H.F.G.

Divers


Dénomination : H.F.G.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 839.435.129

Publication

27/02/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 30.06.2012, GEN 30.11.2012, NGL 25.02.2013 13045-0187-008
30/09/2011
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Trf.ft Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

WinteriPat bei de;!=Z2nzia:

des 1.-landeis9erihts

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der Greffiliceezie

Unternehmensnr. : c:1 4.41

Gesellschaftsnarne

(voil ausgeschrieben) : H.F.G.

Rechtsform Zivilgesellschaft in Form einer Genossenschaft mit beschrânkter Haftung Sitz: 4700 Eupen - Aachener StraGe 24 a

Gedenstand

der Urkunde: GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ, mit dem Amtssitze zu St.Vith, vom funfzehnten September zweitausendelf, zur Registrierung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde ist eine Zivilgesellschaft in Form einer Genossenschaft mit beschrânkter Haftung, mit Sitz in 4700 Eupen, Aachener StraBe 24 a, unter der Bezeichnung  H.F.G." gegründet worden durch:

Die Alctiengesellschaft  LOMACA" mit Sitz in 4000 Lüttich, rue Albert de Cuyck 57, mit Unternehmensnummer 0875.989.479, gegründet durch Urkunde des untetzeichneten Notars vom 7. September 2005, verefentlicht in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt am folgenden 19. September unter Nummer 2005130766, deren Statuten das letzte mal abgeândert wurden durch eine aul3erordentliche

, Generalversammlung am 24. November 2007, verüffentlicht in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt am 9. Januar 2008 tinter der Nummer 2008006775,hier vertreten durch Herm Yves HUP PERTZ, deIegierter Verwalter ernannt geme der voraufgeführten Ietzten Generalversammlung.

Die Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung  GEVEMA", mit dem Sitz in 4770 Medell, 69, Gemeinde Amel, Unternehmensnummer 0808.058.005, gegründet durch Urkunde des unterzeichnenden Notars am 24. November 2008, verôffentlicht in den Anlagen zum belgischen Staatsblatt am foIgenden 05. Dezember, Nr. 08188847, hier vertreten durch Herrn Jérôme HUPPERTZ, Geschâltsführer

Herr Yves HUPPERTZ, wohnhaft in 4780 ST.VITH, BahnhofstraBe 39, geboren in Malmedy am vierten Januar neunzehnhundertachtundsiebzig (780104-181-83).

KANTEL 1 : GRÜNDUNG

Das Kapital der Gesellschaft betrâgt rnindestens zwanzigtausend Euro betrâgt, dargestellt durch nominative  A" Anteile ohne Nennwert.

Zu Beginn wird das Kapital auf zwanzigtausend Euro festgelegt, dargestellt durch hundert  A" Anteile, Spitter kann das Kapital eventuen uni neue AnteiIszeichnungen sowie auch um Rücklagen und/oder Mehrwerte, welche die Generalversammlung gegebenenfalls dort einzuverleiben beschlieSt, erhôht werden.

Samtliche einhundert Anteile der Genossenschaft mit beschrânkter Haftung wurden wie folgt gezeichnet:

" 1.Durch die AG Lomaca: neunzig (90)  A" Anteile, entspricht achtzehntausend Euro; . 2.Durch die GmbH Gevema: ftinf (5)  A" Anteile, entspricht eintausend Euro; 3.Durch Herrn Yves Huppertz: filrif (5)  A" Anteile, entsprechen eintausend Euro.

Bitte auf der letzten Seite des Teits B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenOber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

*11147961*

D Beigi Staa vorbi 1II

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Bij lagen Ùij iret-Beigisch-Staatsbiad -=30/09/2011--Annexes- du-Moniteur -belge

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Das Kapital wurde wie folgt freigemacht

- die Gesellschaft LOMACA : ftinfzehntausend Euro

- die Gesellschaft GEVEMA : eintausend Euro

- die Herr Yves HUPPERTZ : eintausend Euro.

mitteis Eirizahlung auf das Konto 109-6557838-95 der BKCP Bank.

Der Notar bat dies aufgrund der in seinen Akten verbieibenden Bankbescheinigung vom 14. September 2011 bestâtigt.

KAPITEL : STATUTEN

TITEL 1: Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Zivilgesellschaft in Form einer Genossenschaft mit beschrânkter Haftung wird unter dem Namen  H.F.G." gegründet.

Artikel 2.-

Der Sitz der Genossenschaft mit beschrânkter Haftung befindet sich in 4700 EUPEN, Aachener Str. 24a.

Er kann durch einfachen Beschluss der Geschaftsführung an jeden anderen Ort innerhalb Belgiens verlegt werden.

Artikel 3.-

Gegenstand der Genossenschaft mit beschrânIcter Haftung ist:

-die Immobilienforderung, den Erwerb und Verkauf, die Vermietung und Untervermietung, Immobilienteasing, die Errichtung sowie die Verwaltung von Immobilien fik den Eigenbedarf, sowohl in Belgien als auch im Ausland, und dies im weitesten Sinne des Wortes,

-den Erwerb und Verkauf sowie die Verwaltung von Aktien, Beteiligungen und Wertpapieren aller Art ftir den Eigenbedarf sowohl in Belgien als auch im Ausland, und dies im weitesten Sinne des Wortes,

Die Genossenschaft kann alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen vornehmen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Gegenstand der Genossenschaft in Verbindung stehen. Sie kann in diesem Zusammenhang alle Verfügungs- oder Verwal-,tungshandlungen vomehmen.

Zu diesem Zwecke kann sie sich ebenfaits an anderen Gesellschaften beteiligen, durch Antellszeichnung, Einbringung, Fusionierung, Verschmelzung oder aufjede andere Art und Weise, welche einen gleichen oder enfichen Zweck verfolgen.

Die Gesellschaft kann ebenfalls Geschafisftihrerin oder Verwalterin einer anderen Gesellschaft sein.

Artikel 4. -

Die Gesellschaft ist far eine unbestimmte Dauer gegründet beginnend am 15. September 2011.

TITEL Il: Kapital, Anteile, Teilhaber, Haftbarkeit

Artikel 5. -

Das Gesellschaftskapital ist unbegrenzt, darf jedoch nicht die Summe von zwanzigtausend (20.000) Euro unterschreiten.

Das Kapital wird dargestellt durch namentliche Anteile ohne Nennwert.

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Das augenblicklich gezeichnete Kapital betrâgt zwanzigtausend (20.000) Euro, dargestellt durch einhundert (100) Anteile ohne Nennwert, vollstündig gezeichnet.

Artikel 6. -

Die Gesellschaft setzt sich aus Teilhabem zusammen, deren Anzahl und Einlagen veranderlich sind. Die Anteile sind nicht an Drittpersonen abtretbar.

Es gibt zwei Arten von Gesellschaftsanteilen: die Anteile der Kategorie A (hienaach  A-Anteile" genannt) und die Anteile der Kategorie B (hiemach  B-Anteile" genannt).

Die A-Anteile sind jeder natürlichen oder juristischen Person zuenglich; es handelt sich urn Gründer und jede Person, die durch die Gesamtheit der A-Anteilinhaber zugelassen wird, werm sic âhnliche oder kompatible Verpflichtungen mit denjenigen der Gesellschaft hat.

Die B-Anteile sind jeder natürlichen oder juristischen Person zugânglich, die nicht mater die Gewührungsbedingungen der A-Anteile fallt.

Es dürfen keine zusâtzlichen anderen Titel zu den die Einbringung darstellenden Anteile geschaffen werden, unter gleich welcher Bezeichnung auch, die Gesellschaftsrechte darstellen künnten oder ein Anrecht auf einen Teil des Gewinns erüffnen.

Die Gesellschaftsanteile sind Inhabertitel und tragen eine Rangnummer; sie sind unteilbar gegenüber der Gesellschaft, die kit Fall einer Unteilbarkeit die zu den Anteilen gehürenden Rechte aussetzen kann, bis dann einer der Mitbesitzer ihr gegenüber als Eigentiimer bezeichnet worden ist.

Wenn die Anteile mit einem NutznieBungsrecht belastet sind, gehürt das Wahlrecht dem NutznieBer, auBer im Fall eines Einspruchs seitens des Nackteigentümers diesem Fall wird das zu besagten Anteilen gehürende Wahlrecht ausgesetzt, solange kein Abkommen getroffen wurde, und auBer im Fall einer gerichtlichen Entscheidung.

Unter Gesellschaftern sind die Anteile nur abtretbar mittels Genehmigung der Generalversammlung, welche mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Die Anteile, welche übertragen werden salien, sind nicht zu der Abstimmung zugelassen.

Die Generalversammlung wird einbenden mincis eingeschriebenen Briefs vierzehn volle Tage im Voraus.

Artikel 7. -

Die Teilhaber haften nur bis in Mile ihres Einsatzes. Es besteht in keinem Falle Unteilbarkeit oder Solidaritât zwischen ihnen.

TITEL ni : Mitgliedschaft

Artikel 8. -

Die Aufnahrne, Ausschluss oder Austritt von Anteilsinhabem fat in den Zustândigkeitsbereich der Generalversammlung, welche mit einer Drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlieSt.

a) Aufnahme

Jede Person, welche Teilhaber der Gesellschaft werden müchte, stellt einen diesbezüglichen Antrag an die Geschüftsfiihrung mit der Angabe seiner Personalien.

Die Geschüftsführung unterbreitet diesen Antrag einer Generalversammlung, welche binnen Monatsfrist nach dem Erhalt des Antrags auf Aufnahme in die Gesellschaft abgehalten werden muss. Falls der Antrag angenommen wird, ist der Antragssteller verpflichtet, den Preis fik die Anteile, welche im Voraus durch die Generalversammlung festgelegt wurde, sofort zu zahlen, anderenfalls kann er nicht aufgenommen werden.

Jedem Teilhaber ist es erlaubt hüchstens 100 Anteile zu zeichnen.

Die Anteilszeiclumng beinhaltet die Zustimmung zu den gegenwârtigen Statuten.

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b) Austritt

Ein Genossenschaftsmitglied darf erst fünfJahre nach seinem Eintritt in die Gesellschaft zwlicktreten und dies nur in den ersten sechs Monaten des Geschâftsjahres.

Der Antrag auf Austritt aus der Gesellschaft muss durch Einschreibebrief an die Geschaftsfilluung gestellt werden.

Der Austritt ist nur müglich, wenn das Gesellschaftskapital dadurch nicht das durch die gegenwârtigen Statuten festgesetzten Mindestkapital unterschreitet.

Der ausscheidende Anteilshaber ist verpflichtet, seinen Austritt im Gesellschaftsregister zu unterzeichnen.

Ein Austritt ist dennoch voreitig maglich, wenn die Generalversarnmlung diesen Einstimmig amiimmt. Die Bedingungen werden jeweils durch die Generalversanuntwig vor Ort festgelegt.

c) Ausschluss

lm Fane der Nichterftillung der Verpflichtwigen, die aus den gegenwartigen Statuten hervorgehen oder falls Handlungen eines Anteilshabers den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufen, kann dieser Anteilshaber ausgeschlossen werden.

Die Generalversammlung gibt dem AuszuschlieBenden die Maglichkeit sich zu erklaren.

d) Erstattung der Anteile

Der Wert der Anteile wird entsprechend der Bilanz des Jahres, in dem der Antrag gestetlt und angenommen wird oder in dem der Ausschluss besch lossen wird, bereetmet.

Die Rückzahlung erfolgt binnen sechs Monaten nach der Zustimmung zur Bilanz.

Die Rückerstattung kami jedoch, auf Entscheidung des Verwaltungsrates, über eine maximale Zeitspanne von filaJahren in Bruchteilen von mindestens einem Fünftel gestaffelt werden.

Der zu erstattende Betrag wird um die müglichen sicheren, falligen Schuldforderungen der Gesellschaft gegenüber dem zurücktretenden, teilweise zurückziehenden oder ausgeschlossenen Teilhaber verringert sowie um alle Steuern oder Gebühren gleich welcher Art, die aufgrund dieser Rückerstattung von der Gesellschaft verlangt werden kannten. Vorlâufige Einbehaltungen kinnen diesbezüglich durch die Generalversammlung beschlossen werden.

Nach Ablauf einer Frist von ftinfJahren nach dem Rücktritt, dem Rückzug oder dem Ausschluss werden die nicht eingeforderten Anteile dem Garantiefonds gutgeschrieben.

Dem Teilhaber wird keinesfalls mehr ausgezahlt, als den auf seinen Anteil eingezahlten Betrag.

Der zurücktretende, zw-ückziehende oder ausgeschlossene Teilhaber darf die Liquidation nicht herbeiführen.

Der zurücktretende, zurückziehende oder ausgeschlossene Teilhaber darf keine anderen Rechte gegenüber der Gesellschaft geltend machen.

Die Verantwortung des zurücktretenden, zurückziehenden oder ausgeschlossenen Teilhabers endet zum Ablauf des Geschâftsjahres, im Laufe dessen diese Vorgânge stattfinden und dies unbeschadet des Artikels 371 des Gesellschaftsgesetzbuches.

Die teilweise oder vollstândige Rückerstattung der Anteile ist erlaubt:

- insofern diese Anteile durch einen anderen Teilhaber übernonnnen werden, auBer gegenteiliger Ansicht der Verwaltungsorgane;

- und insofern diese Rückerstattung nicht zur Folge hat, dass die Neftoaktiva, so wie in Artikel 429 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegt, geringer warden als der in besagtem Artikel festgelegte Betrag.

Artikel 9.-

Am Gesellsehaftssitz wird ein Anteilsregister geftftirt, welches auBer dem gegenwârtigen Gesellschaftsvertrag auf der ersten Seite, folgende Angaben enthâtt:

1.Namen, Vomamen, Beruf und Wohnsitz der Anteilshaber,

2. seine Anzahl Anteile,

2.Datum ihrer Aufnahmen, ihres Austritts oder lires Ausschlusses;

3.Die Konten, der durch sic eingezahlten oder an sic erstatteten Betrâge.

Das Register wird gemüB den gesetzlichen Bestimmungen geführt.

Ieder Verrnerk von Rückzahlung wird von dem entsprechenden Teilhaber unterzeichnet.

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" Jeder neue Teilhaber muss das Register neben seinem Namen datieren und unterschreiben. Er erkennt somit die gegenwârtigen Statuten an.

Artikel 10.-

Es bestehen zwei Kategorien von Anteilen:

°die Anteile der Kategorie  A" mit Stimmrecht,

2)die Anteile der Kategorie  B", ohne Stimmrecht , gemâB Artikel 382 des Gesetzbuches der Gesellschaften. Diese haben folgende Merlcmale:

a)Es sind Inhaberanteile ohne Bezeichnung eines Nennwertes,

b)Sie haben kein Stimmrecht,

c)irn Falle von Gewinnverteilung gemâ13 Artikel 429 des Gesetzbuches der Geseilschaften haben diese Anteile der Kategorie  B" Anrecht auf eine privilegierte Dividende, in Mlle von sechs Prozent netto je Anteil, sowie Anrecht auf Beteiligung am Restgewinn und den Liquidationsergebnisse gleich den Anteilen der Kategorie

Artikel 11.-

Die Anteile sind unteilbar.

Im Falle vom Ableben, des Konkurs, der Zahlungs unfeigkeit oder der Unzurechnungsfeigkeit eines der Anteilshaber, keinnen die Erben, Glâubiger oder gesetzlichen Vertreter nur Mitglied der Gesellschaft werden gemâ13 dem vorgenannten Aufnahmever fahren.

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Ge sellschaftsanteils sind, und im Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile, ist die Geschaftsftffin.mg berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zum Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nul ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei NutznieBung und nacktem Eigentum vertritt der Nutzniel3er allein alle berechtigten Personen.

Artikel 12.-

Die Erben, Glâubiger oder anderen Berechtigten eines Anteilshabers Unnen sich in keinern Falle in die

Geschaftsftihrung der Gesell schaft eirunischen, noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteitung ihres Ver mtigens betreiben.

T1TEL IV : Verwaltung

Artikel 13.-

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschetsfiihrer gesichert, die Mitglied oder Nichnnitglied der Gesellschaft sind, und die allein befugt sind, die Leitung der Geschâfte zu tibernehrnen. Die anwesenden Inhaber von A-Anteilen müssen durch einfachen Mehrheitsbeschluss die vorgeschlagenen Geschâftsführer annehmen. Haben diese einen Stimmengleichstand wird die Annahme des betreffenden Geschâftsfarers als abgelelmt betrachtet.

Artikel 14.-

Die G eschâftsführer besitzen getrennt die weitgehendsten Verwaitungs- und Verftigungsrechte, welche fur die Verwirklichung des Gegenstandes der Genossenschaft notwendig sind.

Zu ihren Befugnissen gehdren alle Handiungen, welche nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.

Falls mehr als zwei Geschâftsführer vorhanden sind, bilden sie einen Verwaltungsrat, der sich gemal3 den allgemeinen Verwaltungsratsregeln versammelt.

Die Unterschrift eines einzigen Geschâftsführers wird die Gesellschaft jederzeit rechtsgültig binden.

Artikel 15. -

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Sie künnen jederzeit durch die Generalversammlung abberufen werden.

Artikel 16. -

Die GeneraIversammIung kann den Geschüftsftihrern eine Bezahlung und/oder Tantiemen auf den Gewinn zugestehen.

Alle Ünkosten, welche die Geschâftsführer durch die Ausübung ihres Mandates haben, werden durch Vorlage der Belege zurückerstattet.

Artikel 17.-

Die Überwachung der Gesellschaft, die Kontrolle der Jahresbilanzen und die Ordnungsmnigkeit hinsichtlich der Gesellschaftsgesetzgebung und der gegenwârtigen Statuten werden einem oder mehreren Kommissaren anvertraut.

Die Komrnissare werden durch die GeneraIversammlung aus den Mitgliedem des Institutes der Betriebsrevisoren gewühlt.

Sie tragen den Titel  Kommissar-Revisor.

Die Gesellschaft ist jedoch nicht verpflichtet einen oder mehrere Kommissare zu emennen, faits die IetÉe abgeschIossene Jahresbilanz den Kriterien, welche durch Artikel 12, Paragraph 2 des Gesetzes vom zehnten Juli neunzehnhundertftinfundsiebzig, betreffend der Untemehmensbuchfiihrung und des Jahresabschlusses, entsprechen.

Auf Antrag eines oder mehrerer Anteilshaber muss die Geschâftsführung eine Generalversammlung einberufen, welche über die Ernennung eines Kommissars zu entscheiden hat.

Falls kein Komrnissar ernannt wird, hat jeder Gesellschafter persiinlich auf Aufsichtsrecht.

Dieses Recht kann jedoch durch die Generalversammlung einem oder mehreren Gesellsehaftem übertragen werden, welche kein anderes Mandat in der Gesellschaft innehaben dürfen.

TITEL V : Generalversammlung

Artikel 18.-

Die Generalversamrnlung setzt sich aus allen Anteilsinhabern zusarnmen.

Die Beschlüsse sind fik aile Anteilhaber bindend.

Artikel 19.-

Die GeneraIversammlung hat die weitgehendsten Befugnisse, um alle Handlungen zu tun und gutzuheil3en, die von Interesse fur die Gesellschaft sind.

Artikel 20. -

Allphrlich fuidet eine ordentliche GeneraIversammlung statt und zwar am letzten Freitag im November. Ist dieser Tag ein Feiertag, so findet sie am darauffolgenden Werktag statt.

Artikel 21.-

Eine aullerordentliche Generalversammlung kann durch die Geschüftsführer oder die Konunissare einberufen werden, wenn das Interesse der GeselIschaft dies verlangt.

Sie muss einberufen werden, wenn dies Anteilshaber, welche mindestens ein Fünftel des Kapitals vertreten, verlangen.

Artikel 22.-

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Die ordentlichen und auBerordentlichen Generalversanun lungen finden statt am Sitze der Gesellschaft oder an einem anderen, in der Einladung bezeichneten Ort.

Artikel 23.-

Die Einladungen zu den Generalversammlungen haben mindestens vierzehn voile Tage ira Voraus zu erfolgen, und zwar mittels Einschreibebrief.

Sie müssen die Tagesordnung enthalten.

Die Generalversammlung kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

Artikel 24. -

'Jeder  A" Anteil verfügt über eine Stimme, die  B" Anteile sind nicht stimmberechtigt. Jeder Anteilshaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist müglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Diese Vollmacht wird dem Generalversammlungsprotokoll beigeftIgt.

Artikel 25.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Im Falle von Statutenânderungen sind die Bestimmungen von Artikel 70bis und 80 der koor dinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften zu beachten.

TITEL VI: Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 26.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Juli und endet am dreiBigsten Juni eines jeden Jahres.

Artikel 27. -

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 28.-

Vom Reingewinn sind jührlich ftInf Prozent dem gesetz lichen Reservefond zuzuführen, bis letzterer zehn Prozent des Gese I lschaftskap itals betrügt.

Auf Vorschlag der Geschaftsführer entscheidet die General Nersanunlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Geschüftsfarer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

TITEL VII: Aufb3sung der Gesellschaft

Artikel 29.-

Im FaIle der Aufli5si.mg der Gesellschaft aus gleich welchem Grund erfoigt die Liquidation derselben durch den oder die Gesellsehaftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

" Dem 8ergischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen- bij -het Belgisch Staatsblad -30/09/201-1-1--Aim-exes-du- nonitgar-belger

Die Liquidatoren verffigen über die weitgehendsten Befugnisse, soweit diese im Gesetzbuch der GesellsChaft vorgesehen sind.

; Artikel 30.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels , Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Teils der Gesellschaftsanteile.

, Der Restbetrag wird im Verhaltnis zwischen den Anteilsinhabern verteilt.

TITEL VIII : Allgemeines

Artikel 31.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen, wâhlen alle Gesellschafter, Geschâftsführer, Kommissare oder

: Liquidatoren Wohnsitz am Sitze der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustellungen rechtsgültig gemacht werden kennen, insofern sie keinen Wohnsitz in Belgien haben.

Artikel 32.-

1m Übrigen geiten fur alles, was nicht in den gegenwârtigen Statuten vorgesehen ist, die in den koordinierten ; Gesetzen über die Handelsgesellschaften vorgesehenen Vorschriften.

KANTEL IV : ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

, Das erste Geschâftsjahr beginnt am 15. September 2011 und endet am dreiBigsten Juni 2012. Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre 2012, am 30. November statt.

KAPITEL V : ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft ernannten Mt- die Dauer der Gesellschaft Herrn Yves HUPPERTZ zum Geschâftsfiihrer

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfilgungsrechte und unterschreibt allein samtliche Akten der Gesellschaft.

Er erklârte, dieses Amt anzunehmen.

Die Gründwigsmitglieder der Gesellschaft ernannten fur die Dauer der Gesellschaft Herrn Yves HUPPERTZ zurn stândigen Vertreter

IEr erklârte, dieses Amt anzunehrnen.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite Name und Eigenschaft des beurkuncienden Notars oder der

Personen, die dam ermachtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber w vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

22/02/2016 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 30.06.2015, GEN 30.11.2015, NGL 13.02.2016 16044-0428-011
29/02/2016 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 30.06.2014, GEN 30.11.2014, NGL 23.02.2016 16048-0596-010

Coordonnées
H.F.G.

Adresse
AACHENER STRASSE 24A 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne