FUSSBALLFREUNDE

Divers


Dénomination : FUSSBALLFREUNDE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 634.770.077

Publication

12/08/2015
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsbiatt zu ueróffentlïchen ist

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Unternehmensnr : 63 q. ( e~

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgesbhrieben) : FURBALLFREUNDE

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4700 EUPEN, Kirchstrasse 10

Gegenstand

der Urkunde : Grïindung

Die Unterzeichneten :

1. Herr GENERET Michael, Metzger, geboren am 25. November 1972 (NN 721125-089-71), wohnhaft in 4700 Eupen, Rotenberg 46,-

2. Herr SCHMETZ Bruno, Metzger, geboren am 29. August 1961 (NN 610829-111-65), wohnhaft in 4721 Kelmis, An den Eichen 28,-

3. Herr KOHNEN Thomas, Metzger, geboren am 20. Márz 1975 (NN 750320-049-74), wohnhaft in 4780 St. Vith, Breitfeld 2,-

4. Herr HILT Mario, Metzger, geboren am 2. Juli 1981 (NN 810702-229-06), wohnhaft in 4730 Raeren Eynattener Stresse 13,

beschliessen elne Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wie folgt zu griánden.

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet "Fufbballfreunde".

Auf allen Dokumenten der Vereinigung mua deren Bezeichnung, Form und Sitz erwâhnt werden.

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz der Vereinigung ist 4700 Eupen, Kirchstrasse 10, nâmlich im Gerichtsbezirk Eupen

Artikel 3 : Ziel

Ziel der Vereinigung ist die Organisation von Besuchen von FulIballspielen.

Die Vereinigung kann jede Art von Veranstaltungen im In- und Ausland durchführen, Immobilien erwerbeny und/oder verwalten, sowie alle Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt zur Zielsetzung der Vereinigung; im vorgenannten Sinne beitragen.

Die Vereinigung verfoigt weder politische noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich diesbezügliche Betâtigungen. Sie kann sich an bestekende Fachverbânde und überôrtliche lnteressengemeinschaften anschlieflen.

Artikel 4 ; Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder, die mindestens drei betrâgt, sowie die Zahl der Ehrenmitglieder, ist ungebrenzt.

Artikel 6 : Aufnahme

Jede physische oder juristische Person kann Mitglied der Vereinigung werden.

Die Eintragung ais Mitgiied bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrates. Die Eintragung als, Ehrenmitglied bedarf der Genehmigung der Generalversammiung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, dle Stiftung oder die Organismus Chilien gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/08/2015 - Annexes du Moniteur belge

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Der Verwaltungsrat und die Generalversammlung sind nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die eventuelle Ablehnung des Antrages mitzuteilen.

Artikel 7 : Ausschlul3 und Rücktritt eines Mitglieds

Mitglieder und Ehrenmitglieder kunnen nur durch Beschlufl der Generalver-sammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei/Drittel ausgeschlossen werden.

Der Verwaltungsrat kann, bis zum Beschiuf3 der Generalversammlung, ein Mitglied wegen schwerwiegencler Versfoie suspendieren.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus der Vereinigung austreten durch entsprechende Mitteilung an den Verwaltungsrates.

Mitglieder, die in einer Frist von drei Monaten nach einer Aufforderung des Verwaltungsrates den jâhrlichen Beitrag nicht entrichtet haben, werden als ausscheidend betrachtet.

Zurückgetretene oder ausgeschiossene Mitglieder sowie die Erben von verstorbe-nen Mitgliedem haben keinerlei Anspruch auf das Vereinigungsvermâgen. Sie dürfen die Beitrâge, die sie selbst eingezahlt haben oder die ihr Rechtsvorgânger eingezahlt hat, nicht zurückfordem.

Artikel B Beitrâge

Die jâhrlichen Mitgliedsbeitrâge, falls solche erhoben werden, werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Sie

dürfen den jâhrlichen Betrag von Tausend Euro (1.000 ¬ ) nicht überschreiten.

Artikel 9 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird verwaltet durch eiven Verwaltungsrat, der aus mindestens drei Personen, Mitglied oder nicht, bestehen mufs. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für hüchstens drei erneuerbare Jahre von der ordentlichen Generalversammlung gewâhlt und kënnen jederzeit von ihr abberufen werden. Jedes Verwaltungsratsmitglied, das zur Besetzung eines wâhrend der Dauer frei gewordenen Mandates emannt wird, wird nur für die Zeit emannt, die erforderlich ist, um dieses Mandat zu Ende zu führen. Die Mandate werden aufgrund einer von dem Verwaltungsrat beschiossenen Ordnungsregelung erneuert.

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seiner Mitte eiven Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, eiven Schriftführer und eihen Kassenführer. Elne selbe Persan darf hbchstens zwei Âmter bekleiden, lm Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wind dessen Amt vom stellvertretenden Vorsitzenden, gegebenfalls auch vom Schriftführerwahrgenommen.

Die Verwaltungsratmitglieder sind nicht persünlich haftbar ; ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 10 Rücktritt eines Verwaltungsratsmitglieds

Der Rücktritt eines Verwaltungqsratsmitglieds ist nur gültig insofem er dem Verwaltungsrat mitgeteilt und durch denselben angenommen wird. Der Verwaltungsrat kann das zurückgetretene Mitglied bis zur nâchsten Generalversammlung ersetzen.

Artikel 11 : Beschlüsse des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem mindestens einmal pro Trimester einberufen oder sooft wie dies für die Interessen der Vereinigung vonnüten ist. Er ist beschluRfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fai3t seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bel Stimmengleichhelt ist die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreter ausschlaggebend.

Jades Mitglied kann schriftlich, durch Telefax oder Email eiven seiner Kollegen mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammiung des Verwaltungsrates beauftragen, damit dieser an seiner Stelle abstimmt. Ein und das gleiche Mitglied kann jedoch nur einen Kollegen vertreten.

Artikel 12 : Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat ist befugt, alle für die Verwirklichung des Vereinigungszweckes notwendigen oder nütziichen Handlungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Handlungen, die der Generalversammlung gesetzlich vorbehalten sind.

Falls es infolge der Umstânde erforderlich ist, kann der Verwaltungsrat unter seiner Verantwortung Sonderkommissionen emennen, deren Befugnisse er bestimmt.

Artikel 13 :Tâgliche Verwaltung

Der Verwaltungsrat kann einem oder mehreren geschâftsführenden Mitgliedem die tâgliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unter schniftsrecht übertragen. Er kann ebenfalis gleich welchem Beauftragten seiner Wahl Sondervollmacht jeglicher Art erteilen.

Artikel 14 ; Vertretung der Vereinigung

Fur alle Handlungen genügen die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedem, wovon eine die des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schriftführers sein muR, damit die Vereinigung vor Drittpersonen und Gericht rechtsgültig vertreten ist.

lm Rahmen der tâglichen Verwaltung genügt jedoch die alleinige Unterschrift des mit der tagtâglichen Verwaltung beauftragten Verwaltungsratsmitgliedes.

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x ~f" Diese Mitglieder brauchen keinen vorherigen Beschluf3 des Verwaltungsrates nachzuweisen.

Artikel 15 : Kommissar

Die Generalversammlung emennt jâhrlich zwei Kommissare, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sihd und die mit der Prüfung und Kontrolle der Finanzoperationen der Vereinigung beauftragt sind. Die Kommissare erstatten der Generalversammlung hierüber Bericht.

Die Kommissare haben ein uneingeschrânktes Aufsichts- und Kontrollrecht über alle Finanzgeschâfte der Vereinigung. Sie kunnen vor Ort Einsicht nehmen in die Bûcher und Rechnungsbelege der Vereinigung. Ihnën wird jedes Jahr eine Aufstellung der Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehândigt.

Artikel 16 : Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedem ; jedes Mitglied verfügt über eine Stimrrie.

Ehrenmitglieder dürfen den Versammlungen beiwohnen, haben jedoch kein Stïmmrecht.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/08/2015 - Annexes du Moniteur belge Artikel 17 : Einberufung der Generalversammlung

Jedes Jahr muí3 wenigstens eine Generalversammiung abgehaiten werden; diese findet statt im Laufe der vier ersten Monate des Jahres.

Jede VersammIung findet am Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreibbn angegeben sind. Alle Mitglieder mussen schriftlich mindestens acht Tage vor dieser Generalversammlung unler Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Weitere Interpellationen müssen drei Tage vor der Generalversammlung dem Schriftführer mitgeteilt werden.

Mit Ausnahme eiher Statutenânderung, aines Mitgliederausschlusses oder einer Auflüsung der Vereinigung, darf die Generalversammlung selbst über Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, gültig beraten.

Es kann so oft eine aufFerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es fur die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Elne auf3erordentliche Generalversammlung mua innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens einlFünftel der aktiven Mitglïeder, dies beantragen. Sie wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreter geführt.

Artikel 1S : Vertretung bei den Generalversammlungen

Jedes aktive Mitgiied darf sich bel den Generalversammiungen durch einen Bevoflmâchtigten, weicher selber aktives Mitglied ist, vertreten tassen. Der Verwaltungsrat hat die Müglichkeit, nur die nach seinem Muster ersteliten Vollmachten zuzulassen. Ein Mitglied darf hüchstens drei andere Mitglieder bel der Abstimmung vertreten.

Für eine Statutenânderung, den Ausschluf3 eines aktiven oder eines Ehren-mitgliedes, oder die Auflüsung der Vereinigung gilt, dari die trotz erfolgter Einladung nicht anwesenden und nicht durch Vollmacht vertretenen Mitglieder ihre Vollmacht dem Verwaltungsrat eiteilen.

Artikel 19 : Beschlüsse der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das háchste Organ der Vereinigung ; sie allein ist zustândig für Statutensânderungen, Aufnahme der Mitglieder und Emennung der Ehrenmitglieder, Ausschluf3 der Ehrenmitglieder, sowie die Wahl und die Abberufung der Verwallungsratesmitglieder, Genehmigung des Haushalts und der Rechnungen, freiwillige Auflüsung der Vereinigung, d.h. alle Beschlüsse, fur die der Verwaltungsrat nicht zustândig ist.

1m allgemeinen ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschlu¬ 3fâhig. Sie far3t ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreter ausschlaggebend.

In Abweichung vom vorstehenden Absatz dürfen die Beschlüsse der Versammlung über die Statutenânderungen, über den Ausschluf3 von aktiven oder Ehrenmitgliedern oder die freiwillige Aufi sung der Vereinigung nur unter den besonderen, im Gesetz über Vereinigung ohne Erwerbszwecke vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit und der Mehrheit gefaLLt werden.

Artikel 20 : Protokolle

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden des Verwaitungsrates und vom Schriftführer oder deren Vertreter unterschrieben werden; sie werden aut3erdem in eln besonderes Verzeichnis ein-getragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben.

Die Auszüge kunnen von jedem dies beantragenden Mitglied eingesehen werden.

Artikel 21 : Interne Regelung

Elne interne Regelung kann durch den Verwaltungsrat bei der Generalversammlung vorgelegt werden. Abânderungen bezüglich dieser Regelung kSnnen bei der Generalversammlung vorgenommen werden mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 22 : Geschâftsjahr und Abrechnung

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Teil B : Fortsetzung

Das Geschesjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr. Am Ende des Geschüftsjahres werden die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der Haushaltsplan für das folgende Jahr wird erstellt. Die Abrechnung wird der

nâchsten Generalversammlung zur Billigung unterbreitet.

Artikel 23 : Bildung eines Reservefonds

Dêr eventuelle Einnahmeüberschuf3 wird zur Bildung eines Reservefonds ver-wendet. Dieser Fonds kann dazu dienen, Amortisationen vorzunehmen, auflerge-w5hnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere durch den Verwaltungsrat beschlossene Ausgaben zu decken.

Artikel 24 : Auflüsung

lm Faite der freiwilligen Auflüsung bestimmen die Mitglieder der Generalver-sammtung einep oder mehrere Liquidatoren und legen deren Befugnisse fest.

lm Fálle der Auflüsung wird der nach der Tilgung der Schulden und der Begleichung der Lasten verbleibende Nettobestand des Vereinigungsvermügens einer von der Generalversammlung zu bestimmenden Vereinigung ohne Erwerbszweck zugeführt.

Findet diese Klausel keine Anwendung, so werden die Aktiva zu folgenden Zwecken verwendet :

a)die Güter, die in die Vereinigung eingebracht oder ihr geschenkt oder verwacht worden sind, werden denjenigen, die diese Einbringung, Schenkungen oder Vermchtnisse vorgenommen haben, oder deren Anspruchberechtigten zurück erstattet, insofern die Betroffenen dies im Laufe des auf die Auflüsung folgenden Jahres beantragen.

b)der Restbetrag der übrigbleibt, nachdem diese Rückerstattungen vorgenommen wurden oder nachdem die dazu vorgesehene Frist ohne Forderung abgelaufen ist, wird den Mitgliedern am Tage der Liquidation zu gleichen Teilen als vollstândiges und ausschliel3liches Privateigentum übertragen, wobei die Modalitâten der Liquidation, der Flüssigmachung und Aufteilung des somit zustande gekommenen ungeteilten gemeinsamen Eigentums durch Beschlüsse geregelt werden, die sie selbst mit einfacher Mehrheit fassen.

Anschliessend tritt die Generalversammlung zusammen und beschliesst folgendes :

Ernennung des Verwaltungsrates

Die Versammlung beschlieflt, die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder auf 3 festzusetzen. Werden als

Mitgliedern berufen für eine Dauer von 3 Jahren

Generet Michael, vorbennant.

Schmetz Bruno, vorbennant.

Kohnen Thomas, vorbennanL

AnschlielIend tritt der Verwaltungsrat zusammen und trifft folgende Beschlüsse :

-Herr Generet Michael vorgenannt, übt die Funktionen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus,-

-Herr Kohnen Thomas vorgenannt, übt die Funktionen des Schriftführers aus,-

-Herr Schmetz Bruno vorgenannt, übt die Funktionen des Kassierers aus,-

-Herr Schmetz Bruno vorgenannt, ist mit der tâglichen Verwaltung beauftragt. lm Rahmen dieser

Verwaltung, dans heisst für Verbindlichkeiten bis in Hóhe von 10.000 Euro, verpflichtet seine Unterschrift

rechtsverbindlich die Vereinigung.

Bitte auf der letzten Seite des Teil S angeben Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegentiber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Getâtigt in zwei Exemplaren in Eupen am 30. Juli 2015

Bruno SCHMETZ, Beauftragter für die tügliche Verwaltung Gleichzeitig hinterlegt : Gründungsakt

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Item BLlgischen Staatsblatt vorbehalten

Coordonnées
FUSSBALLFREUNDE

Adresse
KIRCHSTRAßE 10 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne