GESUNDHEITSZENTRUM DR FRANCKH - DR DANDJIN

Divers


Dénomination : GESUNDHEITSZENTRUM DR FRANCKH - DR DANDJIN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 535.843.242

Publication

01/07/2013
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist

*13099569*

I01

Gesellschaftsnarne

(volt ausgeschrieben) : Gesundheitszentrum Dr Franckh - Dr Dandjin

Rechtsform : Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4700 EUPEN -- Rotenbergplatz 22

Unternehmensnr : 053 ç,<:§ 4.3

Geuenstand Gründung - Ernennung

der Urkunde :

Aus einer Urkunde getâtigt vor assoziiertem Notar Antoine RIJCKAERT in Eupen, am 14. Juni 2013, mit folgendem Vermerk  Registriert sechs Blatt, ein Zusatz in Eupen, am 19. Juni 2013, Band 203 Blatt 31 Fach 09, Erhalten 25,00 ¬ , der Hauptinspektor a.i. A.F. MOCKEL", geht hervor Bass

1/ Herr Doctor medicinae FRANCKH Marc, geboren zu Rrüssel, am 1. April 1976, NN. 76.04.01-353-77, belgischer Staatsangehttrigkeit, wohnhaft in 4680 Oupeye, Rue du Château d'Eau 72 und

2/ Frau Doctor medicinae DANDJIN NJINKEU Leonie, geboren zu Yaoundé (Kamerun), am 18, Mârz 1971, NN. 71.03.18-550-34, belgischer Staatsangehárigkeit, wohnhaft in D-47877 Willich-Anrath, Gietherstrasse 45

eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung gegründet haben und zu diesem Zweck folgenden Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben:

KAPITEL I GRÜNDUNG

Die Erschienenen erklâren hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung zu gründen, mit der Bezeichnung  Gesundheitszentrum Dr Franckh - Dr Dandjin" deren Sitz sich in 4700 EUPEN, Rotenbergplatz 22 befinden soli, und deren Gesellschaftskapital sich auf VIERZIGTAUSEND EURO (40.000,00 ¬ ) beiâuft. Dieses Gesellschaftskapital zerfállt in TAUSEND (1.000) Gesellschaftsanteile ohne Nennwert. Jeder Anteil entspricht einem/Tausendstel (111.000stel) des Gesellschaftsvermágens. Diese eintausend Gesellschaftsanteile werden jeweils zur Hâlfte, das heii3t je fünfhundert (500) Anteile, durch Herrn Dr. Marc FRANCKH und Frau Dr. Leonie DANDJIN NJINKEU gezeichnet, beide vorgenannt,

Die Erschienenen erklârt, dass die gezeichneten Anteile durch sie vollstândig freigemacht wurden, das heat in Háhe von VIERZIGTAUSEND EURO (40.000,00 ¬ ) und die zur Freimachung eingezahlten Mittel sind auf ein Sonderkonto auf Namen der zu gründenden Gesellschaft bei der ING Bank, Nummer 363-1213053-11, hinterlegt worden, so dass der Betrag von VIERZIGTAUSEND EURO (40.000,00 E) sofort zur Verfügung der Gesellschaft steht.

Vor der Beurkundung haben die Erschienenen dem Notar, in ihrer Eigenschaft als Gesellschaftsgründer und dem Gesetz entsprechend, einen Finanzplan übergeben, in dem über der Betrag des Kapitals der zu gründenden Gesellschaft Rechenschaft gelegt wird.

KAPITEL II - SATZUNGEN

ARTIKEL 1  Form und Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung an. Sie wird geführt enter der Bezeichnung : "Gesundheitszentrum Dr Franckh - Dr Dandjin". Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft sowie ihre Veráffentlichungen müssen hinter der Firmenbezeichnung und der Adresse des Gesellschaftssitzes ausgeschrieben und leserlich die Worte "Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung" oder die Abkürzung "Gbr/PGmbH", sowie die Eintragungsnummer beim Register der Rechtspersonen, gefolgt von der Abkürzung RJP, und dem Sitz des Gerichtsbezirks, dem sie untersteht, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat und die Namen der Gesellschafter sowie deren praktiziertes Fachgebiet beinhalten.

Jede Person, die in einer Urkunde erscheint in welcher die Vorschriften des vorangehenden Absatzes nicht erfüllt werden, kann gegebenenfalls für die darin eingegangenen Verpflichtungen der Gesellschaft als persánlich haftbar erklârt werden.

ARTIKEL 2 - Geseilschaftssitz

Der Sitz der Gesellschaft ist in 4700 EUPEN, Rotenbergplatz 22.

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes erfolgt durch einfachen Beschluss der Geschâftsleitung und muss rechtmâilig in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veráffentlicht werden. Die Verlegung des Gesellschaftssitzes muss der Arztekammer der Provinz zur Kenntnis gebracht werden.

Bitte auf der staten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der Personen,

die daze berechtigt sind die juritische Person Britten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

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ARTIKEL 3 - Gesellschaftszweck

Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausübung der allgemeinen Medizin und/oder der artverwandten medizinischen Fachrichtungen, durch den beziehungsweise die Gesell-schafter, sowie die Bereitstellung aller materiellen, technischen und menschlichen Mittel, die hierzu erforderlich sind.

Zur Ausübung des vorbeschriebenen Gesellschaftsgegenstandes wird sich ausdrücklich auf die Artikel 162 und 165 § 1 des medizinischen Deontologle-Kodexes bezogen, die hier wie folgt wiedergegeben werden. "Artikel 162

§ 1 : Die berufliche Verantwortung jedes Arztes ist immer unbegrenzt. Die Vereinbarung oder die Satzung der Gesellschaft mussen dies erwâhnen.

§ 2 : Die Vereinbarung, Satzung und innere Ordnung muss die freie Wahl des Arztes, die diagnostische und

therapeutische Unabhüngigkeit, sowie die Einhaltung des Berufsgeheimnisses garantieren.

Das Arztgeheimnis kann nur soweit eingeschrânkt werden, als es die Behandlung erfordert.

§ 3 : Die Vereinbarung, Satzung und innere Ordnung beinhalten alle nütigen Bestimmungen um jede

Kommerzialisierung des Arztberufes, jede Art von direkter oder indirekter Kollusion, von Dichotomie oder von

übermâssigem Konsum zu vermeiden.

Artikel 165

§ 1 : Jeder Arzt der in einer in Artikel 159 genannten Vereinigung arbeitet, muss die anderen Mitglieder oder

Gesellschafter über jede Diszipfinarmassnahme, Strafe oder administrative Massnahme informieren, die sich

auf das gemeinschaftliche Ausüben des Berufes auswirkt.".

Die Gesellschaft darf keine Handelstütigkeit ausüben.

Der Arztberuf wird im Namen und für Konto der Gesellschaft ausgeübt. Die Gesellschafter legen einen Teil

ihrer beruflichen Tâtigkeiten innerhalb der Gesellschaft zusammen.

Die Geselischafter behalten eine unbeschrânkte Haftung in der Ausübung ihrer beruflichen Ttigkeit.

Die Gesellschaft kann von dem beziehungsweise von den Medizinern, die ihr als Gesell-schafter

angeschlossen sind, jegliche Vollmachten erhalten, um in seinem beziehungsweise ihrem Namen das

medizinische Honorar zu erheben.

ARTIKEL 4 - Dauer

Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen die ihr

eventuelles Auflt sungsdatum überschreiten.

Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung vorzeitig aufgelóst werden, die im

Rahmen der Vorschriften für Satzungsânderungen beschlief3t.

Die Gesellschaft wird nicht durch den Tod, das Berufsverbot oder den Bankrott eines Gesellschafters

aufgelüst.

ARTIKEL 5 - Kapital

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf vierzigtausend Euro (40.000,00 E). Es zerfâllt in tausend

(1.000) Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert. Jeder Anteit entspricht einem/Tausendstef (1/1.000) des

Gesellschaftsvermügens und ist vollstândig freigemacht.

ARTIKEL 6 -- Gesellschafterregister

Die Gesellschaftsanteile sind Namensanteile.

Sie sind in dem Gesellschafterregister eingetragen, welches am Gesellschaftssitz hinterlegt ist; dieses

enthâlt die genauen Personalien eines jeden Gesellschafters, die Anzahl der von ihm gehaltenen

Gesellschaftsanteile, so wie die Angabe der getütigten Einzahlungen.

ARTIKEL 7 - Gesellschafter

Die Gesellschafter dürfen nur natürliche Personen sein, die den Tite! eines Doktors der Medizin haben, oder

einer Gesellschaft von Medizinern, die ihre Tátigkeit im Rahmen eiher Gesellschaft von Medizinern ausüben,

die durch die Ârztekammer angenommen wurde.

ARTIKEL 8 - Abtretungen

1 : solange die Gesellschaft nur einep einzigen Gesellschafter zühlt, steht es diesem frei einen Teil oder alle Anteile abzutreten, jedoch unter Einhaltung der Vorgaben des Artikels 7 der gegenwârtigen Satzungen,

2 : ab dem Tage, an dem die Gesellschaft mehrere Gesellschafter zâhlt, kunnen die Gesellschaftsanteile wie folgt unter Lebenden abgetreten oder aufgrund des Todes übertragen werden :

- Jeder Gesellschafter, der seine Anteile unter Lebenden abzutreten wünscht, muss aul er der Einhaltung der Vorgaben von Artikel 7 der vorliegenden Satzungen, die Zustimmung der Mehrheit der anderen Gesellschafter erhalten, die Bedingungen für die Versammlung dieser Mehrheit mussen in der internen Gesellschaftsordnung spezifiziert werden.

- zu diesem Zweck muss der neue Gesellschafter der Geschâftsführung per Einschreiben eine Anfrage zustellen, in der die Namen, Vornamen, Berufe und Anschriften der vorgeschlagenen Übernehmenden enthalten sind, sowie die Anzahl der für die Abtretung beabsichtigen Antelle.

Die Gescháftsführung wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nâchsten ordentlichen oder auf>.erordentlichen Generalversammlung setzen, die auf jeden Fau innerhalb der zwei Monate ab der durch den Abtretenden gemachten Erklârung stattfinden muss.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer eines verstorbenen Gesellschafters sind angehalten die Zustimmung der Gesellschafter in der gleichen Fortin zu beantragen, die dann tinter Einhaltung der für die Abtretung unter Lebenden einzuhaltenden Fristen und Mehrheiten entscheidet.

ARTIKEL 9  Ausschluss

Jeder Arzt muss die anderen Gesellschafter über jede DIsziplinarmal nahme, Strafe oder administrative Mallnahme informieren, die sich auf das gemeinschaftliche Ausüben des Berufes auswirkt.

In diesem Fall kann ein Gesellschafter suspendiert oder ausgeschlossen werden.

Jeder Beschluss der Suspendierung oder des Ausschlusses wird dem betroffenen Gesellschafter innerhalb von drei Tagen per Einschreibebrief durch die Post zugestellt.

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lm Felle des Ausschlusses eines Arztes der Geseilschafter ist, wird die Rückzahlung der ihm gehürenden Anteile durch Kapitalverminderung vorgenommen, so wie dieses in den Artikel 316 bis 318 des Gesetzbuches über Gesellschaften gesagt wird.

Diese Rückzahlung wird auf der Grundlage des festgelegten Wertes der Anteile durch einen Sachverstândigen vorgenommen.

Die verbleibenden Geseilschafter kbnnen jedoch die Anteile des ausgeschlossenen Gesellschafters zum gleichen Wert aufkaufen.

Die Zahlung muss in diesem Faile innerhaib von sechs Monaten ab dem Ausschluss stattfinden.

ARTIKEL 10  Kapitalerhôhung

lm Falle einer Kapitalerhühung kann diese nur unter der Bedingung beschlossen werden, dass die zu zeichnenden neuen Anteile nur den schon bestehenden Gesellschaftern angeboten werden oder eventuell Dritten, jedoch ohne Beeintrâchtigung des vorangehenden Artikels 7.

In beiden FâIlen wird das Vorzugsrecht der Geseilschafter gem J1 dem durch das Gesetz vorgegebenen Prozedere ausgeübt.

ARTIKEL 11  Gesellschafterregister

Die Abtretungen oder Übertragungen von Anteilen werden mit ihrem Datum in das Geseilschafterregister eingetragen, von dem jeder Geseilschafter oder jede interessierte Driftperson Kenntnis nehmen kann.

Diese Eintragungen werden im Faite einer Abtretung unter Lebenden von dem Abtretenden und dem Übernehmenden datiert und unterschrieben. lm Falle einer Übertragung von Todes wegen, werden sie durch den Geschâftsführer und den Begünstigten der Übertragung datiert und unterschrieben. Die Abtretungen und Übertragungen sind der Gesellschaft und Dritten gegenüber erst ab dem Datum der Eintragung in das Geseilschafterregister wirksam.

Bescheinigungen über die Eintragung im besagten Register, die durch die Gescheftsführung unterschrieben sind, werden den Geseilschaftern die dies wünschen ausgestellt. Diese Bescheinigungen sind nicht übertragbar.

KAPITEL III  Gescheftsführung  Überwachung

ARTIKEL 12  Gescheftsführung

Die Gesellschaft wird durch eiven oder mehrere Geschsftsftihrer, Gesellschafter oder auch nicht, verwaltet, die durch die Generalversammlung für eine Dauer von fünfzehn (15) Jahren ernannt werden.

Die Geschâftsführer sind wiederwehlbar.

Die Geschâftsführer kunnen gemell Artikel 18 der vorliegenden Satzungen jederzeit durch die Generalversammlung abberufen werden..

ART! KEL 13  Vakanz

lm Falle der Vakanz der Funktion des Geschâftsführers, sieht die Generalversammlung die Neubesetzung dieses Postens vor und zwar wird dieser zu den gleichen Bedingungen vergeben wie Satzungsenderungen. ARTIKEL 14  Befugnisse des Geschâftsführers

Jeder Geschâftsführer ist individuell mit den weitgehendsten Befugnissen ausgestattet, um die Gesellschaft in allen Verwaltungs- und Verfügungshandlungen vestreten zu kunnen, die sie interessieren kbnnten.

Zu den Kompetenzen eines jeden Geschâftsführers gehoren alle Handlungen, die leut Gesetz nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Das Mitglied eines Verwaitungskollegiums, das in einem Geschâftsvorgang ein der Gesellschaft gegensetzliches Interesse hat, muss das Kollegium davon in Kenntnis setzen und diese Erklerung muss in dem Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Bei der ersten Generalversammlung wird vor Abstimmung bezüglich sonstiger Beschlüsse speziell Rechenschaft über die Vorgenge abgelegt, in denen einer der Geschâftsführer ein der Gesellschaft gegensetzliches Interesse hâtte.

Wenn es nur einen Geschâftsführer gibt und dieser sich vor dieser lnteressenduplizitet gestellt sieht, wird er diese den Geseilschaftern mitteilen und der Vorgang kann nur durch eihen zu diesem Zweck für die Gesellschaft Ad hoc-Beauftragten ausgeführt werden.

Wenn der Geschâftsführer alleiniger Gesellschafter ist und sich vor dieser Interessenduplizitât gestellt sieht, kann er den Vorgang ausführen, er muss jedoch darüber speziell in einem Protokoll Rechnung ablegen, welches gleichzeitig mit den Jahresabschlusskonten zu hinterlegen ist.

Er ist dans sowohl der Gesellschaft als auch Dritten gegenüber verantwortlich, urn für die Scheden aufzukommen, die aus einem Vorteil hervorgehen, den er sich missbrâuchlich zu Lasten der Gesellschaft verschafft hat.

ARTIKEL 15  Bezüge

Das Mandat des Geschâftsführers wird je nach Beschluss der Generalversammlung, unentgeltlich oder entgeltlich ausgeübt.

Wenn der Geschâftsführer entlohnt wird, so wird die Berechnungsart der Bezüge im Vorhinein der provinzialen Arztekammer schriftlich zwecks Erteilung ihrer Zustimmung vorgelegt.

Die Kosten und Aufwandsentschâdigungen die durch den Geschâftsführer im Rahmen seiner Tetigkeit für die Gesellschaft gecoacht werden, kbnnen diesem auf einfache Vorlage der entsprechenden Belege erstattet und zu Lasten der aligemeinen Kosten verbucht werden.

ARTIKEL 16 - Zeichnungsbefugnis

Alle Handlungen, die die Gesellschaft verpflichten und die nicht Tell der tâglichen Gescheftsführung sind, selbst Handlungen zu denen bffentliche Beamte oder Ministerialbeamte ihren Beistand leisten, werden rechtsgültig durch einen Geschâftsführer unterzeichnet, ohne dass dieser sich Dritten gegenüber durch eine Sondergenehmigung seitens der Generalversammlung rechtfertigen müsste.

.leder Geschâftsführer vertritt die Gesellschaft sowohl Dritten gegenüber als auch bei gerichtlichen Klagen, sowohl als Klager als auch ais Beklagter.

ARTIKEL 17 Tegiiche Verwaltung

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Jeder Geschüftsführer kann bestimmte Handlungen der taglichen Verwaltung der Gesellschaft für eine von ihni festgelegte Dauer einem oder mehreren Direktoren oder Handlungsbevollmàchtigten anvertrauen, wobel es sich von selbst versteht, dass Bevollmâchtigte die nicht Arzt sind, nur solohe Handlungen ausführen dürfen, die nicht medizinischer Natur sind.

Diese Bevollmâchtigungen müssen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt verüffentlicht werden.

Die Bevollmachtigten des Geschüftsführers kunnen keine Handlungen vornehmen, die nicht mit der ürztlichen Deontologie vereinbar sind.

ARTIKEL 18 Abberufung eines Geschdftsführers

Jeder Geschâftsführer kann aus schwerwiegenden Gründen durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen abberufen werden.

In den anderen Fallen kann die Abberufung eines Geschftsführers durch einen Beschluss der Generalversammlung ausgesprochen werden, der unter Einhaltung der Mehrheitsbestimmungen genommen wurde, die für Satzungsânderungen anwendbar sind.

ARTIKEL 19  Überwachung

Die Überwachung der Finanzsituation, der Jahresabschlusskonten und der Einhaltung der Vorgaben des Gesetzbuches für Geselischaften und der Satzungen sowie der in den Jahresabschlusskonten festgehaltenen Vorgünge, wird einem oder mehreren Kommissaren übertragen, die durch die Generalversammlung der Gesellschafter unter den natürlichen Personen oder den Rechtspersonen ernannt werden, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren sind,

Die Generalversammlung bestinimt die Anzahl der Kommissare sowie deren Bezüge, die den Respekt der Revisionsnormen gewâhrleisten, die durch das Institut der Betriebsrevisoren aufgestelit wurden.

Gem den Artikeln 141-2 und 15 des Gesetzbuches für Geseilschaften, ist die hier gegründete

Gesellschaft von der Bezeichnung eines Kommissars befreit, sofem sie die durch diese Verfügungen dafür vorgegebenen Bedingungen erfüllt.

Wenn in Anwendung des ersten Absatzes des Paragrafen zwel von Artikel 141 des Gesetzbuches für Geseilschaften kein Kommissar ernannt wird, steht jedem einzelnen Gesellschafter die Überwachungs- und Kontrollbefugnis der Kommissare zu und er kann sich durch einen Buchhaltungssachverstandigen vertreten lassen. In diesem Fall muss die Tatsaohe, dass kein Kommissar ernannt worden ist, in den Urkundenauszügen und zu hinteriegenden oder zu verüffentlíchen Dokumenten vermerkt werden, insofern sie die Kommissare betreffen.

KAPITEL IV - GENERALVERSAMMLUNGEN

ARTIKEL 20  Zusammenkünfte -- Zusammensetzung  Befugnisse

- wenn die Gesellschaft nur einen einzigen Gesellschafter zahlt, Obt dieser die Befugnisse aus, die der Generalversammlung vorbehalten sind. Er darf in keinem Fall seine Befugnisse delegieren,

Die Befugnisse, die der einzige Gesellschafter, der im Namen und an Stelle der Generalversammlung handelt, sind in einem Register festgehalten, welches am Sitz der Gesellschaft geführt wird.

- Auffer in diesem Fall, vertritt die ordnungsgemaf5 zusammengesetzte Generalversammlung die Gesamtheit der Gesellschafter.

Die durch sie getroffenen Entscheidungen sind für alle verpilichtend, selbst für die Abwesenden oder die Dissidenten.

Sie allein ist berechtigt, Satzungsânderungen vorzunehmen, den oder die Geschaftsführer zu ernennen, diese abzuberufen, deren Rücktritt anzunehmen und ihnen Entlastung für ihre Geschâftsführung zu eiteilen, sowie den Jahresabschlusskonten zuzustirnmen.

Die ordentiiche Generalversammlung findet jedes Jahr am ersten Dienstag des Monats Juni um 10:00 Uhr statt.

Wenn dieser Tag ein Feiertag ist, wird die Generalversammlung auf den nachsten Arbeitstag verlegt.

Die aul3erordentliche Generalversammlung tritt jedes Mal zusammen, wenn die interessen der Gesellschaft es erfordern, oder auf Anfrage von den Gesellschaftern, wenn diese wenigstens ein/Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

In diesem letzteren Fall, werden die Gesellschafter in ihrer Anfrage die Punkte vermerken, die auf die Tagesordnung zu setzen sind und die Geschaftsführung wird die Vorladungen zur Generalversammlung innerhalb von acht Tagen ab der Anfrage verschicken.

Die Generalversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder an jedem anderen in den Vorladungen vermerkten Ort in Belglen statt.

ARTIKEL 21 Interne Geschâftsordnung

Die Generalversammiung legt zu den für Satzungsünderungen notwendigen Bedingungen eine Gesch ftsordnung fest, insbesondere zu dent Zweck uni die Berechnungsart der Kostenaufstellungen für die Arzte, die Verteilung des Honorar-Pools von dem in Artikel 159 des Deontologie-Kodexes für Arzte die Rede ist und der eine normale Entlohnung des Arztes für seine geleistete Arbeit erlauben sollte.

Der Entwurf der internen Geschâftsordnung unterliegt der verhevigen Zustimmung des Rates der Arztekammer.

ARTIKEL 22  Vorladungen

Die Vorladungen zu allen Generalversammlungen beinhalten die Tagesordnung und werden durch die Geschiftsführung mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung per Einschreiben zugestellt.

Wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, brauchen die Beweise der Zustellung der Vorladungen nicht erbracht zu werden.

ARTIKEL 23  Vertretungen

Jeder Gesellschafter, auller wenn er die Gesamtheit der Anteile halt, kann sich bei den Generalversammlungen durch einen Mandater vertreten lassen, insofern dieser selbst Gesellschafter ist und er das Recht hat, an der Generalversammlung teilzunehmen.

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Die Geschâftsführung kann die Formel der Vollmachten vorgeben und darauf bestehen, dass diese volle fünf Tage im Voraus an dem von ihr angegebenen Ort hinterlegt werden.

ARTIKEL 24 - Vorsitz

Bei jeder Generalversammlung, sowohl der ordentlichen als auch der auflerordentlichen, hat entweder der elteste anwesende Geschaftsführer den Vorsitz, oder bei dessen Verhinderung, der elteste Gesellschafter. Der Vorsitzende benennt enter den Gesellschaftern den Schriftführer und eventuell die Stimmzehler.

Die Protokolle der Generalversammlungen werden in einem spezieli dafür angelegten Register eingetragen und von dem Vorsitzenden und allen Gesellschaftern unterzeichnet, die dieses wünschen. Die Ausfertigungen oder Auszüge aus diesen Protokollen werden durch einen Geschâftsführer unterschrieben.

Die Entscheidungen des einzigen Gesellschafters, der im Namen und an Stelle der Generalversammlung handelt, werden in einem dafür am Gesellschaftssitz gehaltenen Register festgehalten.

ARTIKEL 25  Beratungen - Wahl

Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 267 des Gesetzbuches fur Gesellschaften, kann jede Versammlung nur über die Punkte beraten, die auf der Tagesordnung stehen, affiler wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und wenn in diesem Fall, die Vollmachten dieses ausdrücklich vermerken.

Die ordentliche Generalversammlung nimmt den Bericht der Geschâftsführung zur Kenntnis, sowie gegebenenfalls den Bericht der Kommissare, die gemáf3 den rechtlichen Vorschriften durch diese aufgestellt wurden, und bespricht den Jahresabschluss.

Die Geschâftsführung wird die ihr durch die Gesellschafter gesteliten Fragen bezüglich des Berichts oder zu den auf der Tagesordnung stehenden Punkten beantworten, gegebenenfalls die Kommissare diejenigen bezüglich ihres Berichts.

Die Versammlung entscheidet über die Annahme des Jahresabschlusses und stimmt In spezieller Wahl über die dem/den Geschâftsführer(n) zu erteilende Entlastung ab.

Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 275 des Gesetzbuches für Gesellschaften und ungeachtetjeder gegenteiligen Anordnung, gibt jeder Gesellschaftsanteil Anrecht auf eine Stimme. Es kann jedoch nie irgendjemand an der Wahl teilnehmen, für eine Zahl von Anteilen, die ein/Fünftel der bestehenden Anteile übersteigt, oder die zwei/Fünftel der bel der Versammlung anwesenden oder vertretenen Anteile, sei es well die Anteile ihm gehoren, oder seinen Vollmachtgebern.

AufIerdem wird das Wahlrecht jener Anteile, für die Einzahlungen nicht vorgenommen worden sind, die einforderbar waren und rechten r ig eingefordert wurden solange eingestellt, bis diese Einzahlungen vorgenommen worden sind.

Aui3er in den durch das Gesetz und die Satzungen vorgesehenen Fellen, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, gleich wie vicie Kapitalanteile anwesend oder vertreten sind.

KAPITEL V  Gescheftsjahr und Geschfiftsbücher - Gewinnverteilung

ARTIKEL 26 -- Gescheftsjahr -- Jahresabschluss

Das Gescheftsjahr beginnt am ersten Januar und endgit am einunddreiI igsten Dezember eines jeden Jahres.

Jedes Jahr werden die Konten am 31. Dezember angehalten und die Geschâftsbücher und das Geschuftsjahr abgeschlossen. Die Geschâftsführung erstelit ein Inventer und stellt den Jahresabschluss auf und dies gem den rechtlichen Bestimmungen.

Der Jahresabschluss, der Bericht der Geschâftsführung und gegebenenfalls der Kommissare, werden den Gesellschaftern gleichzeitig mit der Vorladung zur ordentlichen Generalversammlung zugestellt.

Der Jahresabschluss sowie die durch das Gesetz vorgegebenen dazugeh5renden Unterlagen werden durch die Geschâftsführung innerhalb von dreiI ig Tagen nach deren Annahme durch die Generalversammlung, bel der Nationalbank hinterlegt, wo jeder Interessierte davon Kenntnis nehmen kann.

ARTIKEL 27  Gewinnverteilung

Der aus dem gutgeheiffenen Jahresabschluss hervorgehende Überschuss, abzüglich der allgemeinen Unkosten, soziaien Lasten und der notwendigen Abschreibungen, ergibt den Nettogewinn des Geschâftsjahres.

Von diesem Nettogewinn werden mindestens fünf Prozent einbehalten, um die gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen zu bilden. Diese Einbehaltung ist nicht mehr verpflichtend, wenn diese einlZehntel des Gesellschaftskapital erreicht hat.

Die Bildung einer auf3ergew5hnlichen Reserve ist nur meiglich, wenn die Gesellschafter sie einstimmig beschliefFen, es sel denn, dass der Provinzialrat eine andere Mehrheit akzeptiert.

Der Umfang der Reserve muss mit dem Gesellschaftszweck übereinstimmen und dart keine Verschleierung für spekulative Zwecke sein, oder die Interessen eines oder mehrerer Gesellschafter beeintrâchtigen.

Es dart keinerleí Verteilung vorgenommen werden, wenn die Netto-Aktiva, so wie sie durch das Gesetz festgelegt ist, niedriger als das freigemachte Kapital ist oder wird, erh5ht um aile Reserven, die von Gesetzes wegen oder aufgrund der Satzungen nicht verteut werden dürfen.

Nachdem die Generalversammlung dem Jahresabschluss zugestimmt hat, wird sie sich in einem anderen Wahivorgang über die dem Geschüftsführer zu erteitende Entlastung aussprechen.

KAPITEL VI -- AUFLOSUNG  LIQUIDATION

ARTIKEL 28 -- Kapitalverlust

Wenn die Netto-Aktiva aufgrund von Verlusten auf einen Betrag reduziert ist, der niedriger ist als die Flelfte des Gesellschaftskapitals, muss die Generalversammlung innerhalt einer Frist von h5chstens zwel Monaten ab dem Zeitpunkt an dem der Verlust festgestellt wurde oder an dem dieser aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder der Satzungen hutte festgestellt werden müssen, zusammentreten, um gegebenenfalls in der für Satzungsenderungen vorgeschriebenen Form über die eventuelle Auflbsung und sonstigen auf der Tagesordnung angegebenen Punkten zu beraten. Die Geschâftsführung begründet ihre Vorschlege in einem Sonderbericht, der den Gesellschaftern vierzehn Tage vor dem Versammlungsdatum am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung steht. Wenn die Gescheftsführung die Fortführung der Aktiviteten vorschlâgt, so legt sie in ihrem

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Bericht die MaFFnahmen dar, die sie zu ergreifen gedenkt, um die finanzielle Situation der Gesellschaft wieder aufzurichten. In der Tagesordnung wird auf diesen Bericht hingewiesen, Die Gesellschafter erhalten gleichzeitig mit der Vorladung Bine Kopie davon.

Die gleichen Regelungen werden eingehalten, wenn die Netto-Aktiva aufgrund von Verlusten auf einen Betrag reduziert ist, der niedriger ist als einNiertel des Gesellschaftskapitals. In diesem Fall wird die Aufldsung jedoch stattfinden, wenn einNiertel der bel der Versammlung abgegebenen Stimmen ihr zustimmt.

ARTIKEL 29 - Liquidation

lm Falle der Aufldsung der Gesellschaft, aus gleich welchen Gründen, wird die Liquidation durch die Geschüftsführung vorgenommen, auler wenn die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren bestimmt, die dann auf einen oder mehreren Ârzten zurückgreifen, um die Punkte zu regeln, die das Privatleben der Patienten oder die ârztliche Schweigepflicht der Gesellschafter betreffen.

Die Liquidatoren werden mit den in Artikel 183 und folgende des Gesetzbuches für Gesellschaften vorgesehenen weitestgehenden Befugnissen ausgestattet, darin einbegriffen die Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahme eieer Eintragung von Amts wegen,

Die Generalversammlung kann dem Liquidator ebenfalls Vollmacht eiteilen, die Aktiva in eine neue Gesellschaft einzubringen.

Nach Zahlung aller Schulden und Lasten der Gesellschaft oder Einbehaitung der dazu notwendigen Betrâge, wird der überschüssige Saldo der Liquidation zuerst dazu dienen, die Gesellschaftsanteile bis zu ihrer Freimachung zurückzuzahlen.

Wenn aile Gesellschaftsanteile nicht in gleicher Hi he freigemacht sind, so werden die Liquidatoren die Ausgeglichenheit der Anteile bezüglich ihrer Freimachung wieder herstellen, indem sie entweder eine Einzahlungsaufforderung zustellen, oder durch teilweise Rückzahlungen. Der eventuelle Überschuss wird dans zu gleichen Teilen zwischen allen Gesellschaftsanteilen aufgeteilt.

KAPITEL VII  Einziger Gesellschafter

ARTIKEL 30

Die Vereinigung von allen Gesellschaftsanteilen in der Hand einer einzigen Person zieht nicht die Aufldsung der Gesellschaft nach sich.

Der Tod des einzigen Gesellschafters zieht nicht die Aufldsung der Gesellschaft nach sich. Gem5f3 dem, was in Artikel 237 des Gesetzbuches für Gesellschaften vorgesehen ist, werden die den Anteilen anhaftenden Rechte durch die rechtmüfligen in deren Besitz eingewiesenen Erben und Vermâchtnisnehmer ausgeübt, proportional zu ihren jeweiligen Rechten an dem Nachlass, bis hin zur Aufteilung der besagten Anteile Oder bis zur diesbezüglichen Vermâchtnisauslieferung.

In diesem Fall wird der Prâsident des Handelsgerichts auf Anfrage eines jeden Beteiligten einen Liquidator benennen.

Die Artikel 1025 bis 1034 des Gesetzbuches für Gesellschaften sind anwendbar.

!m Fall des Todes des einzigen Gesellschafters, kann die Gesellschaft ihren Zweck solange nicht mehr ausüben, wie die Erben und Vermâchtnisnehmer sich nicht den Bestimmungen von Artikel 11 der vorliegenden Satzungen unterworfen haben.

KAP1TEL VIII  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 31  Domizilwahl

Für die Ausführung der vorliegenden Satzungen wâhIt jeder im Ausland wohnende Gesellschafter, Geschâftsführer, Kommissar oder Liquidator, Domizii am Gesellschaftssitz, wo alle Mitteilungen, Zahlungsbefehle, Vorladungen und Zustellungen rechtsgültig abgegeben werden.

ARTIKEL 32 -- Geltende Rechtsnormen

Die Erschienenen werden sich voll und ganz dem Gesetzbuch für Gesellschaften unterwerfen.

Demzufolge werden die Anordnungen dieses Gesetzbuches, von denen in den vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich abgewichen wird, als hier wiedergegeben betrachtet und die Klausein die dessen zwingenden Anordnungen widersprechen, werden als hier nicht wiedergegeben betrachtet.

ARTIKEL 33 - Kosten

Die Parteien erklâren, dass der Betrag der Kosten, Auslagen, Vergütungen und Lasten, die der Gesellschaft durch die Gründung entstehen, sich auf ungefíhr TAUSENDVIERHUNDERTFONFZ1G EURO (1.450,00 Euro) belâuft.

KAPITEL IX -- VERSGHIEDENES

ARTIKEL 34

Jegliche Satzungsânderung, Anderung an der internen Geschâftsordnung oder sonstige Vereinbarungen, muss im Vorhinein die Zustimmung des Provinzialrates der Arztekammer erhalten, und dies in Übereinstimmung mit den deontologischen Regeln in der Materie.

ARTIKEL 35

Wenn die Arztpraxis bei der Aufgabe der beruflichen Aktivitâten nicht Gegenstand einer Übergabe ist, muss der Arzt darüber wachen, dass die medizinischen Aktenstücke zwecks Aufbewahrung an einen noch im Beruf stehenden Mediziner übergeben werden. Solite der Arzt dieses nicht mehr selbst bewerkstelligen koenen, so mussen seine nahen Verwandten diesen Transfer bewerkstelligen. Wenn keine Lbsung für den Transfer der medizinischen Aktenstücke gefunden wird, kann jeder Beteiligte den Provinzialrat der Arztekammer benachrichtigen.

KAPITEL X  ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 36  Abschluss des ersten Geschâftsjahres

Das erste Geschâftsjahr beginnt am heutigen Tage, um am einunddreifFigsten Dezember zweitausendvierzehn zu enden.

ARTIKEL 37  Datum der ersten Generalversammlung

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten Teil B - Fortsetzung

Die erste ordentliche Generalversammlung findet am ersten Dienstag des Monats Juni 2015 um 10:00 Uhr

statt.

FINANZPLAN

Vor Lesung der gegenwertigen Urkunde haben die Erschienenen dem unterzeichnenden Noter den von ihr

unterschriebenen Finanzplan übergeben, so wie in Artikel 215 des Gesetzbuches für Gesellschaften

vorgesehen, und welcher dem Gegenwertigen als Anlage beigefügt wird.

Die Erschienenen erkennen an, dass der unterzeichnende Noter ihre Aufmerksamkeit auf die

Konsequenzen von Artikel 212 des Gesetzbuchés für Geselischaften gelenkt bat, der sich auf die

Verantwortung des Gründers bezieht, im Falle eiher Gesellschaftsgründung mit einem offensichtlich

ungenügenden Kapital.

GENERALVERSAMMLUNG

lm gleichen Zusammenhang und da nunmehr die Statuten festgelegt sind und die Gesellschaft gegründet

ist, ist eine au(3erordentliche Generalversammlung der Gesellschafter zusammengetreten, welche einstimmig

beschlielMt

1/ den Herrn Dr. Marc FRANCKH, NN. 76.04.01-353-77, und Frau Dr. Leonie DANDJ1N NJINKEU, NN.

71.03.18-550-34, beide vorgenannt, als Geschâftsführern mit allen dafür in den Satzungen vorgesehenen

Befugnissen zu ernennen, die dieses Mandat annehmen.

2/ keinen Kommissar zu ernennen

Diese Mandate werden entgeltlich ausgeübt.

Sie enden unmittelbar nach der ordentlichen Generalversammlung des Jahres 2028.

Für gleichlautenden analytischer Auszug :

Antoine RIJCKAERT, assoziierter Noter

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde und der internen Gescheftsordnung.













Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/07/2013 - Annexes du Moniteur belge





















Bille auf der letzten Selle des Teds B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenuber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung

01/10/2015 : ME. - COMPTES ANNUELS 31.12.2014, APP 02.06.2015, DPT 28.09.2015 15603-0501-011
06/09/2016 : ME. - COMPTES ANNUELS 31.12.2015, APP 07.06.2016, DPT 31.08.2016 16558-0378-014

Coordonnées
GESUNDHEITSZENTRUM DR FRANCKH - DR DANDJIN

Adresse
ROTENBERGPLATZ 22 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne