art. 7.Der Austritt und der Ausschluss von Mitgliedern erfolgen unter den in Artikel 12 des Gesetzes vom

siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig über Vereinigungen ohne

Gewinnerzielungsabsicht festgelegten Bedingungen.

Art. 8.Die Entziehung der Geschüftsfehigkeit eines Mitglieds hat von Rechts wegen dessen Austritt aus der Vereinigung zur Folge.

Art. 9.Zurückgetretene, ausgeschlossene oder wegen der Entziehung der Geschâftsffhigkeit ausgeschiedene Mitglieder sowie die Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keinerlei Anspruch auf das Vermogen der V.o.G. Sie dürfen die Beitrdge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahlt haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen.

Art, 10. Die Verbindlichkeit eines jeden Mitgliedes ist genau auf die Summe seiner Beitrflge begrenzt. Dieser Eetrag kann jedes Jahr vom Vorstand auf einen einheitlichen Mindestbetrag für alle Mitglieder festgesetzt werden. Der Hüchstbetrag belâuft sich auf fünfundzwanzig Euro,

Tite! III  Verwaltung, Vorstand

Art. 11, Die Vereinigung wird von einero Vorstand geleitet, der aus wenigstens drei und hüchstens neun Mitgliedern besteht, diese werden von der Generalversammlung für hüchstens vier Jahre unter den Mitgliedern der Vereinigung gewí hlt und ktlinnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Wiederwahl ist móglïch.

Der Prüsident der Interkommunalen "VIVIAS" mit Sitz in Bütgenbach, Zum Walkerstal 15, ist von Rechts wegen beratendes Mitglied des Vorstands; er ist zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen und kann sich dort eventuell durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied der Interkommunalen vertreten lassen,

Jedes Vorstandsmitglied, das zur Besetzung eines wührend seiner Dauer frei gewordenen Mandats ernannt wird, wird nur für die Zeit emannt, die erforderlich ist, um dieses Mandat zu Ende zu führen.

Die Eigenschaft als Mitglied des Vorstands ist unvereinbar mit der Eigenschaft als Mitglied des Personals der vorgenannten Seniorenheime.

Art, 12. Der Vorstand benennt unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, (Prâsidenten), den Sekretür und den Kassierer der V.o.G.

Art. 13. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Prâsidenten oder von zwei Vorstandsmitgtiedem

einberufen.

Er ist nur beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Er fasst seine Beschlüsse kollegiai.

Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Die Beschlüsse werden ins

Sitzungsprotokoll eingetragen, vom Prâsidenten oder von zwei Vorstandsmitglïedem unterschrieben,

Art, 14. Der Vorstand ist mit der aligemeinen Geschâftsführung beauftragt und besitzt alle Befugnisse zur Verwirklichung der eingangs erwühnten Zielsetzung, vorbehaltlich derjenigen, die durch das Gesetz und die vorliegenden Satzungen der Generalversammlung vorbehalten sind,

Für den Abschluss von Krediten, Darlehen, Finanzierungen gleich welcher Art benétigt der Vorstand jedoch die vorherige Zustimmung der Generalversammlung.

Art. 15. Der Vorstand kann unter seinen Mitgliedem eihen Vorstandsbeauftragten und 1 crier

Sonderbevollmâchtigten bezeichnen. Vorbehaltlich der Vertretung der V.o.G. durch einen solchen

Vorstandsbeauftragten oder Sonderbevollmâchtigten, wird die V.o.G. Driften gegenüber oder vor Gericht rechtsverbindlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, ohne dass diese irgendeinen Beschluss, eine Genehmigung oder Sondervollmacht vorlegen müssen.

Titel IV.  Generalversammlung

Art, 16, Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist zustândig für;

1.Anderungen der Vereinigungssatzungen;

2.Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

3.Billigung der Haushaltsplâne und der Abrechnungen;

4.die freiwillige Aufldsung der Vereinigung;

5.den Ausschluss von Mitgliedem;

6.alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Vorstand gesetzlich oder aufgrund der Satzungen

verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Art. 17, Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden; diese findet spâtestens am 30. April statt.

~ MOD 3.2

r

,~3 Es kann so oft eine auI ergewi hnliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Elne auI erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

Jede Versammiung findet an dem Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreiben angegeben sind, Alle Mitglieder mussen dazu eingeladen werden.

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Art. 18. Die Einberufung wird vom Vorstand durch einen einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens acht Tage vor der Versammlung zugesandt und im Namen des Vorstandes vom Prgsidenten, vom stándigen Ausschuss oder von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird. Darin wird die Tagesordnung angegeben. Die Versammlung kann nur über die auf der Tag esordnung stehenden Punkte beraten.

Art. 19. In der Versammiung führt der Président des Vorstands oder, bei dessen Verhinderung, das dlteste der anderen anwesenden Vorstandsmitglieder den Vorsitz. Das Protokoll führt der Sekretâr. Soulte dieser verhindert sein, benennt der Prüsident einen Sekretâr für diese Sitzung.

Art. 20. Jedes Mitglied het das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen, und zwar entweder persiinlich oder auf Grund einer schriftlichen Volimacht durch einen Beauftragten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist, kein Beauftragter darf über mehr als ein zus tzliches Mandat verfügen,

Art. 21. lm Allgemeinen ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschlussfâhig. Sie fasst aile ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der beantragte Beschluss abgelehnt.

In Abweichung vom vorstehenden Absatz dürfen die Beschlüsse der Versammiung über Satzungsânderungen, über den Ausschluss von Mitgliedern oder die freiwillige Auflüsung der Vereinigung nur unter den besonderen, in den Artikels 8, 12 und 20 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig über Vereinigungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit, der Mehrheit und der gerichtlichen Bestütigung gefasst werden.

Art. 22. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Prüsidenten, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedem, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aulaerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Prâsidenten des Vorstands oder von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehándigt.

Titel V. Haushaltsplhne und Abrechnungen

Art, 23. Jedes Jahr werden am einunddreil3igsten Dezember die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und wird der Haushaltsplan für das folgende Jahr aufgesetzt.

Die Abrechnungen und der Haushaltsplan werden der Generalversammlung spâtestens am 30. April zur Billigung unterbreitet.

Titel VI. Auflíisung und Liquidation

Art. 24. lm Falle der freiwilligen Auflüsung benennt die Generalversammlung einen oder zwei Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 25. In allen Fâllen der freiwilligen oder gerichtlich ausgesprochenen Aufltisung wird, ungeachtet des Zeitpunkts und des Grundes, aus dem dies geschieht, der nach der Tifgung der Schulden und der Begleichung der Lasten, verbleibende Nettobestand des Vereinigungsvermügens den Ü.S.H.Z. Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach und Sankt Vith zu gleichen Teilen zur Verfügung gesteiit.

Titel VII. Schlussbestimmung

Das Gesetz vom 27. Juni 1921, zuletzt abgeândert durch das Gesetz vom 16. Januar 2003, über die V.o.G. ist für alles, was in der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen ist, maî gebend.

Vorstand und geschâftsführender Ausschuss

Die Generalversammlung vom 18. April 2012 hat rechtsmâI ig und beschlussfâhig getagt, da die notwendige Anzahl der Mitglieder anwesend war.

In dieser Versammlung haben die Mitglieder der VOG "Fürderkreis der Eifeler Seniorenheime" über die Nelrfassung der Satzung abgestimmt sowie die Mitglieder des Vorstandes bezeichnet.

1. Die Neufassung der Satzung wird genehmigt.

2. Die Amtsbeendigung von Frau Frauenkron-Schrüder Gaby als Kassiererin wird angenommen.

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Riickseite : Name und Unterzeichnung.

3. Frau Bodeux-Meyer Ingrid wird als neue Kassiererin bezeichnet,

4. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Bodeux-Meyer Ingrid, Am Herrenbrühl 8, 4780 St. Vith

Colaris Bruno, Heiderfeld 50, 4770 Amel

Frauenkron-Schrtider Gaby, Neundorfer Strasse 13, 4780 St. Vith

Hennen-Paasch Ursula, Oudier 98a, 4790 Burg-Reuland

Knips Joseph, fveldingen 19A, 4770 Amel

Peters Albert, Hüllscheid 2A, 4760 Büllingen

Reuter Walter, Brunnenstrasse 24, 4750 Weywertz

Wagenei Koop Rose Marie, Thommen 71, 4790 Burg-Reuland

5. Der geschâftsführende Ausschuss besteht aus folgenden Personen:

Reuter Walter, Président

Peters Albert, Sekretír

Bodeux-Meyer Ingrid, Kassiererin

Getütigt zu St, Vith, den 18. April 2012

Reuter Walter, Président

Peters Albert, Sekretâr

Bodeux-Meyer Ingrid, Kassiererin

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Dem Belgischen e atsbNtt vorbehalten

Coordonnées
FORDERKREIS DER EIFELER SENIORENHEIME

Adresse
KLOSTERSTRASSE 9B 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne