FREIER LERNORT, ABGEKURZT : FLO

Divers


Dénomination : FREIER LERNORT, ABGEKURZT : FLO
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 568.802.159

Publication

28/01/2015
ÿþtoon 3.2

Kapitel II: Mitglïedschaft, Aufnahme, Austrïtt, Ausschluss, Haftung

Bitt .3f der fetzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite" Name und Eigenschaft des beurimndenden Notars oderder Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenOber, zu vertreten.

Auf der Riickc_eite " Name und Unterschrift,

der Groffler .

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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

Hinterlegt bel der }fanzee'

des Handelsgerichts EUPEN

16 -01- 2015

ánziel

Unternehmensnr : 0O-1. (p~ , 45 li

Name der Vereinigung I Stiftung / Organismen

(ausgeschrleben) : Freier Lernort V.o.G.

(abgekUrzt)

Rechtsform : Verein ohne Gewinnermittlungsabsicht

Sitz : Gospertstrasse 32, 4700 Eupen

Gegenstand der Urkunde: Gründung

Satzung  Freier Lernort V.o.G."

Zwischen den Unterzeichneten:

Astrid Rinne, Bachstrasse 12, 4730 Raeren

Véronique Dessaint, Binsterweg 7, 4700 Eupen

Stefan Alexander Entel, Feldweg 5, 4701 Kettenis

wurde am heutigen Tag beschiossen, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu gronden, deren Satzung wie foigt festgelegt wird:

Kapitel I: Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

1. Artikel: Bezeichnung, Sitz, Gerichtsbezirk

Der Verein trâgt die Bezeichnung  Freier Lemort V.o.G."

Ihr Sitz Ist in der Gospertstrasse 32, 4700 Eupen, Gerichtsbezirk Eupen

2. Artikel: Zweck der Verelnigung

Der Freie Lernort ist ein Ort, der Lemen nach folgenden Prinzipien gewâhrleistet:

" Die Bedürfnisse der Schüler stehen im Mittelpunkt.

" Das Miteinander von Schülern und Lehrkrâften sowie anderen Beteiligten ist geprâgt durch Respekt und Vertrauen.

" Jeder SchüIer hat im Freien Lernort die Móglichkeit, selbstbestimmt und ohne Zwang zu lernen. Jeder Schüler kann entscheiden, was, wie, wann und wo er lernt und mit wessen Hilfe er lernt.

" Vertrauen in die Fâhigkeit der Schüler, sich selbst zu bilden.

" Gelebte Demokratie

3. Artikel: Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

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4. Artikel: Art der Mitgliedschaft

Die Vereinigung umfasst ausschliesslich ordentiiche Mitglieder.

5. Artikel : Aufnahme

Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muss die Person sich schriftlach dazu verpflichten, die Satzung der Vereinigung zu beachten und sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren.

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden. Die Generalversammlung beschliesst auf Vorschlag des Verwaltungsrates die Aufnahme neuer Mitglleder.

6. Artikel: Mindestzahl der Mitglleder

Die Vereinigung hat mindestens 3 Mitglieder.

7. Artikel: Austritt, Ausschluss

Es steht jedem Mitglied jederzeit frei, aus der Vereinigung auszutreten, indem es dem

Verwaltungsrat seinen Austritt schriftlich minent.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/01/2015 - Annexes du Moniteur belge Der Ausschluss eines Mitgliedes dart nur von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitgiieder ausgesprochen werden.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglleder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

En ausgetretenes oder ausgeschiossenes Mitglied hat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Zurückerstattung der ggf. von ihm bezahiten Beitrâge nicht verlangen, vorbehaitlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung. Sie kbnnen auch nicht Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen verlangen. Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschiossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

8. Artikel: Hartung der Mitglleder

Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

9. Artikel: Mitgiiedsbeltrge

Die Generalversammlung legt Eest, ob ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird und in weicher

Haihe. Der Hëchstbetrag für den Mitgliedsbeitrag wird wie foigt festgelegt: 100 Euro

Ein Mitgliedsbeitrag wird bis auf andersiautenden Beschluss der Generaiversammfung nicht erhoben.

10. Artikel: Mitgllederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgiiederregister. Dieses Register enthâlt

Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder.

Der Verwaltungsrat trâgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzùglich in das

Mitgliederregister ein.

11. Artikel: Auflósung

Die Vereinigung kann gemâss den gesetziichen Bestimmungen und Formerfordernissen

aufgelóst werden.

bie Generalversammlung bestimmt, wie das verbliebene Nettovermogen (das Vermogen nach Ausgleich dér Verbindlichkeiten) verwendet werden soli.

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Kapitel III: Der Verwaltungsrat

12. Artikel: Befugnisse

Der Verwaltungsrat ist das mit der tâglichen Geschâftsführung beauftragtes Organ.

Der Verwaltungsrat hat die Befugnisse zut Verwirklichung des Vereinigungszieles, soweit

sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

13. Artikel: Zusammensetzung

Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung

abrufbar.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben solange im Amt, bis die Generalversammlung

dies ândert.

14. Artikel: Ausscheiden eines Mitgiiedes

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restlachen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vornehmen. Die nâchste darauf folgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

15. Artikel: Sitzungen

Der Verwaltungsrat trilt jedes mal auf Einladung seines Prâsidenten oder des stellvertretenden Prâsidenten zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Président oder, bei dessen Abwesenheit, sein Stelivertreter.

16. Artikel: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten.

Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Prâsidenten ausschlaggebend.

Jades Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch eínen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmáchtigte muss seibst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied dart nur sine Bevollmâchtigung wahrnehmen.

17. Artikel: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Prásidenten im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch den Prâsidenten oder den stellvertretenden Prâsidenten des Verwaltungsrates.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Prâsidenten des Verwaltungsrates und dessen bezeichneten Vertreter geführt.

18. Artikel: Vergütung

Ob die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder vergütet werden und in weicher MQhe, wird

durch die Generalversammlung festgelegt.

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Kapitel IV: Die Generalversammlung

19. Artikel: Zusammensetzung

Die Generalversammlung setzt sich aus den Mitgiiedern der Vereinigung zusammen.

20. Artikel: Befugnisse

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.

Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten erforderlich:

" Anderung der Satzung

" Bestellung und Abberufung der Verwaitungsratsmitglieder

" den Verwaitern zu erteilende Entlastung

" Billigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses

" freiwillige Auflósung der Vereinigung

" Ausschluss eines Mitgliedes

" durch die Satzung vorgeschriebene Fâile

" alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen

21. Artikel: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden.

Die ordentiiche Generalversammlung wird jedes Jahr bis zum 31.12. abgehalten.

Elne ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden,

" wenn mindestens die Hâlfte der Mitglieder dies beantragt. Der Antrag hat dem Prásidenten des Verwaltungsrates schriftlich oder per E-mail zuzugehen. Diesem Wunsch auf Einberufung einer ausserordentiichen Generaiversammiung ist innerhalb eines Monats stattzugeben.

" wenn der Président dies im interesse der Vereinigung für erforderlich hâlt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch E-Mail vorgenommen, die jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammiung zugesandt wird. Hierin let die Tagesordnung enthalten.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammiungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

22. Artikel: Beschlussfassung

Es dürfen auch Beschlüsse gefasst werden, die nicht in der Tagesordnung enthalten waren.

Alle Beschlüsse der ordentiichen und ausserordentiichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaitlich andersiautenden gesetzlichen Bestimmungen.

Alle Mitglieder haben bei der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Prâsidenten ausschlaggebend.

Über Anderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur dann gültig beraten und beschliessen# wenn die Anderungen ausdrücklich in der Ladung vermerkt sind und wenn mindestens zwei Driftel der Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind.

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Ein Anderungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen MitgIieder. Betriff die Anderung jedoch den Zweck oder die Zwecke, zu dem beziehungsweise denen eine Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf sie zur Verabschiedung einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, so kann eine zweite Generalversammiung einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gültig beraten und beschliessen und die Anderungen mit den in dem vorhergehenden Absatz vorgesehenen Mehrheiten verabschieden kann. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.

23. Artikel: Kenntnissnahme über Beschlussfassung

Ein Protokoll über die Beschlüsse der Generalversammiung werden innerhaib von 14

Tagen per E-Mail an die Mitglieder versandt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/01/2015 - Annexes du Moniteur belge 24. Artikel: Volimachten

Jedes Mitglied der Generalversammiung kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen, der selbst stimmberechtigtes Mitglied der Generalversammlung ist. Die Bevolimchtigung hat schriftlach zu erfolgen. Jedes Mitglied dart nur eine BevollmEchtigung wahrnehmen.

Kapitel V: Geschâftsjahr, Jahresabschluss

26, Artikel: Geschüftsjahr

Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

26. Artikel: Jahresabschluss

Der Verwaltungsrat wird den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres

aufsetzen.

Dieser ist der Generalversammiung vorzulegen.

Kapitel VI: Auflisung der Vereinigung

27. Artikel: Auflüsung

Die Vereinigung kann gemâss den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordemissen

aufgelrist werden.

28. Artikel: Liquidator

lm Palle der freiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere

Liquidatoren und legt deren Befugnisse, sowie eventuelle Vergûtung Eest.

29. Artikel: Verbielbendes Nettovermogen

Die Generalversammlung bestimmt, welche genaue Verwendung das verbleibende Nettovermogen (Vermogen nach Ausgleich der Verbindlichkeiten) der Vereinigung erhalten solt.

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. ~ Die Generaiversammiung der Vereïnigung hat am hartigen Tag einstimmig folgende Personen als Verwaitungsrats-Mitglieder ernannt:

Name Vorname Position

, Rinne ° Astrid ; Prásidentin, Kassiererin

,

', Dessaint : Véronique ~ stellvertretehde Prásidéntin ,

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16/06/2015
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MOD3.2

Ausfertigung, die riach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

H nferlegt bei der kanziei des Handeisgerichts EUPEN

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Unternehmensnr : ~51~~ ~ g O ~ . Ils 9

Name der Vereinigung f Stiftung f Organismen:

(ausgeschrieben)

(abgekürzt) Rechtsforen :

Sitz :

Geaenstand

der Urkunde

Text :

'AuelergeWentieb1x Cieneraimerearnmiung vomi 20.05,2015

Da die Voe iltnetArbeit niet ofgenonnnen bat und sornitede Daseinsbe:jechtigung faine %vint die Vereinigung aufeist.

Frau 4strid enne ffluestrasse 12, 4730 Remn) wed mIt derAuftimung und der de-net vexbundenen Veroffentlïcitung belgiseiten Staatsblatt bgenangt.

~ VerWattungsrat sowie den Bevolbeetigten witd Entlastung-

extelt. .

"Bnchhffitegsunterlagen «Eden Wffinend 7 Jeren bel 4 Rime, i Pacbsttasse Re= uufbewahrt,

Gleieeetig Ifintexiegt : Powell der Generaiversaumlung.

Bitte auf der letzten Seita des Tells B angeben ; Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurlcundenden Notars oder der Personen, die daze berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenober, zu vertreten.

Auf der RCckseite : Name und Unterzelchnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -16/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

Freier Lernort V.o.G.

V.o.G.

Gospertstrasse 32, 4700 Eupen

Q10-` s Lun.)

Coordonnées
FREIER LERNORT, ABGEKURZT : FLO

Adresse
GOSPERTSTRASSE 32 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne