FORDERVEREIN DES ARCHIVWESENS IN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS

Divers


Dénomination : FORDERVEREIN DES ARCHIVWESENS IN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 455.416.582

Publication

14/04/2011
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu vertiffentlichen ist

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Gesetischattsname

lv,i auSge5Cnrieben ; Fdrderverein des Archivwesens in der Deutschsprachigen

Gemeinschaft Belgiens

Rechtstor¬ . Vereinigung ohne Erwerbszweck

Sita: Kaperberg 2-4 r L /V( fe£

Unternehmensnr 455416582

Ge eenstand Koordinierter Text der Satzungen

der Urkunde



TextKoordinierter Text der Satzung der V.o.G. Ferderverein des Archivwesens in der Deutschsprachigen: Gemeinschaft Belgiens, Kaperberg 2-4, 4700 EU-PEN.

sr Erstmalige Veroffentlichung der Satzung im Anhang des Belgischen Staat-sblatts vom 22. Juni 1995 unter

e' Nummer 10687

01:

O° KAPITEL I. - Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

e Artikel 1. Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trügt die Bezeichnung: F6rderverein des Archivwesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.

Art. 2. Der Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen, Kaperberg 2-4. Er liegt im Gerichtsbezirk Eu-pen.

d¬ ; Art. 3. Die Vereinigung beabsichtigt den Ankauf, die Konservierung, Restaurierung, Bearbeitung und; Erschliel8ung von Archivgut zu fdrdern, das sich auf die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens bezieht und: im Staatsarchiv Eupen der Ôffentlichkeit zuganglich gemacht wird.

Darüber hinaus máchte die Vereinigung allgemein zu einer Verbesserung der Aufbewahrungsbedin-gungen; des Archivguts in der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowohl in personeller als auch in ma-terieller Hinsicht: beitragen.

Sie strebt daher einen regen Dialog mit allen Archivproduzenten und -eignern (Fóderalstaat, Walloni-sche Region, Deutschsprachige Gemeinschaft, Stadte und Gemeinden, Kirchenfabriken, Pfarren, Pri-vateinrichtungen und -personen) in der Deutschsprachigen Gemeinschaft an.

Art. 4. Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II. - Mitglieder, Annahme, Rücktritt, Ausschluss

Art.5. Die Vereinigung hat mindestens drei Mitglieder.

Art. 6. Die Mitglieder zahlen jdhrlich einen durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbei-trag, dessen Háhe 25 EUR nicht überschreiten dart.

Art. 7. Die neuen Mitglieder kánnen durch den Verwaltungsrat durch Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder in die Vereinigung aufgenommen werden. Antrâge auf Aufnahme als Mitglied sind an den Verwaltungsrat zu richten.

Art. 8. Die Mitglieder kbnnen nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Für diesen Ausschfussbeschluss ist bei geheimer Abstimmung eine Stimmenmehrheit von zwei Drit-teln der anwesenden Stimmen erforderlich. Var der Abstimmung ist das betreffende Mitglied anzuh6-ren oder zwecks Abgabe seiner Erklíirungen vorzuladen.

Bitte au* oer tetzten Seite de Teds B anieben : Auf der Vorderseitei Name und Eigenschaft des beurkur¬ denden Notars oder der Personen,

die dazu berecbiigt sind der Veren oden die stiftung Dritten gegeniûber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 14/04/2011 - Annexes du Moniteur belge

Bei Nichtzahlung des Beitrages geht die Mitgliedschaft verloren. Jedes Mitglied kann aus der Verei-nigung ausscheiden und zwar durch eine an den Verwaltungsrat per Einschreibebrief zu richtende Rücktrittserklarung. Über die Annahme des freiwilligen Rücktritts entscheidet der Verwaltungsrat.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben oder Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Vermdgen der Vereinigung und kánnen aus keinerlei Gründen ihre Beitráge ganz oder teilweise zurückfordern; sie kánnen weder die Vorlage der Buchungsunterlagen der Vereinigung noch ein Inventar noch Siegelanlage fordern.

Art. 9. Ein Verzeichnis enthaltend in alphabetischer Reihenfolge die Namen, Vernamen, Wohnort und die Staatsangehárigkeit der Mitglieder der Vereinigung muss in der Geschaftsstelle des zustándigen erstinstanzlichen Gerichts innerhalb eines Monats nach Verdffentlichung der Satzungen hinterlegt werden.

Dieses Verzeichnis wird jahrlich durch den Verwaltungsrat erganzt. Es gibt in alphabetischer Reiken-folge alle die Mitglieder betreffenden Anderungen an.

KAPTITEL III. - Generalversammlung

Art. 10. Die Generalversammlung wird von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet. Sie besitzt die ausgedehntesten Befugnisse, um alle die Vereinigung betreffenden Rechtsgeschafte zu genehmigen und zu bestdtigen. Sie legt das Budget der Einnahmen und Ausgaben fest, sie ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Kommissare und beruft dieselben ab; sie genehmigt die Rechnung, erteilt den Verwaltungsratsmitgliedern und den Kommissaren Entlastung und ergreift alle dem Interes-se der Vereinigung dienlichen Mal nahuren.

Art. 11.Die ordentliche Generalversammlung muss jáhrlich einmal, im Monet Mârz, abgehalten wer-den, und zwar erstmalig im Jahre neunzehnhundertfünfundneunzig.

Aul erordentliche Generalversammlungen kdnnen einberufen werden entweder durch den Vorsitzen-den oder das delegierte Verwaltungsratsmitglied oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder.

Die ordentiichen oder auf erordentlichen Generalversammlungen werden einberufen durch einfachen Brief, der allen Mitgliedern, spâtestens acht freie Tage ver dem Datum der Versammlung zugesandt wird; die Einladungen enthaften die Tagesordnung.

Art. 12. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit das durch die Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmte Verwaltungsratsmit-glied.

Art. 13. Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Ver-sammfung entscheidend.

Die verhinderten Mitglieder kánnen einem anderen Mitglied schriftfiche Vollmacht erteilen, uni sie in der Versammlung zu vertreten und an ihrer Stelle abzustimmen; ein Versammlungsteilnehmer darf jedoch nur ein einziges verhindertes Mitglied durch Vollmacht vertreten.

Die Generalversammlung ist nur beschlussfàhig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Art. 14. Die Versammlung darf nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beraten und Be-schlüsse fassen. Über die zum zweiten Mal auf der Tagesordnung stehenden Punkte wird rechtsgültig beraten und abgestimmt, welches auch die Zahf der anwesenden und vertretenen Mitglieder sei.

Art. 15. Beschlüsse der Versammlung über Satzungsânderungen müssen unter den durch Artikeln S und 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 festgesetzten Bedingungen gefasst und veráffentlicht werden.

Art. 16. Die Auflíisung der Vereinigung darf nur unter den durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 festgesetzten Bedingungen beschlossen werden.

Art. 17. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden aufgezeichnet in Protokollen, welche in ein Spezialregister eingetragen und durch den Vorsitzenden unterschrieben werden.

Interessierte Drittpersonen kennen am Sitz der Vereinigung Einsicht in die Protokolle nehmen, inso-fern sie ein rechtma(iges Interesse nachweisen.

Die vor Gericht oder anderswo vorzufegenden Auszüge werden durch den Vorsitzenden, das delegier-te Verwaltungsratsmitglied oder zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben.

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KAPITEL IV. - Verwaltungsrat

Art. 18. Die Vereinigung wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat bestehend aus:

a) dem Vorsitzenden;

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c) dem Sekretgr;

d) dem Schatzmeister;

e) mindestens zwei bis hüchstens fünf Beisitzern;

f) dem Leiter des Staatsarchivs Eupen;

g) einem Vertreter der Verwaltung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;

h) einem Vertreter der Verwaltung der Stadt Eupen.

Die Mandatsdauer der in Absatz la, b, c, d und e angeführten Mitglieder betragt sechs Jahre ab dem 8. Oktober 2004. Die Wiederwahl durch die Generalversammlung ist miiglich.

Der Vertreter des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Verwaltungsrat gilt als zu-rückgetreten am Ende der auf die Beendigung seiner Tatigkeit bei der Deutschsprachigen Gemein-schaft folgenden ersten ordentlichen Generalversammlung, es sei deun, dass anschlieRend seine Er-nennung verlangert würde. Die gleiche Regelung gilt für den Vertreter der Stadt Eupen nach Beendi-gung seiner Tatigkeit bei der Stadt Eupen. Der Leiter des Staatsarchivs Eupen gilt als zurückgetreten, sobald sein Nachfolger bezeichnet ist.

Art. 19. Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Durchführung des Verei-nigungszwecks, auRer den auf Grund des Gesetzes oder der Satzungen der Generalversammlung vor-behaltenen Befugnisse. Er genehmigt die Ausgaben und ordnet deren Zahlungen an.

Er nimmt die Rechnung der Vereinigung entgegen, prüft sie, schlie(t sie ab und legt sie der jahrfichen Generalversammlung var.

Er kann Mietvertrage abschliel8en, selbst für Bine Dauer von mehr als neun Jahren, alle Mobilien oder Immobilien verkaufen, erwerben oder tauschen, Darlehen ausgeben oder in Empfang nehmen, alle Zuschüsse oder privaten offiziellen Unterstützungen annehmen oder entgegennehmen, alle Vermacht-nisse und Schenkungen annehmen oder entgegennehmen, Darlehen aufnehmen, die Immobilien der Gesellschaft als Sicherheit für Darlehen hypothekarisch belasten, mit Vereinbarung der Zwangsver-steigerungsklausel, Li schung aller Eintragungen von Amtswegen oder anderer Entragungen bewilli-gen, mit Verzicht auf die realen Rechte, mit oder ohne Zahlung, verhandeln, Vergleiche und Kom-promisse abschlieRen, sowohl als Klager wie als Beklagter ver allen Gerichtsbarkeiten auftreten, alle Urteile vollstrecken lassen.

Die vorstehende Aufzahlung ist nicht einschrankend.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden entweder vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder vom delegierten Verwaltungsratsmitglied oder von mindesten einem Fünftel der Mitglieder wenigstens viermal pro Jahr einberufen.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfahig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertre-ten sind. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied mit seiner Vertretung beauftragen und es an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglie-der. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters aus-schlaggebend.

Art. 20. Der Verwaltungsrat wahlt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzen-den, den Sekretar, den Schatzmeister und einen delegierten Verwalter, deren Befugnisse er festlegt.

Alles was die tagliche Geschaftsführung betrifft, wird durch den delegierten Verwalter unterschrieben. Für alle Geschafte und Handlungen, durch welche die Vereinigung Verpflichtungen eingeht, mit Ausnahme der taglichen Geschaftsführung, sind darüber hinaus die Unterschriften entweder des Vor-sitzenden und eines Verwaltungsratsmitglieds oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern erforderlich.

Art. 21. Der Verwaltungsrat kann einer um die Regionalgeschichte und ihre Erforschung verdienten PersOnlichkeit den Ehrenvorsitz der Vereinigung auf Lebenszeit übertragen.

KAPITEL V. - Kommissare

Art. 22. Die Unternehmungen der Gesellschaft werden durch zwei Kommissare kontrolliert, sofern dies laut Artikel 17 §5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 erforderlich ist. Die Kommissare werden gegebenenfalls von der Generalversammlung gem Artikel 17 §5 bezeichnet.

Die Kommissare üben ihr Kontrollrecht aus, indem sie am Sitz der Vereinigung Einsicht in die Bu-chungsbelege nehmen. Das Ergebnis ihrer Aufgabe unterbreiten sie der Generalversammlung mit den von inen als zweckdienlich erachteten Vorschlsgen. Artikel 18, Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 gilt ebenfalls für die Kommissare.

KAPITEL VI. - Bilanzen, Haushaltsplâne, Liquidierung

Art. 23. Das Geschaftsjahr beginnt ausnahmsweise am heutigen 10. Februar 1995 und endet am 31.Dezember 1995.

Am 31. Dezember eines jeden Jahres werden die Rechnung des verflossenen Geschiftsjahres und der Haushaltsplan für das folgende Geschâftjahr aufgestellt. Rechnung und Haushaltsplan werden der ordentlichen Generalversammlung des darauffolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet.

Diese Genehmigung gilt als Entlastung für den Verwaltungsrat und die Kommissare.

Art. 24. lm Palle der Auflásung der Vereinigung erfolgt die Liquidierung durch einen oder mehrere durch die Generalversammlung bestimmte Liquidatoren. Nach Begleichung der Schulden Mt das Vermogen der Vereinigung an die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens und die Stadt Eupen, und zwar im Verhâltnis zur Háhe der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und der Stadt Eupen an die Gesellschaft gezahlten Zuschüsse.

Art. 25. Hinsichtlich aller in den gegenwartigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte wird Bezug

e genommen auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Gesellschaften ohne Erwerbszweck.

DURCH DIE GENERALVERSAMMLUNG VOM 01. APRIL 2011 VORGENOMMENE ANDERUNGEN:

e

Ausgeschieden:

- Vizeprasident: Herr Kurt ORTMANN, Lascheterweg 14, 4700 EUPEN

- Beisitzer: Herr Leonard HERMANNS, Paveestraffe 3, 4700 EUPEN

- Beisitzer: Herr Wolfgang HÜNSELER, Nikolausfeld 17, 4700 EUPEN

- Vertreter der Verwaltung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Ministerum der DG: Herr Thomas BRÜLL,

Gospert 1, 4700 EUPEN

- Vertreter der Stadt Eupen: Herr Schrffe Werner MIESSEN, Rathausplatz 14, 4700 EUPEN

Riacktritt:

- Kassierer: Herr Karl-Heinz STIEWI, Binsterweg 97, 4700 EUPEN

- Vizeprasident: Kurt ORTMANN, Lascheterweg 14, 4700 EUPEN

- Delegierter Verwalter: Prof. Dr. Alfred MINKE, Untere Ibern 13, 4700 EUPEN

Benennung:

Kassierer: Herr Guido HAVENITH, Walheimer Stralle 48A, 4730 RAEREN

Vizeprasident: Prof. Dr. Alfred MINKE, Untere Ibern 13, 4700 EUPEN

- Deiegierter Verwalter: Frau Els HERREBOUT, Rue Henri Vieuxtemps 11, 4840 WELKENRAEDT

- Beisitzer: Herr Werner BRÜLS, Kâttringenhügel 8, 4761 ROCHERATH

- Beisitzer: Herr Werner MIESSEN, Lindenweg 28, 4700 EUPEN

" - Beisitzer: Herr Karl-Heinz STIEWI, Binsterweg 97, 4700 EUPEN

Vertreter der Verwaltung der Deeutschsprachigen Gemeinschaft: Herr Gert KONIGS, Ministerium der DG, Gospert 1, 4700 EUPEN

Vertreter der Stadt Eupen: Frau Schoffrn Patricia CREUTZ, Rathausplatz 14, 4700 EUPEN

In ihrem Amt besti;tigt:

Prâsident: Ritter Alfred BOURSEAUX, Stockem 98, 4700 EUPEN

~ Kassierer: Herr Jochen LENTZ, Schoppen 30, 4770 AMEL

Beisitzer: Herr Georg-Paul VANDERHEIDEN, MarienstrafEe 24, 4700 EUPEN

Beisitzer: Herr Dr. Jean-Pierre NYSSEN, Couvenplatz 1, 4700 EUPEN

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'' Belgischen Staatsblatt vorbehatten

Teïi B : rortsetzung

DURCH DIE GENERALVERSAMMLUNG VOM 1. APRIL 2011 SETZT SICH DER VERWALTUNGSRAT WIE FOLGT ZUSAMMEN:

Président: Ritter Alfred BOURSEAUX, Stockem 96, 4700 EUPEN

Vizeprasident: Prof. Dr. Alfred MINKE, Untere Ibern 13, 4700 EUPEN

Sekretâr: Herr Jochen LENTZ, Schoppen 30, 4770 AMEL

Kassierer: Herr Guido HAVENITH, Walheimer Straf3e 48A, 4730 RAEREN

Delegierter Verwalter: Frau Els HERREBOUT, Rue Henri Vieuxtemps 11, 4840 WELKENRAEDT

Beisitzer:

Herr Werner BRÜLS, Kattringenhügel 8, 4761 ROCHERATH

Herr Werner MIESSEN, Lindenweg 28, 4700 EUPEN

Herr Karl-Heinz STIEWI, Binsterweg 97, 4700 EUPEN

Herr Dr. Jean-Pierre NYSSEN, Couvenplatz 1, 4700 EUPEN

Herr Georg VANDERHEIDEN, Marienstr. 24, 4700 EUPEN

Vertreter der Verwaltung der Deutschsprachigen Gemeinschaft: Herr Gert KÔNIGS, Ministerium der DG, Gospert 1, 4700 EUPEN

Vertreter der Stadt Eupen: Frau Schdffin Patricia CREUTZ, Rathausplatz 14, 4700 EUPEN Gezeichnet Els HERREBOUT, delegierter Verwalter

Bitte euf der letzten Seite des Tells B angeben ; Auf der Vorderseito: Name und Eigenschaft des beuricundenden Notars oder der Personen. die dazu herecht!gt sine; der Ve.rein oder die stiflung Entten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
FORDERVEREIN DES ARCHIVWESENS IN DER DEUTSCH…

Adresse
KAPERBERG 2-4 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne