HAUSLICHE HILFE UND PFLEGE

Divers


Dénomination : HAUSLICHE HILFE UND PFLEGE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 832.269.403

Publication

06/01/2011
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g3.2 . ~ rll~(} «13der Greffier

Uniemehmensrlr : 3

Name der Vereinigung / Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Hirtusiiche Hilfe und Pflege VoG

(abgekùrzt) :

Rechtsform : Verein ohne Enwerbszweck

Sitz : Aachener Strafte 11-13 - 4700 Eupen

Genenstand

der Urkunde : Gründungsurkunde

VoG ,Hausliche Hitte und Pflege"

Die Unterzeichneten Vollmitglieder und Gründungsmitglieder

-Aide et Soins A Domicile de l'arrondissement de Verviers, rue de la Banque, 8, 4800 Verviers;

-Familienhilfe VoG, Aachener Stalle 11-13, 4700 Eupen;

-Christiiche Krankenkasse Verviers-Eupen, Rue Laoureux 25-29, 4800 Verviers;-

-SOS-Hilfe, Hostert 4, 4700 Eupen

haben vereinbart, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu gründen, deren Satzung wie fotgt lautet:

TITEL L BEZEICHNUNG, SITZ, ZWECK, DAUER

Artikel 1

Die Bezeichnung der Vereinigung lautet ,,Háusliche Hilfe und Pflege VoG".

Die Dager der Vereinigung sst zeitlich nicht begrenzt. Sie kann zu jeder Zeit von der Generalversammlung aufgelest werden.

Arlikel 2

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in der Aachener Stalle 11-13, 4700 Eupen im Gertchtsbezirk Eupen. Der Sitz der Vereinigung dart auf einfachen Beschtuss des Verwaltungsrats an joden anderen Ort desselben Bezirks verlegt werden.

Artikel 3

Der Zweck der Vereinigung besteht in der Fôrderung und Systematisierung der koordinierten Antwort auf die unterschiedlichen Bedürfnisse. Die Vereinigung wird demnach zum Motor eines gemeinsamen Prozesses zur Analyse der Lage und zur Beschlussfassung und erlaubt auf diese Weise den in diesem Bereich berufsmtiaig tAtigen Fachieuten, ihre Kenntnisse, ihr Fachwissen und ihre Kompetenzen zu verelnen und zu tenen, um sie in den Dienst der Leistungsempfanger zu stellen, um gemeinsam ein hâusliches Begteitungs-, Háfs- und Pflegekonzept zu planen und umzusetzen.

Die Vereinigung darf sámtliche Handlungen durchführen, die sich direkt oder indirekt auf ihren Zweck beziehen. Insbesondere darf sie zu allen Tátlgkeiten, die ihrem eigenen Ziel 8hneln, einen Beitrag leisten oder fur diese Interesse bekunden.

So darf die Vereinigung aile Geschëfte gleich weicher Art durchtühren sowie die erforderlichen oder ihrem Zweck dienenden Gister besitzen, stiften, verwalten Oder unentgeltlich oder entgettiich erwerben.

TITEL IL DIE MITGLIEDER

Artikel 4

Die Vereinigung besteht aus Voltmitgliedem, die hier als  Mitgrleder* bezeichnet werden, und die volren

Rechte geniehen.

Artikel 5

Die Mitgiieder sind ni keinerlei Beitragszahlung verpflichtet, und es ergeben sich fair sie keine persüntichen

Verpflichtungen aus den Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 6

Bi eaufderletztenSeitedeaTeils6a eten: " -------_-..~--___....-_---.___.._-~._.--.----.._...._.__-__.._...._.....__...----.----------,.._______--

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. _ -- nge - - Auf der Vo reerte: Naine und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Drftten gegenOber, zu vertreten. Auf der Rückselte : Name und Unterschrift.

MüD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen sst

:

Hinterlegt bel der kenziel

des Handelsgerbhts EUPEN

r 8 -j2- 2010

anziei

Belgischen Staat$biatt vorbehalten

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/01/2011- Annexes du Moniteur belge

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M00 32

Die Anzahi der Mitglieder ist unbegrenzi. Die Vereinigung darf nicht weniger als sleben Mitglieder zdhlen.

Artikel T

Folgende Organisetloonen enrsenden ihre Vertreter(innen):

Aide et Soins à Domice de ranondissement de Verviers: 2

Familienhilfe VoG: 2

Christliche Krankenkasse Vervlers-Eupen: 2

SOS-Hiife: 1

Artikel 8

Als neue Mitglieder geiten Personen, die dem Verwaltungsrat eiren schriftlichen Aufnahmeantrag

zukornmen lassen und von der Generalversarnmiung aufgenommen werden.

Der Beschluss der Generalversammiung ist unanfechtbar und bederf kelner Begründung. Der Anwürter wird

Über den Beschluss durch einfaches Schreiben in Kenntnis gesetzt.

Die als Lohn- oder Gehaltsempf nger beschOftigten Miterbeiter(Innen) der Vereinigung dorien nicht

Mitglieder sein.

Artikel 9

Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinigung jederzeit zu verlassen, Indem sie dein Verwaltungsrat ein

entsprechendes sc hrtftiiches Rüdárittsgesuch zestellen.

Ais ausgeschtedenes Mitglied gilt:

-das Mltglted, das die in Artikel 7 beschriebenen Aufnahmebedingungen nicht mehr erfbit;

-das Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Generalversammtungen nicht beiwohnt oder sich nicht

verfreten lásst;

Artikel 10

Der Ausschluss eines Mitgiieds dari nur von der Generalversammlung ausgesprochen werden. Hierzu let

eine Zweidrittelmehrhelt der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten erforderiich.

Artikel 11

Die Mitglledsdraft endei automatisch mit dem Tod.

Artikel 12

Ausscheidende oder ausgeschiossene Mitgtieder sowie deren Rechtsnachfolger haben keinertei Ansprüche

ouf das VermOgen der Vereinigung. Sie haben nicht das Recht, Bine Rechenschaftslegung, eine Versiegelung

oder eine Bestandsaufnahme zu beantragen.

Artikel 13

Der Verwaltungsrat darf einero Mitgiled bis zum Datum der nachsten Generalversammlung die Teilnahme

an den Versammlungen der Vereinigung untersagen, wenn disses Mitglied den interessen der Vereinigung oder

ihrer Mitglieder schweren Schaden zugefogt toet Die darauffolgende Generalversammlung sortent sich dam

gernáll, Artikel 10 über den Ausschluss des Mitgiieds oder Ober die Wiederherstellung seiner Rechte aus.

Artikel 14

Der Verwaltungsrat ten am Sitz der Vereinigung ein Mitgliederverzeidmis. Das Mitglied zeichnet cut

diesem Verzeichnis den Vermerk seiner Aufnahme gogen. Mit dieser Unterschrift bestatigt es die Annahme der

vorttegenden Satzung, der Geschdftsordnung und der von der Vereinigung getroffenen Beschiùsse.

Artikel 15

Jades Mitglied hot das Recht, die Verwaltungsuntertagen der Vereinigung am SItz der VoG einzusehen.

Hierzu ist vorab ein schriitllicher Antrag an den Verwaltungsrat zu richten, In dem genou dargelegt wird, welche

Untertagen das Mitglied einzusehen wünscht. Die Parteien vereinbaren einon Termin, an dem die Einsicht

gewàhrt wird. Oieser Termin let innerhaib eines Monats nach Erhait der Anfrage feslzulegen.

TITEL lil. DIE ARBEITSWEISE DER GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 18

Die Generalversammtung besteht aus sOrnttichen Mitgliedem. Sie wird vom Prdsidenten des

Verwaltungsrates geführt, oder. in dessen Abwesenheit, von eirem Verwaltungsratsmitglied, das vom

PrOsidenten des Verwaltungsrates zu diesem Zweck bestrmmt wird.

Artikel 17

Die Generalversammlung trilt mindestens ein Mal im Jahr zusammen. und zwar spetestens am 30. Juni des

Kalenderjahres.

Eine aulBerorde ntliche Generalversammlung dart zu jeder Zeit suf Beschluss des Venvaltungsrates

einberufen werden, eetweder auf Wunsch des Verwaltungsrates setbst oder auf Antrag eines Fünftels der

Mitglieder.

Artikel 18

Die Generaiversammlung wird vom Verwaltungsrat durch einfaches Schreiben einberufen, das eetweder mit

der Post oder pere5nlich. per Fax oder E-Mail mindestens fünfzehn Tage var dem Datum der

Generalversammlung zuzustellen ist.

Die Einladung let mit der Tegesordnung zu versenden.

Wenn die Generalversammlung die Jahresre hung und den Haushalt zu ve abschieden hal, sind diese der

Einladung beizufOgen.

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HIOD 3.2

Jeder Vorschleg, der die Unterechrif von einero Zwanzigstel der Mitglieder trügt, ist in die Tagesordnung aufzunelmen.

Beim Versand der Ekiladung dart der Verwaltungsrat die Anwesenheït elnes Experten fOr die Prüfung besonderer Vorgi}nge vorsohiagen. Disse haben keinerlei Stimmrecht. Zu Beginn der Generalversammiung stimmen die Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ober die Zulassung oder die Ablehnung dieser Experten ab. Bei der Stimmenzühlung werden ungültige und weiBe Stimmzettel sowie Enthaltungen nicht milberechnet.

Artikel 19

Jedes Mitglied hal das Recht, an der Generalversammlung teifzunehmen. Es dart sich durch ein anderes

Mitglied vertreten lassen, das mit einer schrittlichen und ordnungsgemeS unterzeichneien Voilmacht

eusgestattet let.

Jedes Mitglied dari hamstens eine Voiimacht voriegen.

Artikel 20

Alle Mitglieder der Generalversammlung eind gleichermalien stimmbereàrtigt.

Personen, die Interessen vermeten, die denen der Vereinigung entgegenstehen, dürten nicht an den

Beratungen und Abstirnmungen zu dam betreffenden Vorgang teflnehmen.

Artikel 21

Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrhelt der Stimmen der anwesenden und vertretenen

Mitglieder getroffen, auaer in den F9Een, in derven andersiautende gesetzliche oder satzungsmdttlge

Bestimmungen bestehen.

Ungüuige und weide Stimmzettel sowie Enthaltungen werden für die Bereclinung der Mehrheiten nicht

berücksichtigt. Wenn die Generalversammlung über den Ausschluss aines Mitgileds, eine Satzungsünderung,

die Autlesung der Vereinigung oder die Umwandlung in aine Gesellschaft mit sozialer Zweckbestimmung

abzustimmen hat, geiten die ungültigen und weil3en Stimmzettel sowie die Enthaltungen als Negativvotum.

Bei Stimmengleichheit 1st die des Prüsidenten oder der an seiner Stelle handeinden

Verwalhingsratsmitglieds ausschlaggebend.

Artikel 22

Die Generalversammtung darf nur galtig über Punkie beraten, die suf der Tagesordnung stenen.

In auttergewi hniichen Füllen kann die Generalversammlung über einen nicht auf der Tagesordnung

vorgesehenen Punkt gOltig beraten, wenn die Halfte der Mitgtteder anwesend oder vertreten iet und wenn zwei

Driftei der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten die Aufnahme dieses Punktes In die Tagesordnung

beschiieSten.

Artikel 23

Die Generalversammlung kann nur unter Einhaltung der Bestimmungen des Geselzes vom 27. Juni 1921

guitig über Satzungsünderungen, die Auflósung und die Umwandlung der Vereinigung beraten.

Artikel 24

Die Beschtüsse werden in einem Protokoliverzeichnis festgehalteen.

Die Protokolle eind vom Prasidenten zu unterzeidmen und in eirem Verzelchnls aufzubewahren, das sick

am Sitz der Vereinigung befindet.

Jedes Mitglied hat das Recht ad Einsicht der Protokolle, edoch ohne das Verzeichnis an einen anderen Ort

zu bringen.

Dritte, die ein legttimes Interesse nachweisen kannen, haben das Recht, einen vom Presidenten oder von

einero anderen Verwaiiungsratsmitglied unterzeichneten Auszug aus den Protokollen zu beantragen.

Artikel 25

Satzungstinderungen sind entsprechend dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in jedem Fau unverzüglich der Kamlei des zustendigen Gerichte zu übermilteln und im Anhang zuur Belgischen Staatsblatt zu vertffentlichen. Das Gleiche gl1E Sier jade Emennung oder jades Ausscheiden aus einem Amt ais Verwalbuº%gsratsmitgliied, als bevoiimhchtigter Vertreter der Vereinigung, als mit der Führung des Tagesgeschüfts Beauftragter oder als Abschiussprüfer.

TITEL IV. DIE ZUSTÂNDIGKEIT DER GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 26

Die Generalversammlung hat die oberste Enischeidungshoheit über die Vereinigung inne. Sie iet zustündig

fer die Aufgaben, die ihr ausdrücklich vom Gesetz oder von dieser Satzung zugesprochen werden.

Unter die Zustandigkeit der Generalversammlung tallen folgende Befugnisse:

1Anderung der Satzung:

2Aufnahme neuer Mitglieder,

3Ausschluss von Mitgiiedem;

48erufung und Abberufung der Verwaltungsratsnnitgiieder, des oder der Abschluss- oder

Rechnungsprüfer(s) sowie des Lquidatars bzw. der Liquidatoren;

5Festlegung der Vergütung der Abschlussprüfer fer den Fall, dass eine soiche Vergütung vorgesehen let;

SVerabschiedung der Jahresrechnung und des Jahreshaushalts;

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ardu 12

7Entlastung der Venrraltungsratsmitglleder, der Abschlussprüfer und, im Palle einer freivrilligen Auflesung, der Liquidatonsn;

SVerabsctiledung der Gescktiftsordnung und ihrer Abünderungen;

9Besdrlussfassung Ober die Einleiiung einer Haflpelchtklge gegen gleich welches Mitglied der Vereinigung, gleich welches Vene altungsratsmitglled, gleich weichen Abschlussprüfer, gleich welche Person, die befugt ist, die Vereinigung zu vestreten oder gleich weichen von der Generalversam miung bezeichneten Bevollrnechtigten;

10Beschlussfassung Ober die fretwiUlge AuflOsung der Vereinigung oder ihre Umwandlung in eine Geseltsdraft mit sozialer Zweckbestimmung;

11 Beschlussfassung Oberdie Verwendung des VermOgens der Vereinigung im Palle einer Aufltfsung.

TITEL V. DIE ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATES

Artikel 27

Dle Vereinigung wird von einero Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei

Verwaltungsratsmitgliedem besteht, die auch M+ ltglieder der Vereinigung sind, hechstens jedoch feni

Verwaltungsratsrnitgliedem.

Die Zahi der Verwaitungsnatsmitglieder bat stets unter der Mitgliederzehl der Vereinigung zu liegen.

Die Mitgtieder des Verwaltungsrates werden von der Generialversammlung mit einfacher Mehrheit der

amwesenden oder vertretenen Mi giieder errant.

Ein Verwaitungsratsmitgl¬ ed geld aus der Famitenhiife VoG, eirt Verwattungsratsmitglied aus der

Vereinigung Aide et Soins à Domicile" und ein Verwahimgsratsmitgiled aus der Chrtstlichen Krankenkasse

Verviers-Eupen hernor.

Der Auftrag an de Verwaltungsratsmitgileder wird fUr die Dauer von vier Jahren erteilt und kann jederzeit

widernrfen werden. Er endgit am Tag der vierten ordentiichen Generalversammlung, die auf die

Generalversammtung foigt, eut der die Verwaitungsratsmitg¬ ieder emannt vuurden.

Ausscheidende Verwettungsr atsmltglieder sind wiederw9hlbar,

Artikel 28

Die Verwaldungeratsmitgtieder Oben ihren Auftrag ehrenamtlich und ohne Vergetung, aus.

Artikel 29

im Rahmen ihres Mienne gehen die Verwattungsratsmitglieder keinerlei persenliche Verpflichtung ein und

sind, gegenüber der Vereinigung, led¬ gtich fer die Ausebung ihres Amtes hartbar.

Artikel 30

Die Generalversammiung dari den Verwaltungsratsmitgliedem inren Auftrag zu jeder Zeit entziehen, ohne ihre Entsrheidung begrenden oder rechtferligen zu mussen.

Ein Verwaltungsretsmitglied, das seines Auftrags entbunden werden mechta, muse dem Verwaitungsrat seinen Rückbie schriftiich witteilen. Das ausscheidende Verwaltungsratsmitglied musé jedoch bis zum Datum der nedhsten Gemelversanimlung im Amt bleiben, wenn sein Austritt dazu führt, daas die Zahi der Verwattungsratsmitgl'reder unter dein Artikel 27 festgetegte Mindestzahi sinkt.

Artikel 31

Der Veiwaltungsrat dart auch mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretetenen Verwaftungsratsmitglieder beschileiten, die Hilfe von Experten perten in Anspruch zu nekmen, die jedoch Über keinertei Stimmrecht verfügen.

TITEL Vi. DIE ARBEITSWEISE DES VERWALTUNGSRATES

Artikel 32

Der Verwattungsrat watt aus seiner Mitte einen Presidenten und alven V zeprdsidenten.

Der Prësident bat insbesondere die Aufgabe, den Verwaltungsrat einzuberufen und ihm varzusitzere.

Bel zeitweifiger Abwesenheit des Pràsidenten oder des Veepresidenten dari der Verwaltungsrat eln

Verwaltungsratsmitglied emennen, das ihnlsie vorübergehend vertritt.

Artikel 33

Oie Verwaltungsratsmitgiieder deden sich von einero anderen Verwaitungsratsmltgiied vertreten lassen, das

eine schriftllche, ordnungsgemeB unterzeichnete Volimacht voriegt.

Ein Verwaltungsraismitglied dari nur ein einziges anderes Verwaltungsr lsmitgiied vertreten.

Artikel 34

Der Verwaltungsrat ist beschlussfehlg, sobald die Hittite der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder

vertreten ist.

Artikel 35

Jedes Verwattungsratsmitglied verfügt Ober Bine Slimme. Die Beschiesse werden mit der einfachen

Mehrheit der anwesenden und vertretenen Verwaltungsratsmitglieder getroffen.

Ungoiltige und weiBe Stinrmzettel sowie Enihaltungen werden for die Berechnung der Mehrheiten nicht

berùcksichligt.

Bei Stimmengleichheit iet die Slimme des Preeldenten oder des Verwaltungsratsmitglieds, das diesen

ersetzt, ausschlaggebend.

Verwaltungsratsmitglieder, die Interessen vertreten, die denen der Vereinigung entgegenstehen, dorien

nicht an den Beratungen und Abstimmungen zu dem betreffenden Vorgang teilnehmen.

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M0032

Artikel 38

Der Verwaitungsrat wird vom PrasIdenten oder, falls dieser verhindert ist, von einem anderen Verwattungsratsmitglied einberufen. Er kans auch auf Antrag von zwei Verwaltungsratsmitgliedem zusammentreten.

Der Verwaltungsrat tritt mindestens drei Mal jah Zich zusammen.

Die Einladung zur Venealtungsratssitzung ist mindestens 24 Stunden vor dem für die Sitzung anberaumten Datum per E-Mail zu versenden.

Die Einiadung lat mit der Tagesordnung zu versenden.

Der Verwaltungsrat dart nur über Angelegenheiten betalen, die auf der Tagesordnung stenen. Ober eihen nicht auf der Tagesordnung stehenden Pankt derf nur beraten werden, wenn zwei Dritiel der anwesenden und vertretenen Verwaitungsratsmitglieder dem zustimmen.

Die Beschiüsse werden in einem Protokollverzeidinis festgehalten. Die Prolokolle eind vom Prâsidenten zu unterzeidmen und in einem Verzeichnis aufzubewahren, das sier am Sitz der Vereinigung belindet. Jades Mitglied nat das Recht auf Einsicht der Protokore, jedoch ohne das Verzeichnis an elven anderen Ort zu Dringen.

TITEL VII, DIE ZUSTANDIGKEIT DES VERWALTUNGSRATES

Artikel 37

Ausgenommen für den Fall, desa die Vereinigung ein Gremiumlmehrere Gremien zur allgemeinen Vertretung oder zur Führung des Tagesgeschtifis schaft, wird sire von ihrem Verwaltungsrat geführt und vertreten. Aufler im Fall einer Sonderbevollmachtigung handeln die Verwaitungsratsmitglieder gemeinschaftlich.

Artikel 38

Der Verwaltungsrat nat de weitesgehenden Zustendigkeiten für die Verwaltung und Führung der Vereinigung, einschlielfich des Verkaufs, der hypothekarischen Belastung und semiiicher Verfllgungsgescháfte sowie Vargleichsabs telesse oder Beantragung aines Schiedsverfahrens zur Beilegung von Streitfálien.

Samtiiche Zustandigkeiten, die leut Gesetz oder Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind, werden vom Verwaltungsrat ausgeübt

Artikel 39

Der Verwaltungsrat dari' seine Befugnisse einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedem oder Mitgiiedem der Vereinigung übertragen.

In diesem Fall sind das Memel und die Dauer der Obetragenen Zustendigkeiten genau zu bestimmen.

Vom Verwaitungsrat erteílte Voiimachten enden mit dem Rùcktritt oder der Abberufung des betreffenden Verwaltungsrratsmitglieds.

TITEL VIII. GERICHTSVERFAHREN

Artikel 40

Ober gerichtliche Verfahren, sei ais als klager oder Beklagter, hat der Verwaitungsrat zu entecheiden. Diese

sind lm Namen der Vereinigung von Personen zu führen oder zu unterstützen, die gemak Artikel 45 der

Satzung vom Verwaltungsrat befugt wurden, die Vereinigung zu diaaam Zwerft zu vertreten.

Allerdings ist der Beschluss in den in Artikel 28 Punld 9 dieser Satzung vorgesehenn Fdlfen von der

Generalversammlung zu faxsen.

TITEL IX. DIE FÜHRUNG DES TAGESGESCHAFTS

Artikel 41

Der Verwaitungsrat darf eins oder mehrere Person(en) mit der Führung des Tagesgeschafts der Vereinigung beauftragen und dieeerldiesen die uienhit verbondene Zeichnungsvollmacht erteilen. Diese Person(en) hartdeltlhandein als Einzetperson(en). Die Vereinigung darf ein Verwattungsratsmitglied, en Mitglied einer der Gründungsvereinigungen oder einen Mitarbeiter mit der Führung des Tagesgeschefts beaultrages.

Artikel 42

Die Befugnisse des Tagesgeschaftsflihrungsgremiums let auf die ailtáglichen Geschafte beschrtinkt. Allerdings dart der Verwaltungsrat den mit der FOhrung des Tagesgesch5fts Beaultragten bestimmte Entscheidungsbefugnisse und/oder bestimmte Sondervolimachten übertragen.

Artikel 43

Der Verwaltungsrat entscheidet über die Dauer des Auftrags an die mit der Führung des Tagesgeschafts Beauftragten. Dieser Auftrag glit für htic'hstens 4 Jahre und let gegebenenfails emeuerbar.

Wenn der mit der Führung des Tagesgeschafts Beauftragte gleirhzeitig Mitglied des Verwaltungsrates Iet, endet sein Auftrag als Geschafisfohrer automatisch mit dem Ende seines Auftrags als Verwaitungsratsmltglied. Wenn der Verwaltungsrat diese Person weiterhin lm Amt des Geschaftsführers bestatigen machte, ist ein entsprechender never Beschluss erforderiidl.

Wenn der reit der Führung des Tagesgeschafts Beauftragte ein gegen Entgelt besc h ttigter Mitarbeiter der Vereinigung let, gilt der Auftrag unbefristet. Das Ende des Arbeltsvertrags führt automatisch zur Beendigung des Auftrags als Geschaftsführer.

Der Verwaitungsrat dari dem mit der Führung des Tagesgeschafts Beauftregten seinen Auftrag zu jeder Zeit entziehen, ohne seine Entscheidung begründen oder rechtfertigen zu müssen.

Mc» a2

'Dem Belgischen Steatsbtatt vorbehalten Teil B : Fortsetzung

TITEL X. DIE VERTRETUNG

Artikel 44

Zwel gemelnschaftlich handeinde Verwaltungsratsmitglieder, die zu diesem Zweck vom Verwattungsrats

ernannt werden, dUrfen die Vereinlgung rechtsgültig In allen Geschüften oder vor Gericht vertreten.

Artikel 45

Die Personen, die als Gremium!Gr n ien beauttragt sind, dle Vereinigung zu vestreten, werden vom

Verwaltungsrat aus der Mille der Venvattungsmtsmitglieder, die den Verwaftungsrat bilden, benden.

Die Dauer des gegebenenfalls emeuerbaren Auftrags wird vom Verwaltungsrat festglegt und betrâgt

hdchstens vier Jahre:

Der Auftrag endet automatisch wenn der mit der allgemelnen Vertretung Beauftragte seine Eigenschaft ais

Verwaltungsratsmitgiied verliert.

Der Verwaltungsrat darf demlden mit der ailgemeinen Vertretung Beauftragten seinerdihren Auftrag zu leder

Zeil entziehen. ohne seine Entscheidung begründen oder rechtfertigen zu mossen.

Artikel 48

Oer mit der Führung des TagesgeschMfts Beauftragte dart die Vereinigung rechtsgültig vertreten und bederf

hlerzu, ais Gremium, keines volhengen Beschlusses.

TITEL XI. JAHRESRECHNUNG UND HAUSHALT

Artikel 47

Die Vereinigung fohrt ihre Bûcher gem den Vorachriften des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und seinen

OurchfUhrungserlassen.

Artikel 48

Das Gescheftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 49

Die Jahresrechnung des zurüddiegenden Jahres, der Haushalt des darauffolgenden Jahres sowie der

Tetigkettsbericht sInd der Generalversammlung jedes Jahr zur Absümmung vorzulegen.

Der Haushalt umfasst die ordenliichen und auaerordentlichen Einnahmen und Ausgaben des

bevorstehenden Gesch ftslahres.

Die Rechnungshinteriegung erfoigt gernea den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921.

Artikel 50

Die Generalversamiung emennt einen Abschluseprüfer.

TITEL XII. OIE GESCHAFTSORDNUNG

Artikel 51

Es kann Bine Geschâ lsordnung erfassen werden. Die Gesch9Rsordnung und deren gegebenenfalls

beschiassene Abànderurtgen sind von der Generaivesarnmlung zu verabschieden, auf der mindestens die

Heffe der Mitgfieder anwesend oder verteten sind. Oer Beschluss sst mit einfacher Mehrheit der anwesenden

oder vertretenen Mitglieder zu faxsen.

TITEL XIII. DIE AUFLOSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 52

1m Faite elner Aufltisung der Vereinigung hit die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidator(en) zu ernennen, dessen/deren Befugnisse festzulegen und liber die Verwendung des verbleibenden Nettovermogens der Vereinigung zu entscheiden. Das verbieibende Nettovermogen dar/ nur einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer Vereinigung zugesprochen werden, die ühnliche Zielzetzungen verfolgt, wie die eigenen.

Artikel 53

Jeder Beschluss Ober die Auflisung, die Bedingungen der Abwtcklung, die Berufung und die Abberu/ung des Uquldators/der Uquidatoren, die Beendigung des Aufttlsungsverfahrens sowie die Verwendung des verbleibenden Nettovermogens sst gemáit den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zu hintedegen und zu vertiffentirchen. Text

Als erste Verwalter wurden emannt

-MARECHAL Christian : beigeordneter Direktor Chr. Krankenkasse Verviers-Eupen, als Président

-BOCKEN Anna Elisabeth : Direktorin Familienhilfe VoG, als Sekretrin -GERARD Marc : Direktor Aide et Soins à Domicile, als Kassierer

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Bitse auf der letüen Bette des Tells B angeben :Ag. der Vordersette: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dezu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Drltten gegenüber. zu vertreten.

Auf der RBckselte : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
HAUSLICHE HILFE UND PFLEGE

Adresse
AACHENER STRASSE 11-13 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne