GDTEC

Divers


Dénomination : GDTEC
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 840.678.907

Publication

28/02/2014 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 30.06.2013, GEN 20.12.2013, NGL 21.02.2014 14049-0248-016
18/01/2012
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu vereiffentlichen ist

Bille auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die juritische Person Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Hinte Iagt bei > : (ansi81 des Handelsgeticrits EUPEN

0 9 -01- 2012

Kenzlei

IA1

1111111011111111111111 MI

*12016261*

der Greffier

Gesellschaftsname : "GDTEC"

Rechtsform : PRIVATGESELLSCHAFT MIT BESCHRANKTER HAFTUNG

Sitz : 4770 AMEL, Am Adesberg 46

Unternehmensnr : 0840.678.907

Gegenstand Sitzverlegung - Ernennungen

der Urkunde :

Aus dem Protkoll der auf3erordentlichen Generalversammlung vom 03.01.2012 gehen folgende Beschlüsse hervor:

1. die Gesellschafter beschlief3en einstimmig den Sozialsitz der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung nach B4780 SANKT V1TH, I.Z. II, Solvaystrafie 4 zu verlegen.

2. die Gesellschafter nehmen den sofortigen Rücktritt des augenblicklichen Geschâftsft1hrers Herr Christian GROMMES zur Kenntnis und erteilen ihm fur die erbrachten Leistungen vollstândige Entiastung.

3. die Gesellschafter ernennen mit sofortiger Wirkung zu den neuen Geschüftsfilhrern der Gesellschaft:

" J.DRIES &Cie K.G. mit Sitz in 4780 SANKT VITH, Am Sonnenhang 22, eingetragen im RPR Eupen unter der Nummer 0459.427.434, hier vertreten durch ihren stí3ndigen Vertreter Herrn Joseph Dries (N.N. 601125197-02);

" C. Grommes & Partners K.G., mit Sitz in 4770 AMEL, am Adesberg 46, eingetragen im RPR Eupen unter der Nummer 0842.018.002, hier vertreten durch ihren sti}ndigen Vertreter Herrn Christian Grommes (N.N. 781216-039-39).

Beide Geschâftsfi1hrer haben die weitestgehenden Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreiben alleine samtliche Akten der Gesellschaft.

Sie erklüren dieses Amt anzunehmen.

4. nach dem Rücktritt von Herrn Christian Grommes ernennen die Gesellschafter einstimmig die C. Grommes & Partners, vorgenannt, vertreten durch Herrn Christian Grommes z+uni stiindigeii Vertreter der Gesellschaft. Sie nimmt dieses Mandat an.

C. Grommes & Partners KG., Geschâftsfilhrerin

Vertreten durch Herrn Christian Grommes

Gleichzeitig hinterlegt : Kopie der aut3erordentlichen Generalversammlung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/01/2012 - Annexes du Moniteur belge

10/11/2011
ÿþ Mad 2.1

?rif Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist



Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Hinterlegt bei cier tcdPzi.

des andelsgerichts r UPS..

2 8 -10- 2011

der Greffier bCanziei , -

IItlN&Nlllmllll

*11170245*

E Unternehmensnr. : o g ik O . . "r3 0-1

Geseiáschaftsnarne

(voll ausgeschrieben) : G DTEC

Rechtsforrtt : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4770 Amel, Am Adesberg 46

Gecfenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN -ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendelf, zur Registrierung vorgelegt.

KAPITEL 1 : GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde hat die nachfolgend bezeichnete Person eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung unter der Bezeichnung "GDTEC" mit Sitz in 4770 Amel, Am Adesberg 46 gegründet.

' Herr GROMMES Christian Joseph, geboren zu St.Vith am sechzehnten Dezember

: neunzehnhundertachtundsiebzig (NN 781216-039-39), wohnhaft in 4770 Amel, am Adesberg Nr. 46,

' Das Kapital der Gesellschaft betrâgt zwanzigtausend Euro, dargesteilt durch zweihundert Anteile, in bar zum Preise von einhundert Euro je Anteil durch Herm Christan GROMMES gezeichnet.

Der Betrag von zwanzigtausend Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich sst das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten wurden Anteile vollst ndig freigemacht mistels Einzahlung eut das Konto Nr. BE05 7310 2112 6975 der KBC BANK.

Der Noter hat dies nach Einsichtnahme der Bescheinigung der Bank, welche dies bestetigt, bescheinigt

KAPITEL IISATZUNGEN

Die Satzungen enthaften folgendes:

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

I. Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrdnkter Haftung, und wird

" gegründet unter dem Namen  GDTEC".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verüffentlichungen mussen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes'chrânkter Hartung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuernummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die daze ermachtigt sind, die juristische Person Dritten gegenOber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4770 Amel, am Adesberg Nr. 46.

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

- Planung, Projektierung und Realisierung von industriellem Schaltschrank- Anlagebau;

- Planung, Projektierung und Realisierung von Maschinensteuerungen

- Prozesssteuerung, Prozessleitsysteme und Industrieautomation

- Einbindung von Informationssystemen in Maschinensteuerung

- Planung, Projektierung und Realisierung von industriellen Bussystemen und Informatiknetzwerken

- Planung, Projektierung und Realisierung von Fernwirkanlagen und Femwirktechnik

- Datenerfassung, -analyse und  archivierung sowie Datenverarbeitung

- Vertrieb, Installation und Programmierung von Informatiksystemen

- der An- und Verkauf, Import und Export, Grog- und Einzelhandel, Herstellung, Montage, Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen aller Art, von Steuerungen und Programmen für Maschinen, sowie von EDV-Progammen im Allgemeinen.

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtem kunnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschiften und Magnahmen, zuur Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder ahnlicher, ais nicht gleicher oder dhnlicher Untemehmen, zur Beteiligung an solchen Untemehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Untemehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschditsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemâg den Modalitâten, die ihr ais die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spateren Beschiüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt veriffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendelf für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfdhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelüst werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf zwanzigtausend Euro festgesetzt, dargestellt durch zweihundert Anteile ohne Nennwert.

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Artikel 7.- Zeichnung

Dieses Kapital ist vollstendig gezeichnet.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Geseilschaftsanteils sind, und in dem Faite von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniei ung und nacktem Eigentum vertritt der NutznieRer allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlieRlich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Ânderungen derselben sowie aus den rechtmaIig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Geseilschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrückiichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters moglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Keufer zu tinden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Geseilschafter hat, kunnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Helfte der Gesellschafter, welche mindestens die Helfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-lung getroffen, die durch die Gescheftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief m itg eteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschliel3t, es sei denn er habe schriftlich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-rden weigen Stimmzettel.

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Diese Zustimmung ist ebenfatls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf'lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ei- men Kâufer zu finden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu-.stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nàchsten ordentiichen Generalversammlung bindend und kann nur zwischen-'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statuteninderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens eín Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-'tretung.

In keinem FMI kann der Zedent die Auflüsung der Gesellschaft verlangen, auller wenn die Zah-lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-istimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistee wur'de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfalgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile.selber zu kaufen, gem den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kdnnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hal gemâl3 der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfoigen.

Diese Zustimmung ist ebenfatls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kdnnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfatls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahiung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Aufló-'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

Bei etner Kapitalerhbhung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhdhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlieaen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsànderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

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Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kônnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Geselischaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermdgens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die altein befugt sind, die Leitung der Geschiàfte zu übemehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfaüs durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahi der Geschâftsführer, sowie die Rechte des aileinigen Gescháftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehdren alle Handiungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehaiten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die samtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehaiten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Aile Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aut3er diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heifat aile Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtma1 ig durch den oder die Geschdftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 1 B.-

Mit Genehmigung der anderen Geschaftsführer kann jeder Geschaftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tëgliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhâit gegebenenfalis den Titel  beauftragter Geschâftsführer-".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am driften Freitag des Monats Dezember um 20.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit staff.

Artikel 18.-

Die aut3erordentliche Generalversammlung findet staff sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jelle Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über aile ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

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lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemüss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentiiche und aullerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort staff.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist m5glich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit.der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Juli eines jeden Jahres und endet am dreiRigsten Juni des darauffolgenden Jahres.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jahrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis Ietzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventueil zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Auflüsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

lm Falle der Auflósung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht aile freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen Full gestellt werden, sei es durch Zahlung zusàtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-'ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hbheren Verhâltnis freigemachten Geschâftsanteile.

Dem Belt ischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen trij-het Belgisch Staatstrlacl -101

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhlen alle Geseilschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel-'lungen rechtsgüitig gemacht werden kbnnen.

KAPITEL Ill ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendelf und endet am dreiRigsten

" Juni zweitausenddreizehn

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausenddreizehn staff.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitglied der Gesellschaft ernanntefür die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer:

Herr Christian GROMMES

Er haf die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt ailein sâmtliche Akten der Gesellschaft.

Er erklârte dieses Amt anzunehmen.

Weiter emannte das Gründungsmitglied Herm Christian GROMMES zum stândigen Vertreter der Gesellschaft. Er nahm auch dieses Amt an.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Noter

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde

Bitte auf der letzten Selle des Tells E angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermáchtigt sind, die juristische Persan Driften gegenûber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

26/01/2016 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 30.06.2015, GEN 18.12.2015, NGL 15.01.2016 16023-0367-016
06/02/2017 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 30.06.2016, GEN 16.12.2016, NGL 28.01.2017 17031-0400-015

Coordonnées
GDTEC

Adresse
I.Z. II, SOLVAYSTASSE 4 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne