GENERALAT DER FRANZISKANERINNENSCHWESTERN DER HEILIGEN FAMILIE, KLOSTERCHEN, IN ABKURZING GENERLAT DER FRK.V.D.HL.FAM.,KLOSTERCHEN

Divers


Dénomination : GENERALAT DER FRANZISKANERINNENSCHWESTERN DER HEILIGEN FAMILIE, KLOSTERCHEN, IN ABKURZING GENERLAT DER FRK.V.D.HL.FAM.,KLOSTERCHEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 410.868.343

Publication

28/06/2012
ÿþ MOD 32

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

11

Bel.

Sta

vort

des Handelsgerichts EUPEN

9 -06- 2012

IN

der Greffier

Kanzlei

1111 *iauas71117t

Unternehmenenr : 0410.868.343

Name der Vereinigung / Stiftung 1 Organismen

(ausgesehrieben) : GENERALAT DER FRANZISKANERINNENSCHWESTERN DER HEILIGEN FAMILIE, KL5STERCHEN

(abgekurzt) :

F2echtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Marktplatz 1 B-4700 EUPEN

Gegenstand

der Urkunde : Satzungsanpassungen - Koordinierung der Satzung - Erneuerung des

Verwaltungsrats

Ordentliche Generaiversammlung vom 04. Juni 2012

Am 04. Juni 2012, urn 10:00 Uhr, ist die ordentliche Generalversammlung am Sitz der Vereinigung Marktplatz 1 in 4700 EUPEN zusammengetreten.

Die Generaiversammlung beschliel3t einstimmig, die Satzungen wie folgt zu derândern und zu koordinieren:

Kapitel 1  Benennung  Sitz  Zweck  Dauer

Artikel 1

Die Vereinigung tràgt den Namen :  Mutterhaus der Franziskanerinnen von der Heiligen Familie".

Alle Schriftstücke, Rechnungen, Anzeigen, Veriïffentlichungen, Briefe, Bestellscheine und sonstigen Belege herrührend aus der Vereinigung, mossen hinter der Vereinsbezeichnung leserlich die Worte »Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung  V.o.G." tragen, sowie die Eintragungsnummer im Register der Rechtspersonen und die Adresse des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 2

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 EUPEN, Marktplatz 1 und untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen, Er kann durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden.

Jegliche Sitzverlegung muss in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes-  Moniteur Belge" vertiffentlicht werden,

Artikel 3

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht bat ais Zweck die Übung der christiichen Tugend und des; Ordensiebens in einer Gemeinschaft, die internationale Organisation des Kongregationsiebens ais Mutterhaus der Gemeinschaft unter Anwendung des kirchlichen und moralischen Rechtes, der Regel vom Regulierten Driften Orden des heiligen Franziskus und den Konstitutionen der Kongregation der Franziskanerinnen von der Heiligen Familie, sowie die Organisation, Leitung und Ausübung der Werke der Nâchstenliebe und die Fbrderung der Religion, der V6lkerverstftndigung und der Entwicklungshilfe im Sinne der Missionen der katholischen Kirche.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermàchtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus entten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unlerschrift,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2012 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3,2 "

Die Kongregation wurde gegründet am 13. Juni 1857 von Josephine Koch aus Aachen, spater genannt  Muffer Elisabeth von Jesus", und durch Kardinal Johannes von Geissel, Erzbischof von Küln, anerkannt, Am 12, Marz 1929 wurde die Kongregation papstlichen Rechtes.

Des Weiteren organisiert die Vereinigung die Verrnietung von Raumlichkeiten an allein stehende Personen, die eine soziale oder moralische Unterstützung ben5tigen. Diese aus Sozialgründen erfolgte Vermietung wird ohne jegliche Dienstleistung erfolgen.

Die Mieter bezw. Mieterinnen werden monatlich einen Kostenbeitrag zur Deckung der lnvestitions- und allgemeinen Kosten der Eigentümerin leisten. Diese finanziellen Beteiligungen werden nach Bedarf den finanziellen Mdglichkeiten der betreffenden Personen angepasst.

Artikel 4

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet worden. Sie kann jederzeit unter Einhaltung der

gesetzlichen Bestimmungen aufgelast werden, '

Das Geschaftsjahr beginut am etsten Januar und endet am einunddreiaigsten Dezember eines jeden' Jahres.

Kapitel 2  Mitglieder  Aufnahme  Entlassung  Verpflichtungen

Artikel 5

Die Zahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen.

Artikel 6

Der Verwaltungsrat beríit über Vorschlege und Kandidaturen zus Aufnahme neuer Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt nach einer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kapitels 5 durchgeführten Abstimmung der Generalversammlung der Mitglieder.

Artikel 7

Die Abdankung und Entlassung der Mitglieder erfoigt gem den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 8

Die Ausweisung eines Mitglieds erwirkt von selbst seine Zurückziehung aus der Vereinigung.

Artikel 9

Die abdankenden Mitglieder, die Ausgewiesenen oder Suspendierten, sowie die Erben eines verstorbenen Mitglieds, Naben kein Anrecht auf das Vermogen der Vereinigung. Auch kánnen sie die Beitrrge nicht zurückfordern, noch irgendwelche Rechenschaft, noch Beschlagnahme, noch Inventer, noch das Anbringen von Siegeln fordern.

Die Mitglieder sind zu keinem Beitrag verpflichtet.

Die Mitglieder der Vereinigung gehen keinertei pers5nliche Hartung in Bezug auf die Verpflichtungen der Vereinigung eïn.

Kapitel 3  Verwaltung --1.aufende Geschafte

Artikel 10

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat, aus mindestens drei Mitgliedern bestekend, verwaftet. Sollte die Vereinigung aus drei Mitgliedern bestehen, wird die Zahl der Verwalter auf zwel festgesetzt und ieder Verwalter ist unterschriftsberechtigt.

Die Generalversammlung emennt die Verwaltungsrate. Sie kunnen ebenfalls jederzeit durch die Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden. Sie verlieten ihr Mandat durch Todesfall, Abdankung oder Amtsenthebung.

MOD 3.2

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Artikel 11

Der Verwaltungsrat bestimmt unter seinen Mitgliedern eine Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende und eine Schriftführerin, die zeitgleich das Amt der Kassiererin ausführt. Ein Mitglied kann mehrere Funktionen ausüben. In Abwesenheit der Vorsitzenden übemimrnt die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.

Artikel 12

Der Verwaltungsrat tritt ouf Einladung der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen, jedes Mal wenn die interessen der Vereinigung es erfordern.

Er muss auf3erdem zusammentreten, wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich beantragt.

Er kann nur Jann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Vorsitzenden oder ihrer Steilvertreterin entscheidend.

Die Beschlüsse werden in durchiaufend nummerierten Protokollen festgehaiten, die gemeinsam aufzubewahren sind.. Jedes Protokoil wird durch die Vorsitzende und die Schriftführerin unterzeichnet.

Auszüge aus den Protokollen, beispielsweise zu Gerichtszwecken oder dergleichen, oder solche die den Behdrden oder sonst wo vorgelegt werden müssen, werden durch die Vorsitzende des Verwaltungsrates oder durch die stellvertretende Vorsitzende unterschrieben. Alle Mitglieder und Drittpersonen, die ein berechtigtes Interesse vorweisen kunnen, haben das Recht, Einsicht in die Protokollen zu nehmen. Falls ein Mitglied Auszüge aus den Protokollen verlangt, werden ihm durch die Vorsitzende oder durch die stellvertretende Vorsitzende unterschriebene Ausfertigungen ausgehandigt.

Artikel 13

Der Verwaltungsrat ist zustândig für alle Sachen, die die Verwaltung der Vereinigung im weitesten Sinne betreffen.

So vermag er beisp'seisweise Zahiungen zu entrichten und anzunehmen, Quittungen zu verlangen und zu erteilen, zu verleihen und zu entleihen, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, umzutauschen, zu verüuf3ern, zu vermachen; durch Mietvertrag zu mieten und zu vermieten, auch für Iânger als neun Jahre; Zuschüsse und Unterstützungen, gleich ob private oder óffentliche, anzunehmen; Erbschaften, Schenkungen und Vermdchtnisse aller Art anzunehmen und abzutreten, aile Kauf- und Untemehmensvertr5ge anzuschlief3en;

Anleihen zu tütigen, mit oder ohne Sicherung; Subrogationen und Bürgschaften zu bewilligen und anzunehmen; die unbeweglichen Güter, die Eigentum der Vereinigung sind, mit Hypotheken zu belasten; Anleihen und Vorschüsse zu vereinbaren und zu tuigen; auf aile vertraglichen und dinglichen Rechte und persünlichen und dinglichen Sicherheiten sowie auf die Auflüsungsklage zu verzichten, ohne oder mit Zahlung; privilegierte oder Hypothekeneintragungen zu lusthen; den Hypothekenbewahrer von der Vornahme von Eintragungen von Amts wegen zu befreien; die Vereinigung als Klagerin oder Bekragte rechtsgültig zu vertreten, aile richterlichen Entscheidungen zu vollstrecken oder volistrecken zu lassen, Vergleiche, privat oder vor einem Schiedsrichter, zu schlief3en.

Dem Verwaltungsrat steht es auch zu, selbst oder durch Bevolimchtigte, die Agenten, die Angestellten und die Mitglieder der Vereinigung zu ernennen und abzusetzen und deren Befugnisse und Lühne zu bestimmen.

Artikel 14

Der Verwaltungsrat kann die Führung der tàglichen Obliegenheiten der Vereinigung, mit Unterschriftvollmacht, die für diese Führung notwendig ist, auf ein aus seiner Mille gewühltes Mitglied übertragen und Vollmachten festsetzen. Dieses Verwaltungsratmitglied wird  delegierte Verwalterin" genannt.

Gleicherweise kann der Verwaltungsrat aile besonderen Vollmachten auf srimtliche von ihm gewdhlten Bevollmâchtigten übertragen.

Artikel 15

Alle übrigen Handiungen, die in Artikel 13 vorgesehen sind und die nicht zur tüglichen Geschâftsführung gehoren oder die nicht durch einen besonderen Auftrag des Verwaltungsrates erledigt werden, werden durch zwei Verwaltungsratmitglieder rechtsgültig unterschrieben, um die Vereinigung Drittpersonen gegenüber gültig zu vertreten ; hierfür brauchen diese sich weder durch einen Beschluss noch durch eine Ermrichtigung oder eine besondere Voilmacht zu rechtfertigen.

' M0D 3.2

t

Artikel 16

Gerichtilche Verfahren, sei es ais Klâgerin oder als Beklagte, werden durch den Verwaltungsrat im Namen

der Vereinigung geführt, auf Bestreben der Vorsitzenden oder der delegierten Verwalterin.

Kapitel 4  Die Generalversammlung

Artikel 17

Die Generalversammlung ist das souveri3ne Entscheidungsgremium der Vereinigung. Ihre Zustündigkeit' umfasst :

DSatzungsândenungen,

Q'pie Ernennung und die Abberufung der Verwaltungsratmitgiieder,

Q'pie Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresendabrechnung,

Q'Die den Verwaltungsratmitgliedern zu erteilende Entrastung,

Q'Díe freiwillige Aufldsung der Vereinigung,

DDen Ausschluss und die Aufnahme von Mitgliedern sowie

Q'Alle Entscheidungen, die die Befugnisse überschreiten, die dem Verwaltungsrat aufgrund der gesetziichen Bestimmungen oder der gegenwârtigen Satzungen vorbehalten sind.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2012 - Annexes du Moniteur belge Artikel 18

Die ordentiiche Generalversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im Laufe der ersten Jahreshâlfte statt.

Aul3erordentliche Generalversammlungen treten jedes mal dann zusammen, wenn es das Wohl der Vereinigung erfordert. Sie muss von rechts wegen einberufen werden, wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt.

Die Versammiungen finden statt an dem in der Einberufung angegebenen Tag, Stunde und Ort. Artikel 19

Die Vorladungen erfolgen durch den Verwaltungsrat, und zwar schriftlich, Die Vorladung ist jedem Mitglied wenigstens acht (8) Tage vor dem Datum der Versammlung zuzustellen. Sie wird durch die Vorsitzende, durch die stelivertretende Vorsitzende oder durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrats unterschrieben. Sie enthdlt die Tagesordnung. Die Generalversammlung darf nur über die in der Tagesordnung vorgesehenen Punkte verhandeln.

Artikel 20

In der Generalversammlung führt die Vorsitzende denVorsitz oder in deren Abwesenheit die stellvertretende Vorsitzende. Die Schriftführerin führt das Protokoll. Bei Abwesenheit der Schriftführerin bestimmt die Vorsitzende die Protokollführerin.

Artikel 21

Jedes Mitglied hat das Recht an den Generalversammlungen, ordentiiche oder aul3erordentliche,, teilzunehmen, entweder persünlich oder durch Vertretung einer von ihm bestellten Person, welche selbst Mitglied der Vereinigung ist. Jede Beauftragte kann nur über eine Vollmacht Mandat verfügen.

Alle Mitglieder haben Welches Stimmrecht. Jedes verfügt über eine Stimme.

Artikel 22

Abgesehen von Beschlüssen betreffend der Abânderungen der Satzungen, der AusschlieRung von Mitgliedern und der freiwilligen Auflüsung der Vereinigung, für welche die gesetzlichen Bestimmungen die Zahl der Anwesenden und eine besondere Stimmenmehrheit vorschreiben, sind die Versammiungen gültig ohne Rücksicht auf die Zahl der persónlich oder in Vertretung anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse werden bel absoluter Stimmenmehrheit gefasst. lm Ferle der Stimmengleichheit, ist die Stimme der Vorsitzenden oder gegebenenfalls die ihrer Vertreterin entscheidend. Die Vorschlâge zu Satzungsânderungen oder zur vorzeitigen Aufleisung der Vereinigung werden formel[ auf der Tagesordnung vermerkt.

Cern Belgischen Staatsblatt vorbehalten

N44D 3.2

Teil B : Fortsetzung

Artikel 23

Ober die Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt. Diese Protokolle werden durch die Vorsitzende und die Schriftführerin unterschrieben. Die Protokolle werden mit einer fortlaufenden Nummer versehen und gemeinsam aufbewahrt.

Auszüge aus den Protokolten, welche bei Gericht oder sonst wo vorgelegt werden mussen, werden durch die Vorsitzende oder durch die stellvertretende Vorsitzende unterschrieben. Auszüge werden jedem Mitglied Oder jeder Driftperson, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, ebenfails auf Anfrage ausgesteilt.

Kapitel 5  Haushaitsplan  Rechnungen  Bilanz

Artikel 24

Jedes Jahr am einunddreilligsten Dezember wird die Abrechnung des verfiossenen Geschüftsjahres aufgesteilt und der Haushaitspian des neuen Rechnungsjahres festgesetzt. Beide unterliegen der Genehmigung der ordentiiichen Generalversammlung des folgenden Halbjahres,

Kapitel 6  Auflbsung und Abrechnung

Artikel 25

lm Palle der freiwilligen Auflbsung bestimmt die Generalversammlung eine(n) oder mehrere Liquidatorenlinnen und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 26

lm Faite einer freiwilligen oder gerichtiichen Auflbsung, gleich zu weicher Zeit und aus welchen Gründen sie stattfindet, wird die Bestimmung des nach Begleichung aller Schulden verbieibenden Vermogens der Vereinigung durch die Generalversammlung der Mitglieder festgelegt.

In Ermangelung einer Entscheidung der Generalversammlung bestimmt der/die Liquidator(in) die Verwendung, die nach Mi glichkeit an elne gleichartige Einrichtung gleichen Zwecks und Ziels bestimmt werden . soli.

*****K*********

Der Verwaitungsrat der Vereinigung setzt sick derzeit wie foigt zusammen :

Vorsitzende mit alieiniger und unbeschrdnkter Vertretungsvollmacht

JUNGBLUTH Marianne

Nationalregistemummer : 440318 048-66

Stelivertretende Vorsitzende:

HEFLIK Eva geboren am 19.12.1935 in Künigshütte (Oberschlesien damais Deutschland jetzt Polen)

Schriftführerin und Kassiererin:

MAUS Marie-Thérèse

Nationalregistemummer : 581003 330-92

Die Mandate geiten fur eine unbestimmte Zeit.

HUYNEN Irène (NRN 44072421637), KRAL Margaretha (NRN 31083137482) und DRÜSCH Rosa (NRN

38042711496) scheiden ais Verwalterin aus. Sie erhaiten volle Entlastung für ihre gesamte Amtszeit.

Getâtigt zu Eupen, am 04. Juni 2012, in drei Exemplaren, wovon zwei beim zustündïgen Handelsgericht hi nterlegt werden,

Die Vorsitzende, Die Schriftführerin und Kassiererin,

Marianne JUNGBLUTH Marie-Thérèse MAUS

Bitte auf der letzien Seite des Teils B angeben :Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
GENERALAT DER FRANZISKANERINNENSCHWESTERN DE…

Adresse
MARKTPLATZ 1 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne