HORGESCHADIGTE OSTBELGIENS VOG, ABGEKURZT : HOB

Divers


Dénomination : HORGESCHADIGTE OSTBELGIENS VOG, ABGEKURZT : HOB
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 849.266.573

Publication

12/10/2012
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist

Unternehmensnr : aqg 66 .573

Name der Vereinigung 1 Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben) : Horgeschâdigte Ostbelgiens VoG

(abgekürzt) : HOB

Rechtsforen : VoG

Sitz . Rothfeld 8, 4701 Eupen

Geuenstand

der Urkuncie : Statuten der V0G mit Namen "HSrgeschadigte Ostbelgiens V0G"

Satzung

Die Unterzeichnenden:

1. Patrick Oldenburg - Hennings, Hagefeuer 71, 4720 Keimis

2. Gabriele Maria Jost, An der Baumschule 10, 4750 Bütgenbach

3. Patrick Piel Rothfeld 8, 4701 Kettenis / Eupen

4. Monika Erna Cormann, Rothfeld 8, 4701 Kettenis / Eupen

Naben alle der Gründung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht für eine unbestimmte Dauer zugestimmt. Die Satzung der Vereinigung wurde wie foigt verabschiedet:

Kapitel 1: Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich:

 Htirgeschâdigte Ostbelgiens Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt  Hórgeschádigte

Ostbelgiens VoG".

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verôffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der

Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung  Hargeschádigte Ostbeigiens VoG°,

Artikel 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Rothfeld 8, 4701 Kettenis/Eupen.

Der Sitz der Vereinigung kann durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden,

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Geriehtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist:

Gemáll den UN Konventionen pofitisch, religids und ethisch strikt neutral.

Sie verfoigt ausschlieRlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und hat keine

Gewinnerzielungsabsichten,

Sie kaan sâmtliche Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck

stehen. Sie kann dabei jade Tátigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem Zweck

dienlich let.

Ihre Ziele sind:

1.Freiwilliger Zusammenschluss von Hárgeschàdigten in und aus Ostbelgien.

2.Vermittlung aller for die Mitglieder relevanten Informationen der Vereinigung.

Bitte eut der letzten seite des Tells B angeben : Auf der itorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Riickseite : Name und Unterschrift.

*12169255*

D( Beigi Staat vorbe

Hlnterlegt bel der Kanzlei

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MOD 32

3.So weit wie móglich Hilfestellung in der bffentlichkeit zur Umsetzung der UN

Behinderienrechtskonvention,

4.Aufklürung der Of¬ entiichkeït über die wirtschaftlichen, sozialen, medizinischen, psychologischen und

kulturellen Probleme der H6rgeschadigten sowie über die hdrschadigenden Einfiüsse der Umwelt und

menschlichen Fehiverhaltens.

5.Bekampfung und Beseitigung der den Hórgeschádigten im Privat , Gemeinde- und Staatsdienst

erwachsenden Nachteile.

6.Schutz und Unterstützung der H6rgeschadigten vor Gericht, bei Beh6rden und im affentlichen Leben,

7.Einrichtung von Beratungsstellen für Hórgeschfidigte z.B. zwecks Berufsberatung, Rechtsauskunft,

Rechtsschutz, sozialer Beratung jeder Art, etc..

8.Rat und Beistand bei Erwerbslosigkeit und Berufsumstellung sowie bei Invaliditat infolge von Hbrschaden

und -schüdigung.

9.Hilfestellung bei der Finanzierung von Hórgeraten und Hilfsmitteln durch die gesellschaftlichen

Leistungstrager.

10.Zusammenarbeit mit den Bildungseinrichtungen (Kindergatten und Schulen) zur Erreichung der

I nklusion.

11.Einrichtung und Durchführung von Gebardensprach-, Abseh- und Sprechkursen.

12.Statistische Erhebungen über die Zahl der Hórgeschadigten, ihre wirtschaftliche Lage, Berufe und

gesellschaftliche Stellung.

13. Sammlung von Fach Literatur Ober Hdrgeschâdigte.

13.14.Fdrderung des Einbaus von Hórhilfsmitteln (lnduktionsschleifen, Untertitelung, etc.) in kulturellen und

bffentlichen Einrichtungen {z.B. Kirchen, Moscheen, Vortragssalen, Theatem, Kinos,...)

14,Verwendung von optietalen Kommunikationsanlagen und --mitteln zur barrierefreien Kommunikation, bei

samtlichen Veranstaltungen der Vereinigung.

15.Organisation von Gebárdensprach-, Schrift und Lormendolmetschem.

16. Organisation kultureller Veranstaltungen zur geistigen Betreuung sowie zur Starkung des

Zusammengehsrigkeitsgefühls aller Menschen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitel Il: Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5: Effektive  Angeschlossene  Mindestanzahi Mitglieder

1.Die Vereinigung umfasst efféktive und angeschlossene Mitglieder.

2.Die Vereinigung besteht aus mïndestens 3 effektiven Mitgliedem.

3.Die Anzahl der effektiven und angeschiossenen Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die

effektiven Mitglieder geniellen die voiistandigen vom Gesetz oder von der Satzung zugestandenen Rechte,

Artikel 6: Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft stept prinzipieli allen natürtichen, juristischen und offentlichen Personen offert.

2.Den Status eines Mitglieds nehmen sie ab dem Tag an, an dem der Beitrag geleistet wurde.

3.Nur die effektiven Mitglieder haben Stimmrecht, angeschiassene Mitglieder kunnen jedoch an den

Versammlungen beratend teilnehmen.

4.Personen, die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, kannen auf Antrag des

Verwaltungsrats und nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ansonsten geiten für sie alle Rechte und Pflichten eines

effektiven Mitglieds.

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

1.Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natürliche, juristische oder 6ffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitaten der Vereinigung zu interessieren sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilzunehmen.

2.Jeder Antrag auf Mitgiiedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

3.Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat. 4.DieAufnahme neuer effektiver Mitgliederwird gültig durch deren Unterschriftim Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustandigen Gericht zu vervollstándigen.

5.Effektive Mitglieder geniet. en alle vom Gesetz oder von der Satzung zugestandenen Rechte.

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Artikel 8: Aufnahme angeschlossener Mitglieder

1.Um angeschiossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natiirliche, juristische oder üffentliche Person die Saízungen der Vereinigung zu beachten, sich far die Zielsetzung und Aktivitüten der Vereinigung zu interessieren sowie aktiv an den Tütigkeiten der Vereinigung teilzunehmen. 2.JederAntrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

3.0ber den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat. 4.Angeschlossene Mitglieder genieen alle vom Gesetz oder von der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 9: Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt de facto und de jure durch:

I.Freiwilligen Austritt zum Jahresschluss mit schriftlicher Kündigung, per Post und Zustellung, belm Verwaltungsrat bis zum 30, September des jeweiligen Kalenderjahres oder Tod.

2.Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Nlitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstândigen.

3.Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bzgl. des Austrittes bzw. der Kündigung.

3.4.Tritt ein Mitglied wâhrend des Jahres aus der Vereinigung aus, so hat es kein Anrecht auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages.

Artikel 10: Ausschluss

1.Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.

Zum Ausschluss eines Mitgiiedes ist der Verwaitungsrat berechtigt, wenn das Mitglied den

Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt, sich den Statuten nicht fügt oder trotz erfolgter Mahnung

lânger als ein halbes Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt.

2.Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied vom Verwaitungsrat angehdrt

werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Tatsachen vorlegt,

3.Der Beschluss Ober den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit eiher 213 -Mehrheit der anwesenden oder

vertretenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung vorzunehmen.

4.DerAusschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich, per Post und Zustellung, miizuteilen.

5.Der Verweltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von

Miiglledem in das Melderegister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu

vervollstândigen.

6.Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder

der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sel es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, Naben keinerlei Rechte auf Vermügensteile der Vereinigung. Sie kbnnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen noch Kostenabrechnungen, lnventaraufnahmen oder Versiegelungen. Gleiches glit im Fille der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf den Rechtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

1.Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hóhe des eventuell geleisteten Beitrages

b eg renzt.

2.Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

1.Am Siiz der Vereinigung sowie der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirks wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Faite von juristischen und tiffentlichen Personen Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssilz anführt.

2.Der Verwaltungsrat achtet darauf, Bass alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemel3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Melderegister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht eingetragen werden.

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MOOS.2

Kapitel Iii: Mitgliedsbeitrage

Artikel 14: Mitgliedsbeitrage

Der Mitgliedsbeitrag, dessen Halte durch die Generalversammlung

festgelegt wird, ist auf dem aktuellen Aufnahmeantrag und mindestens

einmal jahrlich in einem Rundschreiben (per Fax oder Post) oder E-Mail

aufzuführen.

Zur besseren Erreichung der Vereinsziele sind freiwillige hóhere Beitrage,

Stiftungen und Spenden sehr erwünscht.

Kapitel IV: Generalversammiung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammiung

Die eeneralversammlung setzt sich aus seinen effektiven Mitgliedern zusammen,

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammiung

Die Generalversammlung bat die ihr gesetzlich und satzungsmáffig zustehenden Befugnisse, insbesondere

1.Ànderung der Satzung;

2.Errrennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgiiedern;

3.Ernennung und Abberufung von Kommissaren;

4.Entlastung des Verwaltungsrates;

5.Entlastung der Kommissare;

6.Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;

7,Entlastung der Jahresabschlussrechnung;

8.Freiwiliige Auflï Sung der Vereinigung;

9.Ausschluss von Mitgliedem;

10.Umwandlung der Vereinigung;

11.Verlegung des Sites der Vereinigung,

Artikel 17; Sitzungen der Generalversammiung

Die Mitgliederversammlungen finden mindestens jahrlich statt.

Bai mehreren Versammiungen im Jahr giit mindestens eine ais Generalversammiung.

Die Generalversammiung soli im í, Quarta] des Kalenderjahres stattfinden.

Die Einladungen erfolgen durch Bekanntmachung per E-Mail oder Rundschreiben per Fax oder per Post.

Auf die Tagesordnung der Generalversammiung sind zu setzen:

- der Vortrag des Jahresberichtes durch den Vorsitzenden,

- die Voriage der Jahresrechnung durch den Kassenwart,

- die Berichte der Ausschüsse,

- die Neuwahl des Vorstands sowie dents Schatzmeisterl--in (alle 2 Jahre).

Die Tagesordnung ist spatestens 1 (eiven) Monet ver der Mitgliederversammlung per E-Mail oder durch Rundschreiben unter Angabe von Datum, Zeit und Oit der Versammlung bekannt zu geben.

Etwaige Antrage an die Mitgliederversammlung sind mindestens 2 (zwei) Wochen vertier beien Verwaltungsrat einzureichen.

Auf erordentiiche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Vereïnsinteresse für notwendig halt oder ween mindestens 25% (fünfundzwanzig Prozent) der Mitglieder einen entsprechend begründeten schriftlichen Antrag stellen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, derldie steilvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das âiteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18: Beschlussfassung

Bel Abstimmung undfoder Wahl entscheidet in allen Versammlungen die einfache Mehrheit

Bai $timmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Aile ordentiichen und aul erordentlichen Mitgliederversammlungen sind beschlussfahig, wenn mindestens die Halfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soffite die Mitgliederversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Mitgliederversammlung frühestens 15 Tage spater einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfáhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitgliedern.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und auilerordentlichen Mitgliederversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

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Artikel 19: Vollmachten

Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen.

Die Bevoilmáchtigung hat schríftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollméchtigung erteilen.

Artikel 20: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen Pestgehalten, die von den Vorsitzenden,

sowie von allen Mitgliedem, die dieses wünschen, unterschrieben werden.

Sie werden auflerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, Auszüge daraus, die vor Gericht oder

anderweitig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei

Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Diese Auszüge werden auf einen Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes

interesse daran nachweist, ausgehândigt

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden allen Mitgliedern im folgenden Monet schrifiiich mitgeteiit.

Kapitel V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat und Zusammensetzung

1.ln den Verwaltungsrat dürfen nur ordentiiche Mitglieder gewâhlt werden.

2.Derldie Stellvertreterl-in bsw. der/die Kassierer!-in dürfen auch normaih6rend sein.

3.Darüber hinaus kônnen normalhôrende oder hórgeschedigte Personen aus dem Kreis der Ehren- oder

angeschiossenen Mitgfieder in den Verwaltungsrat gewâhlt werden. Sie haben wâhrend ihrer Amtszeit die

Rechte effektiver Mitglieder.

4.Das Présidium und der/die Kommissar/--in werden alle zwei Jahre auf der turnusmáfligen

Generalversammlung gewâhlt,

5.Einle Kommissar/-in wird aus den Reihen der Mitglieder gewâhlt; sie/er darf nicht dem Verwaltungsrat

angehôren.

5.6.Nur an der Mitgliederversammlung teilnehmende effektiven Mitglieder sind stimmberechtigt

6.7,Die Wahl erfolgt grundsétzlich geheim.

7.8.Die einfache Mehrheit entscheidet Bel Stimmengleichheit gilt die zur Wahl stehende Person als

abgelehnt.

8.9.Wiederwahl ist zulâssig, Stimmenübertragung unzulâssig.

9.10.Derrdr Kassiererl-in ist in der Generalversammlung Entlastung zu erteilen, wenn die Führung der

Bicher und der Kassenbestand von demlr Kommissar!-in und dem Prâsidium für richtig befunden sind.

Artikel 22: Présidium

1 Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n Schriftfahrersowie einen Kassierer/in, die das Présidium bilden.

2.Derlm Vorsiízende/n muss hórbehindert sein.

3.Jede/r von ihnen ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

4.Zur Eriedigung laufender Arbeiten setzt das Présidium ggf, Ausschüsse ein, zu denen es je eine/n Obmann/-frau stelit. Die Beschlüsse der Ausschüsse unterliegen der Genehmigung des Prâsidiums. Den Ausschüssen ktinnen auch Nichtprâsidiumsrnitgiieder angehôren.

5.Présidiumssitzungen Einden mindestens einmal im Quartal statt. In den Monaten Juli und August sind sie nicht abzuhalten,

6.Der/die Vorsitzende ruft das Présidium zusammen und leitet die Sitzung,

7.Es ist ihm/ihr von allen Ein- und Ausgângen, soweit er sie nicht selbst entgegennimmt oder erledigt, Kenntnis zu geben. Er/Sie erstattet in der ordentiichen Generalversammlung den Jahresbericht. 8.1m Hinderungsfall vertritt ihnlsie derldie stellvertretende Vorsiizende.

9.Prâsidiumsmitglieder, die vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, kónnen durch das verbleibende Prâsidium Vorstand ersetzt werden. Das Prâsidium bleibt beschlussfahig, solange ihm mehr als die Hâlfte seiner ewâhiten Mitglieder tatsâchlich noch angehóren und anwesend sïnd.

10.Bei Antrâgen entscheidet einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 11.Der/die Kassiererl in hat das Vereinigungsvermôgen zu verwalten, für Eingang der Mitgliedsbeitrége zu sorgen, die Mitgliederliste auf dem Laufenden zu halten und die natig werdenden Ausgaben gegen zu bewahrende Quittungen zu leisten. Er/sie hat in der Generaiversammiung im verflossenen Geschâftsjahr Rechnung zu legen sowie einen tlberbiick aber die Mitgliederbewegung im beendeten Jahre zu geben und dem Prâsidium halbjâhrlich einen kurzen Auszug der Kassengeschâfte zu liefem. Er/sie hat dem/r Vorsitzenden bzw. dessen/deren Stellvertreter/-in sowie den/die auf der Generalversammlung gewéhiten Kommissar/-in jederzeit auf Verlangen die Kassenbücher und die Kasse zwecks Prüfung vorzuiegen. 12.Demlr Kassiererl-in ist in der Generalversammlung Entlastung zu erteilen, wenn die Führung der Bücher und der Kassenbestand von dem/r Kommissar/-in und dem Prâsidium fair richtig befunden sind. 13.Sâmtliche Ausgaben bedürfen derZustimmung des Prâsidiums. Sâmtiiche Rechnungen sind von beiden Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

MVD s.z

14.Mitglieder des Présidiums, welche ihre Pflicht vemachlâssigen oder den Bestrebungen der Vereinigung zuwiderhandein, kunnen durch Prâsidiumsbeschiuss ihres Amtes enthoben werden. Berufung an die Mitgliederversammlung ist innerhalb 4 (vier) Wochen zulâssig, die über die Enthebung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

15.Mittel des Vereins dürfen nur fur die satzungsmâl3igen Zwecke verwendet werden.

16.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Artikel 23: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt Jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert. Der Vorsitz des Verwaltungsrates führt der/die Vorsitzende oder, bei dessenlderen, Verhinderung, der/die stellvertretende Vorsitzende acier, bei dessen/deren Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 24: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vemierkten Tagesordnung aufgeführt sind.

Der Verwaltungsrat ist beschfussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend Oder vertreten sind, vorbehaitlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen.

Aile Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden acier vertretenden Mitglieder, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit kommt es zu keinem Beschluss.

Artikel 25: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch eine/n Bevollmâchtigte/n vertreten lassen. Der/die

e Bevollméchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein, Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied dart nur eine Bevollmâchtigung wahrnehmen.

Artikel 26: Vertretung der Vereinigung

e Unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen des Verwaltungsrates wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift deslr Vorsilzende/n des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsarn handelnden Verwaltungsratsmitglieder.

Prczesse, bei denen die Vereinigung als Klâgerin oder Bekiagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung

von dem/der Vorsitzende/n des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

N Artikel 27: Protokolla

ó Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des

cVerwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie die Auszüge aus den Protokollen werden durch den/die

Vorsitzendeln und den/die Schrrftführer/in unterzeichnet,

N

Artikel 28: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Ober Rechte und Pflichten der

et et Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der perst nlichen Haftung.

Artikel 29: Vergütung

sl Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

pq Artikel 30: Geschâftsjahr

Das Geschâftsjahr lâuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres,

Kapitel VI: Aufltisung der Vereinigung

iL

et Artikel 31: Aufltisung & Liquidator

Die Vereinigung kaan gemâf3 den gesetzlichen Bestimmungen und Forrnerfordemissen aufgelüst werden. lm Fail der freiwilligen Auflósung, bei vorhandenem Nettovermdgen der Vereinigung, bestimmt die Generalversammlung eine Stiftung ihrer Wahl, die sich den vereinigungsâhnlichen Zielen widmet,

MODS.2

Teil [.3 : Fortsetzung

Kapitel VII: Verschiedenes

Artikel 32; Satzungsánderungen

Die Generalversammlung kann nur rechtmâllig über Satzungsdnderungen beraten, wenn die zu ândernden Stetuten in der Einladung explizit erwâhnt wurden und wenn bei der Versammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Anderungen kannen nur durch eine 2/3- Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden.

Sollten 2/3 der Mitglieder bei der ersten Versammlung nicht anwesend oder vertreten sein, wind eine zweite Versammlung einberufen, die dann rechtmürrig die Ânderungen vornimmt, egal wie viele Mitglieder anwesend oder vertreten sind, und dies mit der in Absatz X vorgesehenen Mehrheit. Diese zweite Versammlung darf nicht früher als 14 (vierzehn) Tage nach der etsten stattfinden,

Artikel 33: Satzungsánderung zum Vereinigungszweck

Bei Durchführung einer Satzungsánderung bezüglich des Vereinigungszwecks bedarf es mindestens einer

415 Mehrheit

Artikel 34: Sonderfsile

Die in dieser Satzung und in den internen Vorschriften nicht vorgesehenen Fille werden durch das Gesetz vore 27,Juni 1921 und den Kâniglichen Erlass vom 26.Juni 2003 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geregelt,

Beschlüsse der Generalversammlung:

Die Generalversammiung hat am heutigen Tag einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:

tE olgende Personen werden ais Verwaltungsratsmitglieder ernannt:

Gabriele Maria Jost, Patrick Piel, Patrick Oldenburg-Hennings, Monika Erna Cormann

2,Die Dauer der einzelnen Mandate betrâgt 2 Jahre,

BeschInsse des Verwaltungsrates_

Der neu gewâhite Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tag folgende Entscheidungen getroffen:

Aus seinen Reihen wâhlt der Verwaltungsrat folgendes Prâsidium:

Vorsitzender. Patrick Oldenburg-Hennings

Stellvertretende Vorsitzende: Gabriela Maria Jost

Kassierer: Patrick Piel

Schriftführerin: Gabriela Maria Jost

Getuigt am 15.8.2012 in Hagefeuer 71, 4720 Kelmis

4 Exempiare, eines für jedes Prásidiumsmitglied und 1 far das Gericht.

geeeichnet Patrick OLDENBURG - HENNINGS,

président

hem

Belgischen

`"Staatblatt

vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/10/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bitte aut der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber. zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnunq.

Coordonnées
HORGESCHADIGTE OSTBELGIENS VOG, ABGEKURZT : …

Adresse
ROTHFELD 8 4701 KETTENIS

Code postal : 4701
Localité : Kettenis
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne