FUN DRIVE, ABGEKURZT : FUN DRIVE

Divers


Dénomination : FUN DRIVE, ABGEKURZT : FUN DRIVE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 543.531.382

Publication

03/01/2014
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Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatshlatt zu ver6ffentlichen ist

HInterlogt-bel dor Kanzlei

des Handelsgeeichts EUPEN

23 -12- 2013

IN Kanzlei

der Greffier

MOD 3.2

Unternehmensnr. 05 LI 1 3À " 3% el.

Name der VereinigungiStiftungerganismus

(Ausgeschrieben) : FUN DRIVE

(Abgekürzt) : FUN DRIVE

Rechtsterm Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz Lichtenbuscher Strasse 209 4731 Eynatten

Geoenstand Gründung Ernennung

der Urkunde

Die nachstehenden Personen,

Kieffer Roger, Lichtenbuscher Stralle 209 in 4731 Eynatten

Simon Lothar, Kinkebahn 124 in 4731 Eynatten

Scheiff Beatrice, Kinkebahn 124 in 4731 Eynatten

haben aile der Gründung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten für

eine unbestimmte Dauer zugestimmt. Die Satzung wurde wie folgt verabschiedet:

Kapitel 1: Benennuno, Sitz, Vereinioungszweck, Dauer

Artikel 1: Benennung: Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich

; FUN DRIVE, abgekürzt  Fun Drive"

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veneentlichungen und sonstige Schriften,

welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung Fun Drive.

, Artikel 2: Sitz der Vereinigung: Der Sitz der Vereinigung befindet sich in der

Lichtenbuscher Stralle 209, 4731 Eynatten. Der Sitz der Vereinigung befindet sich

im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien)

, Artikel 3: Vereinigungszweck: Die Vereinigung hat das Ziel, die Verkehrssicherheit

zu ffirdem und den Führerschein für jedermann zugânglich zu machen.

" Ziel ist es die Unfallzahlen herabzusetzen. Zu diesem Zweck organisiert die Vereinigung theoretische und praktische Schulungen und kann aile Aktivitâten durchführen, alle Handlungen ausüben, die zu ihrer Zielsetzung führen, oder bei der Entwicklung ihrer Ziele behilflich sein kônnen. Sie kann jeden Dienst oder Einrichtung schaffen oder verwalten, der oder die âhnliche Ziele verfolgen. Artikel 4: Dauer: Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Zeit gegründet.

' Kaoitel 2: Mitaliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

" Artikel 5: Effektive Mitglieder, angeschiossene Mitglieder, Mindestanzahl Mitglieder:

" ' Die Vereinigung umfasst effektive und angeschlossene Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern.

Die Anzahl der effektiven und angeschlossenen Mitglieclern ist unbegrenzt.

' Die Rechte und Pflichten, sowie die Bedingungen zum Beitritt und Austritt der

effektiven Mitglieder sind in der vorliegenden Satzung festgelegt.

Artikel 6: Effektive Mitgliedschaft: Die effektiven Mitglieder der Vereinigung sind die

vorgenannten Personen. Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, hat

E3itte ouf de'r letzten Seite des Tells B angeben ; Auf dor Vordersetie : Name tÏn«cl Eigenschoft des beurkundenden Noues oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organie,mus Britten gegenber zu vertreten

Auf er Rackseite : Name und Unterschrift

MOD 3,2

' Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Te Ecel.seizurle

jede natürliche, juristische oder ôffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat.

Artikel 7: Angeschlossene Mitglieder: Um angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, hatjede natürliche, juristische oder bffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitât der Vereinigung zu interessieren. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat.

Artikel 8: Austritt: Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten. Der Austritt oder die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des austretenden Mitglieds im Mitgliederregister. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlichen vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister zu vervollstândigen, sowie ggf. die Akte beim zustândigen Handelsgericht zu vervollstândigen. Das ausscheidende effektive Mitglied muss jedoch bis zum Datum der nâchsten Generalversammlung in Amt bleiben, wenn durch seinen Rücktritt die festgelegte Mindestanzahl effektiver Mitglieder nicht mehr gewâhrleistet ist. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch den Tod oder, im Palle einer juristischen Person, durch die Auftsung, Fusion, Aufteilung, Nichtigkeit oder Konkurs.

Artikel 9: Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ie mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern durch die Generaiversammlung vorzunehmen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehârt werden. Derl3eschluss der Generalversammlung ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Artikel 10: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder: Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses haben keinerlei Rechte auf Vermr3gensteile der Vereinigung. Sie kiinnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen, noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahme oder Versiegelungen.

Artikel 11: Haftung der Mitglieder: Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Höhe des eventuell geleisteten Beitrags begrenzt. Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 12: Mitgliederregister: Am Sitz der Vereinigung wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil führt. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass aile Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemâR den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen wird.

Kapitel 3: Mitgliedsbeitrâge

Artikel 13: Mitgliedsbeitrâge: Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag der vom Verwaltungsrat festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag darf 100 Euro nicht übersteigen.

Die Gründungsmitglieder haben keinen iViitgliedsbeitrag zu entrichten, da jedes dieser Mitglieder seine Fâhigkeiten, Erfahrung und Einsatz mit in die Vereinigung bringt.

Kapitel 4: Generalversammlunq

Artikel 14: Zusammensetzung der Generalversammlung: Die Generalversammlung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seita des Teil B angeben Auf der Vorderseite Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sincl, der Vereinigung, die Stillung oder die Organis mus Britten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite ; Name und Unterschrift

MOD 3,2

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Tell B Forisretzun

setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern zusannmen. Artikel 15: Befugnisse der Generalversammlung: Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmâRig zustehenden Befugnisse, insbesondere: Ânderung der Satzung, Ernennung und Abberufung von Verwaltungsmitgliedern, Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung, freiwillige Aufibsung der Vereinigung, Ausschluss von Mitgliedern, Umwandlung der Vereinigung... Artikel 16: Sitzungen der Vereinigung: Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats APRIL abgehalten.

Weitere auGerordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung far erforderlich hâlt.

Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch einfachen Brief, welcher per Post oder von Hand zu Hand oder per E-Mail wenigstens acht Tage vor dem für die Versammlung festgelegtem Datum übermittelt wird. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Artikel 17: Beschlussfassung: Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaltlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der orclentlichen oder auRerordentlichen Generalversammlung werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei der Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend. Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht. Artikel 18: Vollmachten: Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Die Bevollnnâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevolimâchtigung wahmehmen.

Artikel 19: Protokolle: Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsmitglied unterzeichnet. Alle Satzungsânderungen haben beim für den Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht offengelegt zu werden. Gleiches gilt für Emennung, Abberufung oder Rücktritte von Verwaltungsmitgliedern, Geschâftsführem oder besonderer Bevolimâchtigter. Das Protokollbuch wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt.

Kapitel 5: Verwaltungsrat

; Artikel 20: Verwaltungsrat- Zusammensetzung: Die Vereinigung wird durch einen ; Verwaltungsrat verwaltet, der mindestens aus drei Personen besteht. Die

Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die

Verwaltungsratsrnitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind jederzeit durch die Generalversammlung abn,rfbar. Die Generalversammlung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine unbestimmte Dauer. Die Mindestanzahl an Verwaltungsratsmitgliedern kann auf zwei verringert werden, wenn die Generalversammlung aus drei iviltgliedern besteht. Die Anzahl Verwaltungsratsmitglleder muss immer geringer sein, als die Anzahl an Personen, die Mitglied der Vereinigung sind.

É)em Eielgischv Staatsblatt vcirbehalten

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Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : der Vorderseite ; Name und Eigenschaft des beurkundenden Notes oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sin& der Vereinigung, die Stiflung oder die Organismus

Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite Name und Unterschrift

MOD 3,2

Ten eme;earig

Artikel 21: Vakanz: Bel vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsrnitgliedes ki5nnen die restlichen Verwaltungsratsrnitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vornehnien. Die darauffolgende Generalversammlung schreitet dann definitiv zur Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsrnitgliedes zu Ende.

Artike122: Befugnisse des Verwaltungsrates: Der Verwaltungsrat hat die weitgehendsten Bef ugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungszleis. Zu seiner Zustândigkeit gehi5ren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversarnmlung vorbehalten.

Artikel 23: Prâsidium: Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden benennen, gegebenenfalls einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. Der Vorsitzende ist insbesondere mit dem Vorsitz des Verwaltungsrats beauftragt. Der Schriftführer ist insbesondere damit beauftragt, die Protokolle zu verfassen und auf die Aufbewahrung der Dokument zu achten. Der Kassenführer ist insbesondere mit der Führung der Bücher beauftragt.

Artikel 24: Sitzungen des Verwaltungsrates: Der Verwaltungsrat tritt jedes mal dann auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordern.

Artikel 25: Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung verrnerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

Artikel 26: Protokolle: Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrat unterzeichnet.

Artikel 27: Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsrnitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persiinlichen Haftung.

Artikel 28: Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich. Die wâhrend der Ausübung ihres Arntes entstandenen Kosten kiinnen jedoch von der Vereinigung zurückerstattet werden.

Kapitel 6: Geschâftsjahr

Artikel 29: Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 01. Januar und endet zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Vereinigung nimrnt erstrnalig ihre Tâtigkeiten zum 01. Januar 2014 auf.

Kapitel 7: Rechnungslegunq

Artikel 30: Kommissare: Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtung zur Bezeichnung eines Kornmissars hat die Generalversarnmlung das Recht, einen oder mehrere Kommissare zu emennen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschiüsse der Vereinigung.

Artikel 31: Jahresabrechnung - Budget: Jedes Jahr, spâtestens im Monat APRIL hat der Verwaltungsrat die Jahresabrechnung über das verflossene Geschâftsjahr zu erstellen, aus dem [(far und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Die Jahresabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Komrnissare geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehrnigung unterbreitet.

Dem Be/giscpert ' Stnatsblatt or v rbehatten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

Kapitel 8: Auflifisung der Vereinigung

Artikel 32: Aufliisung: Die Vereinigung kann gem e den gesetzlichen Bestimmungen

und Formerfordernissen aufgebst werden.

Artikel 33: lm Falle der freiwilligen Aufliisung bestimmt die Generalversammiung

Bitte ad der letzten Selle des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notes oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiffung oder die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseife Name und Unterschrift

MOU 3.2

einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 34: Verbleibendes Nettovermiigen: Das nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbielbende Nettovermeigen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichen Zielselzungen zur Verfügung gestellt. Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettoverregen der Vereinigung erhalten soli.

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Kapitel 9: Verschiedenes

Artikel 35: Verschieenes: Aile Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Beschlüsse der Generalversammlung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/01/2014 - Annexes du Moniteur belge Die Generalversammiung der Vereinigung hat am heutigen 20. Dezember 2013 die vorliegenden Statuten genehmigt und beschlieflt unter Berücksichtigung der gesetzlich erforderlichen Anzahl anwesender Stimmen, dass der Verwaltungsrat sich aus nachfolgenclen Verwaltern zusammensetzt:

Kieffer Roger, Lichtenbuscher Strasse 209 in 4731 Eynatten

Simon Lothar, Kinkebahn 124 in 4731 Eynatten

Diese Personen nehmen das Mandat an.

Der an diesem 20. Dezember 2013 versammelte Verwaltungsrat ernennt für unbestimmte Dauer zum Vorsitzenden: Kieffer Roger, Lichtenbuscher Strasse 209 in 4731 Eynatten

Der an diesem 20. Dezember 2013 versammelte Verwaltungsrat beauftragt für unbestimmte Dauer

mit der Geschâftsführung: Kieffer Roger, Lichtenbuscher Strasse 209 in 4731 Eynatten

im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des Geschâftsführers vertreten werden.

Der Vorsitzende

Kieffer Roger

Bitte au f der letzten Selle s..15 Tells B anyeen Auf der Vorder eite Name und Eigenseaft des beurlcundenden Nûtars sxder der Personen, die

dam ermehtigt sind, der Vereinigung, die Seing oder die Organisrnus Dritten gegentiber zu venreten

Auf der RüCkseitt: Name und Unterechrift.

Coordonnées
FUN DRIVE, ABGEKURZT : FUN DRIVE

Adresse
LICHTENBUSCHER STRASSE 209 4731 EYNATTEN

Code postal : 4731
Localité : Eynatten
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne