GJS CONSULT

Divers


Dénomination : GJS CONSULT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 505.891.127

Publication

11/12/2014
ÿþ MOD WORD 51.1

] - Ausfertigung, die nacra Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

des Hursdal,.,gurlcinís EUPEN

0 2 -12- 2014

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Dom Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -11/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr, : o5-05 , g 9 fj , 4 zy

Gesellschaftsname

(vall ausgeschrieben) : GJS CONSULT

(abgekürzt) :

Rechtsforen : Einfache Kommanditgeselischaft

Sitz : Hochstrasse 145, 4700 Eupen

(volstandige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Grûndung

1M JAHRE ZWEITAUSENDVIERZEHN, am 06. November

sind erschienen

1/ SCHROEDER Georg, 4700 Eupen, Hochstrasse 145

2/ LAFFINEUR Josiane, Ehefrau SCHROEDER, 4700 Eupen, Hochstrasse 145

3/ SCHROEDER Sébastien, L-2273 Luxemburg, rue de l'Ouest 2

41 SCHROEDER Anne-Catherine, L-7230 Helmsange, rue Prince Henri 5

Anschlieflend haben die Erschienen die Gesellschaftssatzungen wie folgt festgelegt :

2. SATZUNGEN

Artikel 1

Die Gesellschaft wird geführt unter der Bezeichnung "GJS CONSULT", einfache Kommanditgesellschaft,

Die unter 1 + 2 bezeichneten Unterzeichner sind die einzigen Komplementàre

Sie sind solidarisch und unbeschrânkt haftbar für alle durch vorgenannte Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen.

Der unter 3 + 4 bezeichneten Unterzeichner sind einfache Kommanditisten. Diese haften nur mit ihrer Kapitaleinlage.

Artikel 2

Der Sitz der Gesellschaft ist in 4700 Eupen, Hochstrasse 145.

Er kann verlegt werden in gleich welche Region des Landes durch einfachen Beschluss der Geschàftsleitung, der in den Anlagen zum belgischen Staatsblatt verüffentlicht wird.

Durch Beschluss der Geschàftsführung kunnen Agenturen, Depots und Zweigniederlassungen in Belgien und im Ausland errichtet werden.

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderselfe : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars crier der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Persan Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Artikel 3

Die Gesellschaft hat folgenden Gegenstand :

Buchhaltung, Steuer- sowie Unternehmensberatung.

Die vorstehende Aufzbhlung giit nur beispieisweise, ist nicht einschrbnkend und ist im weitesten Sinne auszulegen.

lm allgemeinen kann die Gesellschaft jegliche Handlung vornehmen die zivtirechtlichen oder handelsmâl3igen, finanzietlen oder industriellen Charakter hat und sich auf bewegliche oder unbewegliche Güter bezieht und direkt oder indirekt, gânzlich oder teilweise mit dem Gegenstand in Verbindung steht oder geeignet wëre, die Verwirklichung dieses Gegenstands zu erleichtern oder zu fórdern.

Die Gesellschaft kann durch Eintagen, Fusion, Zeichnung, Beteiligung, finanzielle Intervention oder sonst wie, zich an Unternehmen beteiligen, die in Belgien oder im Auslande bereits bestehen oder noch gegründet werden, wenn diese Unternehmen derselben oder einen ehnlichen Gegenstand wie die Gesellschaft haben.

Artikel 4

Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen, die ihr

eventuelles Auflbsungsdatum überschreiten.

Sie wird nicht automatisch aufgeldst im Faire von Konkurs oder sonstiger finanzieller Probleme der Kommanditisten und/oder Kommanditâre.

Artikel 5

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf zweitausendvierhundert Euro.

Es wird vergegenwârtigt durch 24 Anteile, die sich wie foigt aufteilen

- Herr Georg Schroeder unter 1 bezeichneter Gründer 10 Anteile,

ganz freigemacht

- Frau Josiane Laffineur Ehefrau Schroeder unter 2 bezeichnete

Gründerin 10 Anteile ganz freigemacht

- Herr Sébastien Schroeder unter 3 bezeichneter Gründer 2 Anteile

ganz freigemacht

- FraU Anne-Catherine Schroeder unter 4 bezeichnete Gründerin 2 Anteile

ganz freigemacht

Das Kapital kann erhbht werden geméss Artikel 581 des Gesetzbuches über Gesellschaften.

Artikel 6

Das Kapital ist voilstândig gezeichnet durch die vorbeschriebenen Bareinlagen.

Artikel 7

Die Anteile sind Inhaberanteile und sind in einem speziell am Gesellschaftssitz geführten Teilhaberregister

erfasst.

Dieses Register ist am Sitz der Gesellschaft für jeden Teilhaber oder Dritten einsichtbar.

Jegliche Übertragung muss in diesem Register festgehalten werden und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller anderen Gesellschafter.

Artikel 8

Die Anteile sind unteilbar gegenüber der Gesellschaft, die die Rechte, die mit diesen Anteilen verbunden sind, zeitweilig aufheben kann für die Anteile, für die es Streitigkeiten gibt bezüglich des Besitzrechtes, des Nief3brauches oder des nachten Eigentums.

Die Miteigentümer, die Pfandgliubiger und ihre Schuldner müssen sich vertreten lassen durch eiven gerneinsamen Bevollméchtigten und die Gesellschaft hierüber in Kenntnis setzen, ohne Nachteil bezüglich des bevorzugten Zeichnungsrechtes im Faile einer Kapitalerhi hung durch Geldeinlage. -

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Sollte ein Nieffbrauchsrecht bestehen, und, falls keïn gemeinsamer Bevollmâchtigter benannt wurde, wird der nackte Eigentümer gegenüber der Geselischaft durch den Niel braucher vertreten, auffer im Fall der Ausübung des Vorzugsrechtes bei einer Kapitalerhdhung mit Geldeinlage.

Artikel 9

Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit Scheine, Zeichnungsrechte, hypothe-karische Obligationen oder anderes schaffen und ausgeben gemâss den Be-stimmungen der Artikel 461 und folgende des Gesetzbuches Ober Gesellschaften.

Artikel 9 bis

Die Kommanditisten sind diejenigen, deren Haftung auf deren Einlage in der Gesellschaft beschrânkt ist,

gemdss Artikel 656 des Gesetzbuches über Gesellschaften.

Die Kamplementâre sind diejenigen, deren Haftung solidarisch und unbeschrânkt gegenüber Dritten ist. Sie sind von Rechts wegen Gründer der Gesellschaft.

Artikel 10

Die Geserlschaft wird verwaltet durch eiven einzernen Geschâftsführer oder durch mehrere Geschâftsführer, die dann einen Geschâftsführungsrat bilden, die notwendigerweise satzungsmdl3ige Geschâftsführer und Komplementdre sind.

ieder satzungsm913iige Geschâftsführer wird ernannt durch die Satzung bel Gründung der Geseilschaft oder spâter durch die Generalversammlung der Geselischafter, dle unter den Bedingungen für eine Satzungsânderung beschlieft, sa wie sie in Artikel 23 Absatz 1 des Gegenwdrtigen vorgesehen sind.

Jeder satzungsmâ(ige Geschâftsführer übt seine Funktionen für die Dauer der Gesellschaft aus, aul3er anderslautender Bestimmung bei seiner Ernennung.

Die Handiungen der Gesellschaft werden kontrolliert durch mindestens einen Kommissar, soweit es das Gesetz vorschreibt oder die Generalversammlung einen ernannt hat.

Die mdglichen Kommissare, falis ndtig, werden für die Dauer von 3 Jahren durch die Generalversammlung der Anteilseigner ernannt.

Artikel 11

FOr den Fali, dass ein Geschâftsführungsrat ernannt wird, hat dieser die Mdglichkeit eiven Prâsidenten unter seinen Mitgiiedern zu wâhlen, um den Versamrnlungen des Rates und der Generalversammlung vorzusitzen.

lm Felle der Verhinderung acier der Nicht-Ernennung elnes Prâsidenten, be-zeichnen die anwesenden Geschaftsführer ein Mitglied um der Versammlung vorzusitzen.

Artikel 12

Der Geschâftsführungsrat versammelt sich so oft wie es die Interessen der Gesellschaft verlangen, auf Einberufung des mdglicherweise gewdhlten Prâsi-denten, oder, gegebenenfalls, von zwei Geschâftsführern. Die Versammlungen finden statt am Gesellschaftssitz acier an jedem anderen Ort, der in den Einberufungsbescheiden genannt let.

Der Rat kann nur beraten und gültig beschlief3en, wenn die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist, aufber im Falle, der in Artikel 523 des Gesetzbuches über Geselischaften vorgesehen let, im Falle des direkten oder indirekten Interessenkonfliktes eines Geschâftsführers gegenüber der Gesell-schaft.

ieder verhinderte Geschâftsführer kann schriftlich, per Telefax, Telex oder Telegramm einem seiner Kollegen des Rates Delegatian geben uni ihn zu vertreten und an seiner Stelle abzustimmen.

Dennoch kann kein Geschâftsführer über mehr als zwei Slimmen verfügen, eine für sich seibst und eine für den Mandanten.

Die Beschlüsse des Rates werden mit Einstimmigkeit der Abstimmenden genommen.

Artikel 13

Die Beratungen des Geschâftsführungsrates werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten, das mindestens von der Mehrheit der Mitglieder die an der Beratung teilgenammen haben unterschrieben ist, oder mindestens von einem Ge-'schdftsführer, wenn es zwei Geschâftsführer gibt.

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Die Kopien oder Auszüge die ver Gericht oder anderswo vorzulegen sind werden unterschrieben durch den Pr9sidenten des Gesch9ftsführungsrates oder durch zwei Geschüftsführer oder durch den mit der tüglichen Geschüftsführung beauftragten Geschüftsführer.

Artikel 14

Der alleinige Gescháftsführer oder der Geschüftsführungsrat verfügt über die ausgedehntesten Befugnisse um alle Verfügungs-, Geschüftsführungs- und Verwaltungshandlungen die die Gesellschaft betreffen durchzuMhren, im Rahmen des Gesellschaftsgegenstandes.

Artikel 15

Die Geschüftsführung kann die tâgliche Geschüftsführung einem oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einem oder mehrererk Direktoren delegieren. Sie kann bestimmte Befugnisse zur Ausführung der tüglichen Geschüftsführung ieder anderen Person delegieren, die wiederum ihre Befugnis unter ihrer eigenen Verantwortung weiterdelegieren kann.

Die Geschâftsführung kann besondere Bevollmâchtigte ernennen und/oder die Geschüftsführer mit besonderen Aufgaben betrauen und ihnen Vergütungen gewühren, die unter den allgemeinen Kosten zu verbuchen sind.

Artikel 16

Unbeschadet der Ausübung der Delegierungen die im vorigen Artikel vorgesehen sind, wird die Gesellschaft var Gericht und in Urkunden durch den einzelnen Geschüftsführer oder für den Fall, dass die Gesellschaft durch einep Ge'schâftsführungsrat verwaltet wird, durch den Geschüftsführer dem die tügliche Geschüftsführung delegiert wurde, vertreten, der alleine handelt und der sich nicht Dritten gegenüber rechtfertigen muss mit einer vorherigen Entscheidung des Geschüftsführungsrates.

Artikel 17

Die Generalversammlung kann festgesetzte oder veründerliche Bezüge oder Vergütungen für die

Geschlftsführer oder Bevollmüchtigten festlegen, die unter den allgemeinen Unkosten verbucht werden.

Es obliegt der jâhrlichen Generalversammiung diese Bezüge und Vergütungen festzulegen. Die sich auf diesen Artikel beziehenden Beschlüsse werden mit Einstimmigkeit gefasst.

Solange die Generalversammlung nicht ausdrücklich über diese Bezüge und Vergütungen entscheidet ist das Mandat des Geschüftsführers unbezahlt.

Die Generalversammlung legt ebenfalis die Bezüge der Kommissare fest, unter Rücksichtnahme auf die Kontroilnormen, die durch das Institut der Betriebsrevisoren vorgeschrieben sind.

Diese Bezüge besteken aus einer festen Summe, die am Anfang und für die Dauer ihres Mandates festgelegt wird.

Sie kann im Einverstündnis der Parteien verfindert werden.

Auf[erhalb dieser Bezüge kunnen die Kommissare keinen Vorteil, unterjedwelcher Form, von der Gesellschaft erhalten.

Artikel 18

lm Falle, dass die Verwaltung der Gesellschaft einem Geschüftsführungsrat anvertraut ist, brauchen die aus gleich welchem Grund ausscheidenden Geschüftsführer nicht ersetzt zu werden, wobei die.Gesellschaft gegebenenfalls durch einen einzelnen verbleibenden Geschüftsführer verwaltet werden kann.

lm Felle der vollstündigen Vakanz der Geschüftsführung, aus welchem Grund auch immer, wird die Gesellschaft nicht von Rechts wegen aufgeli st, und die Geschüftsführung wird von Rechts wegen durch Sebastien Schroeder ausgeübt Er wird zu diesem Zeitpunkt als Komplementâr angesehen.

Artikel 19

Die jührliche Generalversammlung tritt jedes Jahr am dritten Samstag

des Monats Mürz um 19.00 Uhr zusammen, am Geselischaftssitz oder an jedem anderen Ort, der in der

Einberufungsmitteilung angegeben ist.

Soulte dies ein Feiertag sein, tritt die Generalversammlung am ersten darauffolgenden Werktag zur gleichen Stunde zusammen.

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Sowohl die gewohnlichen, ais auch die autlergewühnlichen Generalver-sammlungen treten am Geselischaftseitz zusammen, oder an dem Ort, der in der Einberufungsmitteilung angegeben ist. Die gew5hnlichen Generalversammlungen kunnen auf der Steile um drei Wochen durch die Geschftsführung verschoben werden.

Die Einberufungen für alle Generalversammlungen werden durch die Geschëftsführung gemacht, gemftss den Bestimmungen des Artikels 532 des Gesetzbuches über Gesellschaften.

Artikel 20

Jeder Teilhaber kann sich auf der Generalversammlung vertreten lassen durch einen besonderen

Bevollmüchtigten, der selbst Teilhaber ist,

Die Gescheftsunfehigen und die juristischen Personen werden gültig vertreten durch ihre Vertreter oder gesetzlichen Organe.

Jeder Anteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

Artikel 21

Jede Generalversammlung wird geleitet durch den alleinigen Geschâftsführer, oder den Gescheftsführer- Prdsidenten, wenn einer ernannt wurde, oder ersatzweise durch seinen Ersatzmann, der gemâss Artikel 11 bestimmt wird.

Artikel 22

Es werden Spezialregister gehalten für die Sitzungsprotokolle der General-versammlungen und der

Geschâftsführung.

Aufier für den Fall, dass die Entscheidungen der Generalversammlung durch aine authentische Urkunde festgehalten werden mussen, werden die bei Gericht oder sonst wo vorzulegenden Auszüge oder Kopien unterschrieben durch die Mehrheit der Geschsftsführer und der máglichen Kommissare.

Artikel 23

Die Versammlung entscheidet mit Einstlmmigkeit, gleich wie hoch die Anzahi der anwesenden oder

vertretenen Teilhaber ist.

Die Generalversammlung der Teilhaber macht oder ratifiziert die Handlungen, die die Geselischaft betreffen gegen-'über Dritten oder die die Satzung ândern, nur mittels Zustimmung der Gescheftsführung und unter Beachtung der Artikel 558 und folgende des Gesetzbuches über Gesellschaften.

Die Generalversammlung vertritt die Gesellschafter gegenüber der Ge-schâftsführung.

Artikel 24

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreifligsten Dezember eines jeden

Jahres.

Artikel 25

Der verbleibende Überschuss der Erfolgsrechnung, nach Abzug der allgemeinen Kosten aller Art, der

sozialen Lasten, und der nütigen Abschreibungen, stellt den Reingewinn der Gesellschaft.dar.

Von diesem Gewinn werden entnommen :

a) fünf Prozent zur Bildung der gesetzlichen Reserve. Diese Entnahme ist nicht mehr zwingend, wenn die gesetziiche Reserve zehn Prozent des Gesellschaftskapital erreicht hal.

b) falis die Amortisierung des Kapitals vorgenommen wurde, die Summe die nátig ist um den nicht zurückgezahlten KapitaNaktien eine erste Dividende von acht Prozent des Nennwertes der Aktie zu gewühren.

Die Generalversammlung beschlieflt einstimmig und mittels Zustimmung der Geschâftsführung über die Verteilung des Saldos, unter Berücksichtigung des Artikels 617 des Gesetzbuches über Gesellschaften.

Die Geschdftsführung kann unter ihrer eigenen Verantwortung eiven Vorschuss auf die Dividende des Ergebnisses des Geschâftsjahres verteilen, und das Datum seiner Auszahlung festlegen. Diese Verteilung kann nur erfolgen mittels des Gewinns der laufenden Geschâftsjahres, gegebenenfalls vermindert um die übertragenen Verluste oder erh5ht um die übertragenen Gewinne, wobei der Gewinn nicht entnommen werden kann aus den Reserven, die laut Gesetz oder Satzung gebildet sind oder gebildet werden mussen.

Die Geschüftsführung bestimmt den Betrag der Anzahlung auf die Dividende in Funktion des vorhergehenden Absatzes nach Kenntnisnahme der aktiven und passiven Situation der Gesellschaft, die hdchstens zwei Monate vor der Entscheidung aufgesteilt wurde. Diese Situation wird begutachtet durch den mdglichen Kommissar, der einen Revisionsbericht erstellt, der seinem jâhrlichen Bericht beigefügt bleibt.

Ober die Verteilung einer Anzahlung auf die Dividende kann nur sectes Monate nach Ablauf des vorigen Geschâftsjahres und nachdem die jâhrlichen Konten dieses Geschâftsjahres genehmigt wurden, entschieden werden,

Nach Verteilung einer ersten Anzahlung auf die Dividende kann nur drei Monate nach der Entscheidung bezüglich der ersten Verteilung der Anzahlung auf die Dividende über eine neue Verteilung entschieden werden,

Die Gesellschafter, die eine Anzahlung auf die Dividende erhalten haben in Widerspruch mit diesen Bestimmungen, müssen diese zurückzahlen, wenn die Geselischaft beweist, dass der Gesellschafter wusste oder hdtte wissen müssen unter Berücksichtigung der Umstânde, dass die Zahlung gesetzeswidrig war.

Artikel 26

Die Geselischaft besteht weiterhin im Falla des Todes oder der Auflüsung einer oder mehrerer

Gesellschafter, unter der Bedingung, dass mindestens ein satzungsmâf3iger Geschâftsführer im Amt bleibt.

lm Faite der Auflüsung der Gesellschaft, aus welchem Grund auch immer, erfolgt die Liquidierung durch den oder die im Amt befindlichen Geschâftsführer, ausser wenn die Generalversammlung zu diesem Zweck einen oder mehrere Liquidato-'ren bestimmt, deren Befugnisse und Vergütung sie festlegt.

Der positive Saldo der Liquidierung wird den Aktionâren verteilt, proportional zu Anzahl Aktien die sie besitzen und die alle die gleichen Rechte Naben.

Artikel 27

Die Gesellschaft kann in eine Gesellschaft anderer Art umgewandelt werden, nur mit einem einstimmigen B3eschluss der Gesellschafter und unter den Formbedingungen, die im Gesetzbuch über Gesellschaften vorgesehen sind.

Artikel 28

Es wird verwiesen auf das Gesetzbuch über Geselischaften für alles, was nicht in der gegenwârtigen

Satzung vorgesehen ist.

Artikel 29

Für jeden Teilhaber, Geschâftsführer, Kommissar-Revisor oder Liquidator, der der Geselischaft nicht gültig seinen Wohnsitz zugestelit hat, wird vermutet, dass er seinen gewâhlten Wohnsitz am Sitz der Geselischaft hat, wohin alle Urkunden gültig zugestelit werden kunnen. Die Geselischaft hat keine andere Verpilichtung als diese Urkunden zur Verfügung des Adressaten zu halten.

SCHLUSSBESTIMMUNGEh!

1) Das erste Geschâftsjahr beginnt am Tag der Gründung der

Gesellschaft und endet am 31. Dezember 2015

Die erste Versammlung findet demnach am dritten Samstag im Monat Mürz 2016 staff.

2) Alle Verpflichtungen, die im Namen der in Gründung befindiichen Gesellschaft genommen wurden,werden ausdrücklich ab jetzt durch die Gesellschaft übernommen und ratifiziert.

3) Zu nicht statuldren Geschâftsführern werden bis auf Widerruf ernannt

Herr Georg Schroeder sowie Frau Josiane Schroeder-Laffineur welche dieses Amt annehmen. Sie werden

für ihre Tfttigkeit besoldet.

Jeder Geschâftsführer kann unbeschrdnkt einzeln handeln.

Getâtigt zu Eupen, am Tage wie eingangs gesagt, in vierfacher Ausfertigung,

Der Geschâftsführer

Georg Schroeder

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -11/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu erm,chtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseife : Name und Unterschrift

Coordonnées
GJS CONSULT

Adresse
HOCHSTRASSE 145 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne