GOLFCLUB HENRI-CHAPELLE

Divers


Dénomination : GOLFCLUB HENRI-CHAPELLE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 457.772.494

Publication

17/10/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist MOD 3.2

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Kanzlei

Unternehmensnr : 457.77Z494

Name der Vereinigung I Stiftung f Organismen

(ausgeschrieben) Golf Club Henri-Chapelle

(abgekDrzt):

Rechtsform : 1VOG

Sitz: Rue de Vervier 10 in 4700 upen

Gegeristand

der Urkunde : Verieentlichung einer geânderten Satzung

Neue Satzung leut Protokoll der ausserordentlichen General-Versammlung vom 07,032014:

Satzung

Golfclub Henri-Chapelle V.o.G

4841 Henri-Chapelle

Titel I.Name, Sitz, Gegenstand und Dauer

§1. 1. Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht führt den Namen  Golfciub Henri-

Chapelle". Jedes Sehriftstiick dieser Vereinigung muss neben dam Namen diese juristische Form oder abgekürzt  V.o.G." ausweisen.

2.Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in  B-4700 Eupen, Vervierserstr. 10. Die Büroanschrift ist  13-4841 Henri-Chapelle, Rue Viviers 3". Der Sitz kann durch einfache Entscheidung des Verwaltungsrates an jeden, anderen art in Belgien verlegt werden.

3.die Vereinigung hat die Rirclerung des Golfsports zum Ziel. Sie wird slch bemühen, dieses Ziel zu, erreichen;

. indem sis die Regain des Golfsports respektiert und anwendet, so wie diese durch den  Royal and Ancient" Golf Club of St. Andrews", die E.G.A. und durch die  U.S.G.A." ausgerufen und ggf, abgeândert werden;

indem aie von diesen das Klassifikationssystern der Parcours, das Statut der Amateur- oder Berufsspieler: annimmt;

indem sla die Kriterien, die sla auf dem Gebiet der Handicap-Verwaltung und des  Standard Scratch Score": It. den Regeln und Empfehlungen des  Kiiniglich-belgischen Golfverbandes" durch alle ihre Mitglieder: respektieren und anwenden iâsst;

. indem sie sportliche Wettkâmpfe durchführt, die aie für die Entwicklung des Golfsports ais nützlich erachtet - und deren Bedingungen sla festlegt;

indem sla die golfsportlichen und sonstigen Beiange der Mitglieder untereinander regelt und die Interessen der Mitgfieder gegenüber der  S.A. Golf & Business Club Rend-Chapelle" als Betreibergesellschaft und der; Gesellschaft niederlândischen Rechts  Flandelsrnaatschapij Djatiwangi B.V." ais Eigentümer-Geselischaft Rahmen eines Nutzungsvertrages wahmimmt. Die, von der S.A. Golf & Business Club Henri-Chapelle"'

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Bitte auf der tetzten Seite des Teirs B angeben Auf der Vorderseife: Name und Eigenschaft des beufkundenden Notera oder der Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten, Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3,2

verwaltete, Golfanlage in Henri-Chapelle wird den Mitgliedern der Vereinigung aufgrund Individueler Vereinbarungen zur Verfügung gestellt;

indem sie darauf achtet, dass die Ehre, der Sportsgeist, die Disziplinen und die Etikette des Golfsports beachtet werden, und indem sie alle gegen die beigetretenen Mitglieder oder die Vereinigung selbst begangenen Versttifle ahnde

indem sie ihre Mitglieder sowohl aus Belgien als auch aus dem Ausiand respektiert, ihre unterschiedlichen kulturellen Auffassungen in gemeinsamen Veranstaltungen darlegt und eine Basis für gegenseitiges Verstândnis schafft;

indem sie ihren Mitgliedern mit Rat und Informationen auf allen golfsportlichen Gebieten zur Seite steht und ggf. Kurse und Unterrichtsstunrien für ihre Mitglieder organisiert, die auch ein passives rider aktives Wissen beziehungsweise Erlemen einer anderen in der  Eureglo Maas-Rhein" gesprochenen Sprache beinhalten kiinnen;

indem sie im Rahmen ihrer Môglichkeiten die Mitglieder in sprachlicher Hinsicht fôrdert, Es ist erklârtes Ziel, dass alle Mitglieder zumindest ein passives Wissen einer anderen in der  Euregio" gesprochenen Sprache haben &Men;

indem die Vereinigung auch Wert darauf legt, dass Jugendliche im oben angeführten Sinne geprâgt werden, um somit den europâlschen Gedanken auch im Bewusstsein zukünftiger Generationen zu verankem.

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Ce 4.Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.

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e 6.Die Vereinigung ist selbstlos tâtig und verfolgt keinen elgenen wirtschaftlichen Zweck. Die Mittel der

e Vereinigung dürfen nut für satzungsmâllige Zwecke verwenclet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen

X Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Ainendem darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der

e Vereinigung fremd sind oder durch unverhâltnismâilig hohe Vergütungen begunstigt werden.

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e Titel Il, Mitgliedschaft, Beitrâge

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mi- §1, Die Zab, der Mitglieder ist unbegrenzt und betrâgt mindestens 3.

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e:s § 2. Mitglieder kiinnen natürliche oder juristische Personen sein. Am Ort der Büroanschrift führt

, i der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister, Dieses Register enthâlt Name, Vorname und Anschrift der Mitglieder,  i.,...

Das Register muss auf einem aktuellen Stand sein. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die vor der jeweiligen , i

1 Mitgliederversarnmlung ihren Jahresbeitrag an die Vereinigung gezahlt haben.

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§ 3,Mitglieder, die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, ki5nnen von der

-reil Mitgiiederversammiung zu Ehrenmitgriedem ernannt werden.



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CA § 4.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme, Über die Aufnahme in die Vereinigung entscheidet nach

el Prüfung der Verwaltungsrat. Die Entscheidung ist dam Antragsteifer ohne Angabe von Gründen schriftiich

te mitzuteilen. Dam Mitglied ist bel Aufnahme ein Exemplar der Satzung und der Geschâftsordnung der

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tu Vereinigung auszuhândigen. Das Aufnahmegesuch eines Minderjahrigen ist von seinem gesetzlichen Vertreter

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CI) - Austritt

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e - Ausschluss

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1. Austritt

Der Austritt eines Mitglieds ist dam Verwaltungsrat durch schriftliche Erkbrung mitzuteiien. Die Austrittserklârung ist bei Minderjâhrigen durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt eines Mitglieds muss dam Verwaltungsrat spâtestens zum 30. September erklârt werden und wird zum 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam. Der Jahresbeitrag bleibt geschuidet.

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2. Ausschluss:

Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Vereinigung kann, nach Anhôrung der Rechtfertigung des Betreffenden durch die Schiedskommission, vom Verwaltungsrat vorgeschiagen und von der Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und der vertretenen Mitglieder beschiossen werden.

Ausschliegungsgründe sind insbesondere

Schâdigung des Ansehens der Vereinigung tand deren Belange

- unehrenhaftes Verhalten

grober Verste gegen eine Anordnung des Verwaltungsrates

rückstândige Beitragsforderungen nach vergeblicher Anmahnung

3. Beitrâge:

Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der auf Vorschiag des Verwaltungsrates von der Mitgliederversammlyng festgesetzt wird. Erfolgt keine Neufestsetzung, sa gelten die Beitrâge des Vorfahres. Für jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre und Studenten bis 25 Jahre wird ein verminderter Beitrag festgesetzt,

4. Beitragszahlungen an die Vereinigung kônnen nicht zurückgefordert werden. Durch den Austritt crier Ausschluss bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages an die Vereinigung fil. das Jahr, in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt, unberührt.

§ 6.Die Vereinigung kann ihren Mitgliedern auf Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder die Mitgliedschaft inn deutschen Goffverband ermôglichen. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft lm niederlândischen Golfverband,

1. Der fur diese jeweilige Sektion zu bestirnmende geschâttsfCihrende Verstand muss identisch sein mit dem aktuell amtierenden geschâttsführenden Verwaltungsrat. FOr die jeweilige sportliche Leitung (Kapitân) soulte der amtierende deutschsprachige Kapitân der Vereinigung gewâhlt werden. Bei Ablehnung kann ein beliebiges Mitglied der Vereinigung durch die Mitglieder der jeweiligen Sektion mit einfacher Mehrheit gewâhlt werden,

2, Die Mitgliedschaft in der belgischen Golf-Fôderation bleibt zwingend,

3. Die durch das jevveilige Vereinsrecht vorgeschrieberien Versammiungen linden jeweils vor oder ni Anschluss an die Versammlungen der Vereinigung statt.

4. Für die Mitglieder der jeweiligen Sektion wird ein interner Clubbeitrag von der Hâlfte des Beitrages für die Vereinigung festgesetzt, der zusammen mit dem jeweiligen Verbandsbeitrag am Beginn eines Kalenderjahres berechnet wird und zu zahlen ist.

5. Der Austritt aus amer Sektion zum jeweiligen Jahresende muss schrifflich bis zum 30. September erkiârt werden. Bei verspâteter Abmeidung wird der Clubbeitrag für das folgende Jahr fâilig,

6. Bei Rückstancl der Beitragszahlungen für die jeweiiige Sektion geiten die gieichen Bestimmungen wie für den Rückstand der Beitragszahlungen für die Vereinigung,

Tite{ Ill.Organe der Vereinigung

§ 1.Die Mitgliederversammlung (Generalversammiung).

Nicht wâhlbar für ein Amt im geschâftsführenden Verwaltungsrat ist, war für die Vereinigung entgeltlich und/oder für die Betreiber- und Eigentümergesellschaften entgeltlich tâtig ist. Wird aine seiche Tâtigkeit nach der Wahl übernommen, end et damit das entsprechende Amt in der Vereinigung,

Die Mitgiiederversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie beschliet insbesondere über

1. Wahl und Abbenafung der Verwaitungsratsmitglieder

Verabschiedung des Jahresabschlusses und des Budgets

3. Hbhe der Mitgliedsbeitrâge

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4. Ausschluss von Mitgliedern

5. Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und der Kassenprüfer

6. Wahl der Kassenprüfer und der Schiedskommission

7. Satungenderungen und Auflbsung der Vereinigung

8. Alle Entscheidungen, welche über die dem Verwaltungsrat gesetzlich oder satzungsmâl3ig vorbehaltenen Vollmachten hinausgehen.

§ 2.Jâhrliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

1. ahrlich ist vom Verwaltungsrat eine im ersten Quartai stattfindende Mitgliederversammlung

einzuberufen. Eine Verschiebung ist in begründeten Fâllen miiglich. Der Ort für die Versammlung wird vom Verwaltungsrat bekannt gegeben.

2. Die EinladUngen müssen an die Mitglieder unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes sowie der Tàgesordnung vier Wochen vor der Mitgliederversammlung abgesandt werden. Nicht teilnahmeberechtigt sind Mitglieder unter 18 Jahren und Mitglieder mit Beitragsrückstand.

3. Jede ordnungsgemâ8 einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfâhig, sofern mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Für den Fall, dass diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfâhig ist, kann gleichzeitig mit der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung eine weitere Einladung mit Terrain 1/2 Stunde nach Beginn der ersten Mitgijecierversammlung ergehen. Diese Mitgliederversamrnlung ist dann unabhângig von der Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschiussfâhig

4. Die Versammlung wird vom Prâsidenten oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Die Abstimmungen ergehen öffentlich, falls in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Es ist geheim abzustimmen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes mehr als ein Drittel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt.

5. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beschliellt die

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nur über die Tagesordnungspunkte und ordnungsgemâll eingereichte Antrâge. En anwesendes Mitglied kann das Stimmrecht nur für ein weiteres Mitglied kraft schriftlicher Vollmacht ausüben.

6. Die Tagesordnung, die durch den Verwaltungsrat festgelegt wird, muss folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht des Verwaltungsrates (Prâsident)

2. Bericht Ober den Jahresabschluss (Kassierer)

3. Bericht über das Budget für das kommende Geschâftsjahr

4. Bericht der Kassenprüfer

5. Entlastung des Verwaltungsrates

6. Entlastung der Kassenprüfer

7. Neuwahlen (ggf.)

8. Verschiedenes

7. Antrâge (Ergânzung der Tagesordnung) müssen dem Verwaltungsrat spâtestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Der Verwaltungsrat hat diese Antrâge den Mitgliedern durch Aushang spâtestens sleben Tage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen,

8. Bewerbungen für einen Veiwaltungsratsposten müssen dem Verwaltungsrat spâtestens 2 Wochen ver der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Der Verwaltungsrat hat diese Antrâge den Mitgliedern durch Aushang spâtestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

9. Ober die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Prâsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, und das in einem Register am Sitz oder in den Geschâftsrâumen der Vereinigung aufbewahrt wird, wo alle Mitglieder es einsehen kiinnen.

§ 3.Aullerordentliche Mitgliederversammlung

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1. Der Verwaltungsrat kann jederzeit eine auflerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Er muss innerhalb von 30 Tagen eine auflerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Antragsgrunds verlangen. Kommt der Verwaltungsrat diesem Verlangen nicht nach, kennen diese Mitglieder die aullerordentliche Mitgliederversammlung selbst einberufen.

2. Für die Einladung und Durchführung von auflerordentlichen Mitgliederversammlungen geiten die für die ordentliche Mitgliedersammlung getroffenen Regelungen,

§ 4.Verwaltungsrat

1, Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei und hechstens 10 Mitgliedern besteht.

Die Mitglieder des Verordnungsrates sind:

1. der Prâsident

2. der Vizeprâsident/Sekretâr

3, der Kassierer

4. der deutschsprachige Kapitân

5, der franzesischsprachige Kapitân

6, wahlweise bis zu fünf Beisitzer

2. Die Verwaltungsratsmitglieder eben ihre Tâtigkeit ehrenamtlich aus. Sie müssen ordentliche Mitglieder der Vereinigung seine

3, Der Prâsldent sollte zweisprachig sein (Franzesisch/Deutsch oder Deutsch/Franzesisch). Alle weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates sollten eine passive Kenntnis der anderen Vereinigungssprache (Franzesisch oder Deutsch) besitzen.

4. Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschâftsführung und die Verwaltung der Vereinigung. Innerhalb des Verwaltungsrates bilden der Pràsident, der Vizeprâsident/Sekretâr und der Kassierer den geschâftsführenden Verwaltungsrat. Je zwei dieser Verwaltungsratsmitglieder vertreten gemeinsam die Vereinigung rechtsverbindlich, Eine Ânderung des bestehenden Nutzungsvertrages mit der jeweingen Betreiber- und Eigentemergesellschaft in wesentlichen Punkten (z, B.: Dauer, Einschrânkung von Rechten des GFIC) bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Gegebenenfalls ist eine a. o. Mitgliederversammlung einzuberufen,

5. Gerichtsverfahren, sowohl als Klâgerin ais auch als Beklagte, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat eingeleitet oder geführt.

6. Die Vereinigung kann die zur Verwirklichung der Ziele, welche sie sich gesetzt bat, nctwendigen Liegenschaften als Eigentum oder unter einer anderen Form besitzen.

7, Aile Verwaltungsratsmitglieder werden fer die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung einzeln und direkt für den Veiwaltungsratsposten, ftir den sie kandidieren, gewet. Liegen fer die Wahl mehrere VVahlvorschlâge vor, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, ob die Wahl durch Zuruf oder geheim erfolgen soli. Ausscheidende Mitglieder des Verwaltungsrates kennen wiedergewâhlt werden.

Mitglieder des Verwaltungsrates kennen von der Mitgliederversammlung einzeln mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder abgewâhlt werden.

8. Bei vorzeitigem AusscheIden eines Verwaltungsratsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Verwaltungsrat ein Nachfolger bestellt werden. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschâftsführenden Verwaltungsrates kann der Verwaltungsrat einMitgiled aus seinen Reihen bestimmen, welches nicht Mitglied des geschâftsführenden Verwaltungsrates ist. Dieses Mitglied des Verwaltungsrates führt das Mandat des ausgeschiedenen Verwalters kommissarisch bis zur nâchsten Mitgliederversammlung welter, Sollte dies nicht meglich sein, rnuss eine auflerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

9. Der Verwaltungsrat versammelt sich nach Einberufung durch seinen Prâsidenten. Er soilte mindestens sechsmal im Jahr tagen. Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind aile Verwaltungsratsmitglieder einzuladen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder herbeigefehrt, Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweingen Situngsieiters, in der Regel der Prâsident, den Ausschlag, Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfâhig, sofern mindestens die

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Hâlfte der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend oder vertreten ist. Jedes Mitglied darf hdchstens ein weiteres Mitg lied vertreten. Es soute eine Tagesordnung erstellt werden.

10. Der Verweltungsrat verfügt über alle Befugnisse in Sachen Geschâftsführung und Verwaltung der Vereinigung mit Ausnahme der Zustândigkeiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,

11. Der geschâftsführende Verwaltungsrat kann ein Verwaltungsratsmitglied oder einen Auaenstehenden mit der Abwicklung der tâglichen Aufgaben beauftragen, wobei für beide die genauen Befugnisse schriftlich zu bestimmen sind. Derüber hinaus kann er unter seiner Verantwortung besondere oder bestimmte Befugnisse auf einen oder mehrere Personen übertragen. Derartige Geschâfte bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung des Verwaltungsrates.

12, Der Venivaitungsrat führt dem Gesetz entsprechende Becher. Er hat für die ordnungsgemee Hinterlegung des Jehresabschlusses Sorge zu tragen.

13, Die Beechitisse des Verwaltungsrates sind protokollarisch festzuhalten und aufzubewahren. Sie werden vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet und bel der nâchsten Verwaltungsratssitzung vorgelegt und genehmigt.

14. Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet den Vereinigungsglâubigem nur das

Vereinigungsverfflen. Mitglieder des Verwaltungsrates oder einzelne Mitglieder kdrinen nicht für die Verpflichtungen der Vereinigung herangezogen werden

§ 5.Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wâhlt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführung und den Jahresabschlusses sowie die satzungsmâilige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Vereinigung zu prüfen. Sie haben das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Diese schriftliche Mittellung ist dam Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.

2. Ein Kassenprüfer kann tàngstens für zwel Wahlperioden hintereinander gewâhlt werden. Eine spâtere Wiederwahl nach zwischenzeitlicher Wahl eines anderen Kassen prüfers ist

3. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die

Mitgliederversammlung.

§ 6.Schiedskommission

Die Vereinigung wâhlt auf der Mitgliederversammlung eine Schiedskommission für die Dauer von 3 Jahren. Nâheres wird in der GeschâftsortInung geregelt.

Titel IV,Satzungsânderung und Autbsung der Vereinigung

§ 1.1. Unbeschadet der Art. 8 und Art. 20 des Gesetzes vom 27, Juni 1921 und ff. muss jeder Vorschlag, der eine Satzungsânderung oder die Aufldsung zum inhait hat, vom Verwaltungsrat oder von mindestens 10 Prozent der Mitglieder gemacht werden, Der Verwaltungsrat muss spâtestens mit der Eintadung zur Mitgliederversammlung diesen Vorschlag allen Mitgliedern unterbreiten, Auf der Mitgliederversammlung wird Ober diesen Vorschlag beraten und abgestimmt, wobei zur Beschlussfassung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

Sollten jedoch hei dieser Mitgliederversammlung nicht wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden mit Termin mindestens 15 Tage spâter« Diese neue Mitgliederversammlung beschlieflt dann endgültig und verbindlich über den vorliegenden Vorschiag mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und per Volim acht vertretenen Mitglieder.

Eine beschlossene Satzungsânderung ist jedoch erst bindend nach ihrer Bestâtigung und Verdffentlichung durch die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Stellen.

2. über die Art und Weise einer Aufkisung der Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet den Vereinigungsgiàubigern nur das

Vereinigungsvermbgem Siehe auch Titel Il § 4 Ziff, 14,

4. Bei Autidsung oder Aufhebung der Vereinigung fâIlt das Vermdgen der Vereinigung nach Tilgung der Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen bergischen Einrichtung zu. Über die Berechtigten betindet die Mitgliederversammlung. lm Faile einer zwangeaufldsung fâllt das restliche Vereinigung verrnügen der  Kdnig-Baudoin-Stiftune zu.

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MOD 3.2

Teil 13 : Fortsetzung

Titel V.Sonstiges

" § 1.01e Vereinigung gibt sich eine interne Geschâftsordnung, die ebenso wie diese Satzung in Deutsch und Franzëeisch verfasst wird und für alle Mitgiieder verbindlich ist.

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

§ 2.Diese Satzung und die interne Geschâftsordnung sind in deutscher und franztisischer Sprache abgefasst. Beide Versionen sind gleichwertig. lm Zweifelsfall gilt die deutschsprachige Fassung.

§ 3.Alles, was nicht durch diese Satzung geregelt ist, wird gemâfl den del- vorgesehenen gesetzlichen

Bestinimungen des ninigreiches Beigien gerege

"

Deum: 07.032014

Gerd Schlosser Margit Candeago

Prâsident Vizeprâsidentin

Bitte auf der letzten Seite des Tas B angeben ; Auf der vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die clazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber. zu vertreten.

Auf der Rückseite Name und Unterzeichnung.

10/08/2012
ÿþDern Belgischer Staafsbiati vorbehalter

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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

Unternehrnensnr : 457.772.494

der Vereinigung I Stiftung I Organismen (ausgeschrieben) : Golf Club Henri-Chapelle (abgekürzt) :

Rechtsfarm : IVOG

Sitz : Rue de Vervie[510 in 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Ernennung des neuen Verwaltungsrates

Der gesamte Verwaltungsrat trilt mit Wirkung 09.03.2012 zurück,

Laut Protokoll der Generalversammlung vom 09.03.2012 wurden mit Mehrheit neu gewâhlt:

President : Herr Gerd Schlosser, Hans-BQckler--Allee 95, D-52074 Aachen

Vizeprâsidentin : Frau Margit Candeago, Burgstrasse 76, B-4730 Raeren

Schatzmeister : Herr Kurt Niebeling, Dobacher Stresse 31, D-52146 Würselen Kapitân francophon : Herr Marc Bodeux, SCHONEFELDERWEG 167, B-4700 Eupen Kapitân germanophon: Herr Frank Wierts, Eberburgweg 57, D-52076 Aachen

Beisitzer : Herr Joachim Held, zum Wurmtal7, D-52134 Herzogenrath

Beisitzer : Herr Axel Kallfelz, lm Reichswald 17, D-52080 Aachen

Beisitzer : Herr Gianni Candeago, Burgstrasse 76, B-4730 Raeren

Neue Satzung leut Protokoll der ausserordentlichen General-Versammlung vom 18.3.2011: Satzung

Golfclub Henri-Chapelle V.o.G.

4841 Henri-Chapelle

Titel [.Name, Sitz, Gegenstand und Dauer

§1. 1. Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht führt den Namen  Golfclub Henri-

Chapelle', Jedes Schriftstück dieser Vereinigung muss neben dem Namen diese juristische Form oder abgekürzt  V.o.G," ausweisen.

2.Der Sitz der Geselischaft befindet sich in  B-4700 Eupen, Vervierserstr. 10". Die Büroanschrift ist  B-4841 Henri-Chapelle, Rue Viviers 3". Der Sitz kann durch einfache Entscheidung des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden.

3.die Vereinigung het die Fórderung des Golfsports zum Ziel, Sie wird sich bemühen, dieses Ziel zu erreichen:

indem sie die Regeln des Golfsports respektiert und anwendet, so wie diese durch den Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews", die E.G.A. und durch die  U.S.G.A." ausgerufen und ggf. abgeândert werden;

indem sie von diesen das Klassifikationssystem der Parcours, das Statut der Amateur- oder Berufsspieler annimmt;

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu ermdchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten,

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Name

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MOP 3,2

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MOD3.2

indem sie die Kriterien, die sie auf dem Gebiet der Handicap-Verwaltung und des  Standard Scratch Score" It. den Regeln und Empfehlungen des  Küniglich-belgischen Golfverbandes" durch alle ihre Mitglieder respektieren und anwenden lâsst;

indem sie sportliche Wettkümpfe durchführt, die sie für die Entwicklung des Golfsports als nützlich erachtet und deren Bedingungen sie festiegt;

indem sie die golfsportlichen und sonstigen Belange der Mitglieder untereinander regelt und die Interessen der Mitglieder gegenüber der  S.A. Golf & Business Club Henri-Chapelle" als Betreibergesellschaft und der Gesellschaft niederlândischen Rechts  Handelsmaatschapij Djatiwangi B.V." ais Eigentümer-Gesellschaft im Rahmen eines Nutzungsvertrages wahmimmt. Die, von der  S.A. Golf & Business Club Henri-Chapelle" verwaltete, Golfantage in Henri-Chapelle wird den Mitgliedern der Vereinigung aufgrund individueller Vereinbarungen zur Verfügung gestelit;

indem sie darauf achtet, dass die Ehre, der Sportsgeist, die Disziplinen und die Etikette des Golfsports beachtet werden, und indem sie alle gegen die beigetretenen Mitglieder oder die Vereinigung selbst begangenen Verstot3e ahndet;

indem sie ihre Mitglieder sowohl aus Belgien als auch aus dem Ausland respektiert, ihre unterschiedlichen kulturellen Auffassungen in gemeinsamen Veranstaltungen darlegt und eine Basis für gegenseitiges Verstündnis schafft;

indem sie ihren Mitgliedern mit Rat und Informationen auf allen golfsportlichen Gebieten zur Seite steht und ggf. Kurse und Unterrichtsstunden für ihre Mitglieder organisiert, die auch ein passives oder aktives Wissen beziehungsweise Erlernen einer anderen in der  Euregio Maas-Rhein" gesprochenen Sprache beinhalten kánnen;

indem sie im Rahmen ihrer Müglichkeiten die Mitglieder in sprachlicher Hinsicht fárdert. Es ist erklürtes Ziel, dass alle Mitglieder zumindest ein passives Wissen einer anderen in der  Euregio" gesprochenen Sprache haben sopten;

indem die Vereinigung auch Wert darauf legt, dass Jugendliche im oben angeführten Sinne geprâgt werden, um somit den europfiischen Gedanken auch im Bewusstsein zukünftiger Generationen zu verankem.

4.Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.

5.Das Geschüftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

6.Die Vereinigung ist selbstlos tâtig und verfolgt keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmüllige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Aui3erdem darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind oder durch unverh5ltnismâllig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Titel IL Mitgliedschaft, Beitrâge

§ 1. Die Zahi der Mitglieder ist unbegrenzt und betrígt mindestens 3.

§ 2. Mitglieder kánnen natürliche oder juristische Personen sein. Am Ort der Büroanschrift führt

der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthált Name, Vomame und Anschrift der Mitglieder. Das Register muss auf einem aktuellen Stand sein. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die var der jeweiligen Mitgiiederversammlung ihren Jahresbeitrag an die Vereinigung gezahit haben.

§ 3.Mitglieder, die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, kánnen von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Über die Aufnahme in die Vereinigung entscheidet nach Prüfung der Verwaltungsrat. Die Entscheidung ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist bei Aufnahme ein Exemplar der Satzung und der Geschâftsordnung der Vereinigung auszuhândigen. Das Aufnahmegesuch eines Minderjührigen ist von seinem gesetzFchen Vertreter zu unterschreiben.

§ 5.Die Mitgliedschaft endet durch

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- Austritt

- Ausschluss

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Tod

1 r Austritt:

Der Austritt eines Mitglieds ist dem Verwaltungsrat durch schriftliche Erklârung mitzuteilen. Die Austrittserklürung ist bei Minderjâhrigen durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt eines Mitglieds muss dem Verwaltungsrat spâtestens zum 30. September erkidrt werden und wird zum 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam. Der Jahresbeitrag bleibt geschuldet.

2. Ausschluss:

Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Vereinigung kann, nach Anhürung der Rechtfertigung des Betreffenden durch die Schiedskommission, vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und der vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

Ausschlieflungsgründe sind insbesondere

- Schâdigung des Ansehens der Vereinigung und deren Belange

- unehrenhaftes Verhaiten

- grober Verstof3 gegen eine Anordnung des Verwaltungsrates

- rückstündige Beitragsforderungen nach vergeblicher Anmahnung

3, Beitrâge:

Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Erfoigt keine Neufestsetzung, so geiten die Beitrâge des Vorjahres. Für jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre und Studenten bis 25 Jahre wird ein verminderter Beitrag festgesetzt.

4. Beitragszahlungen an die Vereinigung kunnen nicht zurückgefordert werden. Durch den Austritt oder Ausschluss bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages an die Vereinigung für das Jahr, in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt, unberührt.

§ 6.Die Vereinigung kann ihren Mitgliedern auf Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder die Mitgliedschaft im deutschen Golfverband ermüglichen. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft im niederiândischen Golfverband.

1. Der für diese jeweilige Sektion zu bestimmende geschâftsführende Vorstand muss identisch sein mit dem aktuell amtierenden geschâftsführenden Verwaltungsrat. Für die jeweilige sportfiche Leitung (Kapitün) soulte der amtierende deutschsprachige Kapitân der Vereinigung gewdhlt werden. Bei Ablehnung kann ein beliebiges Mitglied der Vereinigung durch die Mitglieder der jeweiligen Sektion mit einfacher Mehrheit gewâhlt werden.

2. Die Mitgliedschaft in der belgischen Golf-F5deration bleibt zwingend.

3. Die durch das jeweilige Vereinsrecht vorgeschriebenen Versammiungen Einden jeweils vor oder im Anschluss an die Versammiungen der Vereinigung statt.

4. Für die Mitglieder der jeweiligen Sektion wird ein interner Clubbeitrag von der 1-1âlfte des Beitrages für die Vereinigung festgesetzt, der zusammen mit dem jeweiligen Verbandsbeitrag am Beginn eines Kalenderjahres berechnet wird und zu zahlen ist.

5. Der Austritt aus einer Sektion zum jeweiligen Jahresende muss schriftlich bis zum 30. September erklârt werden. Bei verspáteter Abmeidung wird der Clubbeitrag für das foigende Jahr fâilig.

6. Bei Rückstand der Beitragszahlungen für die jeweilige Sektion geiten die gleichen Bestimmungen wie für den Rückstand der Beitragszahlungen für die Vereinigung.

Titel III.Qrgane der Vereinigung

§ 1.Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung).

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MOD 3.2

Nicht wâhlbar für ein Amt !m geschâftsführenden Verwaltungsrat ist, wer für die Vereinigung entgeltlich und/oder für die Betreiber- und Eigentümergesellschaften entgeltlich tâtig ist, Wird eine solche Tâtigkeit nach der Wahl übernommen, endet damit das ent-speechende Amt in der Vereinigung.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie beschliei t insbesondere über:

1, Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

2, Verabschiedung des Jahresabschlusses und des Budgets

3. I-láhe der Mitgiiedsbeitrâge

4. Ausschluss von Mitgliedern

5. Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und der Kassenprüfer

6. Wahl der Kassenprüfer und der Schiedskommission

7. Satzungsânderungen und Auf[dsung der Vereinigung

8, Alle Entscheidungen, welche über die dem Verwaltungsrat gesetzlich oder satzungsmâllig vorbehaltenen Vollmachten hinausgehen.

§ 2.Jâhrliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

1, Jâhrlich ist vom Verwaltungsrat eine im ersten Quartal stattfindende Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Verschiebung ist in begründeten FâIlen müglich. Der Ort für die Versammiung wird vom Verwaltungsrat bekannt gegeben.

2. Die Einladungen mussen an die Mitglieder unter Angabe des Zeitpunktes und des Orles sowie der Tagesordnung vier Wochen ver der Mitgliederversammlung abgesandt werden. Nicht teilnahmeberechtigt sind Mitglieder mit Beitragsrückstand.

3. Jede ordnungsgemâl3 einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfühig, sofem mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend oder verfreten sind. Für den Fall, dass diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfâhig ist, kann gleichzeitig mit der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung eine weitere Einladung mit Termin mindestens 15 Tage spâter ergehen, Diese Mitgiiederversammlung ist dann unabhàngig von der Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussffhig.

4, Die Versammiung wird vom Prâsidenten oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Die Abstimmungen ergehcn bffentiich, falls in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, Es ist geheim abzustimmen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes mehr als ein Drittel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt.

5. Soweït in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beschliel t die

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nur über die Tagesordnungspunkte und ordnungsgemfil3 eingereichte Antrgge. Ein anwesendes Mitglied kann das Stimmrecht nur für ein weiteres Mitglied kraft schriftlicher Volimacht ausüben.

6, Die Tagesordnung, die durch den Verwaltungsrat festgelegt wird, muss folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht des Verwaltungsrates (Président)

2. Bericht über den Jahresabschluss (Kassierer)

3. Bericht über das Budget für das kammende Geschâftsjahr

4. Bericht der Kassenprüfer

5. Entlastung des Verwaltungsrates

6. Entlastung der Kassenprüfer

7. Neuwahlen (ggf.)

8. Verschiedenes

7. Antrâge (Ergânzung der Tagesordnung) müssen dem Verwaltungsrat spâtestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Der Verwaltungsrat hat diese Antrâge den Mitgliedern durch Aushang spâtestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

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8. Bewerbungen für einen Verwaltungsratsposten müssen dem Verwaltungsrat spétestens 2 Wochen vor der Mitg!iederversemmiung schriftlich vorliegen. Der Verwaltungsrat hat diese Antrége den Mitgliedem durch Aushang spétestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

g.

Ober die Mitgliederversammiung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Prâsidenten und dem Protokoliführer zu unterzeichnen ist, und das in einem Register am Sitz oder in den Geschéftsréumen der Vereinigung aufbewahrt wird, wo aile Mitglieder es einsehen kunnen.

§ 3.Aul3erordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Verwaltungsrat kaan jederzeit eine auf3erordentIiche Mitgliederversammlung einberufen.

Er muss innerhalb von 30 Tagen eine aufFerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Antragsgrunds verlangen. Kommt der Verwaltungsrat diesem Verlangen nicht nach, kunnen diese Mitglieder die aullerordentliche Mitgliederversammlung selbst einberufen.

2. Für die Einladung und Durchführung von aul erordentlichen Mitgllederversammfungen geiten die für die ordentfiche Mitgliedersammiung getroffenen Regelungen.

§ 4.Verwaitungsrat

1. Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei und hüchstens 10 Mitgliedem besteht.

Die Mitglieder des Verordnungsrates sind

1.. der Prâsident

2. der Vizeprésident/Sekretér

3. der Kassierer

4, der deutschsprachige Kapitén

5. der franzbsischsprachige Kapitén

6. wahlweise bis zu fünf Beisitzer

2. Die Verwaitungsratsmitglieder üben ihre Tétigkeit ehrenamtlich aus. Sie müssen ordentliche Mitglieder der Vereinigung sein.

3. Der Prâsident soulte zweisprachig sein (Franzüsisch/Deutsch oder DeutschlFranzüsisch). Aile weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates soliten eine passive Kenntnis der anderen Vereinigungssprache (Franzi sisch oder Deutsch) besitzen.

4. Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschâftsführung und die Verwaltung der Vereinigung. Innerhaib des Verwaltungsrates bilden der Prâsident, der Vizeprésident/Sekretér und der Kassierer den geschéftsführenden Verwaltungsrat. Je zwei dieser Verwaltungsratsmitglieder vertreten gemeinsam die Vereinigung rechtsverbindlich. Elne Anderung des bestehenden Nutzungsvertrages mit der jeweiligen Betreiber- und Eigentümergesellschaft in wesentlichen Punkten (z. B.: Dauer, Einschrânkung von Rechten des GHC) bedart der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Gegebenenfails ist eine a. o. Mitgliederversammlung einzuberufen.

5. Gerichtsverfahren, sowohl als Klégerin als auch als Beklagte, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat eingeleitet oder geführt.

6. Die Vereinigung kann die zur Verwirklichung der Ziele, welche sie sich gesetzt hat, notwendigen Liegenschaften ais Eigentum oder unter einer anderen Form besitzen.

7. Alle Verweltungsratsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung einzein und direkt für den Verwaltungsratsposten, für den sie kandidieren, gewéhlt. Liegen für die Wahl mehrere Wahlvorschlége var, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, ob die Wahl durch Zuruf oder geheim erfolgen soli. Ausscheidende Mitglieder des Verwaitungsrates lcónnen wiedergewéhlt werden.

Mitglieder des Verwaitungsrates kunnen von der Mitgliederversammlung einzeln mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder abgewáhlt werden.

"

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MOD 3.2

8. Bel vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Verwaltungsrat ein Nachfolger bestelut werden. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschâftsführenden Verwaltungsrates kann der Verwaltungsrat ein Mitglied aus seinen Reihen bestimmen, welches nicht Mitglfed des geschâftsführenden Verwaltungsrates ist. Dieses Mitglied des Verwaltungsrates führt das Mandat des ausgeschiedenen Verwalters kommissarisch bis zur nüchsten Mitgliederversammlung welter. Soulte dies nicht mQglich sein, muss eine au[3erordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

9. Der Verwaltungsrat versammelt sich nach Einberufung durch seinen Prâsidenten. Er soulte mindestens sechsmal im Jahr tagen. Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind aile Verwaltungsratsmitglieder einzuladen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder herbeigeführt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweifigen Sitzungsleiters, in der Regel der Président, den Ausschlag. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfâhig, sofern mindestens die Hilfite der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend oder vertreten ast. Jedes Mitglied derf hiichstens ein weiteres Mitglied vertreten. Es soulte eine Tagesordnung erstelit werden.

11 Der Verwaltungsrat verfügt über alle Befugnisse in Sachen Geschüftsführung und Verwaltung der Vereinigung mit Ausnahme der Zustândigkeiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

11. Der geschâftsführende Verwaltungsrat kann ein Verwaltungsratsmitglied oder einen Aullenstehenden mit der Abwicklung der tâglichen Aufgaben beauftragen, wobei für beide die genauen Befugnisse schriftlich zu bestimmen sind. Darüber hinaus kann er unter seiner Verantwortung besondere oder bestirnmte Befugnisse auf einen oder mehrere Personen übertragen. Derartige Geschifte bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung des Verwaltungsrates.

12. Der Verwaltungsrat führt dem Gesetz entsprechende Bücher. Er hat für die ordnungsgemâf3e Hinterlegung des Jahresabschlusses Sorge zu tragen.

13. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind protokollarisch festzuhalten und aufzubewahren. Sie werden vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet und bei der nàichsten Verwaltungsratssitzung vorgefegt und genehmigt.

14. Für die Verbindtichkeiten der Vereinigung haftet den Vereinigungsglüubigern nur das

Vereinigungsvermágen. Mitglieder des Verwaltungsrates oder einzelne Mitglieder kdnnen nicht für die Verpflichtungen der Vereinigung herangezogen werden.

§ 5.Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wàhlt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführung und den Jahresabschlusses sowie die satzungsmül3ige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Vereinigung zu prüfen. Sie haben das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung schriftlach mitzuteilen, Diese schriftliche Mitteilung ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung belzufügen.

2. Ein Kassenprüfer kann langstens für zwei Wahlperioden hintereinander gewühlt werden. Eine spâtere Wiederwahl nach zwischenzeitlicher Wahl eines anderen Kassenprüfers ist mbglich.

3. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung.

§ 6.Schiedskommission

Die Vereinigung wâhlt auf der Mitgliederversammlung eine Schiedskommission für die Dauer von 3 Jahren. Nâheres wird in der Geschâftsordnung geregelt.

Titel IV.Satzungsünderung und Aufli sung der Vereinigung

§ 1.1. Unbeschadet der Art. 8 und Art. 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und ff. muss ieder Vorschlag, der eine Satzungsânderung oder die Auflosung zum Inhalt hat, vom Verwaitungsrat oder von mindestens 10 Prozent der Mitglieder gemacht werden. Der Verwaltungsrat muss spâtestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Vorschlag allen Mitgliedern unterbreiten. Auf der Mitgliederversammlung wird .über diesen Vorschlag beraten und abgestimmt, wobei zur Beschfussfassung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

" ~~ MDD 3.2

" Teit B ; Fortsetzung

Dam Belgischen Staatsblatt voriaehalten Sollten jedoch bei dieser Mitgliederversammlung nicht wenigstens zwei Driftel der Mitgileder anwesend sein, muss eine neue Mitgliederversammiung einberufen werden gemR Titel lil, § 2 Ziff. 3. Diese neue Mitgiiederversammlung beschliegt dann endgültig und verbindlich über den vorliegenden Vorschiag mit Zwel? Driftel-Mehrheit der anwesenden und per Volimacht vertretenen Mitg lieder.

Eine beschiossene" Satzungsânderung ist jedoch erst bindend nach ihrer Bestâtigung und Veróffentlichung durch die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Steil en.





2. Über die Art und Weise einerAuflüsung der Vereinigung entscheidet die Mitgllederversammlung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -10/08/2012 - Annexes du Moniteur belge 3. Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet den Vereinigungsgldubigern nur das

Vereinigungsvermügen. Siehe auch Titel II § 4 Ziff. 14.

4, Bei Auflüsung oder Aufhebung der Vereinigung fflit das Vermogen der Vereinigung nach Tilgung der Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen belgischen Einrichtung zu. Über die Berechtigten befindet die Mitgliederversammiung. lm Faite einer Zwangsauflüsung fâllt das restfiche Vereinigung vermogen der nKtinig-Baudoin-Stiftung" zu,

Titel V.Sonstiges

§ 1.Die Vereinigung gibt sich eine interne Geschftsordnung, die ebenso wie diese Satzung in Deutsch und Franzüsisch verfasst wird und für alle Mitglieder verbind[ich ist.

§ 2.Diese Satzung und die interne Geschâftsordnung sind in deutscher und franzbsischer Sprache abgefasst. Beide Versionen sind gleichwertig, lm Zweifelsfall gilt die deutschsprachige Fassung.



§ 3.Alles, was nicht durch diese Satzung geregeit ist, wird gemR den dafür vorgesehenen gesetzlichen ; Bestimmungen des K6nigreiches Belgien geregeit.

Datum: 09.03,2012

Gerd Schlosser Margit Candeago

Prâsident Vizeprüsidentin





Bitte euf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenûber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

11/06/2015
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist

MOD 3.2

Hitterlegt bel der Kanz¬ el

des Handelsgerichts EEDPEN

D i -06- 2035

IA/

der Greffier

Ranzlei

1111111, 062992* Ill IN

Unternehmensnr : 457.772.494

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) Golf Club Henri-Chapelle

(abgekürzt)

Rechtsfarm : 1VOG

Siiz : Rue de Vervier 10 in 4700 Eupen

Geenstand

der Urkunde Ernennung des neuen Verwaltungsrates

Der gesamte Verwaltungsrat tritt mit Wirkung 06.03.2015 zurück.

Laut Protokoil der Generalversammlung vom 06.03.2015 wurden mit Mehrheit neu gewâhlt:

Prâsident : Herr Gerd Schlosser, Hans-Bôckler-Allee 95, f]-52074 Aachen

Vizeprâsidentin : Frau Margit Candeago, Burgstrasse 76, B-4730 Raeren

Schatzmeister : Herr Karsten Grah, Schlackstr. 11 D-52080 Aachen t`1 C_. V Kapitân francophon : Herr Marc Bodeux, SCHÔNEFELDERWEG 167, B-4700 Eupen Kapititn germanophon: Herr Frank Wierts, Eberburgweg 57, D-52076 Aachen

Beisitzer : Herr Joachim Held, zum Wurmtal 7, D-52134 Herzogenrath

Beisitzer : Herr Axel Kailfelz, lm Reichswald 17, D-52080 Aachen

Beisitzer : Herr Gianni Candeago, Burgstrasse 76, 8-4730 Raeren

11~.~Z1ZN V\ 2~ 1.v~~3~~1 ç`'c~

Datum: 06.03.2015

Gerd Schlosser Margit Candeago

Prâsident Vizeprâsidentin

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermdchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Coordonnées
GOLFCLUB HENRI-CHAPELLE

Adresse
VERVIERSER STRABE 10 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne